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Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.07.1980, Az.: I ZR 133/78

Anwendung der haftungsausschliessenden Vorschriften der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) zwischen Spediteuren; Bestimmung der groben Fahrlässigkeit hinsichtlich der Bewachung von auf Lastkraftwagen verladenen hochwertigen Gütern zur Nachtzeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.07.1980
Aktenzeichen
I ZR 133/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 12596
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 12.07.1978
LG München I

Fundstellen

  • DB 1981, 687-688 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1981, 377-378 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1981, 30

Prozessführer

Firma Internationale S. M. M. & W. KG,
vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafter, Hans M. und Hermann W., E. straße ..., M.,

Prozessgegner

Firma N. F. & M. I. Company Ltd. T.,
vertreten durch ihren Vorstand,dieser
vertreten durch den Generalagenten Firma Carl R., D., H. 1,

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Grundsätze über den Ausschluß von Haftungsbeschränkungen gelten auch im Verhältnis von Spediteuren untereinander.

  2. 2.

    Das Zurücklassen von Kartons mit optischen Geräten ohne ständige Bewachung in frei zugänglich abgestellten Kfz stellt einen Organisationsmangel dar, welcher den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit rechtfertigt.

In dem Rechtsstreit
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juli 1980
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Alff, Dr. Merkel, Dr. Piper und Dr. Teplitzky
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 12. Juli 1978 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin ist Transportversicherer der A. O. E. N.V. Diese beauftragte die Spedition Erwin D., 3 Kartons mit optischen Geräten von H. zur Firma Alfred T. in M. zu speditieren.

2

Die Spediteurin lieferte am 23. November 1976 per Lastkraftwagen die Geräte bei der Beklagten in M. an und vereinbarte mit dieser die Auslieferung im Rahmen einer ganzen Partie Sammelladungsgüter. Diese Auslieferung sollte am 24. November 1976 erfolgen.

3

Die Beladung des dafür vorgesehenen Lastkraftwagens erfolgte noch am 23. November 1976 bis kurz vor Betriebsschluß. Der beladene Lastkraftwagen blieb sodann im Betriebshof der Beklagten stehen. Dieser ist offen von der Straße zugänglich und durch eine Jod-Quarzlampe erleuchtet. Er wurde von einer privaten Bewachungsfirma nachts mehrfach kontrolliert; der Umfang dieser Kontrollen ist streitig. Ferner befanden sich dort 6-8 Privatfahrzeuge, die von Bewohnern des Rückgebäudes abgestellt waren.

4

In der Nacht zum 24. November 1976 wurden die Geräte nach Öffnen der seitlichen Bordwand des Lastkraftwagens gestohlen.

5

Die Klägerin entschädigte die Versenderin, die ihre Ansprüche an sie abgetreten hat, mit 41.564,00 DM; auch die Firma D. hat ihre Ansprüche gegen die Beklagte an die Klägerin abgetreten.

6

Im Verlaufe dieses Rechtsstreits bezahlte die Firma D. die Klägerin 12.000,00 DM; in dieser Höhe erklärten die Parteien den Rechtsstreit für erledigt.

7

Die Klägerin verlangt nunmehr Zahlung von 29.564,00 DM. Sie ist der Ansicht, die ADSp seien nicht Inhalt des Vertrages zwischen der Firma D. und der Beklagten; diese hafte vielmehr auf Ersatz des Schadens nach § 14 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den gewerblichen Güternahverkehr mit Kraftfahrzeugen (AGNB) v. 01.01.1956. Davon abgesehen seien die ADSp auch deshalb nicht anwendbar, weil auf Seiten der Beklagten ein grob fahrlässiges Verhalten, ein Organisationsmangel für die Entstehung des Schadens ursächlich gewesen sei. Die Bewachung sei unzureichend gewesen; selbst wenn andere Frachtführer ähnlich verfahren würden, dürfe eine solche mangelhafte Wahrung der Sorgfaltspflichten kein Maßstab sein.

8

Das Landgericht hat durch Urteil vom 12. Dezember 1977 die Klage abgewiesen, weil die Klägerin nach § 54 a ADSp mit dem Mehrfachen des Haftungshöchstbetrages befriedigt worden sei und für die Annahme eines groben Verschuldens, durch das allein die Haftungsbeschränkungen der ADSp ausgeschlossen würden, die eingeholte Auskunft der Industrie- und Handelskammer keinen ausreichenden Anhaltspunkt erbracht habe.

9

Das Oberlandesgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils; die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

10

I.

Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß Gegenstand der Entscheidung der aus dem Vertrag zwischen der Firma D. und der Beklagten herzuleitende Schadensersatzanspruch ist. Dabei kann unentschieden bleiben, ob der Schaden auch bei der Firma D. unmittelbar entstanden ist - etwa aus deren Haftung gegenüber dem Versender nach §§ 412, 413 HGB, 26 GüKG, 29 KVO - oder nur beim Versender, dessen Schaden die Firma D. nach §§ 407, 408 HGB, 51 a ADSp geltend machen kann. Das Berufungsgericht geht ferner ebenso zutreffend davon aus, daß die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) Inhalt des Vertrages zwischen der Firma D. und der Beklagten sind.

11

II.

1.

Es käme demnach ein Haftungsausschluß nach § 57 Nr. 3 ADSp (Schäden, die durch schweren Diebstahl im Sinne des § 243 oder durch Raub im Sinne der §§ 249 ff StGB entstehen) oder nach § 54 a ÄDSp (Höchstgrenze DM 1,50 je kg brutto, keinesfalls mehr als DM 1.500,- je Schadensfall) in Betracht, wenn nicht diese Beschränkungen wegen grober Fahrlässigkeit des Unternehmers oder leitender Angestellten, die zur Entstehung des Schadens geführt hat, ausgeschlossen sind.

12

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts liegt ein solches grob fahrlässiges Verhalten im Streitfall vor.

13

Dazu führt das Berufungsgericht aus, ein grobes Organisationsverschulden der Beklagten müsse trotz einer vielleicht entgegengesetzten Übung der beteiligten Verkehrskreise angenommen werden, weil es mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns schlechthin unvereinbar sei (BU 11), wenn unter seiner Obhut stehende Kartons mit optischen Geräten nachts frei zugänglich seien, ohne ständig bewacht zu werden. Daran ändere nichts, wenn der Dieb eine nicht gesicherte seitliche Bordwand eines Lastkraftwagens öffnen müsse. Auch eine mehrfache Kontrolle in unregelmäßigen Abständen sei deutlich unzureichend, ob sie nun allein von einer Bewachungsfirma oder auch noch zusätzlich vom Hausmeister vorgenommen werde. Sie sei allenfalls geeignet, die vage Möglichkeit zur Festnahme eines Gelegenheitsdiebes zu bieten; jeder andere Kriminelle - von Berufsverbrechern ganz zu schweigen - werde beobachten, ob und wie bewacht werde. Er brauche dann nur eine Kontrolle abzuwarten, um fast sicher zu sein, daß ihm bis zur nächsten Kontrolle Gelegenheit genug geboten sei, um ungestört zu stehlen. Dies gelte um so mehr, als bei der gegebenen Lage noch nicht einmal eine Minute erforderlich gewesen sein dürfte, um von der Straße unmittelbar an das Gut zu gelangen. Die Tatsache, daß der Betriebshof von privaten Personenkraftwagen-Parkern in sehr begrenzter Zahl mitbenutzt habe werden dürfen, erhöhe zwar die Chance einer zufälligen Störung der Diebe um ein geringes, habe aber andererseits dazu führen müssen, daß sowohl die Wachleute als auch der Hausmeister, Umwohnende und Passanten nicht schon deshalb hätten argwöhnisch werden müssen, wenn sie nur jemanden auf dem Betriebshof wahrgenommen oder sonstige optische oder akustische Besonderheiten festgestellt hätten. Unter diesen Umständen sei auch der von der Beleuchtung ausgehende, ohnehin unzureichende Schutz nahezu ohne jede Bedeutung gewesen.

14

Die gegen diese Ausführungen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.

15

2.

Die Revision wendet ein, die Grundsätze über den Ausschluß von Haftungsbeschränkungen bei grober Fahrlässigkeit des Unternehmers oder seiner leitenden Angestellten seien im Streitfall nicht anwendbar, weil die von der Organisation der Spediteure maßgeblich beeinflußten ADSp die in dieser Branche herrschenden rechtlichen Vorstellungen wiedergäben, denen jedenfalls im Verhältnis der Spediteure untereinander zu folgen sei.

16

Dem ist nicht zu folgen; die Grundsätze über den Ausschluß von Haftungsbeschränkungen gelten regelmäßig auch im Verhältnis der Spediteure untereinander.

17

Die ADSp gehen von einem durchschnittlich organisierten Betrieb aus. Entstehen jedoch Schäden durch Mängel in der Organisation, die als durch grobe Fahrlässigkeit veranlaßt angesehen werden müssen - wenn also der Organisationsmangel jedem Leiter eines derartigen Unternehmens offenbar ist - dann wird dadurch in besonderem Maße auch der Geschäftsverkehr zwischen den Spediteuren gestört und der Vertragspartner dessen, der die ADSp seinen Geschäftsbedingungen zugrundelegt entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (§ 9 Abs. 1 AGBG). Diese unangemessene Benachteiligung wird entgegen der Auffassung der Revision nicht dadurch ausgeräumt, daß der Vertragspartner seinerseits seinen Geschäften ebenfalls die ADSp zugrundelegt; denn auch er dürfte, hätte er das Geschäft nicht unter Anwendung durchschnittlicher organisatorischer Maßnahmen abgewickelt, seinerseits dem anderen Teil nicht die Haftungsausschlüsse der ADSp entgegenhalten (vgl. für das Verhältnis eines deutschen zu einem italienischen Spediteur Senatsurteil vom 13.7.73 - I ZR 72/72 NJW 73, 2154 [BGH 13.07.1973 - I ZR 72/72]). Entgegen der Auffassung der Revision ist in diesem Zusammenhang nicht das Überraschungsmoment entscheidend, sondern die Interessenlage, an die daher auch die Inhaltskontrolle anzuknüpfen hat, und die im Verhältnis der Spediteure untereinander nicht anders ist als im Verhältnis zwischen Spediteur und Versender, weil in allen Fällen maßgeblich das Interesse des Versenders ist; diesem Gedanken ist auch in der Neufassung der ADSp dadurch Rechnung getragen worden, daß nach § 51 b ADSp die Beschränkungen der ADSp nicht anwendbar sind, wenn der Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Spediteurs oder seiner leitenden Angestellten verursacht worden ist; eine Beschränkung der Anwendung dieser Grundsätze auf Rechtsverhältnisse zwischen Spediteuren und Nichtspediteuren ist danach nicht in Betracht gezogen.

18

Einen solchen Organisationsmangel hinsichtlich der Bewachung von auf Lastkraftwagen verladenen hochwertigen Gütern zur Nachtzeit hat das Berufungsgericht festgestellt.

19

Die Feststellung des Berufungsgerichts, der Organisationsmangel sei als durch grobe Fahrlässigkeit veranlaßt anzusehen, ist im Revisionsrechtszug nur begrenzt nachprüfbar (vgl. BGHZ 10, 14, 16, 17) [BGH 11.05.1953 - IV ZR 170/52]. Im Rahmen einer solchen Prüfung sind Rechtsfehler nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsverstoß nicht nur ein fahrlässiges Verhalten angenommen, sondern es mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für schlechthin unvereinbar angesehen, Kartons mit optischem Gerät ohne ständige Bewachung in frei zugänglich abgestellten Kraftfahrzeugen zu belassen, und in diesem Unterlassen von geeigneten Maßnahmen einen Organisationsmangel gesehen, der durch grobe Fahrlässigkeit veranlaßt ist (vgl. Senatsurteil vom 10.05.1974 - I ZR 61/73 - LM Nr. 9 zu WAbk = MDR 1974, 823 = BB 1974, 860 zur Sicherung auf dem Frankfurter Flughafen abgestellter Kisten mit Uhren). Es ist nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht insoweit rechtserheblichen Tatsachenvortrag übersehen oder gegen anerkannte Erfahrungssatz verstoßen hätte.

20

Dabei brauchte das Berufungsgericht die von der Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern auf Ersuchen des Landgerichts erteilte Auskunft vom 25.10.77 seiner Entscheidung nicht zugrunde zu legen. Nach dieser Auskunft hatte die Industrie- und Handelskammer 24 namhafte Betriebe des Speditions- und Transportgewerbes befragt, ob die Aufbewahrung hochwertiger optischer Geräte über Nacht in der vorliegend vorgenommenen Art in grober Weise den Usancen im Speditionsgewerbe widerspreche. Auf die Antrage antworteten nur 14 Betriebe; davon bestätigten nach der Auskunft 12 Betriebe, daß das Handeln der Beklagten nicht in grober Weise den Usancen im Speditionsgewerbe widerspreche. Diese Antworten sind jedoch nicht verwertbar; insoweit hat das Berufungsgericht zutreffend auf die gegen die Fragestellung des Landgerichts und gegen die Stellungnahme bestehenden Bedenken hingewiesen (BU 10). Dem Berufungsgericht ist ferner darin zu folgen, wenn es meint, (BU 11), auch eine vom überwiegenden Teil einer Branche geübte mangelhafte Sorgfalt dürfe nicht Beurteilungsmaßstab sein. Die Auskunft der Industrie- und Handelskammer macht aber weiterhin deutlich, daß die o.a. abschließende Beurteilung in weiteren Angaben der Auskunft keine Rechtfertigung findet, jedenfalls angenommen werden muß, daß der Begriff der groben Fahrlässigkeit dabei verkannt worden ist, worauf auch die Ausführungen des Berufungsgerichts letztlich zutreffend hinauslaufen. Denn in der Auskunft heißt es weiterhin, die meisten Unternehmen hätten darauf aufmerksam gemacht, daß das Abstellen von beladenen Lastkraftwagen sowohl aus Dispositions- als auch aus Kostengründen in ihren Betrieben ebenfalls üblich sei. Allerdings würden in der Regel die Betriebshöfe strenger bewacht und womöglich Lastkraftwagen mit hochwertigen Ladungen in abgeschlossenen Hallen abgestellt. Im Fernverkehr sei es üblich, daß Fahrer mit ihren beladenen Lastkraftwagen auf Parkplätzen übernachten müßten. Diese Ausführungen lassen deutlich werden, daß die meisten Unternehmer die Maßnahmen der Beklagten für unzureichend hielten und nicht nur eine strengere Bewachung, sondern sogar eine Unterbringung in Hallen für erforderlich ansahen. Wenn deshalb das Berufungsgericht in dem Unterlassen der Beklagten eine grobe Fahrlässigkeit sieht, so ist das eine nicht angreifbare, aus Rechtsgründen nicht zu beanstandende tatrichterliche Würdigung. Die Beklagte kann sich daher auf die Haftungsbeschränkungen der ADSp nicht berufen.

21

III.

Da das Berufungsurteil auch im übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beklagten erkennen läßt, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

v. Gamm
Alff
Merkel
Piper
Teplitzky