Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundessozialgericht
Beschl. v. 11.08.2020, Az.: B 5 R 122/20 B

Rente wegen Erwerbsminderung; Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
11.08.2020
Aktenzeichen
B 5 R 122/20 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2020, 37110
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2020:110820BB5R12220B0

Verfahrensgang

vorgehend
LSG Baden-Württemberg - 23.04.2020 - AZ: L 7 R 4187/18
SG Heilbronn - 19.10.2018 - AZ: S 15 R 22/17

in dem Rechtsstreit
BSG Az.: B 5 R 122/20 B
LSG Baden-Württemberg 23.04.2020 - L 7 R 4187/18
SG Heilbronn 19.10.2018 - S 15 R 22/17
…………………………….,
Klägerin und Beschwerdeführerin,
Prozessbevollmächtigte: ………………………………………,
g e g e n
Deutsche Rentenversicherung Bund,
Ruhrstraße 2, 10709 Berlin,
Beklagte und Beschwerdegegnerin.
Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 11. August 2020 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. D ü r i n g sowie den Richter G a s s e r und die Richterin Dr. K ö r n e r
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23. April 2020 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

I

1

Die Klägerin begehrt eine Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte lehnte auch ihren im Februar 2015 gestellten Antrag, dem erfolglose Anträge in den Jahren 2008 und 2011 vorausgegangen waren, nach Einholung eines neurologisch-psychiatrischen und eines orthopädischen Sachverständigengutachtens mit Bescheid vom 24.8.2015 und Widerspruchsbescheid vom 15.11.2016 ab. Das LSG Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 23.4.2020 die Berufung der Klägerin gegen den klageabweisenden Gerichtsbescheid des SG Heilbronn vom 19.10.2018 zurückgewiesen. Zwar habe die Klägerin die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen letztmals am 30.3.2015 und damit bei Rentenantragstellung noch erfüllt. Nach dem Ergebnis der sozialmedizinischen Ermittlungen seien die bei ihr bestehenden Gesundheitseinschränkungen hauptsächlich auf orthopädischem und nervenärztlichem Fachgebiet zu dem genannten Zeitpunkt aber noch nicht so schwerwiegend gewesen, dass sie das Leistungsvermögen für körperlich leichte und geistig einfache Tätigkeiten in zeitlicher Hinsicht eingeschränkt hätten. Es liege zudem weder eine spezifische Leistungseinschränkung noch eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt. Sie beruft sich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.

II

3

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig, weil sie nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG formgerecht begründet wurde. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.

4

Eine Rechtssache hat nur dann iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Zur ordnungsgemäßen Bezeichnung des Revisionszulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung muss der Beschwerdeführer daher eine Rechtsfrage benennen und zudem deren (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (stRspr, zB BSG Beschluss vom 31.7.2017 - B 1 KR 47/16 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 30 RdNr 4 mwN). Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerdebegründung der Klägerin nicht in jeder Hinsicht.

5

Die Klägerin schildert in ihrer Beschwerdebegründung zunächst den Gang des Verfahrens und formuliert sodann als entscheidungserhebliche Rechtsfrage,

"ob die Beklagte im Rahmen ihres Amtsermittlungsgrundsatzes gehalten ist über die in einem Antrag auf Erwerbsminderungsrente aufgeführten gesundheitlichen Beeinträchtigungen selbst Gutachten in Auftrag zu geben, nach § 20 SGG".

6

Selbst wenn berücksichtigt wird, dass die Klägerin mit ihrer Frage in Wirklichkeit auf die Regelung in § 20 SGB X Bezug nehmen dürfte, fehlen doch ausreichende Darlegungen zur Klärungsfähigkeit dieser Frage. Die Klägerin erwähnt zwar, dass die Beklagte zu den in ihrem Rentenantrag benannten gesundheitlichen Einschränkungen teilweise Gutachten in Auftrag gegeben habe, teilweise jedoch nicht. Es fehlen aber Ausführungen dazu, welche genauen gesundheitlichen Einschränkungen die Beklagte nicht durch die Einholung von Gutachten weiter aufgeklärt hat und inwiefern gerade dies im Hinblick auf die eigene Amtsermittlungspflicht des Gerichts (§ 103 SGG) für die von ihr angegriffene Entscheidung des LSG entscheidungserheblich gewesen ist. Auch zur Klärungsbedürftigkeit dieser Frage gehen ihre Ausführungen über die als solche nicht genügende pauschale Behauptung, dass Klärungsbedürftigkeit gegeben sei, nicht hinaus. Die Klägerin setzt sich weder damit auseinander, ob bereits der Wortlaut der Vorschrift ausreichende Hinweise für eine Antwort auf die von ihr gestellte Frage gibt (vgl § 20 Abs 1 Satz 2 SGB X: "Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden." - § 20 Abs 2 SGB X: "Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen."), noch reflektiert sie die zu dieser Vorschrift bereits ergangene umfangreiche Rechtsprechung des BSG (zuletzt zB BSG Urteil vom 13.5.2020 - B 6 KA 6/19 R - juris RdNr 25, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen; weitere Nachweise zB bei Siefert in Schütze, SGB X, 9. Aufl 2020, § 20 RdNr 6 ff, 22).

7

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

8

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dr. Düring
Gasser
Dr. Körner