Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.09.1980, Az.: V ZR 78/79
Voraussetzungen für das Vorliegen einer Schenkung einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.09.1980
- Aktenzeichen
- V ZR 78/79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 11907
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 28.03.1979
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1981, 840-841 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1981, 129 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1981, 111-112 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Margarete G. geb. S., E. gasse ..., K.
Prozessgegner
Installateurmeister Walter Karl Franz G., H. gasse ..., M.
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, ob eine Schenkung einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entspricht
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 19. September 1980
durch
den Vorsitzenden Richter Hill und
die Richter Dr. Eckstein, Prof. Dr. Hagen, Dr. Vogt und Dr. Räfle
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28. März 1979 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Durch notariellen Vertrag vom 18. August 1965 übertrug der inzwischen verstorbene Rentner Konrad S. (im folgenden: "Erblasser") ein in Kelsterbach gelegenes Grundstück "schenkungsweise" zu je 1/2 Miteigentumsanteil seiner Tochter Margarete G. - der jetzigen Klägerin - und ihrem damaligen Ehemann, dem Beklagten. Auf dem Grundstück erbaute der Beklagte für sich und seine Familie ein Wohnhaus. Außerdem erstellte er eine Heizungsanlage in dem auf dem gleichen Grundstück befindlichen Altbau, den der Erblasser und dessen Ehefrau aufgrund eines lebenslänglichen Nießbrauchs- und Wohnrechts nutzten. Mit Schreiben vom 26. August 1970 widerrief der Erblasser die Schenkung an den Beklagten wegen groben Undankes; zur Begründung gab er an, der Beklagte unterhalte ein ehebrecherisches Verhältnis. Die Ehe des Beklagten wurde im Jahre 1973 aus beiderseitigem Verschulden bei überwiegender Schuld des Beklagten geschieden.
Mit der Klage hat die Witwe des Erblassers als dessen Erbin die Rückübertragung der ideellen Grundstückshälfte und die Einwilligung in die Grundbuchumschreibung vom Beklagten verlangt.
Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben.
Die ursprüngliche Klägerin ist zwischenzeitlich verstorben. Alleinerbin ist ihre Tochter Margarete G.. Diese verfolgt mit der Revision den Klageanspruch weiter. Der Beklagte beantragt,
das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht wertet die Übertragung des Miteigentumsanteils auf den Beklagten als eine Schenkung, mit welcher der Erblasser nur einer Anstandspflicht nachgekommen sei, so daß sich ein Widerruf dieser Zuwendung nach § 534 BGB verbiete.
Dagegen wendet sich die Revision zu Recht.
II.
Im Ausgangspunkt nicht zu beanstanden ist die Annahme des Berufungsgerichts, daß hier eine Schenkung vorlag. Der notarielle Vertrag vom 18. August 1965 kennzeichnet die Zuwendung der ideellen Grundstückshälfte ausdrücklich als Schenkung ("schenkungsweise"). Es besteht kein rechtlicher Anlaß, die Einigung der Beteiligten über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung (§ 516 Abs. 1 BGB) in Zweifel zu ziehen. Bedenken in dieser Hinsicht zeigt auch die Revisionserwiderung nicht auf.
Rechtsfehlerhaft ist indessen die Ansicht des Berufungsgerichts, daß der Erblasser mit dieser Schenkung einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen habe (§ 534 BGB). Eine solche Wertung wird von den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsurteils nicht getragen.
Eine Schenkung aus "Anstand" im Sinne des § 534 BGB ist gegeben, wenn die Zuwendung nach den Anschauungen, wie sie in den dem Schenkenden sozial gleichstehenden Kreisen vorherrschen, nicht unterbleiben könnte, ohne daß dort der Schenkende an Achtung und Ansehen verlieren würde (vgl. RGZ 73, 46, 49; 98, 318, 326; Staudinger/Reuss, BGB 12. Aufl. § 534 Rdn. 6; BGB-RGRK, 12. Aufl. § 534 Rdn. 3). Dabei lassen sich bestimmte Fallgruppen von Schenkungen bilden, die schon vom Anlaß her oder wertmäßig nach allgemeiner Verkehrsanschauung als Anstandsschenkungen gelten und deshalb ohne weiteres der Vorschrift des § 534 BGB zuzuordnen sind (vgl. dazu Migsch, AcP 173, 46). Das triff z.B. auf gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke des täglichen Lebens (vgl. § 3 Nr. 3 AnfG, § 32 Nr. 1 KO) oder auf übliche Geschenke unter nahen Verwandten zu. Auf Zuwendungen jedoch, welche sich nicht bereits generell durch typische Merkmale als Anstandsschenkungen erweisen, ist § 534 BGB nur anwendbar, wenn sie nach den besonderen Umständen des Einzelfalles von dem gesetzlichen Sinngehalt erfaßt werden. Darum geht es hier.
Das Erfordernis einer einzelfallbezogenen Prüfung hat das Berufungsgericht auch nicht verkannt; die Umstände aber, die es hierbei als maßgebend angesehen hat, reichen für die Anwendung des § 534 BGB nicht aus.
Die Tatsache, daß der Erblasser dem Beklagten - seinem Schwiegersohn - mit Rücksicht auf die von ihm damals schon erbrachten und noch zu erbringenden Aufwendungen zum Bau eines Hauses einen ideellen Hälfteanteil des Baugrundstücks geschenkt hat, macht zunächst nur den Beweggrund der Schenkung deutlich: Der Erblasser wollte seiner Tochter und dem Beklagten auf dem ihnen zugewendeten Grundstück die Errichtung eines Eigenheimes ermöglichen, dabei aber auch den Beklagten am Eigentumserwerb beteiligen, weil er einen erheblichen Teil der Baukosten zu tragen hatte. Damit ist aber noch nichts darüber gesagt, ob es auch der Anstand gebot, gerade so und nicht anders zu handeln.
Aus dem Blickpunkt eines außenstehenden Menschen ist es schon nicht selbstverständliche Pflicht eines Vaters, seiner Tochter einen Bauplatz zu schenken; erst recht aber wird eine Grundstücksschenkung an den Schwiegersohn als Ausdruck besonderer Großzügigkeit und Freigebigkeit verstanden. Dies indessen sind Merkmale, die der Einordnung einer Zuwendung unter den Begriff der Anstandsschenkung entgegenstehen. Daß dem Erblasser daran gelegen gewesen sein mag, den Beklagten für dessen persönlichen und finanziellen Einsatz beim Bau des Hauses zu belohnen, nimmt dem Geschenk nicht diese Merkmale. Zwar kann eine belohnende Schenkung - von der das Berufungsgericht offenbar ausgeht - einer Anstandspflicht im Sinne des § 534 BGB entsprechen; dies gilt aber eben nur dann, wenn das Geschenk nicht erheblich über das Maß an Freigebigkeit hinausgeht, was der Beschenkte als Ausgleich für eigene Leistungen vom Schenkenden anständigerweise erwarten durfte (so schon die Vorstellung des Gesetzgebers, vgl. Mugdan, Materialien zum BGB, Protokolle II 37; vgl. dazu auch Staudinger/Reuss aaO, Rdn. 7). Soweit das Berufungsgericht in den Aufwendungen des Beklagten zur Errichtung des Neubaues eine Leistung sieht, die es dem Erblasser geradezu zur Pflicht gemacht habe, dem Beklagten den ideellen Hälfteanteil an dem Baugrundstück zu schenken, ist nicht ersichtlich, wieso derartige Aufwendungen die Schenkung geboten haben könnten. Das Bauvorhaben lag im eigenen Interesse des Beklagten; denn das Haus war für ihn und seine Ehefrau als Wohnstätte bestimmt. Mit der Schenkung hat der Erblasser also insoweit nichts entgolten, was ihm selbst zugute gekommen wäre. Eine Anstandspflicht zur Schenkung ergab sich für den Erblasser auch nicht aus der Tatsache, daß der Beklagte in Erwartung der unentgeltlichen Grundstücksübertragung schon mit den Bauarbeiten begonnen hatte. Diese Erwartung konnte sich nur darauf gründen, daß der Erblasser aus großzügigem Entgegenkommen die Schenkung in Aussicht gestellt hatte. Mit der späteren Zuwendung hat er daher kein Gebot des Anstandes erfüllt, sondern lediglich die Großzügigkeit bewiesen, die er in Aussicht gestellt hatte. Wenn das Berufungsgericht hervorhebt, daß der Bau zugleich dem Interesse der Tochter des Erblassers gedient habe, ist auch das kein Gesichtspunkt, der es ihm zur Anstandspflicht gemacht hätte, dem Beklagten als ihrem damaligen Ehemann einen Miteigentumsanteil zu überlassen. Dem Bedürfnis seiner Tochter, sich und ihrer Familie ein Eigenheim zu schaffen, hätte der Erblasser ebensogut durch die Zuwendung des Grundstücks allein an die Tochter Rechnung tragen können. Es wäre dann allenfalls ihre Sache gewesen, ob und wie sie im Verhältnis zu ihrem Ehemann mit Rücksicht auf die von ihm und seiner Mutter aufgebrachten Baukosten die Eigentumsfrage löste. Der Umstand, daß die Mutter des Beklagten zu den Baukosten nur beitragen wollte, wenn ihr Sohn auch Miteigentümer des Hausgrundstücks würde, ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kein Indiz dafür, daß "in den betroffenen Kreisen" die Schenkung des Miteigentumsanteils als selbstverständliche Anstandspflicht anzusehen sei. Die Vorstellungen und Erwartungen einer einzelnen Person, die noch dazu als Mutter des Beklagten auf dessen Interessen fixiert ist, können nicht als Maßstab dafür herangezogen werden, ob eine Anstandspflicht zur Schenkung besteht.
Soweit das Berufungsgericht sonstige Leistungen des Beklagten erwähnt, die dem Erblasser (und dessen Ehefrau) wirtschaftlich zugute gekommen sein sollen, ist nicht erkennbar, daß es sich dabei um mehr handelte als um die in dem Altbau errichtete Heizungsanlage (Seite 3 des Berufungsurteils). Da auch dieser Altbau Bestandteil des dem Beklagten und seiner damaligen Ehefrau zugewendeten Grundstücks ist, sind ihnen als Eigentümern auch die Wertverbesserungen an dem Haus zugeflossen. Daß hieraus der Erblasser und dessen Ehefrau aufgrund ihres Nießbrauchs- und Wohnrechts an dem Altbau vorübergehend ebenfalls Vorteile zogen, könnte der Grundstücksübertragung höchstens dann den Charakter einer belohnenden Anstandsschenkung im Sinne von § 534 BGB geben, wenn sich für den Erblasser bei einem Wertvergleich der beiderseitigen Zuwendungen die Schenkung des Miteigentumsanteils als Anstandspflicht dargestellt hätte. Darüber gibt das Berufungsurteil keinen Aufschluß. Der Hinweis auf den nur 1.872,00 DM betragenden Einheitswert des Gesamtgrundstücks, von dem der Schenkungsvertrag vom 18. August 1965 ausgegangen war, ist kein hinreichender Beleg über die maßgebende Höhe des tatsächlichen Verkehrswerts. Dem Einheitswert kann daher nicht entnommen werden, daß der Miteigentumsanteil an dem Grundstück etwa nur geringwertig war und den - ebenfalls nicht aus dem Berufungsurteil ersichtlichen - Wert, den die Heizungsanlage für den Erblasser hatte, nicht erheblich überstieg. Zu berücksichtigen wäre im übrigen auch noch, ob und in welcher Höhe der Erblasser und seine Ehefrau zu den Baukosten insgesamt beigetragen hatten; denn auch danach beurteilt sich, ob dann noch der Einbau der Heizungsanlage dem Erblasser die Schenkung der ideellen Grundstückshälfte zur Anstandspflicht machte oder ob es nicht umgekehrt für den Beklagten ein Gebot des Anstands war, dem Erblasser behilflich zu sein.
Das Berufungsurteil kann mithin keinen Bestand haben. Eine abschließende eigene Sachentscheidung ist dem Senat nicht möglich; denn auch wenn jetzt bereits feststünde, daß keine Anstandsschenkung vorlag, bedürfte die dann entscheidungserhebliche Frage, ob der Widerruf der Schenkung wegen groben Undankes berechtigt war, tatrichterlicher Feststellungen. Soweit die Revision glaubt, sich unabhängig von der Art der Schenkung auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen zu können, braucht hierauf schon deshalb nicht eingegangen zu werden, weil nicht aufgezeigt ist, daß entsprechende Tatsachen in den Vorinstanzen dargelegt worden sind (zur Frage einer Berücksichtigung des Wegfalls der Geschäftsgrundlage bei Sachverhalten, die im Anwendungsbereich des § 530 Abs. 1 BGB liegen, vgl. Senatsurteile vom 14. Juli 1953, V ZR 72/52, NJW 1953, 1585 [BGH 14.07.1953 - V ZR 72/52] und vom 23. Februar 1968, V ZR 166/64, LM § 133 [A] BGB Nr. 11 = MDR 1968, 482). Der Rechtsstreit ist daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Dr. Eckstein, Richter
Hagen, Richter
Vogt, Richter
Räfle, Richter