Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.04.1981, Az.: 5 StR 187/81
Konkurrenzen zwischen Betäubungsmitteldelikten; Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln als Auffangtatbestand; Verdrängung durch den Tatbestand der verbotenen Einfuhr von Betäubungsmitteln; Vorliegen der Voraussetzungen einer Steuerhehlerei; Konkurrenzverhältnis
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.04.1981
- Aktenzeichen
- 5 StR 187/81
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1981, 11269
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bremen - 24.10.1980
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NStZ 1981, 352
- StV 1981, 625-626
Verfahrensgegenstand
Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.
Amtlicher Leitsatz
Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln wird als reiner Auffangstatbestand nicht nur von dem unerlaubten Erwerb, sondern auch von der verbotenen Einfuhr von Betäubungsmitteln verdrängt.
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung und auf Antrag des Generalbundesanwalts
am 29.April 1981
nach § 349 Abs.2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
1.
Auf die Revision des Angeklagten W... wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 24.Oktober 1980
- a)
hinsichtlich dieses Angeklagten
- aa)
im Schuldspruch dahin geändert, daß er wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln und mit Steuerhinterziehung, verurteilt wird,
- bb)
in allen Strafaussprüchen mit den Feststellungen aufgehoben,
- b)
hinsichtlich des Angeklagten K...
- aa)
im Schuldspruch dahin geändert, daß dieser im Fall II 5 der Urteilsgründe wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln und mit Steuerhinterziehung verurteilt wird;
- bb)
im Strafausspruch in diesem Fall sowie im Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben wird.
2.
Die weitergehende Revision des Angeklagten Wollschläger wird als offensichtlich unbegründet verworfen.
3.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten W... wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im besonders schweren Fall in Tateinheit mit Steuerhehlerei und wegen eines gemeinschaftlichen, mit dem Angeklagten K... begangenen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im besonders schweren Fall in Tateinheit mit Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Die mit der Revision erhobene Sachbeschwerde des Angeklagten hat teilweise Erfolg.
1.
Der Angeklagte Wollschläger kaufte im September 1979 in Bremen von dem Angeklagten K... 200 Gramm Haschisch für 1.000 DM, die seinem eigenen Bedarf dienen sollten. Wenige Tage später beschlossen beide Angeklagten, eine größere Menge Haschisch in den Niederlanden einzukaufen. Da sie dafür nicht genügend Geld hatten, versuchte der Angeklagte W... nach Absprache mit dem Angeklagten K... seine ebenfalls "haschischrauchenden" Freunde und Bekannten für eine Beteiligung an diesem Unternehmen zu interessieren. "Es gelang ihm ..., auf diese Weise von nicht ermittelten Dritten insgesamt 3.500 DM zusammenzubekommen". Er selbst steuerte 1.000 DM und der Angeklagte K... 300 bis 400 DM bei. Mit dieser Summe fuhr der Angeklagte K... entsprechend dem gemeinsamen Tatplan in die Niederlande und besorgte nach Abzug der Fahrtkosten für den noch verbliebenen Geldbetrag 1.650 Gramm Cannabisharz. Dieses Rauschgift sollte für ihn die anderweit verfolgte Helga E... in ihrem Wagen über die Grenze bringen. Diese war dazu bereit, wurde jedoch bei der Ausführung ihres Vorhabens vom Zoll an der deutsch/niederländischen Grenze kontrolliert. Dabei wurde das unter der Rücksitzbank ihres Personenkraftwagens verborgene Rauschgift gefunden. Sie hatte das Rauschgift vereinbarungsgemäß der Zollbehörde nicht gemeldet.
Aus den Urteilsgründen ist zu entnehmen, daß das Landgericht im ersten Fall Erwerb und Besitz von Betäubungsmitteln (§ 11 Abs.1 Nr.6 a und b BetmG) in Tateinheit mit Steuerhehlerei (§ 374 AO) und im zweiten Fall gemeinschaftlich Erwerb, Besitz und Einfuhr von Betäubungsmitteln (§11 Abs.1 Nr.6 a und b BetmG) in Tateinheit mit Steuerhinterziehung (§ 370 AO) angenommen hat. Im ersten Fall hat es den besonders schweren Fall in einem Verstoß gegen § 11 Abs.4 Nr.5 BetmG und im zweiten Fall in einem Verstoß gegen § 11 Abs.4 Nrn.5, 6 a und b BetmG gesehen (UA S.17/18). Die Feststellungen tragen diesen Schuldspruch nicht.
Das Landgericht hat übersehen, daß der Tatbestand des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln (§ 11 Abs.1 Nr.6 b BetmG) als reiner Auffangtatbestand nicht nur von dem unerlaubten Erwerb (BGH, Beschluß vom 6.Mai 1975 - 1 StR 119/75; Urteil vom 30.September 1976 - 4 StR 198/76), sondern auch von der verbotenen Einfuhr von Betäubungsmitteln(BGHSt 25, 385 [BGH 16.01.1974 - 2 StR 514/73]) verdrängt wird. Steuerhehlerei nach § 374 AO setzt voraus, daß der Täter sich oder einen Dritten bereichern will. Dafür geben die Feststellungen im ersten Fall keinen Anhalt. Denn der Angeklagte hat das Haschisch zum eigenen Verbrauch angekauft. Daß er das Rauschgift für besonders preiswert gehalten hat, weil es unter Verletzung der Zoll- und Einfuhrvorschriften in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt worden ist, läßt sich dem angefochtenen Urteil. nicht entnehmen. Das Landgericht hätte den Angeklagten deshalb im ersten Fall (II 4 der Urteilsgründe) nur wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln und im zweiten Fall (II 5 der Urteilsgründe) wegen gemeinschaftlichen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit gemeinschaftlicher unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln und mit Steuerhinterziehung verurteilen müssen. Obwohl im zweiten Fall der unerlaubte Erwerb des Haschisch durch den Mitangeklagten K... und die unerlaubte Einfuhr dieses Rauschgiftes durch die anderweit verfolgte Helga E... ausgeführt worden sind, besteht für den Angeklagten auch insoweit Tateinheit. Das Tatverhältnis ist bei jedem Mittäter nach seinem eigenen Tatbeitrag zu beurteilen (BGH bei Dallinger MDR 1976,14; BGH, Urteil vom 18.Oktober 1977 - 5 StR 291/77). Beide Handlungen hat der Angeklagte hier durch seinen einheitlichen Tatbeitrag ermöglicht. Er hat sich jedoch die Tatbeiträge seines Mittäters voll zuzurechnen, weil die Tatausführung dem gemeinsamen Tatplan entsprach.
Der Senat hält es für ausgeschlossen, daß der Tatrichter in einer neuen Verhandlung andere Feststellungen treffen wird. Er hat deshalb den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs.1 StPO von sich aus geändert. Das war auch deshalb erforderlich, weil nicht nur die Urteilsgründe, sondern auch die Urteilsformel erkennen lassen muß, gegen welchen Straftatbestand des Betäubungsmittelgesetzes der Angeklagte verstoßen hat (BGH, Urteil vom 2.September 1980 - 5 StR 284/80; Beschluß vom 27.Januar 1981 - 5 StR 756/80). Der Strafausspruch kann dagegen keinen Bestand haben. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß dieser durch die irrige Annahme gehäufter Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz beeinflußt worden ist.
2.
Die weitergehende Revision des Angeklagten W... ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts offensichtlich unbegründet.
Der Schriftsatz des Verteidigers des Angeklagten vom 8.April 1981 hat dem Senat vorgelegen.
3.
Die Änderung des Schuldspruchs war auf den Angeklagten Kozma nach § 357 StPO zu erstrecken, soweit er als Mittäter des Angeklagten W... verurteilt worden ist. Sie wirkt sich jedoch zugunsten dieses Angeklagten nur dahin aus, daß die Verurteilung wegen des tateinheitlich begangenen gemeinschaftlichen unerlaubten Besitzes entfällt. Die Schuldspruchänderung mußte jedoch auch bei diesem Angeklagten in der Urteilsformel richtiggestellt werden. Sie führt bei ihm insoweit zur Aufhebung des Strafausspruches und zur Aufhebung des Gesamtstrafausspruches.