Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.02.1976, Az.: 3 StR 472/75
Bedeutung des Gesamtvorsatzes bei Annahme einer fortgesetzten Tat; Maß der Konkretisierung der Tätervorstellung von der fortgesetzten Tat; Maß der Erkennbarkeit und Nachprüfbarkeit der Einzelhandlungen einer Fortsetzungstat
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.02.1976
- Aktenzeichen
- 3 StR 472/75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 12090
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Heidelberg - 03.09.1975
Verfahrensgegenstand
Diebstahl
Prozessführer
Koch Werner B. aus H., dort geboren am ... 1947.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 11. Februar 1976,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wiefels Mayer Neifer Dr. Schubath als beisitzende
Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten B. wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 3. September 1975, auch soweit es den Angeklagten R. betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen dreier Vergehen des fortgesetzten Diebstahls, in einem Falle gemeinschaftlich, in einem weiteren Falle teilweise gemeinschaftlich begangen, zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.
Das Urteil leidet daran, daß das Landgericht die in drei Tatkomplexen zusammengefaßten Diebstähle als jeweils eine fortgesetzte Handlung ansieht. Die Voraussetzungen für die Annahme eines Fortsetzungszusammenhanges sind aber nicht gegeben. Den Feststellungen des Landgerichts ist zu entnehmen, daß der Angeklagte den für die Annahme einer fortgesetzten Tat erforderlichen Gesamtvorsatz, wie ihn die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs versteht, nicht hatte. Dazu wäre erforderlich gewesen, daß dieser Vorsatz des Angeklagten spätestens vor Beendigung des ersten Teilaktes der jeweiligen Handlungsreihe deren sämtliche Teile in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung, also hinsichtlich des anzugreifenden Rechtsguts, seines Trägers, des Ortes, der Zeit und der ungefähren Ausführungsart, erfaßte (so die ständige Rechtsprechung des BGH seit BGHSt 1, 313, 315; vgl. die Nachweise bei Dreher StGB 35. Aufl. Vorbem. 3 A a vor § 52 StGB). So lag es hier gerade nicht. Schon der Tatort (Stadtgebiet von Heidelberg - Gebiet der Straßen um das Schloß von Heidelberg - an den jeweiligen, nicht näher benannten Aufenthaltsorten in Österreich, der Schweiz und in der Bundesrepublik Deutschland) ist so allgemein umschrieben, daß nicht von einer hinreichenden Konkretisierung des angegriffenen Rechtsguts in dem oben beschriebenen Sinne zu Beginn der jeweiligen Tatkomplexe gesprochen werden kann. So beschränkt sich denn das Landgericht auch auf die Erklärung, anzugreifendes Rechtsgut sowie Art und Zeit der Tatausführung seien im Vorstellungsbilde des Angeklagten hinreichend konkretisiert gewesen (UA Bl. 11). Der allgemeine Vorsatz, in einer bestimmten Stadt mehrere Personenfahrzeuge in bestimmter Weise aufzuschließen oder aufzubrechen und sich Geld oder Gegenstände zu verschaffen, reicht zur Annahme von Fortsetzungszusammenhang ebensowenig aus wie der allgemeine Wille, einen Diebeszug durch die Straßen einer Stadt durchzuführen und hierbei aus abgestellten Personenkraftwagen geldwerte Gegenstände mitzunehmen. Dadurch werden die späteren Einzelakte weder in den wesentlichen Grundzügen ihrer konkreten Gestaltung noch in ihrem Umfang umfaßt (BGH, Urt. vom 1. Dezember 1971 - 2 StR 423/71, bei Dallinger MDR 1972, 197).
Nun beschwert es den Angeklagten allerdings in der Regel nicht, wenn er statt wegen einer Vielzahl von Einzeltaten wegen fortgesetzter Tat verurteilt wird (BGH, Urt. vom 27. Mai 1975 - 4 StR 539/74). Im vorliegenden Falle ist es jedoch anders. Das Urteil leidet nämlich an einem weiteren Mangel, der bei der fehlerhaften Annahme von Fortsetzungszusammenhang den Angeklagten beschweren könnte.
Das Landgericht legt zu allen drei Tatkomplexen nur dar, der Angeklagte habe - teils allein, teils mit anderen - während bestimmter Zeitabschnitte im Stadtgebiet von Heidelberg und in anderen nicht näher benannten Gebieten aus Kraftfahrzeugen gestohlen, wobei es lediglich die Mindestzahl dieser Diebstähle angibt. Aus diesen allgemein gehaltenen Angaben ergeben sich erhebliche Schwierigkeiten für die spätere Rechtskraftwirkung; es erscheint nicht schlechterdings unmöglich, daß der Angeklagte wegen eines Diebstahls, den die Strafkammer als Einzelakt angesehen hat, noch einmal gesondert angeklagt und verurteilt wird. Auch ist nicht auszuschließen, daß der geständnisfreudige Angeklagte mehr Einzeltaten eingeräumt als er tatsächlich begangen hat.
Auch bei Fortsetzungstaten muß nämlich jede Einzelhandlung so festgestellt werden, daß der Verstoß des Angeklagten gegen das angewandte Strafgesetz erkennbar und damit rechtlich nachprüfbar ist (BGH GA 1959, 371 und 1965, 92 sowie Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO 22. Aufl. Anm. 3 a zu § 267). Bei einer gleichartigen Handlungsreihe ist das jedenfalls für die zeitlich erste Handlung zu verlangen. Zwar kann es in einem solchen Falle genügen, wenn die gemeinsamen Merkmale aller einzelnen Handlungen hinreichend deutlich festgestellt werden und auch deren Mindestanzahl feststeht. Die in allen wesentlichen Punkten gleichen Fälle können in einer gemeinsamen Beschreibung ihrer Merkmale zusammengefaßt werden, wobei aber jeder Einzelfall nach Ort, Zeit und Verletztem kurz zu identifizieren ist (Gollwitzer a.a.O.). Eine solche Zusammenfassung ist aber immer nur dann zulässig, wenn sie nicht zu Zweifeln über den Umfang der Rechtskraft Anlaß geben kann (BGH GA 1959, 371). Ein Abgehen von diesen grundsätzlichen Erfordernissen kann allenfalls dann und nur insoweit in Betracht kommen, als der Angeklagte über ein allgemein gehaltenes Geständnis hinaus keine Angaben mehr machen kann und sich auch nähere Feststellungen nicht mehr treffen lassen. So lag es hier aber nicht. Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Anklageschrift (Bd. II Bl. 443 d.A.) 38 Fälle aufgeführt, in denen Diebstähle nach der Person des Geschädigten mit genauem Tatort, der Tatzeit und der Beute dargestellt sind. Es ist nicht ersichtlich, wieso die Strafkammer nicht wenigstens in diesen Fällen nähere Feststellungen hat treffen können, über die genannten 38 Einzelhandlungen hinaus hätte die Strafkammer versuchen müssen, weitere Taten durch Befragen des Angeklagten nach Standort des Fahrzeugs, Fabrikat und Type oder sonstigen Anhaltspunkten zu identifizieren. Nur insoweit als sich das als unmöglich erweist, was im Urteil darzutun ist, kann eine pauschale Zusammenfassung wie hier in Betracht kommen.
Die aufgezeigten Mängel nötigen zur Aufhebung des Urteils. Sie ergreift gemäß § 357 StPO auch die Entscheidung gegen den Mitangeklagten R., der derselbe Fehler zugrunde liegt.
Dr. Wiefels
Mayer
Neifer
Dr. Schubath