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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.04.1998, Az.: BVerwG 9 C 2.98

Voraussetzungen eines Abschiebungsschutzes; Aufhebung der Androhung der Abschiebung des Klägers nach Sri Lanka ; Gewährung von Schutz vor geltend gemachten Gefahren im Heimatstaat oder einem sonstigen Zielstaat einer Abschiebung; Nachholung einer unterbliebenen Entscheidung über den Hilfsantrag

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.04.1998
Aktenzeichen
BVerwG 9 C 2.98
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1998, 28790
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - AZ: 20 BA 95.36117

Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 28. April 1998
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Seebass,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bender, Dawin und Hund und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Der Rechtsstreit wird, soweit er die Feststellung der Voraussetzungen des § 53 AuslG und die Androhung der Abschiebung des Klägers nach Sri Lanka betrifft, zur Verhandlung und Entscheidung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten insoweit bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger, ein srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Volkszugehörigkeit, reiste 1995 auf dem Landweg nach Deutschland ein und beantragte Asyl. Das Bundesamt ... lehnte den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter ab (Nr. 1 des Bescheids), stellte fest, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen (Nrn. 2 und 3 des Bescheids) und forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Sri Lanka zur Ausreise auf (Nr. 4 des Bescheids).

2

Mit seiner Klage beantragte der Kläger, den Bescheid des Bundesamts aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, daß bei ihm die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. Das Verwaltungsgericht hob den Bundesamtsbescheid in den Nrn. 2 und 3 auf, ebenfalls in der Nr. 4, soweit die Abschiebung nach Sri Lanka angedroht wurde, und verpflichtete die Beklagte festzustellen, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG bezüglich Sri Lanka vorliegen; im übrigen wies es die Klage ab.

3

Auf den Antrag des Bundesbeauftragten ... ließ der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Berufung zu. In der Antragsschrift war der Berufungsantrag gestellt,

"unter Abänderung des Urteils, soweit die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG getroffen worden ist, die Klage abzuweisen".

4

Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Änderung des verwaltungsgerichtlichen Urteils die Klage auch insoweit abgewiesen, als die Beklagte zur Feststellung verpflichtet worden ist, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG bezüglich Sri Lanka vorliegen. Eine Entscheidung zu den Voraussetzungen des § 53 AuslG enthält das Urteil des Berufungsgerichts nicht. Es führt hierzu aus, Gegenstand der Berufung sei nur die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG. Ob der Bundesbeauftragte eine weitergehende Änderung des verwaltungsgerichtlichen Urteils erstrebe, nämlich bezüglich der Voraussetzungen des § 53 AuslG und der Abschiebungsandrohung, könne dahinstehen, weil das Gericht über den eindeutig eingeschränkten Berufungsantrag nicht hinausgehen dürfe. Da die Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG von solchen nach § 51 AuslG tatsächlich und rechtlich unabhängig seien, hätte es, wenn der Bundesbeauftragte gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts insoweit hätte vorgehen wollen, eines ausdrücklichen, hier fehlenden Antrags bedurft. Dies wirke sich auch auf die Antragsauslegung bezüglich der Abschiebungsandrohung aus. Bei noch offener Entscheidung über Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG könne die Abschiebungsandrohung nicht als bloßer Annex behandelt werden.

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Mit seiner vom Revisionsgericht zugelassenen Revision rügt der Bundesbeauftragte, daß das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen sei, wonach das Berufungsgericht über einen in der ersten Instanz gestellten Hilfsantrag (zu § 53 AuslG) entscheiden müsse, wenn das Verwaltungsgericht dem Hauptantrag (zu § 51 Abs. 1 AuslG) stattgegeben habe, und die Entscheidung über den Antrag nach § 53 AuslG auch die Frage der Abschiebungsandrohung mitumfasse.

6

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

7

II.

Die Revision des Bundesbeauftragten ... ist begründet.

8

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist das Klagebegehren nur, soweit es auf die Feststellung der Voraussetzungen des § 53 AuslG und auf Aufhebung der Androhung der Abschiebung des Klägers nach Sri Lanka gerichtet ist. Daß der Kläger keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter und auf die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung der Abschiebungsschutzvoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hat, steht nach den insoweit nicht angefochtenen Entscheidungen der Vorinstanzen rechtskräftig fest. Noch nicht entschieden ist, ob einer Abschiebung des Klägers ein Abschiebungshindernis nach § 53 AuslG entgegensteht und ob das Verwaltungsgericht die Androhung der Abschiebung nach Sri Lanka zu Recht aufgehoben hat.

9

Das Urteil des Berufungsgerichts verletzt Bundesrecht, soweit in ihm nicht über die Voraussetzungen des § 53 AuslG und die Abschiebungsandrohung entschieden worden ist.

10

Die Ansprüche auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a GG und auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG einerseits, die mit dem Asylantrag verfolgt werden, und die Ansprüche auf Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 1 bis 4 oder Abs. 6 Satz 1 AuslG andererseits werden von dem beim Bundesamt unterlegenen Asylbewerber regelmäßig sämtlich zum Gegenstand des Asylprozesses vor dem Verwaltungsgericht gemacht. Sie bilden hier entweder eigenständige Streitgegenstände oder jedenfalls rechtlich abtrennbare Streitgegenstandsteile. Wie der erkennende Senat bereits in dem Urteil vom 15. April 1997 - BVerwG 9 C 19.96 - (NVwZ 1997, 1132 = InfAuslR 1997, 420) ausgeführt hat, stehen alle diese Ansprüche nach dem erkennbaren Regelungszweck des Asylverfahrens- und des Ausländergesetzes in einem bestimmten Rangverhältnis in dem Sinne, daß Schutz vor geltend gemachten Gefahren im Heimatstaat oder einem sonstigen Zielstaat einer Abschiebung vorrangig auf der jeweils den umfassenderen Schutz vermittelnden Stufe zu gewähren ist. Lehnt das Bundesamt - wie im Ausgangsverfahren - den Asylantrag des Klägers ab und droht ihm unter Versagung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG und unter Verneinung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG die Abschiebung in den Heimatstaat an, richtet sich das dem Verwaltungsgericht unterbreitete Rechtsschutzbegehren hiernach in aller Regel vorrangig, d.h. als Hauptantrag, auf die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Asyl nach Art. 16 a GG und/oder auf Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG. Für den Fall, daß dieses Hauptbegehren insgesamt erfolglos bleibt, ist Rechtsschutzziel daneben aber (nachrangig) auch - neben der Aufhebung der negativen Feststellung zu § 53 AuslG - die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 1 bis 4 AuslG und zugleich die Aufhebung der Abschiebungsandrohung in bezug auf das Abschiebezielland. Falls die Klage auch insoweit erfolglos bleibt, soll in der Regel zumindest die Verpflichtung des Bundesamts erreicht werden, die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG festzustellen, um wenigstens den vergleichsweise schwächsten, nach § 41 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG zunächst nur für drei Monate wirkenden Schutz vor Durchführung der angedrohten Abschiebung zu erhalten. Der typischen Interessenlage des im Verwaltungsverfahren unterlegenen Asylsuchenden entspricht es danach, sein dem Verwaltungsgericht unterbreitetes Rechtsschutzbegehren - wenn es nicht ausnahmsweise. deutlich erkennbar eingeschränkt sein sollte - sachdienlich umfassend dahin gehend auszulegen (§ 86 Abs. 3, § 88 VwGO), daß er für den Fall des vollständigen Unterliegens mit seinem Hauptantrag auf Gewährung von Asyl nach Art. 16 a GG und Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG hilfsweise beantragt,

ihm entweder Schutz vor drohender Abschiebung nach § 53 Abs. 1 bis 4 AuslG oder

11

- weiter hilfsweise -

zumindest Abschiebungsschutz durch Verpflichtung des Bundesamts zu einer Feststellung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu gewähren.

12

Der Kläger hatte im vorliegenden Fall mit seiner Klage neben der Aufhebung des ablehnenden Bescheids des Bundesamts beantragt,

die Beklagte zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, daß bei ihm die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen.

13

Sein Begehren war auf den umfassenden Rechtsschutz gerichtet, den das Asylverfahrensgesetz den Asylbewerbern zur Verfügung stellt (§ 13 Abs. 1 und 2, § 31 Abs. 2, Abs. 3 AsylVfG). Zutreffend hat das Verwaltungsgericht sein Begehren so ausgelegt, daß er - neben der Aufhebung des Bundesamtsbescheids - vorrangig die Verpflichtung der Beklagten begehrt, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, daß bei ihm die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen; den Antrag auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG hat es - ebenfalls zutreffend - als Hilfsantrag verstanden. Dies ergibt sich aus der Wiedergabe des "sinngemäß" gestellten Antrags im Tatbestand des Urteils:

"... ferner gegebenenfalls festzustellen, daß Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG vorliegen".

14

Das Verwaltungsgericht hat dem mit dem Hauptantrag verfolgten Begehren auf Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG stattgegeben. Es hat deshalb folgerichtig über das Hilfsbegehren auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG nicht entschieden. Zwar ist der Kläger mit seinem Hauptantrag nur teilweise durchgedrungen, nämlich nur hinsichtlich des begehrten Abschiebungsschutzes, nicht dagegen hinsichtlich des Asyls. Wegen der im Verhältnis zu den Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG weitergehenden Schutzwirkung des § 51 Abs. 1 AuslG ist der Hilfsantrag aber, der Interessenlage des Schutzsuchenden entsprechend, in aller Regel - und so auch hier - nur für den Fall gestellt, daß Asyl und Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG versagt werden, der Hauptantrag also vollständig und nicht nur teilweise abgewiesen wird.

15

Über den Hilfsantrag hätte das Berufungsgericht entscheiden müssen. Wie in dem erwähnten Senatsurteil vom 15. April 1997 im einzelnen ausgeführt ist, fällt ein Hilfsantrag, über den die Vorinstanz nicht zu entscheiden brauchte, weil sie dem Hauptantrag entsprochen hat, durch das Rechtsmittel des Beklagten gegen seine Verurteilung nach dem Hauptantrag ebenfalls - und zwar ohne weiteres - in der Rechtsmittelinstanz an (stRspr). Für das Rechtsmittel des beteiligten Bundesbeauftragten gilt dies entsprechend. Das Berufungsgericht hätte deshalb, da es das als Hauptantrag geltend gemachte Begehren des Klägers auf Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG abgewiesen hat, über den Hilfsantrag auf Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 53 AuslG entscheiden müssen, und zwar zunächst über das Abschiebungsschutzbegehren nach § 53 Abs. 1 bis 4 AuslG, das zugleich die Aufhebung der Androhung der Abschiebung in das Heimatland umfaßt, und im Falle der Ablehnung über das weiter hilfsweise geltend gemachte Begehren nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, das auf die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, nicht aber auf die gesetzlich insoweit nicht vorgesehene Aufhebung der Abschiebungsandrohung gerichtet ist (vgl. hierzu ebenfalls das erwähnte Senatsurteil vom 15. April 1997).

16

Die Auffassung des Berufungsgerichts, es sei wegen des eingeschränkten Berufungsantrags des Bundesbeauftragten an einer Entscheidung über § 53 AuslG gehindert gewesen, trifft nicht zu. Aufgrund der Berufung des Bundesbeauftragten war vom Berufungsgericht über das Klagebegehren zu entscheiden, soweit dessen Abweisung im Urteil erster Instanz mangels eines Rechtsmittels des insoweit unterlegenen Klägers nicht rechtskräftig geworden war. Hierzu gehörte für den Fall der vollständigen Abweisung des Hauptantrags der Hilfsantrag. Das Klagebegehren derart einzuschränken, daß trotz Abweisung des Hauptantrags über den Hilfsantrag nicht entschieden werden muß, lag nicht in der Macht des Bundesbeauftragten; denn über den Umfang des Klagebegehrens entscheidet der Kläger, nicht die Beklagte oder der Bundesbeauftragte. Zur Disposition des Bundesbeauftragten stand, inwieweit er die der Klage stattgebende Entscheidung des Verwaltungsgerichts angreifen wollte. So wäre es ihm möglich gewesen, etwa die Aufhebung der Abschiebungsandrohung nach Sri Lanka durch das Verwaltungsgericht hinzunehmen und in seinen Berufungsantrag nicht miteinzubeziehen. Es wäre indessen verfehlt, aufgrund dieser eher theoretischen Möglichkeit das Begehren des Bundesbeauftragten so auszulegen, daß er mit seiner Berufung ausschließlich die Klärung der Frage des Abschiebungsschutzes nach § 51 Abs. 1 AuslG erstrebte.

17

Es trifft allerdings zu, daß das Berufungsgericht an das Berufungsbegehren gebunden ist (§ 129 VwGO). Dies ist eine Folge der auch im Verwaltungsprozeß herrschenden Dispositionsmaxime. Ebenso wie im erstinstanzlichen Verfahren (vgl. § 88 VwGO) ist aber auch im Rechtsmittelverfahren das Rechtsschutzbegehren entscheidend, nicht der Wortlaut der Anträge; letztere sind anhand des erkennbaren Begehrens auszulegen, zumal dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - eine Erörterung und Klarstellung in der mündlichen Verhandlung wegen Abwesenheit des Beteiligten nicht möglich ist. Hierbei ist auch der Inhalt der Antragsschrift, mit der die Zulassung der Berufung beantragt worden ist, heranzuziehen (vgl. Senatsurteil vom 17. Dezember 1996 - BVerwG 9 C 42.96 - DVBl 1997, 905 = BayVBl 1997, 347).

18

Der Bundesbeauftragte hat im Antragsschriftsatz auf Zulassung der Berufung den Berufungsantrag angekündigt, "unter Abänderung des Urteils, soweit die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG getroffen worden ist, die Klage abzuweisen", ohne diesen Antrag später weiter zu präzisieren. Hieraus ergibt sich die vom Berufungsgericht angenommene Beschränkung seines Begehrens jedoch nicht. Mit der Einschränkung der beantragten Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Urteils sollte lediglich verdeutlicht werden, daß eine vollständige Aufhebung des Urteils nicht beantragt wird, weil es bei der Abweisung des Asylbegehrens bleiben, die Zuerkennung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG hingegen angegriffen werden sollte. Auch wenn der Antrag hinsichtlich des Umfangs der begehrten Urteilsaufhebung lückenhaft ist, fehlt es doch an jeglichem Anhaltspunkt dafür, daß der Bundesbeauftragte mit seinem Abweisungsbegehren die Klage nicht auch insoweit abgewiesen haben wollte, als sie sich gegen die negative Feststellung zu § 53 AuslG und die Abschiebungsandrohung richtete. Sein Begehren war ersichtlich darauf gerichtet, daß die Klage in vollem Umfang abgewiesen wird. Denn es wäre nicht verständlich, wenn er es - trotz nach seiner Auffassung fehlender Voraussetzungen für Asyl und Abschiebungsschutz - bei der weitergehenden Aufhebung des Bescheids des Bundesamts durch das Verwaltungsgericht hätte bewenden lassen wollen. Aus seiner Sicht bestand keinerlei Anlaß, die lediglich auf dem Erfolg des Hauptantrags zu § 51 Abs. 1 AuslG beruhende Aufhebung hinzunehmen und diese rechtskräftig werden zu lassen.

19

Das Berufungsgericht hätte hiernach über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG und die Abschiebungsandrohung entscheiden müssen. Da es dies nicht getan hat, ist sein Urteil rechtsfehlerhaft (vgl. Urteil des Senats vom 22. März 1994 - BVerwG 9 C 529.93 - BVerwGE 95, 269 [BVerwG 22.03.1994 - 9 C 529/93]). Diese Unvollständigkeit des Urteils ist jedoch nicht durch dessen (teilweise) Aufhebung, sondern dadurch zu korrigieren, daß die unterbliebene Entscheidung über den Hilfsantrag nachgeholt wird. Den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts läßt sich nicht eindeutig entnehmen, ob die Voraussetzungen eines der Abschiebungshindernisse des § 53 AuslG erfüllt sind, so daß das Bundesverwaltungsgericht die anstehende Entscheidung nicht treffen kann und der Rechtsstreit, soweit er die Feststellung der Voraussetzungen des § 53 AuslG und die Abschiebungsandrohung betrifft, gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur - insoweit erstmaligen - Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist.

Seebass
Dr. Bender
Dawin
Hund
Beck