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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.06.1982, Az.: BVerwG 9 B 849.81

Wiederaufnahme von unanfechtbaren Entscheidungen über einen Ansylantrag; Ausschluss einer Berufung bei einstimmiger Abweisung der Klage eines Asylbewerbers als offensichtlich unbegründet

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.06.1982
Aktenzeichen
BVerwG 9 B 849.81
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1982, 11765
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Düsseldorf - 11.11.1980 - AZ: 17 K 11119/80

Fundstelle

  • BayVBl 1983, 153-154

Amtlicher Leitsatz

Auch eine Klage gegen den die Wiederaufnahme gemäß § 36 AuslG ablehnenden Bescheid kann nach § 34 Abs. 1 AuslG als offensichtlich unbegründet abgewiesen werden.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Juni 1982
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Türke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paul und Dr. Säcker
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 11. November 1980 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

1.

Dem Kläger war gemäß § 60 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Da das verspätete Rechtsmittel innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Beschwerdefrist bei dem Gericht eingegangen ist (§ 60 Abs. 2 Satz 4 VwGO) konnte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ohne Antrag gewährt werden, weil die Gründe für die Wiedereinsetzung innerhalb der Zweiwochenfrist für das Gericht glaubhaft erkennbar waren. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hat die Beschwerdeschrift am Nachmittag des 11. Februar 1981 mit Eilzustellungsauftrag zur Post gegeben. Er konnte davon ausgehen, daß die Beschwerdeschrift bei üblicher Beförderungsdauer noch fristgerecht am 12. Februar 1981 beim Verwaltungsgericht Düsseldorf eingehen werde. Am verspäteten Eingang seiner Beschwerde am 13. Februar 1981 trifft den Kläger daher kein Verschulden.

2

2.

Die Beschwerde, deren Prüfung gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO auf die in ihr geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO beschränkt ist, bleibt ohne Erfolg.

3

Die Sache hat nicht die vom Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und sich in dem erstrebten Revisionsverfahren stellen wird. Hierzu trägt der Kläger vor, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts dürfe "eine Klage nach § 34 AuslG jedenfalls dann nicht als offensichtlich unbegründet abgewiesen werden, wenn eine ablehnende Entscheidung des Leiters des Bundesamts nach § 36 AuslG Verfahrensgegenstand ist". Diese Frage vermag die Zulassung der Revision jedoch nicht zu rechtfertigen. Eine vom Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung ausgehende und an der gesetzlichen Systematik sowie der gesetzgeberischen Zielsetzung ausgerichtete Interpretation ergibt ohne weiteres, daß § 34 Abs. 1 AuslG auch auf Entscheidungen nach § 36 AuslG Anwendung findet.

4

Weist das Verwaltungsgericht die Klage eines Asylbewerbers einstimmig als offensichtlich unbegründet ab, so ist die Berufung gegen das Urteil gemäß § 34 Abs. 1 AuslG ausgeschlossen. Der Wortlaut von § 34 Abs. 1 AuslG bietet keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß die Bestimmung nur auf Entscheidungen des Anerkennungsausschusses nach § 30 AuslG oder jetzt eines Bediensteten des Bundesamtes nach § 2 des 2. AsylBeschlG, nicht dagegen auf jene des Leiters des Bundesamts nach § 36 AuslG Anwendung finden soll, die jetzt nach § 2 Abs. 2 AsylBeschlG ebenfalls ein Bediensteter des Bundesamtes trifft. Auch aus der Stellung der Vorschrift im Gesetz im Anschluß an § 33 AuslG, der das Verfahren vor dem Anerkennungsausschuß regelt, läßt sich dafür entgegen der Rechtsansicht der Beschwerde nichts herleiten. Der allgemein gefaßte Wortlaut des § 34 Abs. 1 AuslG ("die Klage") deutet im Gegenteil darauf hin, daß die Vorschrift alle Klagen erfassen soll, mit denen das Ziel einer Anerkennung als Asylberechtigter verfolgt wird. Auch der Entwurf eines Gesetzes über das Asylverfahren (BT-Drucks. 9/1630) erklärt übrigen die Vorschriften des Fünften Abschnitts über das Gerichtsverfahren für Klagen gegen die Entscheidungen des Bundesamts schlechthin für anwendbar, also auch für das Wiederaufnahmeverfahren (§ 12, "Folgeantrag"); ebenso gelten für jenes Verfahren vor dem Bundesamt die Verfahrensvorschriften wie für das Asylverfahren (Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages, BT-Drucks. 9/1630, S. 19).

5

Nur eine dahingehende Auslegung der gesetzlichen Regelung wird dem mit ihr verfolgten Zweck gerecht. § 34 AuslG ist neu gefaßt worden durch das Gesetz zur Beschleunigung des Asylverfahrens vom 25. Juli 1978 (BGBl. I S. 1108). Der in der Überschrift des Gesetzes zum Ausdruck gebrachte Beschleunigungszweck findet seinen Niederschlag unter anderem in § 34 Abs. 1 AuslG, wonach bei einstimmig erkannter offensichtlicher Unbegründetheit des Asylbegehrens die Berufung gegen das klagabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts ausgeschlossen ist. Die neue Regelung dient daneben der Entlastung der Berufungsgerichte (vgl. Beschluß vom 1. März 1979 - BVerwG 1 B 24.79 -). Beide gesetzlichen Zwecke lassen es inkonsequent erscheinen, § 34 Abs. 1 AuslG nur auf Entscheiungen im (Erst-)Anerkennungsverfahren, nicht aber auf jene des Leiters des Bundesamts nach § 36 AuslG anzuwenden; denn es ist kein vernünftiger Grund zu erkennen, warum im Verwaltungsverfahren mit umfassender Sachverhaltsaufklärung eine zweite Tatsacheninstanz entbehrlich sein sollte, im Verfahren mit nur beschränkt möglichem Sachvortrag (§ 36 Abs. 2 AuslG) dagegen nicht. Der Gesetzeszweck des § 34 Abs. 1 AuslG läßt vielmehr eher den Schluß zu, daß die Regelung Entscheidungen nach einem Verwaltungsverfahren mit beschränktem Sachvortrag (§ 36 AuslG) erst recht erfaßt.

6

Dem steht nicht entgegen, daß die angefochtene Entscheidung des Leiters des Bundesamts die Einleitung eines erneuten Anerkennungsverfahrens zum Gegenstand hat und nicht schon sachlich über die Asylberechtigung des Antragstellers befindet. Die Vorschrift des § 34 Abs. 1 AuslG, die in Ergänzung zur Verwaltungsgerichtsordnung das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten in Asylstreitsachen regelt, gilt für alle offensichtlich aussichtslosen Klagen, die auf die Anerkennung als Asylberechtigter gerichtet sind, auch wenn sie zunächst auf die einer erneuten sachlichen Verbescheidung entgegenstehende Weigerung des Bundesamtsleiters, ein erneutes Anerkennungsverfahren einzuleiten, zielen. Zwar ist die Zulässigkeit und Begründetheit des Wiederaufnahmebegehrens die verfahrensrechtliche Voraussetzung für die Prüfung des Asylbegehrens in der Sache, doch begehrt der Kläger seine Anerkennung als politischer Flüchtling und nicht lediglich eine Entscheidung darüber, inwieweit die prozessualen Voraussetzungen für ein Sachurteil über diesen Antrag gegeben sind. Das Verwaltungsgericht ist daher gegebenenfalls nicht darauf beschränkt, die Wiederaufnahme des Verfahrens anzuordnen, sondern kann in der Sache selbst entscheiden (Urteil vom 28. Februar 1961 - BVerwG 1 C 175.59 - und Urteil vom 1. Juni 1965 - BVerwG 1 C 5.62 - [Buchholz 402.22 Art. 1 GK Nr. 14]).

7

Hiervon ausgehend würde der Beschleunigungs- und Entlastungszweck des § 34 Abs. 1 AuslG verfehlt, wenn die Vorschrift auf solche Klagen keine Anwendung fände, mit denen der Kläger seine Anerkennung als Asylberechtigter unter Wiederaufnahme eines zuvor rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens gemäß § 36 AuslG betreibt. Die Gefahr eines Mißbrauchs der sich durch ein Asylverfahren eröffnenden Aufenthaltsmöglichkeit, der der Gesetzgeber mit der Novellierung des § 34 AuslG begegnen wollte, würde sich gerade bei den hierfür besondere Anreize bietenden Wiederaufnahmeverfahren vergrößern, wenn der Kläger in ihnen stets den vollen Instanzenzug in Anspruch nehmen könnte. Ob die Voraussetzungen für eine Klageabweisung nach § 34 Abs. 1 AuslG, nämlich die einstimmige Erkenntnis des Klagebegehrens als offensichtlich aussichtslos durch alle mitwirkenden Richter, vorliegen, wird aber in Fällen der zutreffenden Ablehnung der Wiederaufnahme von bereits rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren in der Regel verhältnismäßig klar zu beurteilen sein.

8

Nach alledem gebieten Wortlaut und Zweck des § 34 Abs. 1 AuslG den Ausschluß der Berufung gegen das Urteil in allen Fällen, in denen das Verwaltungsgericht die offensichtliche Erfolglosigkeit des Asylbegehrens einstimmig feststellt.

9

Ohne Erfolg sieht der Kläger die grundsätzliche Bedeutung seiner Sache weiter darin und rügt zugleich als Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, "daß sich nach richtiger Auffassung vor dem derzeitigen allgemein- und auch gerichtskundigen politischen Hintergrund in Pakistan die Abweisung der Klage dem Verwaltungsgericht nicht geradezu aufdrängt". Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist "offensichtlich unbegründet" im Sinne von § 34 Abs. 1 AuslG n.F. die Klage eines Asylbewerbers im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Entscheidung, wenn nach vollständiger Erforschung des Sachverhalts gemäß § 86 VwGO an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Gerichts vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung (nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre) sich die Abweisung der Klage dem Tatsachengericht geradezu aufdrängt.

10

Ob diese Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen, ist eine Frage der Sachverhaltswürdigung durch den Tatrichter. Mit dem allgemeinen Vorwurf rechtsfehlerhafter Würdigung des Sachverhalts, den der Beschwerdevortrag ausschließlich beinhaltet, kann weder die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache noch ein Verfahrensmangel dargelegt werden (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Derartige Angriffe sind im Beschwerdeverfahren unbeachtlich (vgl. z.B. Beschluß vom 3. Oktober 1979 - BVerwG 2 B 93.78 -).

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 13 Abs. 1 GKG.

Türke
Dr. Paul
Dr. Säcker