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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.06.1984, Az.: BVerwG 9 B 2330.82

Anforderungen an die vorschriftsmäßige Besetzung eines Gerichts im Verwaltungsprozess; Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.06.1984
Aktenzeichen
BVerwG 9 B 2330.82
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1984, 12063
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stuttgart - 26.01.1981 - AZ: A 12 K 1058/80
VGH Baden-Württemberg - 03.12.1981 - AZ: A 12 S 262/81

Fundstelle

  • ZfSH/SGB 1985, 372

Amtlicher Leitsatz

Das Berufungsgericht kann auch bei Vorliegen wesentlicher Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens in der Sache selbst entscheiden; das gilt selbst bei einer unvorschriftsmäßigen Besetzung des erstinstanzlichen Gerichts bzw. bei einer inkorrekten Entscheidungsform.

Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 18. Juni 1984
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paul und Dr. Bender
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Baden-Württembergischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Dezember 1981 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde bleibt erfolglos.

2

Der mit ihr aufgeworfenen Frage, ob § 34 AuslG i.d.F. des ersten Asylbeschleunigungsgesetzes auch auf eine Klage anzuwenden ist, die sich gegen den die Wiederaufnahme des Verfahrens nach§ 36 AuslG ablehnenden Bescheid des Leiters des Bundesamts richtet, kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Sie gehört zum einen dem auslaufenden Recht an (vgl. § 39 Nr. 4 AsylVfG). Zum anderen ist sie in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im bejahenden Sinne entschieden worden (Beschluß vom 14. Juni 1982 - BVerwG 9 B 849.81 - Buchholz 402.24 § 34 AuslG Nr. 6), so daß auch in diesem Fall eine erstinstanzliche Entscheidung in Form eines Gerichtsbescheids nach Art. 2§ 1 EntlG gemäß § 34 Abs. 2 AuslG - schlechthin -, ausgeschlossen war (vgl. Beschluß vom 1. März 1979 - BVerwG 1 B 22.79 -).

3

Eine Zulassung der Revision rechtfertigt sich auch nicht unter dem hier in Betracht zu ziehenden (vgl. BVerwGE 24, 91 [BVerwG 11.05.1966 - BVerwG VIII B 109/64][BVerwG 11.05.1966 - VIII B 109/64]) Gesichtspunkt der Divergenz. Zwar weicht das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs mit seinen Ausführungen, das Verwaltungsgericht habe im vorliegenden Fall durch Gerichtsbescheid entscheiden können, weil die Klage keine Anerkennung als Asylberechtigter zum Gegenstand habe, von dem angeführten Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Juni 1982 ab. Es beruht indessen auf dieser Abweichung nicht. Davon könnte, nachdem das Berufungsgericht selbst durch Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung in der Sache entschieden hat, nur gesprochen werden, wenn seine fehlerhafte Beurteilung der Verfahrensweise des Verwaltungsgerichts auch zu einem Mangel des Berufungsverfahrens geführt hätte. Das wäre nur dann der Fall gewesen, wenn das Berufungsgericht bei verfahrensrechtlich zutreffender Betrachtung anstatt - wie geschehen - in der Sache selbst zu erkennen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts unter Zurückverweisung der Sache allein schon deshalb hätte aufheben müssen, weil sie unzulässigerweise in Form eines Gerichtsbescheids und nicht unter Beteiligung der ehrenamtlichen Verwaltungsrichter aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil ergangen ist. Dazu war es jedoch nicht gehalten. Wie sich aus § 130 Abs. 1 Nr. 2 VwGO ergibt, kann das Berufungsgericht auch bei Vorliegen wesentlicher Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens in der Sache selbst entscheiden. Das gilt selbst bei einer unvorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts des ersten Rechtszugs (Urteil vom 20. August 1965 - BVerwG 4 C 119.65 - NJW 65, 2317; Urteil vom 12. Dezember 1969 - BVerwG 4 C 105.66 - Buchholz 310 § 130 VwGO Nr. 4; BGH NJW 58, 1398) sowie bei einem Verstoß gegen die Vorschrift des § 101 Abs. 1 VwGO, so daß offenbleiben kann, ob die inkorrekte Entscheidungsform gleichzeitig auch in dieser Hinsicht zu Verfahrensmängeln geführt hat. Im vorliegenden Fall, in dem die Sache spruchreif war, läßt sich eine Verpflichtung zur Zurückverweisung auch nicht mit der Erwägung begründen, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts habe wegen ihrer fehlerhaften Form schlechthin keine Grundlage für eine Sachentscheidung des Berufungsgerichts darstellen können oder dieses habe durch die Zurückweisung der Berufung für sich eine instanzielle Sachkompetenz angenommen, die ihm sonst nicht zugestanden hätte.

4

Einerseits ergibt sich aus Art. 2 § 1 Abs. 2 Satz 1 EntlG, daß der Gerichtsbescheid die Wirkung eines Urteils hat. Andererseits war nach § 34 AuslG der Rechtszug zum Berufungsgericht - anders als z.B. nach § 34 Abs. 1 WPflG oder nach § 339 Abs. 3 LAG - nicht schlechthin ausgeschlossen, sondern lediglich im Einzelfall dann nicht eröffnet, wenn die Klage einstimmig als offensichtlich unbegründet bzw. offensichtlich unzulässig abgewiesen worden war. Das ist hier nicht geschehen. Der Verwaltungsgerichtshof wäre daher, wenn die vom Verwaltungsgericht in der Sache selbst getroffene Entscheidung so wie geschehen in Urteilsform ergangen wäre, nicht etwa als Rechtsmittelgericht ausgeschlossen, sondern gemäß § 124 Abs. 1 VwGO das zur Entscheidung in der Sache selbst berufene Gericht gewesen. Die inkorrekte Entscheidung des Verwaltungsgerichts hat somit keinen Rechtsmittelzug eröffnet, der bei fehlerfreier Verfahrensweise generell nicht gegeben gewesen wäre.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 13 Abs. 1 GKG.

Dr. Korbmacher
Dr. Paul
Dr. Bender