Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.12.1956, Az.: IV ZR 215/56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.12.1956
Aktenzeichen
IV ZR 215/56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 13670
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Karlsruhe - 22.12.1955
Landgerichts in Freiburg/Brsg. - 11.07.1955

Prozessführer

des Landes Baden-Württemberg - vertreten durch das Landesamt für die Wiedergutmachung Freiburg - in Freiburg/Brsg., Goetheplatz 2,

Prozessgegner

Berthold D. in A.,

Amtlicher Leitsatz

Bedürftig im Sinne des §17 Abs. 1 Nr. 5 BEG ist, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten (§1602 BGB). Vorhandensein von Vermögen schließt die Bedürftigkeit aus, es sei denn, daß das Vermögen nicht verwertbar ist oder die Verwertung dem Hinterbliebenen nicht zugemutet werden kann.

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5. Dezember 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Dr. v. Werner, Maaß und Wilden

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe in Freiburg/Brsg. vom 22. Dezember 1955 aufgehoben, soweit es der Klage stattgegeben hat.

Das Urteil der Entschädigungskammer des Landgerichts in Freiburg/Brsg. vom 11. Juli 1955 wird geändert. Die Klage wird in vollem Umfange abgewiesen. Das Verfahren ist gebühren- und auslagenfrei.

Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der am ... geborene, also jetzt 74 Jahre alte Kläger betrieb früher in Freiburg im Breisgau ein Weinimportgeschäft. Infolge der nationalsozialistischen Rassegesetzgebung, nach der er als Jude galt, konnte er das Geschäft nicht weiterführen. Er verkaufte sein Haus und wanderte 1937 mit seiner Frau und seinen beiden Kindern nach Holland aus. Dort lebte bereits eine verheiratete Tochter. Der älteste der beiden Söhne begab sich ein Jahr später von Holland in die Vereinigten Staaten. Er lebt jetzt in New York und verdient den Lebensunterhalt für seine dreiköpfige Familie als kaufmännischer Angestellter. Während es dem Kläger und seiner Frau gelang, sich der Deportation zu entziehen, wurde der jüngere der beiden Söhne, der im Jahre 1916 geborene Jakob D. nach Auschwitz verbracht, wo er 1942 den Tod fand.

2

In Holland gelang es dem Kläger nicht, seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Er war deshalb auf die Hilfe vermögender Freunde und Verwandter angewiesen. Sie gewährten ihm Darlehen in Höhe von rund 40.000 hfl.

3

Diese Darlehen hat er im wesentlichen zurückgezahlt. Dazu war er in der Lage, weil er und seine Frau inzwischen erhebliche Rückerstattungs- und Entschädigungsleistungen erhalten haben. Aus der Veräußerung des ihm und seinem ältesten Sohne zurückübertragenen Grundstücks in Freiburg im Breisgau verblieben dem Kläger rund 10.000,- DM. Seine Ehefrau, deren Gesundheit während der Verfolgungszeit so gelitten hat, daß sie dauernd pflegebedürftig ist, erhält auf Grund des Bescheides vom 10. Juli 1955 eine Rente von monatlich 250,- DM, außerdem hat sie eine Rentennachzahlung von 5.500,- und eine Kapitalabfindung von 8.821,97 DM bekommen. Dem Kläger selbst wurden für Schäden am Vermögen und im wirtschaftlichen Fortkommen insgesamt 84.607,- DM als Entschädigung gewährt. Die Kapitalentschädigung für den Schaden im wirtschaftlichen Fortkommen wurde für einen Zeitraum berechnet, der sich bis zur Vollendung seines 72. Lebensjahres (31.5.1954) erstreckt.

4

Der Kläger behauptet, infolge der Rückzahlung der Schulden, der Aufwendungen für die Krankheit seiner Ehefrau, der Kosten für die Beschaffung und Einrichtung einer Vierzimmerwohnung in Amsterdam und der Aufwendungen für den Lebensunterhalt in den letzten Jahren seien die zugeflossenen Entschädigungsbeträge so zusammengeschmolzen, daß sie, wie er im Berufungsrechtszug angegeben hat, nur noch einen Betrag von 17-18.000 hfl ausmachten. Unter diesen Umständen sei er auf Unterhaltsleistungen seiner Kinder angewiesen. Seine in Holland verheiratete Tochter und sein in Amerika lebender Sohn seien nach ihren Einkommensverhältnissen und ihren Verpflichtungen nicht imstande, ihn zu unterstützen. Dagegen hätte sein Sohn Jakob, wenn er am Leben geblieben wäre, seine Eltern unterhalten können. Er habe diesen besonders nahegestanden, bei seiner besonderen Begabung würde es ihm auch schon in jungen Jahren gelungen sein, eine Stellung zu erreichen, die ihm die Versorgung der Eltern ermöglicht hätte.

5

Der Kläger verlangt deshalb eine Rente nach §14 Abs. 3 Nr. 4 BErgG (jetzt §17 Abs. 1 Nr. 5 BEG). Die Entschädigungsbehörde hat sie ihm versagt. Auf seine Klage hat das Landgericht das beklagte Land verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 1. Juni 1952 bis 31. März 1953 eine Kapitalentschädigung und für die Zeit ab 1. April 1953 eine Elternrente zu gewähren. Es hat angenommen, daß der jüngste Sohn Jakob seinen Vater bei dessen Bedürftigkeit unterhalten haben würde. Nach Anhörung des Klägers hat es auch die Bedürftigkeit bejaht. Gegen dieses Urteil hat das beklagte Land Berufung eingelegt, um die Abweisung der Klage zu erreichen. Es hat zur Begründung des Rechtsmittels vorgetragen, es sei nicht erwiesen, daß Jakob Daube zur Unterstützung seiner Eltern imstande gewesen wäre. Auch habe das Landgericht die Bedürftigkeit des Klägers zu Unrecht bejaht. Das Rechtsmittel hatte nur zum Teil Erfolg. Auch das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Voraussetzungen für die Gewährung einer Elternrente nach §14 Abs. 3 Nr. 4 BErgG gegeben seien, weil aber die Höhe der Rente weiterer Erörterung bedürfe, hat es den Anspruch des Klägers auf Rente dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt; im Gegensatz zur Entscheidung des Landgerichts hat es aber die Bedürftigkeit erst für die Zeit nach Vollendung des 72. Lebensjahres bejaht.

6

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt das beklagte Land weiterhin die Abweisung der Klage. Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

7

1)

Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung die Vorschrift des §14 Abs. 3 Nr. 4 BErgG zugrundegelegt. Nach der auch vom Revisionsgericht zu beachtenden Übergangsvorschrift des Art. III Nr. 9 des dritten Gesetzes zur Änderung des Bundesergänzungsgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung vom 29. Juni 1956 (BGBl. I S. 559) sind jetzt die entsprechenden Vorschriften des BEG (§17 Abs. 1 Nr. 5) anzuwenden. Die Bestimmungen der beiden Gesetze weichen nur in der Fassung voneinander ab.

8

2)

Die Revision wendet sich dagegen, daß das Berufungsgericht den Klageanspruch, der aus dem Tode des verfolgten Ernährers erwächst, für die Zeit nach dem 1. Juni 1954 anerkannt hat, obwohl der Kläger über Mittel verfüge, so daß er nicht als bedürftig anzusehen sei. Der Einwand ist berechtigt.

9

Nach §17 Abs. 1 Nr. 5 BEG sollen die Eltern solcher Kinder, die durch Verfolgungsmaßnahmen den Tod gefunden haben, aber im Falle ihres Weiterlebens ihre Eltern unterhalten hätten, für den Verlust der Unterhaltsansprüche entschädigt werden. Diese Vorschrift hängt also mit der gesetzlichen Regelung der Unterhaltspflicht zwischen Eltern und Kindern eng zusammen. Nach §1602 BGB ist der Unterhaltsanspruch der Eltern gegen ihre Kinder nur gegeben, wenn die Eltern außerstande sind, sich selbst zu unterhalten. An dieser Voraussetzung fehlt es, wie Rechtsprechung und Schrifttum zu §1602 BGB ausgesprochen haben, wenn die Eltern über nennenswertes, verwertbares Vermögen verfügen.

10

3)

Die Frage, ob auch für die Anwendung des §17 Abs. 1 Nr. 5 BEG dieser Begriff der Bedürftigkeit zu gelten hat, nötigt zu einer Prüfung der gesetzlichen Vorschriften, die in Betracht kommen, wenn anstelle des weggefallenen, zur Unterhaltsleistung sonst verpflichteten Verwandten kraft Gesetzes ein Dritter zur Leistung verpflichtet ist.

11

Soweit der Anwendungsbereich der unerlaubten Handlungen in Frage kommt, knüpft §844 Abs. 2 BGB unmittelbar an die Vorschriften über die gesetzliche Unterhaltspflicht an. Wer wegen Tötung eines anderen ersatzpflichtig ist, hat anstelle des Getöteten dessen Verwandten in gerader Linie nur dann Unterhalt zu gewähren, wenn im übrigen die Voraussetzungen des §1602 BGB vorliegen. Für die Frage der Bedürftigkeit gilt also das unter 2) Gesagte.

12

Das Gleiche gilt für den Bereich der Unfallfürsorge des Beamtenrechts. Nach §145 BBG ist Verwandten aufsteigender Linie, deren Unterhalt zur Zeit des Dienstunfalles ganz oder überwiegend von dem durch einen Dienstunfall zu Tode gekommenen Beamten bestritten wurde, für die Dauer der Bedürftigkeit ein Unterhaltsbeitrag zu gewähren. An der Bedürftigkeit fehlt es, wenn der Verwandte seinen Lebensbedarf aus eigenem Vermögen decken kann (Fischbach, BBG, Anm. 1 zu §145 S. 692).

13

Auf dem Gebiete der Kriegsopferversorgung wird gemäß §50 Abs. 2 BVG Elternrente abgesehen von sonstigen Voraussetzungen ebenfalls nur für die Dauer der Bedürftigkeit gewährt. Hier bestimmen die zu dieser Vorschrift ergangenen Verwaltungsvorschriften (vgl. Schönleitner BVG §50 Abs. 2 Anm. 5 S. 179) allerdings, daß bei Prüfung der Bedürftigkeit nur der Ertrag, nicht also auch die Vermögenssubstanz selbst zu berücksichtigen sei.

14

4)

Wenn das Berufungsgericht bei dieser Sach- und Rechtslage versucht hat, den Begriff der "Bedürftigkeit" im Sinne des BEB nach dem Sinn und Zweck dieses Gesetzes selbst zu bestimmen, so läßt der Ausgangspunkt der Prüfung einen rechtlichen Irrtum nicht erkennen. Die Auslegung, die das Berufungsgericht der Vorschrift des damaligen §14 Abs. 3 Ziff 4 BErgG, jetzt §17 Abs. 1 Nr. 5 BEG, gibt, wird zum Teil auch im Schrifttum vertreten, so von Blessin-Wilden, (2. Aufl. §17 BEG Anm. 7 S. 507). Ihr vermag der Senat jedoch nicht zu folgen. Der Senat hat allerdings in seinem Urteil vom 12. Januar 1955 IV ZR 234/54 (L-M §15 BEG Nr. 1) zur Auslegung des §15 BErgG die Bestimmungen des Bundesversorgungsgesetzes herangezogen. Für die Auslegung des §17 BEG sind die einschlägigen Bestimmungen des Bundesversorgungsgesetzes jedoch nicht verwendbar. Es ist nämlich zunächst zu beachten, daß die Vorschriften des BEG vielfach für die Folgen nationalsozialistischer Unrechtsmaßnahmen keinen vollen Schadensersatz gewähren. Die Leistungen nach dem BEG sind vielmehr in einer Reihe von Schadenstatbeständen ihrer Höhe nach beschränkt. Diese Anspruchsbeschränkung beruht darauf, daß die finanzielle Kraft des Bundes und der Länder nicht ausreicht, um die Folgen nationalsozialistischer Unrechtsmaßnahmen im vollen Umfange auszugleichen. Beachtet man diesen Gesichtspunkt, so ist schwerlich anzunehmen, daß §17 BEG die Anspruchsvoraussetzungen günstiger gestalten wollte, als das Bürgerliche Gesetzbuch. Vielmehr liegt es schon aus diesen Erwägungen nahe, den Begriff der Bedürftigkeit nach den entsprechenden Vorschriften des BGB im Bereich der unerlaubten Handlungen zu bestimmen und demgemäß in Übereinstimmung mit der zu §1602 BGB entwickelten Rechtsprechung und Rechtslehre eine Bedürftigkeit der Eltern zu verneinen, wenn sie über ein nennenswertes verwertbares Vermögen verfügen. Zu dem gleichen Ergebnis führt vor allem aber auch die Erkenntnis p daß der Entschädigungsanspruch des BEG wegen Schadens am Leben weitgehend an die entsprechenden beamtenrechtlichen Vorschriften angeglichen ist. Hier ist insbesondere auf die den genannten Schadenstatbestand grundsätzlich regelnde Vorschrift des §18 Abs. 1 BEG hinzuweisen. Danach wird die Rente der Hinterbliebenen nach Maßgabe der Versorgungsbezüge festgesetzt, die den Hinterbliebenen eines mit dem Verfolgten nach seiner wirtschaftlichen Stellung vergleichbaren Bundesbeamten einer Besoldungsgruppe mit aufsteigenden Gehältern im Falle seines durch Dienstunfall herbeigeführten Todes nach den Vorschriften über die Unfallfürsorge gewährt würden. Auch die Vorschriften über die Höhe mehrerer Renten gemäß §20 BEG, über das Ruhen der Rente nach §22 BEG und das Erlöschen der Rente im Falle der Wiederverheiratung der Witwe nach Maßgabe des §23 BEG sind grundsätzlich den entsprechenden Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes in den §§148, 158 und 164 angeglichen, wenn im einzelnen auch Abweichungen und Verschiedenheiten bestehen. Schließlich ist auf §27 BEG hinzuweisen, der die Bundesregierung ermächtigt, als Grundlage für die Berechnung der Renten- und Kapitalentschädigungen eine Besoldungsübersicht aufzustellen, welche die durchschnittlichen ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge der Bundesbeamten des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes ausweist. Auf Grund dieser Übersicht ist der Verfolgte in eine vergleichbare Beamtengruppe einzureihen. Auch aus dieser Vorschrift geht hervor, daß die besoldungsrechtliche Regelung der Dienstbezüge der Beamten für die Ansprüche der Hinterbliebenen weitgehend maßgebend ist. Sind aber Umfang und Voraussetzungen des Entschädigungsanspruchs der Hinterbliebenen grundsätzlich nach Maßgabe beamtenrechtlicher Vorschriften zu regeln, so ist es nur folgerichtig, den Begriff der Bedürftigkeit des BEG nach den gleichen Grundsätzen zu bestimmen, die für diesen Begriff im Beamtenrecht entwickelt worden sind. Das führt ebenfalls zu dem Ergebnis, daß von einer Bedürftigkeit der Eltern im Sinne des §17 Abs. 1 Ziff 5 BEG nicht gesprochen werden kann, wenn der Antragsteller seinen Lebensunterhalt aus eigenem Vermögen bestreiten kann.

15

5)

Es ist auch nicht richtig, daß, wie der Kläger meint, die Vorschrift des §13 der ersten DV-BEG vom 23. November 1956 (BGBl. 1 S. 865), wonach für die Bemessung der Höhe der Renten nur der Ertrag, nicht dagegen der Stamm des Vermögens zu berücksichtigen ist, regelmäßig keinen Sinn haben würde, wenn bei Vorhandensein eines nennenswerten Vermögens, dessen Erträgnisse aber 150,- DM (§13 Abs. 5 der ersten DV-BEG) nicht übersteigen, schon die Bedürftigkeit zu verneinen wäre, §13 der ersten DV-BEG regelt nur die Höhe der Rente, nicht aber den Rentenanspruch dem Grunde nach. Die Vorschrift behält auch ihren Sinn in allen den Fällen, in denen die Verwertung des Vermögens, das die laufenden Erträgnisse abwirft, nicht möglich ist oder nur unter solchen Umständen vorgenommen werden kann, die dem Antragsteller nicht zuzumuten sind. Zu denken ist hier z.B. an solche Fälle, in denen Wertpapiere in der Zeit eines wirtschaftlichen Niedergangs nur zu einem ungünstigen Kurs verkauft werden könnten oder in denen die Veräußerung eines wirtschaftlichen Unternehmens in Frage steht, das ungeachtet hoher laufender Erträgnisse nur einen geringen Kapitalwert hat. Auch in solchen Fällen wird die Veräußerung der Vermögenssubstanz nicht zu verlangen sein, in denen das Vermögen, mit fremden Rechten, etwa einem Pfandrecht, belastet ist, so daß dem Antragsteller bei einer Vermögensveräußerung der Gegenwert ohnehin nicht oder jedenfalls nicht in voller Höhe zugute kommen würde.

16

6)

Bereits aus den Ausführungen zu 5) ergibt sich, daß, mag auch das Vorhandensein eines Vermögens dem Grundsatz nach der Annahme der Bedürftigkeit entgegenstehen, dies doch nicht unter allen Umständen der Fall ist. Zunächst muß das Vermögen überhaupt verwertbar sein. Von dem Verlangen der Vermögensverwertung muß aber auch dann Abstand genommen werden, wenn eine solche Verwertung nur unter Umständen möglich ist, die den Antragsteller in seiner wirtschaftlichen Position schädigt. Solche dem Verlangen einer Vermögensverwertung entgegenstehenden besonderen Umstände liegen jedoch in dem zur Entscheidung stehenden Fall nicht vor. Der Antragsteller ist, gleich, ob man einen Betrag von 37.000,- DM oder von etwa 17 bis 18.000 hfl annimmt, im Besitze eines Bankvermögens, das er zur Bestreitung seines Lebensunterhalts verwenden muß, bevor er das beklagte Land auf Zahlung einer Elternrente in Anspruch nehmen kann. Allerdings ist dem Antragsteller, insbesondere unter Berücksichtigung seines hohen Alters, nicht zuzumuten, sein Vermögen in voller Höhe zu verausgaben. Eine gewisse Vermögensreserve muß ihm belassen werden, damit ungewöhnliche Ausgaben, z.B. in Krankheitsfällen, jederzeit bestritten werden können. Welcher Betrag dem Antragsteller zu diesem Zweck zu belassen ist, wird das Gericht zu entscheiden haben, falls der Antragsteller zu gegebener Zeit erneut die Bewilligung einer Rente beantragen sollte und dann eine gütliche Einigung mit dem beklagten Lande nicht herbeigeführt werden könnte.

17

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf den §§91 ZPO und 225 BEG.

Schmidt Ascher Bundesrichter v. Werner ist beurlaubt, Bundesrichter Maaß ist erkrankt, beide sind verhindert das Urteil zu unterschreiben Schmidt Wilden