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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.07.1984, Az.: 3 StR 224/84

Einfuhr von Betäubungsmitteln als unselbstständiger Teilakt des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln; Tateinheit zwischen Einfuhr von Betäubungsmittlen in nicht geringer Menge und Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Erforderlichkeit der Angabe des Mischungsverhältnisses eines Heroingemisches bei Bejahung des Merkmals der nicht geringen Menge

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.07.1984
Aktenzeichen
3 StR 224/84
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1984, 11402
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Düsseldorf - 28.02.1984

Fundstellen

  • MDR 1993, 201
  • NStZ 1992, 321

Verfahrensgegenstand

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

Redaktioneller Leitsatz

Zur Prüfung, ob eine nicht geringe Menge vorliegt, können bei fortgesetzter Tat der Einfuhr von Betäubungsmitteln die

jeweils eingeführten Teilmengen zusammengezogen werden.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts,
zu Ziffer 3 auf dessen Antrag,
am 18. Juli 1984
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 28. Februar 1984

    1. a)

      im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln entfällt,

    2. b)

      im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

  2. 2.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. 3.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Einfuhr von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs (§ 349 Abs. 4 StPO). Im übrigen ist sie im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

2

1.

Die Tathandlung der Einfuhr von Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG) stellt sich als unselbständiger Teilakt des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG) dar und geht deshalb in diesem Tatbestand als Teil des Gesamtgeschehens auf (BGHSt 31, 163, 165) [BGH 24.11.1982 - 3 StR 384/82]. Anders wäre es, wenn die Strafkammer den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30 Abs. 1. Nr. 4 BtMG) verurteilt hätte; in diesem Fall stünde das Verbrechen der Einfuhr in Tateinheit zum Vergehen des Handeltreibens (BGH a.a.O.).

3

Das Landgericht hat erwogen, ob der Angeklagte wegen des Verbrechens der Einfuhr von Betäubungsmitteln zu verurteilen ist. Es hat davon abgesehen, weil "dafür erforderlich wäre, daß die nicht geringe Menge in einem Akt eingeführt" worden wäre (UA S. 12). Diese Erwägung ist rechtsfehlerhaft, weil bei einer fortgesetzten Tat der Einfuhr von Betäubungsmitteln die jeweils eingeführten Teilmengen zusammengezogen werden dürfen, um zu prüfen, ob eine nicht geringe Menge vorliegt (BGH NStZ 1983, 369). Sie beschwert den Angeklagten aber nicht, weil sie der Anlaß dafür war, daß die Strafkammer die Prüfung unterlassen hat, die tatbestandlichen Voraussetzungen des Verbrechens der Einfuhr zu prüfen. Der Schuldspruch wegen des Vergehens der Einfuhr ist, wie geschehen, in Wegfall zu bringen.

4

2.

Das Landgericht hat die Strafe dem Strafrahmen des § 29 Abs. 3 BtMG entnommen. Es war der Auffassung, daß Heroin in einer Gesamtmenge von 8,4 Gramm, mit welcher der Angeklagte Handel getrieben hat, eine "nicht geringe Menge" Betäubungsmittel im Sinne des § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG ist. Das hätte aber näherer Darlegung bedurft.

5

Anhaltspunkte dafür, es könne sich um reines Heroinhydrochlorid handeln, enthält das Urteil nicht. Deshalb ist davon auszugehen, daß der Angeklagte mit einem Heroingemisch Handel getrieben hat. Ohne Angaben zum Mischungsverhältnis ist aber nicht überprüfbar, ob das Heroingemisch von insgesamt 8,4 Gramm die Menge Heroinhydrochlorid enthält, von der ab das Merkmal der nicht geringen Menge zu bejahen ist. Der Mindeswert beträgt beim entsprechenden Merkmal des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG 1,5 Gramm (BGHSt 32, 162 [BGH 07.11.1983 - 1 StR 721/83]). Dieser Wert gilt auch für das Merkmal "nicht geringe Menge" der Strafzumessungsregel des § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG (vgl. BGH, Urt. vom heutigen Tage - 3 StR 183/84, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).

6

Der Rechtsfehler berührt den Schuldspruch wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln nicht, führt aber zur Aufhebung des Strafausspruchs.

7

Die neu entscheidende Strafkammer wird, wenn konkrete Feststellungen über die Qualität des Betäubungsmittels nicht mehr getroffen werden können, von der für den Angeklagten günstigsten Qualität auszugehen haben, die nach den Umständen in Frage kommt (BGH a.a.O. mit Nachw.).

Schmidt
Dr. Schauenburg
Laufhütte
Zschockelt
Kutzer