Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.04.1992, Az.: XII ARZ 8/92
Wohnsitz der Kinder; Scheidungsantrag; Gerichtsbezirk; Örtliche Zuständigkeit; Verweisungsantrag; Rechtsirrtum; Bindungswirkung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.04.1992
- Aktenzeichen
- XII ARZ 8/92
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1992, 11910
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NJW-RR 1992, 902-903 (Volltext mit red. LS)
Redaktioneller Leitsatz
1. Halten sich die beiden gemeinsamen Kinder der Eheleute zur Zeit des Scheidungsantrages in unterschiedlichen Gerichtsbezirken auf, so bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit des Gerichts nach § 606 Abs. 2 Satz 1 ZPO.
2. Ein Verweisungsantrag eines zuständigen Gerichts entbehrt nicht jeder Rechtsgrundlage, wenn er auf einem Rechtsirrtum beruht.
3. Dieser Verweisungsantrag entfaltet Bindungswirkung.
Gründe
1. Die Voraussetzungen einer Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Nr. 6 ZPO liegen vor. Mit dem Kreisgericht Osterburg und dem Amtsgericht Essen haben sich zwei Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, durch - den Parteien jeweils zur Kenntnis gebrachte - Entscheidungen vom 24. Oktober 1991 (Kreisgericht Osterburg) und vom 10. März 1992 (Amtsgericht Essen) im Sinne von § 36 Nr. 6 ZPO rechtskräftig für unzuständig erklärt.
2. Das Amtsgericht Essen ist zur Entscheidung des Rechtsstreits berufen. Es ist an den - aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. Oktober 1991 auf den hilfsweise gestellten Antrag des Ehemannes ergangenen - Verweisungsbeschluß des Kreisgerichts Osterburg vom selben Tag gebunden, § 281 Abs. 2 Satz 5 ZPO (vgl. auchSenatsbeschluß vom 15. Mai 1991 - XII ARZ 12/91 - FamRZ 1991, 928, 929).
Gründe, die der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses, vor dessen Erlaß beide Parteien rechtliches Gehör gehabt haben, ausnahmsweise entgegenstehen könnten (BGHZ 71, 69, 72 ff), sind nicht ersichtlich. Allerdings hat das Kreisgericht Osterburg übersehen, daß die von ihm herangezogene Bestimmung des § 606 Abs. 1 Satz 2 ZPO eine Zuständigkeit in Essen nicht begründet, weil sich bei Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags die Ehefrau nur mit Julia im Bezirk des Amtsgerichts Essen aufhielt, Marcus aber bei den in einem anderen Gerichtsbezirk wohnenden Großeltern(Senatsbeschluß vom 8. Juli 1987 - IVb ARZ 28/87 - NJW-RR 1987, 1348, 1349; Zöller/Philippi, ZPO 17. Aufl. § 606 Rdn. 23; Baumbach/Albers, ZPO 50. Aufl. § 606 Anm. 3 B). Die Zuständigkeit richtet sich hier vielmehr nach § 606 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Danach wäre das Kreisgericht Osterburg zuständig, weil in seinem Bezirk die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt gehabt haben und der Ehemann bei Eintritt der Rechtshängigkeit dort noch wohnte. Trotz dieses Rechtsirrtums des Kreisgerichts Osterburg kann die Verweisung nicht als jeder Rechtsgrundlage entbehrend und deshalb als willkürlich angesehen werden (Senatsbeschlüssevom 26. Oktober 1989 - IVb ARZ 27/89 - undvom 15. Mai 1991 - XII ARZ 9/91 - BGHR ZPO § 281 Abs. 2 Satz 2 Bindungswirkung 2 und Bindungswirkung 4). Es ist gerade der Sinn der in § 281 Abs. 2 Satz 5 ZPO angeordneten Bindungswirkung, zur Vermeidung unnötiger Zuständigkeitsstreitigkeiten selbst sachlich unrichtige Verweisungsbeschlüsse zu decken (vgl.Senatsbeschluß vom 23. März 1988 - IVb ARZ 8/88 - BGHR ZPO § 281 Abs. 2 Begründungszwang 1). Die damit gegebene Zuständigkeit des Amtsgerichts Essen ist nicht dadurch entfallen, daß die Ehefrau nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit wieder in den Bezirk des Kreisgerichts Osterburg verzogen ist (§ 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO).