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Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.12.1993, Az.: VIII ZR 243/92

Beweisantrag; Substantiierung; Umfang eines Warenbestands; Verkauf des Bestands

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
01.12.1993
Aktenzeichen
VIII ZR 243/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 14805
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BB 1994, 314 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1994, 1039-1040 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1994, 377-379 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1994, 706-708 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zur Substantiierung des Beweisantrags des Verkäufers eines Warenbestandes bezüglicht des Umfangs dieses Bestandes.

Tatbestand:

1

Die Klägerin schloß als Inhaberin des Juweliergeschäfts ihres verstorbenen Ehemanns mit der Beklagten am 15. August 1987 einen Kaufvertrag, in dem es u.a. heißt:

2

Frau R.-T. (Beklagte) übernimmt am 21. Dezember 1987 das Juweliergeschäft H. E. ... .

3

Es wird vereinbart, daß Frau R.-T. vom 1. September 1987 bis 19. Dezember 1987 freiberuflich in dem Geschäft tätig ist.

4

Folgende Übernahmeregelungen werden vereinbart:

5

Kosten für Ladeneinrichtung .... 20.000 DM zzgl. 14 % MwSt.

6

Der restliche Warenbestand am 19. Dezember 1987 wird zum Einkaufspreis zzgl. 14 % MwSt übernommen. Die Rückzahlung des Gegenwertes erfolgt. nach besonderer Vereinbarung.

7

Die Vereinbarung hinsichtlich der Übernahme des restlichen Warenbestandes bezog sich dabei nur auf solche Gegenstände, die am 15. August 1987 im Geschäftslokal vorhanden und bis zum 19. Dezember 1987 nicht verkauft worden waren.

8

Vereinbarungsgemäß war die Beklagte ab September 1987 im Geschäft der Klägerin tätig. Diese führte in der Zeit vom 19. November bis 16. Dezember 1987 einen bei der Industrie- und Handelskammer angemeldeten Räumungsverkauf wegen Geschäftsaufgabe durch.

9

Am 21. Dezember 1987 übernahm die Beklagte das Juweliergeschäft und zahlte 20.000 DM für die Geschäftseinrichtung. Über den Warenbestand erteilte die Klägerin mehrere auf den 19. Dezember 1987 datierte Rechnungen, die sich zuletzt auf 35.580, 88 DM (Uhren) und - abzüglich à conto gezahlter 20.000 DM - auf 79.146, 54 DM (Schmuckwaren, Leder- und Metallarmbänder) beliefen; den Rechnungen waren jeweils umfangreiche Aufstellungen beigefügt. In der Folgezeit lehnte die Beklagte die Bezahlung der Rechnungen mit der Begründung ab, die Listen enthielten Waren, die für den Räumungsverkauf angemeldet gewesen seien, die zu übernehmen sie sich nicht verpflichtet habe und die sie aus Rechtsgründen auch nicht verkaufen dürfe. Den überwiegenden Teil der Waren, die sie nicht bezahlen will, überließ die Beklagte der Volksbank R., der sie von der Klägerin zur Sicherheit übereignet worden waren.

10

Die Klägerin, die von der Volksbank R. zur Geltendmachung der Klageforderungen im eigenen Namen ermächtigt worden ist, begehrt von der Beklagten - neben den Kosten einer geleasten und angeblich von der Beklagten übernommenen Alarmanlage - die Zahlung des Kaufpreises für die übernommenen Waren, den sie im ersten Rechtszug zuletzt mit insgesamt 71.248, 57 DM beziffert hat. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat u.a. die Identität der in der Klageschrift aufgeführten Gegenstände mit den bei der Volksbank R. eingelagerten Gegenständen sowie mit der von dem Kaufvertrag erfaßten Ware und außerdem die angegebenen Einkaufspreise bestritten.

11

Das Landgericht hat nach Einholung zweier Sachverständigengutachten die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil, soweit dieses die Kaufpreisklage abgewiesen hatte, aufgehoben und die Sache, auch zur Entscheidung über die im Berufungsverfahren vorgenommene Klagerweiterung um 6.002, 99 DM nebst Zinsen, an die Vorinstanz zurückverwiesen.

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Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

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Die Revision ist begründet.

14

I. Das Berufungsgericht billigt den Ausgangspunkt des Landgerichts, daß es - eine rechtlich wirksame, Schmuckstücke und Uhren betreffende Übernahmeverpflichtung bezüglich des am 19. Dezember 1987 noch vorhandenen Restes der schon am 15. August 1987 vorhandenen Ware unterstellt - für jeden einzelnen Gegenstand der Feststellung bedürfe, ob er am 15. August 1987 schon zum Bestand gehört habe und zu welchem Preis er eingekauft worden sei und daß die hierzu erforderlichen Feststellungen aufgrund des bisherigen Beweisergebnisses nicht hätten getroffen werden können. Soweit das Landgericht allerdings die Vernehmung der von der Klägerin benannten Zeugen mit der Begründung abgelehnt habe, diese seien nur pauschal zu der Behauptung benannt worden, alle klagegegenständlichen Waren seien am 15. August 1987 vorhanden gewesen und es seien durch Einkäufe keine Waren hinzugekommen, liege ein wesentlicher Verfahrensmangel im Sinne des § 539 ZPO vor. Der Beweisantritt sei dahin zu verstehen gewesen, jeder der genannten Zeugen könne aufgrund eigener Wahrnehmung wegen seiner Tätigkeit im Geschäftslokal der Klägerin bestätigen, daß jeder der am 19. Dezember 1987 im Geschäftslokal befindlichen Gegenstände auch schon am 15. August 1987 im Bestand gewesen und nicht etwa erst danach neu hinzugekommen sei. Im Rahmen der Beweisaufnahme habe mit den Zeugen die Auflistung des Bestandes per 19. Dezember 1987 in der auf den letzten Stand gebrachten Fassung im einzelnen durchgegangen werden müssen, wobei die Zeugen zu jedem einzelnen Schmuckstück und jeder einzelnen Uhr zu befragen gewesen seien, ob sie am 15. August 1987 bereits vorhanden, ob und welche dieser Gegenstände nach dem 15. August 1987 abverkauft und ob gegebenenfalls ein gleichartiges Stück zwischen dem 15. August 1987 und dem 19. Dezember 1987 zugekauft worden sei. Sinnvollerweise sei die Zeugenbefragung nicht nur anhand der schriftlichen Unterlagen, sondern auch anhand der noch vorhandenen, derzeit im Besitz der Volksbank befindlichen Artikel durchzuführen gewesen. Zweckmäßigerweise habe der Versuch einer Zuordnung auch unter Hinzuziehung eines Sachverständigen für die Schmuckbranche erfolgen müssen. Ob und wieweit die von der Klägerin angeblich gezahlten oder ihren Lieferanten noch geschuldeten Einkaufspreise beweisbar seien, hänge wiederum wesentlich davon ab, ob mit Hilfe der nicht ausgeschöpften Beweismittel eine Rekonstruktion des Bestandes per 15. August 1987 und eine Zuordnung der zum Bestand gehörenden Gegenstände zu den vorgelegten Rechnungen gelinge.

15

Da der Rechtsstreit auch nicht aus anderen, eine weitere Beweisaufnahme nicht erfordernden Gründen entscheidungsreif sei, scheide eine eigene Sachentscheidung des Berufungsgerichts aus.

16

II. Gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision mit Erfolg.

17

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Fehler im Sinne des § 539 ZPO nur dann gegeben, wenn das Verfahren des ersten Rechtszuges an einem so erheblichen Mangel leidet, daß es keine ordnungsgemäße Grundlage für eine instanzbeendende Entscheidung sein kann (zuletzt BGH, Urteil vom 7. März 1991 - I ZR 157/89 = LM Nr. 20 zu § 539 ZPO unter III = BGHR ZPO § 539 Verfahrensmangel 9 m.w.Nachw.; BGH, Urteil vom 7. Juni 1993 - II ZR 141/92 = NJW 1993, 2318 f). Dabei ist die Vorschrift des § 539 ZPO, die eine Ausnahme von der Verpflichtung zu der dem Berufungsgericht in § 537 ZPO aufgegebenen erneuten vollständigen Verhandlung und Entscheidung der Sache regelt, eng auszulegen (BGH, Urteil vom 3. November 1992 - VI ZR 362/91 = LM § 539 ZPO Nr. 21 unter II 1 = BGHR ZPO § 539 Verfahrensmangel 10).

18

2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts liegt ein wesentlicher Verfahrensmangel des Landgerichts, wie er Voraussetzung für die vom Berufungsgericht ausgesprochene Aufhebung und Zurückverweisung ist, nicht vor.

19

a) Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß die Beklagte aufgrund des Kaufvertrages vom 15. August 1987 nur zur Übernahme des Warenbestandes der Klägerin verpflichtet ist, der zu diesem Zeitpunkt im Geschäftslokal bereits vorhanden und bis zum 19. Dezember 1987 noch nicht verkauft war; etwaige nach der Behauptung der Beklagten nach Kaufabschluß von der Klägerin noch hinzugekaufte Gegenstände waren hingegen nicht zu übernehmen. Nachdem die Beklagte die Identität der in der Klageschrift aufgeführten Gegenstände mit der vom Kaufvertrag erfaßten Ware bestritten hat, bedurfte es deshalb, wie das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht annimmt, für jeden einzelnen Gegenstand der Feststellung, ob er am 15. August 1987 schon zum Bestand gehörte und daß er zu dem angegebenen Preis eingekauft worden war. Den dafür erforderlichen Nachweis hat die Klägerin auch nach Überzeugung des Berufungsgerichts aufgrund der eingeholten Gutachten des Sachverständigen Dr. H. vom 24. November 1989 und der Sachverständigen G. -B. vom 25. Juli 1991 nicht führen können.

20

b) Soweit die Klägerin in erster Instanz - vor Einholung der Sachverständigengutachten - für ihre Behauptung, "daß sämtliche klagegegenständlichen Waren am 15. August 1987 in ihrem Geschäftslokal vorhanden gewesen und im restlichen Warenbestand per 19. Dezember 1987 keine durch Einkäufe nach dem 15.. August 1987 hinzugekommenen Gegenstände enthalten waren, die nicht entweder im Räumungsverkauf veräußert oder aber an die Lieferanten zurückgegeben worden waren", Zeugenbeweis angetreten hatte (Schriftsatz vom 7. März 1989 S. 2), ist das Landgericht zu Recht diesem Beweisantritt nicht nachgegangen. Notwendiger Inhalt eines Beweisantrags ist die spezifizierte Bezeichnung der Tatsachen, welche bewiesen werden sollen; wie konkret die jeweiligen Tatsachenbehauptungen sein müssen, muß unter Berücksichtigung der Wahrheits- und Vollständigkeitspflicht (§ 138 Abs. 1 ZPO) anhand der Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Einlassung des Gegners, beurteilt werden.

21

Ein Beweisantritt, dem die ausreichende Bestimmtheit der zu ermittelnden Tatsachen fehlt, ist abzulehnen (Zöller/Greger, ZPO, 18. Aufl. Vor § 284 Rdnr. 4; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 20. Aufl., § 284 Rdnr. 42, 44; Baumbach/Lauterbach, ZPO, 51. Aufl., § 373 Rdnr. 4; vgl. auch BGH, Urteil vom 14. Juli 1987 - VI ZR 199/86 = NJW-RR 1987, 1469 unter II 1 a).

22

So liegt der Fall hier. Da die Klägerin die Bezahlung des Kaufpreises für einen Warenbestand mit einer Vielzahl von Einzelartikeln verlangt, deren Zugehörigkeit zu dem verkauften Warenbestand per 15. August 1987 die Beklagte bestreitet, gehörte es zu einer Substantiierung des Kaufpreisanspruchs, daß die Klägerin jeden einzelnen Gegenstand nach Hersteller, Einkaufsdatum und Einkaufspreis bezeichnete und ihn einer bestimmten Rechnung zuordnete. An einer solchen substantiierten Behauptung fehlt es in dem mit Schriftsatz vom 7. März 1989 gestellten Beweisantrag. Die pauschale Behauptung, "sämtliche klagegegenständlichen Waren (seien) am 15. August 1987 in ihrem Geschäftslokal vorhanden gewesen", ersetzte den erforderlichen Sachvortrag nicht, da er dem Gericht überläßt, aus der mehrfach geänderten Liste die Artikel, für welche die Zahlung des seinerzeitigen Einkaufspreises noch begehrt wird, herauszusuchen und zum Gegenstand der Beweisaufnahme zu machen. Selbst wenn man aber mit dem Berufungsgericht eine Bezugnahme auf die umfangreiche, mehrfach korrigierte Aufstellung zur Klageschrift ausreichen ließe, hätte es für den Nachweis der Identität der zahlreichen Artikel nicht nur deren Kennzeichnung durch Anbringung von Anhängern, wie es die Klägerin getan hat, bedurft. Eine Zuordnung der Artikel zu den vorgelegten Rechnungen wäre spätestens dann erforderlich gewesen, nachdem der Sachverständige Dr. H. festgestellt hatte, daß teilweise die Bezeichnung der Gegenstände in der von der Klägerin gefertigten Liste nicht mit der Bezeichnung auf den Lieferscheinen oder den Rechnungen übereinstimmte und die ursprüngliche Artikelnummer gemäß Lieferschein bzw. Rechnung nicht mehr an den Gegenständen vorhanden war. Nur auf diese Weise hätte die Klägerin zugleich den Nachweis der von ihr geforderten Einkaufspreise führen können.

23

Darüber hinaus fehlt es an jeglicher Darlegung, welche Waren nach Vertragsschluß hinzugekauft, jedoch entweder im Räumungsverkauf wieder veräußert oder an die Lieferanten zurückgegeben worden sein sollen. Nur bei einer Bestätigung der entsprechenden Behauptungen hätte die Klägerin den Einwand der Beklagten, die Klägerin habe nach Abschluß des Kaufvertrages noch in erheblichem Umfang - jedenfalls teilweise noch vorhandene - Waren hinzugekauft, widerlegen können. Die Klägerin läßt in dem in Rede stehenden Beweisantritt selbst erkennen, daß nach Kaufvertragsabschluß am 15. August 1987 noch Waren hinzuerworben worden sind, die allerdings nach ihrer Behauptung nicht mehr in dem in der Aufstellung genannten Bestand enthalten sein sollen. Um aber den für den zweiten Teil ihrer Behauptung angetretenen Beweis erheben und den Zeugen entsprechende Fragen stellen zu können, mußte der Umfang der nach Vertragsschluß hinzugekauften Waren in nachprüfbarer Weise dargelegt werden, wozu allein die Klägerin in der Lage ist. Geeignete Angaben hierzu hat diese jedoch ebenfalls nicht gemacht.

24

3. Liegt somit ein wesentlicher Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens nicht vor, war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Mangels einer vom Berufungsgericht getroffenen Sachentscheidung war dem Revisionsgericht verwehrt, zur Sache selbst zu erkennen (BGH, Urteil vom 21. Oktober 1992 - XII ZR 125/91 = NJW-RR 1993, 442 unter 3; siehe auch MünchKommZPO-Rimmelspacher, § 539 Rdnr. 35). In dem erneuten Verfahren vor dem Berufungsgericht hat die Klägerin Gelegenheit, die von ihr unter Zeugenbeweis gestellte Behauptung nunmehr durch Darlegung, welche der von ihr in der Aufstellung bezeichneten Waren welchen Einkaufsrechnungen zugeordnet werden sollen, zu substantiieren sowie Angaben zu den von ihr nach Vertragsschluß hinzugekauften Waren zu machen.