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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.03.1971, Az.: BVerwG I WB 161/69

Kostentragungspflicht der Bundesrepublik Deutschland

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.03.1971
Aktenzeichen
BVerwG I WB 161/69
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1971, 13072
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Bei Erledigung der Hauptsache ist über die Kosten der Anrufung des Verwaltungsgerichts, das die Sache an das Wehrdienstgericht verwiesen hat, in entsprechender Anwendung des § 161 Abs. 2 VwGO zu entscheiden. Soweit diese Kosten durch eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung verursacht worden sind, hat sie die Bundesrepublik zu tragen.

In der Beschwerdesache
...
hat der I. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 11. März 1971,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scherübl als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Schweiger,
Bundesrichter Saalmann als weitere richterliche Mitglieder,
Oberst Jentzen,
Oberfeldwebel Frisch als militärische Beisitzer
beschlossen:

Tenor:

  1. I.

    Die Bundesrepublik Deutschland (Bundesminister der Verteidigung) hat die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht Köln zu tragen,

  2. II.

    Der Gegenstandswert für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wird auf 2.000 DM (mit Worten: zweitausend Deutsche Mark) festgesetzt.

Gründe

1

I

Der Antragsteller war Berufssoldat, zuletzt - seit 1962 - mit dem Dienstgrad eines Oberstabsfeldwebels; im Jahre 1969 wurde er in den Ruhestand versetzt.

2

Der Antragsteller befand sich von Februar bis April 1968 zeitweise in stationärer Behandlung im Zentrallazarett der Bundeswehr in K.. Unter dem 3. Mai 1968 erhob er bei dem Sanitätsamt der Bundeswehr Beschwerde, in der er im wesentlichen beanstandete, daß er in dem Lazarett nicht in der zweiten Pflegeklasse untergebracht worden sei, daß in seinem Krankenzimmer auch ein siebenjähriger Junge gelegen habe und daß er auf Grund einer Bestimmung der Hausordnung seine private Bekleidung in der Bekleidungskammer habe abgeben müssen. Er machte geltend, er habe als Oberstabsfeldwebel Anspruch auf Unterbringung in der zweiten Pflegeklasse gehabt; es sei sittenwidrig, daß man von einem Soldaten seines Dienstgrades und seines Dienstalters die Abgabe der Privatkleidung in der Bekleidungskammer fordere, während selbst junge Offiziere ihre Privatkleidung hätten behalten dürfen. Diese Beschwerde wies der Amtschef des Sanitätsamtes der Bundeswehr durch Bescheid vom 24. Mai 1968 als unbegründet zurück. Die hiergegen gerichtete weitere Beschwerde des Antragstellers wies der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) durch einen von Dr. Kl. "im Auftrag" gezeichneten Bescheid vom 21. August 1968 - In San II 5 - Az. 45-75-40 - zurück; darin wurde dem Antragsteller eine Rechtsmittelbelehrung dahingehend erteilt, daß er hiergegen Klage vor dem Verwaltungsgericht Köln erheben könne.

3

Mit Schriftsatz vom 9. September 1968 erhob der Kläger vor dem Verwaltungsgericht Köln Klage, mit der er die Aufhebung der erwähnten Bescheide vom 24. Mai und 21. August 1968 sowie die Feststellung begehrte, daß die Bundesrepublik Deutschland bei seinen Unterbringungen im Zentrallazarett der Bundeswehr den Grundsatz der Gleichbehandlung aller verletzt habe. Die Bundesrepublik, vertreten durch den BMVg, machte u.a. geltend, für die Sache seien nicht die allgemeinen Verwaltungsgerichte, sondern die Wehrdienstgerichte, und zwar der Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts, zuständig; bei der dem Antragsteller erteilten Rechtsmittelbelehrung, in der auf den Rechtsweg zum Verwaltungsgericht verwiesen worden sei, habe es sich wohl um einen Irrtum gehandelt.

4

Auf Antrag des Klägers, mit dem der BMVg sich namens der Bundesrepublik einverstanden erklärte, erklärte das Verwaltungsgericht Köln durch Beschluß vom 3. Dezember 1969 - 3 K 1747/68 - den zu ihm beschrittenen Rechtsweg für unzulässig und verwies den Rechtsstreit zugleich an das Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate -.

5

Durch einen von Staatssekretär Bi. gezeichneten Bescheid vom 5. März 1970 teilte der BMVg dem Antragsteller folgendes mit:

"Ich hebe hiermit die Entscheidung BMVtdg - In San II 5 - Az. 42-75-40 vom 21.4.1968" (richtig: 21.8. 1968) "auf.

Aufgrund der Verweisung Ihres Wehrbeschwerdeverfahrens an das Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - (Beschluß des Verwaltungsgerichts Köln - Az. 3 K 1747/68 vom 3.12.1969) steht fest, daß Ihr Vorbringen als truppendienstliche Beschwerde zu werten ist. Da Beschwerden dieser Art von Disziplinarvorgesetzten zu entscheiden sind, die angefochtene Entscheidung jedoch nicht von mir als dem Disziplinarvorgesetzten getroffen worden ist, war sie aufzuheben. Über Ihre weitere Beschwerde vom 14.6. (5.) 1968 werde ich selbst entscheiden."

6

Durch einen ebenfalls durch Staatssekretär Bi. gezeichneten weiteren Bescheid vom 3. April 1970 traf der BMVg folgende Entscheidung:

"Der Beschwerdebescheid des Amtschefs des Sanitatsamtes der Bundeswehr vom 24.5.1968 wird aufgehoben.

Es wird festgestellt, daß Ihre Unterbringung im Bundeswehrlazarett K. in der Zeit vom 16.5.-26.4.1968 zusammen mit einem jugendlichen Privatpatienten und die Ihnen auferlegte Verpflichtung zur Abgabe Ihrer privaten Bekleidung Ihnen gegenüber unangemessen war.

Im übrigen wird Ihre Beschwerde zurückgewiesen."

7

Der Antragsteller erklärte den Antrag auf gerichtliche Entscheidung in der Sache selbst für erledigt. Er beantragt nunmehr:

  1. 1.

    der Antragsgegnerin die Kosten, die durch die Anrufung des an sich unzuständigen Verwaltungsgerichts Köln entstanden sind, aufzuerlegen,

  2. 2.

    den Streitwert auf 3.000 DM festzusetzen.

8

Der BMVg hat hierzu ausgeführt, der Antrag auf gerichtliche Entscheidung sei unstreitig erledigt. Er trete jedoch dem Antrag, ihm die Kosten der Anrufung des Verwaltungsgerichts aufzuerlegen, entgegen. Der Antragsteller könne seiner Ansicht nach die von ihm beanspruchten Kosten nur im Wege eines Schadensersatzanspruches geltend machen. Falls der Senat eine Kostenentscheidung für zulässig halte, müsse berücksichtigt werden, daß durch den Verweisungsbeschluß des Verwaltungsgerichts Köln noch nicht entschieden sei, ob die Rechtsmittelbelehrung zum Verwaltungsgericht unzutreffend gewesen sei; es stehe bisher lediglich fest, daß der Wehrdienstsenat die Sache nicht an ein allgemeines Verwaltungsgericht habe zurückverweisen können. Jedenfalls soweit der Antragsteller die Unterbringung in der zweiten Pflegeklasse verlangt habe, sei der Rechtsweg zum Verwaltungsgericht gegeben gewesen. Da insoweit die Rechtsmittelbelehrung nicht unzutreffend gewesen sei, könne der Antrag hinsichtlich der Kosten allenfalls teilweise Erfolg haben.

9

Der Antragsteller hat hiergegen darauf verwiesen, daß der BMVg nicht nur seinem Verweisungsantrag ausdrücklich und einschränkungslos zugestimmt, sondern in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht seine Auffassung, daß der Wehrdienstsenat zuständig sei, in keiner Weise eingeschränkt habe.

10

II

1.

Der Antrag, der "Antragsgegnerin" (gemeint ist ersichtlich die Bundesrepublik Deutschland) die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufzuerlegen, ist zulässig. Die in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Köln entstandenen Kosten sind gemäß § 155 Abs. 4 VwGO an sich als Teil der Kosten zu behandeln, die bei dem Gericht erwachsen sind, an das der Rechtsstreit verwiesen wird. Da beim Truppendienstgericht und beim Wehrdienstsenat für eine Kostenentscheidung nach der Wehrbeschwerdeordnung kein Raum ist (vgl. BVerwG Beschluß vom 15. Februar 1968 - I WB 23/67), andererseits aber eine Entscheidung über die vor dem Verwaltungsgericht entstandenen Kosten unumgänglich ist, hatte der Senat über diese Kosten anstelle des Verwaltungsgerichts zu entscheiden. Das hat der Senat bereits durch Beschluß vom 4. November 1969 - I WB 39/69 - in einem anderen Verfahren entschieden; hieran ist festzuhalten.

11

2.

Da das Antragsverfahren nach den übereinstimmenden Erklärungen des Antragstellers und des BMVg in der Hauptsache erledigt ist, hat der Senat die Kostenentscheidung in entsprechender Anwendung des § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu treffen. Es erscheint angezeigt, der Bundesrepublik Deutschland die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufzuerlegen.

12

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob und inwieweit die dem Antragsteller von dem BMVg erteilte Rechtsmittelbelehrung zutreffend war. Soweit sie unzutreffend gewesen sein sollte, hätte die Kostenlast billigerweise ohnehin die Bundesrepublik zu tragen (vgl. Eyermann/Fröhler, VwGO 4. Aufl. § 155 Rd-Nr. 20). Soweit sie zutreffend gewesen sein sollte, der Antragsteller also das richtige Gericht angerufen und dieses dann zu Unrecht die Verweisung an den Senat ausgesprochen haben sollte, muß berücksichtigt werden, daß die Klage im Kern Erfolg gehabt hat. Denn der BMVg hat seinen Bescheid vom 21. August 1968, gegen den sich die Klage im Verwaltungsstreitverfahren richtete, durch Bescheid vom 5. März 1970 in vollem Umfange aufgehoben, und zwar als rechtswidrig, nämlich mit der Begründung, der Bescheid sei von einem hierzu nicht befugten Angehörigen seines Ministeriums getroffen worden. Damit hatte nicht nur die auf Aufhebung des Bescheides vom 21. August 1968 gerichtete Anfechtungsklage im Ergebnis Erfolg, sondern es war auch dem weiterhin von dem Antragsteller geltend gemachten Feststellungsanspruch die Grundlage entzogen (§ 22 VBO).

Streitwertbeschluss:

Der Gegenstandswert für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wird auf 2.000 DM (mit Worten: zweitausend Deutsche Mark) festgesetzt.

Die Entscheidung über den Gegenstandswert beruht auf § 10 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 BRAGebO. Der regelmäßige Gegenstandswert von 3.000 DM ist bei Berücksichtigung von Umfang und Bedeutung der Sache etwas zu hoch; ein Wert von 2.000 DM ist angemessen.

Scherübl
Dr. Schweiger
Saalmann
Jentzen
Frisch