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Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.01.1955, Az.: IV ZR 234/54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.01.1955
Aktenzeichen
IV ZR 234/54
Entscheidungsform
Versäumnisurteil
Referenz
WKRS 1955, 13629
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt/Main - 09.04.1954

Fundstelle

  • DB 1955, 191 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

des Nikolaus Leo J. in N., Kreis F., M.straße ...,

Prozessgegner

das Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Minister des Innern in Wiesbaden,

Amtlicher Leitsatz

Bei Gesundheitsschäden eines Verfolgten ist die Beeinträchtigung seiner Erwerbsfähigkeit danach zu beurteilen, wie sich die Minderung der Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bei Gesundheitsschäden der vorliegenden Art für einen Angehörigen des Berufs des Verfolgten im allgemeinen auszuwirken pflegt.

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12. Januar 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Dr. Kregel, Dr. v. Werner, Scheffler und Wüstenberg

für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 9. April 1954 wird aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Entscheidung ist gebühren- und auslagenfrei.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der im Jahre 1896 geborene Kläger ist wegen seiner deutschen Volkszugehörigkeit aus dem Sudetenland ausgewiesen worden und im Jahre 1946 nach Westdeutschland gezogen. Er war früher Sänger und Schauspieler und hatte seit dem Jahre 1936 in seiner Heimat ein Lebensmittelgeschäft betrieben. Er verlangt wegen eines Schadens an Körper und Gesundheit, den er infolge einer 10-tägigen Verhaftung und Mißhandlung auf Grund nationalsozialistischer Verfolgung im Jahre 1938 erlitten haben will, die Zahlung einer Rente und einer Kapitalentschädigung. Er behauptet, er habe sich damals ein Ohrenleiden mit einem Gehörschaden zugezogen und sei dadurch nicht mehr in der Lage, seinen früheren Beruf als Sänger und Schauspieler auszuüben.

2

Der Regierungspräsident hat eine Entschädigung abgelehnt, weil der Grad der verfolgungsbedingten Erwerbsminderung 30 v.H. nicht erreiche. Der vom Kläger hiergegen erhobene Einspruch, wie seine nach Inkrafttreten des BEG als Berufung behandelte Rechtsbeschwerde hatten keinen Erfolg.

3

Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.

Entscheidungsgründe:

4

Das Oberlandesgericht hat dahinstehen lassen, ob der Kläger als Verfolgter im Sinne des §1 BEG anzusehen ist und ob er zur Zeit der von ihm behaupteten Schädigung noch einen Beruf als Sänger und Schauspieler gehabt hatte oder damals seinen Unterhalt im wesentlichen nur aus dem von ihm betriebenen Lebensmittelgeschäft gezogen habe. Es ist der Auffassung, daß nicht der Verlust einer bestimmten Einkommensquelle oder einer konkreten Existenz entscheidend sei, sondern der nach den Grundsätzen der Medizin zu ermittelnde Grad der allgemeinen Erwerbsminderung, d.h. die Möglichkeit für den Verfolgten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, nicht aber in dem von ihm bisher ausgeübten Beruf ein Fortkommen zu finden. Auf Grund vorliegender Gutachten sieht das Oberlandesgericht eine Erwerbsminderung des Klägers nach den Verhältnissen des allgemeinen Arbeitsmarkts nur in Höhe von 20 v.H. als gegeben an. Hierbei läßt es noch dahinstehen, inwieweit die Erwerbsminderung auch auf Alterserscheinungen zurückzuführen sei.

5

Nach §15 Abs. 1 BEG hat der Verfolgte Anspruch auf Entschädigung, wenn er an seinem Körper oder an seiner Gesundheit nicht unerheblich geschädigt worden ist. Ist dies der Fall, so ist nach §15 Abs. 2 BEG im Falle einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 30 v.H. eine Geldrente und für die Zeit bis zu ihrem Beginn eine Kapitalentschädigung zu gewähren. Die Höhe der Rente und der Kapitalentschädigung ist nach dem Grad der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von 30 v.H. bis zu 80 und mehr v.H. abgestuft und in einem Hundertsatz des Diensteinkommens eines mit dem Verfolgten vergleichbaren Beamten zu bemessen. Bei der Bemessung des Hundertsatzes sind insbesondere die persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse des Verfolgten, insbesondere seine nachhaltigen Einkünfte einschließlich etwaiger Versorgungsbezüge und Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz und aus der gesetzlichen Sozialversicherung angemessen zu berücksichtigen.

6

Nach diesen Bestimmungen ist Voraussetzung für die vom Kläger geforderte Rente und Kapitalentschädigung die Beeinträchtigung seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 30 v.H.. Darüber, was unter Erwerbsfähigkeit zu verstehen ist - die Fähigkeit des Verfolgten zu einem Erwerb in dem von ihm vor der Verfolgung ausgeübten Beruf (so die Auffassung der Revision und die frühere Rechtsprechung des OLG in Frankfurt) oder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ohne Rücksicht auf den früheren Beruf (so das angefochtene Urteil und das Oberlandesgericht in Stuttgart in NJW RzW 1953 S. 171) - enthält das BEG keine ausdrücklichen Bestimmungen. Das angefochtene Urteil will in Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht in Stuttgart die Notwendigkeit einer abstrakten Regelung der Erwerbsbeeinträchtigung aus dem Vergleich mit ähnlich gelagerten beamten- und versorgungsrechtlichen Bestimmungen herleiten. Ein solcher Vergleich ist rechtlich an sich nicht zu beanstanden. Soweit allerdings vergleichbare Bestimmungen voneinander abweichen, muß Vorschriften der Nachkriegszeit der Vorzug vor früheren Gesetzen, wie z.B. der RVO, gegeben werden: denn neuere Gesetze lassen einen zuverlässigeren Rückschluß auf den Sinn der Bestimmungen eines erst jetzt erlassenen Gesetzes, wie des BEG, zu.

7

Als Gesetze, die für eine Auslegung des Begriffs der Erwerbsfähigkeit im Sinne des §15 BEG geeignet sind, kommen vor allem die in der Bundesrepublik erlassenen Beamtengesetze, wie das Gesetz zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse der im Dienste des Bundes stehenden Personen vom 17. Mai 1950 (BGBl. S. 207 in Verbindung mit dem DBG in der Fassung des BGBl. 1950 S. 281) und das Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (BVersorgG, in der Fassung des BGBl. 1953 Teil I S. 866) in Betracht. Da das Bundesentschädigungsgesetz die Höhe der Rente nach einem Hundertsatz des Diensteinkommens eines vergleichbaren Beamten festsetzt, liegt es nahe, - wie es das Berufungsgericht getan hat - die Bestimmungen der Beamtengesetzeüber die Ermittlung des Grades einer Erwerbsbeschränkung entsprechend anzuwenden. Nach diesen für die Unfallfürsorge erlassenen Bestimmungen ist unter Erwerbsbeschränkung nur die für den allgemeinen Arbeitsmarkt zu verstehen (vgl. hierzu insbes die DVO zum DBG, BGBl. 1950 S. 734 [zu §120] sowie §139 Abs. 2 BBG). Für die entsprechende Anwendung dieser Bestimmungen könnte auch sprechen, daß nach dem BEG der durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verursachte Schaden gleichfalls nicht in vollem Umfange ersetzt wird. Nur für die sichtbarsten Schäden soll dem Verfolgten nach diesem Gesetz eine materielle Entschädigung gewährt werden (vgl. Blessin-Wilden Anm. 1 zu §1 BEG).

8

Die in den Beamtengesetzen geregelten Fälle weisen jedoch gegenüber den Fällen des BEG einen grundlegenden Unterschied auf. In der Mehrzahl der Dienstunfälle stehen dem geschädigten Beamten Bezüge schon unabhängig von seinem Unfall zu und erhält er nur zusätzlich einen Unfallausgleich (vgl. §139 Abs. 1 BBG). Sodann ist das Verhältnis des Staates zu seinen Beamten grundsätzlich verschieden von dem Verhältnis des Staates zu einem Verfolgten.

9

Die durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen angerichteten Gesundheitsschäden sind ganz anderer Art als die durch Dienstunfälle entstandenen Schäden. Sie haben eine größere Ähnlichkeit mit den Gesundheitsschäden, die die Opfer des Krieges erlitten haben und deren Regelung durch das Bundesversorgungsgesetz erfolgt ist. In den Fällen des BVG wird ebenso wie in den des BEG der Geschädigte zumeist vom Staate sonstige Bezüge nicht erhalten. Infolgedessen ist es zutreffender, falls sich aus Bestimmungen des Bundesversorgungsgesetzes entnehmen läßt, was unter einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit zu verstehen ist, die Bestimmungen des BVG zur Auslegung des §15 Abs. 2 BEG entsprechend anzuwenden.

10

Das BVG ordnet nun in seinem §30 Abs. 1 erster Halbsatz zunächst grundsätzlich an, daß die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach der körperlichen Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen ist. Nach dem zweiten Halbsatz dieser Bestimmung muß jedoch hierbei der vor der Schädigung ausgeübte Beruf berücksichtigt werden. In Übereinstimmung mit den in den Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des BVG vom 1. März 1951 (abgedruckt im Bundesversorgungsblatt 1951 Nr. 2 a) zu §§29, 30 unter Nr. 1 Abs. 2 erlassenen Bestimmungen ist danach für das Gebiet des Bundesversorgungsgesetzes die Minderung der Erwerbsfähigkeit höher zu bewerten, wenn der Geschädigte durch die Art der Beschädigung in der Ausübung seines vor der Schädigung ausgeübten Berufs betroffen ist (vgl. auch den von Schieckel in der Anm. 2 zu §29 BVG als Beispiel erwähnten Fall des Musikers, der das Gehör verliert). Bei einer entsprechenden Anwendung der Bestimmungen des BVG ergibt sich somit für die Erwerbsbeeinträchtigung im Sinne des §15 BEG folgendes:

11

Die Beurteilung ist darauf abzustellen, wie sich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bei Gesundheitsschäden der vorliegenden Art die Minderung der Erwerbsfähigkeit für einen Angehörigen des Berufs des Verfolgten im allgemeinen auszuwirken pflegt (so auch Blessin-Wilden Anm. 16 zu §15 BEG). Dieses Ergebnis entspricht auch der Regelung, wie sie jetzt im §17 der 2. DVO-BEG vom 24. Dezember 1954 (BGBl. I 510) getroffen worden ist.

12

Wenn somit der Kläger, wie er behauptet, im Jahre 1938 einen Beruf als Sänger und Schauspieler noch gehabt hat, so würde zu prüfen sein, ob er durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen gesundheitlich geschädigt worden ist, ob diese Schädigung ein Ohrenleiden und Schwerhörigkeit zur Folge gehabt hat und ob diese Gesundheitsschäden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für Sänger und Schauspieler eine mindestens 30 %ige Erwerbsminderung herbeizuführen pflegen. Eine Erwerbsminderung, die auf Alterserscheinungen zurückzuführen ist, kann dabei nicht berücksichtigt werden.

13

Da die hiernach erforderlichen Feststellungen vom Berufungsgericht noch nicht getroffen sind, mußte das angefochtene Urteil aufgehoben und das Verfahren zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

14

Die Kostenentscheidung beruht auf §87 Abs. 1 Satz 1 BEG.

Schmidt Kregel v. Werner Scheffler Wüstenberg