Bundessozialgericht
Beschl. v. 07.04.2025, Az.: B 7 AS 111/24 B
Verwerfung der Beschwerden gegen Nichtzulassung der Revision mangels Darlegung von Zulassungsgründen
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 07.04.2025
- Aktenzeichen
- B 7 AS 111/24 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 19940
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:070425BB7AS11124B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Halle - 23.02.2016 - AZ: S 17 AS 5200/12
- LSG Sachsen-Anhalt - 06.11.2024 - AZ: L 2 AS 517/16
Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Leitsatz
Die Rüge des Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz bezeichnet keine Grundsatzfrage.
Tenor:
Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 6. November 2024 werden als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG sind als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 i.V.m. § 169 Satz 2 SGG), weil die Kläger keinen der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe in der Begründung der Beschwerden schlüssig dargelegt oder bezeichnet haben (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Verwerfung erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (Nr 3).
Als Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung formulieren die Kläger: "Kann eine Behörde oder ein Gericht die Aufklärung tatsächlicher Verhältnisse resp. Sachverhalte bei seiner Entscheidungsfindung unterlassen, wenn der Hilfebedürftige - oder Antragsteller - Erklärungen und Dokumentationen in der Vergangenheit insbesondere über Fachkräfte, wie z. B. seinen Steuerberater oder gegenüber dem Finanzamt abgegeben hat, die die von Behörde oder Gericht vermuteten abweichenden Sachverhalte "plausibel" erscheinen lassen?"
Diese Rechtsfrage ist im Ausgangspunkt nicht geeignet, Gegenstand einer Grundsatzrüge im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde zu sein, soweit sie sich auf die Aufklärung des Sachverhalts durch das LSG bezieht. Insoweit kleiden die Kläger die Rüge der unterlassenen Ermittlungen durch das LSG - also eines Verstoßes gegen die gerichtsverfahrensrechtliche Regelung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 103 SGG) - in eine Grundsatzfrage. Zutreffend ist, dass auch prozessuale Fragen grundsätzliche Bedeutung haben und eine Rechtsfortbildung im Verfahrensrecht erfordern können. Dies darf aber nicht zur Umgehung von § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG führen, soweit dieser die Nachprüfbarkeit von Verfahrensmängeln einschränkt (stRspr; zusammenfassend BSG vom 14.8.2023 - B 7 AS 69/22 B - juris RdNr 10). Insoweit beschränkt § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG die Rüge einer Verletzung von § 103 SGG auf Fälle, in denen der Beteiligte einen Beweisantrag gestellt hat, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Dass die Kläger einen entsprechenden Antrag gestellt haben, legen sie in der Beschwerdebegründung nicht dar. Damit ist im Rahmen der Verfahrensrüge der behauptete Verfahrensmangel nicht hinreichend bezeichnet. Ebenso ist ausgeschlossen, dass eine Rechtsfrage mit dem von den Klägern formulierten Inhalt zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung führen kann.
Soweit die Auslegung des Rechtsbegriffs der Amtsermittlung gerügt wird, sperrt § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 i.V.m. § 103 SGG eine entsprechende Rüge zwar nicht. In der Begründung der Beschwerden ist die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Frage aber nicht hinreichend dargelegt.
Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird (vgl BSG vom 16.11.1987 - 5b BJ 118/87 - SozR 1500 § 160a Nr 60). Es ist ua aufzuzeigen, dass die Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse erforderlich (klärungsbedürftig) ist (vgl BSG vom 16.12.1993 - 7 BAr 126/93 - SozR 3-1500 § 160a Nr 16). Die Klärungsbedürftigkeit ist zu verneinen, wenn die Antwort unmittelbar aus dem Gesetz zu ersehen oder so gut wie unbestritten ist, wenn sie praktisch außer Zweifel steht, wenn die Rechtsfrage bereits höchstrichterlich beantwortet ist oder wenn sich für die Antwort in vorliegenden höchstrichterlichen Entscheidungen bereits ausreichende Anhaltspunkte ergeben (BSG vom 14.8.2023 - B 7 AS 15/23 B - juris RdNr 3; zusammenfassend BSG vom 2.10.2015 - B 10 LW 2/15 B - juris RdNr 6 mwN), weshalb sich die Beschwerdebegründung mit diesen Punkten substantiiert auseinandersetzen muss. An einer entsprechenden Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsnorm zur Amtsermittlung im Verwaltungsverfahren (Untersuchungsgrundsatz, § 20 SGB X) sowie der hierzu ergangenen Rechtsprechung (dazu BSG vom 11.8.2020 - B 5 R 122/20 B - juris RdNr 6) fehlt es hier.
Für die Bezeichnung einer Abweichung (Divergenz, § 160 Abs 2 Nr 2 SGG) ist aufzuzeigen, mit welcher genau bezeichneten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage die angefochtene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage des BSG abweicht. Eine Abweichung liegt nicht schon dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG aufgestellt hat, weil die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall nicht die Zulassung einer Revision wegen Abweichung rechtfertigt. Erforderlich ist vielmehr, dass das LSG diesen Kriterien widersprochen und über den Einzelfall hinausgehende andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die - behauptete - Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die fehlende Übereinstimmung im Grundsätzlichen vermag die Zulassung der Revision wegen Abweichung zu begründen. Die Beschwerdebegründung muss deshalb erkennen lassen, dass das LSG dem BSG widersprochen und von den bezeichneten rechtlichen Aussagen des BSG abweichende, dh mit diesen u nvereinbare eigene rechtliche Maßstäbe entwickelt hat (vgl BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34, juris RdNr 13 mwN).
Diesen Anforderungen genügt die Begründung der Beschwerden nicht. Die Kläger benennen zwar Rechtsprechung des für das Versicherungs- und Beitragsrecht zuständigen 12. Senats des BSG, aus der sich ergebe, dass es bei der Bewertung von Sachverhalten entscheidend auf die tatsächliche Ausgestaltung und Durchführung der Vertragsverhältnisse, und zwar losgelöst vom Normzweck, ankomme. Das soll nach ihrer Ansicht dazu führen, dass die Klägerin zu 1) und der Kläger zu 2) - jeweils "freiberufliche Bildhauer" - bezogen auf den Bildhauerhof eine GbR gebildet hätten, weshalb das betriebswirtschaftliche Ergebnis der Tätigkeit beider Künstler (deutlicher Verlust bei der Klägerin zu 1), deutlicher Gewinn bei dem Kläger zu 2)) dasjenige einer GbR gewesen sei. Insoweit formulieren sie eine "zusammengefasst sinngemäße Begründung" des LSG, es sei rechtlich unerheblich, ob seinerzeit tatsächlich eine GbR ausgeübt worden sei. Allerdings stützt die vorangehende Wiedergabe von Ausführungen des LSG die zusammengefasste Begründung nicht. Vielmehr ergibt sich aus dieser Wiedergabe, dass das LSG nach der Prüfung der tatsächlichen Durchführung der selbstständigen Tätigkeiten darauf geschlossen hat, Einkommen sei nicht aus einer Beteiligung an einer aus der Klägerin zu 1) und dem Kläger zu 2) bestehenden GbR erzielt worden. Sollte das LSG also einen abweichenden Rechtssatz mit dem von den Klägern dargestellten Inhalt aufgestellt haben, hätte dies nach der Begründung der Beschwerden letztlich keine Auswirkung gehabt, weil durch das LSG die tatsächliche Durchführung der Tätigkeiten der Klägerin zu 1) und des Klägers zu 2) geprüft worden ist. Ein eventuell abweichender Rechtssatz des LSG wäre damit aufgrund einer (zutreffenden) Subsumtion unter den Rechtssatz des BSG nicht entscheidungserheblich. Vielmehr müsste das BSG auch unter Anwendung der eigenen Rechtssätze anhand der vom LSG bindend festgestellten Tatsachen zu demselben Ergebnis kommen wie das LSG.