Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.09.1981, Az.: VI ZR 2/80
Schadensersatzpflicht eines Notars aus Amtspflichtverletzung; Verpflichtung eines Notars zur Belehrung über die mit einer ungesicherten Hingabe von Darlehensbeträgen verbundenen Gefahren; Verpflichtung eines Notars zur Erörterung anderer Sicherungsmöglichkeiten; Belehrungspflicht der Notare aus dem Gesichtspunkt der Betreuung auf nur mittelbar Beteiligte; Schutz eines mittelbar Beteiligten vor erkennbaren Irrtümern über den Wert der Sicherheiten und etwaige rechtliche Schwierigkeiten bei deren Realisierung; Ursächlichkeit der Pflichtverletzung eines Notars für einen Schaden
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.09.1981
- Aktenzeichen
- VI ZR 2/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 12571
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 01.11.1979
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DNotZ 1982, 384-387
Prozessführer
Rechtsanwalt und Notar Karl R., P. straße ..., G.,
Prozessgegner
Hausfrau Renate U., B. Straße ..., E.,
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. September 1981
durch
die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Kullmann, Dr. Ankermann und Dr. Deinhardt
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 1. November 1979 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von dem beklagten Notar Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung.
Am 2. April 1975 beurkundete der Beklagte in Gegenwart der Klägerin und ihres Ehemannes ein Schuldanerkenntnis des Kaufmannes R., worin dieser erklärte, der Klägerin ein bares Darlehen von 30.000,00 DM nebst 10 % Jahreszinsen zu schulden, das am 1. Juli 1975 rückzahlbar sei. Gleichzeitig unterwarf er sich in der Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen.
Nach Erhalt einer Ausfertigung des Schuldanerkenntnisses überreichte die Klägerin noch im Notariatsbüro den Darlehensbetrag von 30.000,00 DM.
Der Beklagte erörterte mit der Klägerin nicht, ob die Vollstreckungsklausel eine ausreichende Sicherheit für sie darstellte und ob gegebenenfalls noch andere Sicherungsmöglichkeiten bestanden. Ihm war bekannt, daß der Kaufmann R. das Darlehen benötigte, um Handwerkerverbindlichkeiten abzulösen, die beim Bau eines Vierfamilienhauses entstanden waren; das Grundstück, auf dem dieses Haus errichtet wurde, war jedoch nicht für den Kaufmann R. im Grundbuch eingetragen, sondern für die Eheleute H., die das Grundstück in Strohmanneigenschaft für den Kaufmann R. erworben hatten. Der Beklagte war mit der treuhänderischen Durchführung der Umschuldung beauftragt. Der Kaufmann R. zahlte das Darlehen nicht zurück. Die Klägerin ließ Ansprüche ihres Darlehensnehmers an die Eheleute H. "aus Darlehensrückerstattung" pfänden und sich überweisen. Durch einen Rechtsanwalt lehnten diese jedoch jegliche Zahlungen ab, da eine Forderung des Kaufmanns R. gegen sie nicht bestehe.
Mit der Klage hat die Klägerin von dem Beklagten den Ersatz der Darlehenssumme, von Anwalts- und Zwangsvollstreckungskosten sowie entgangenen Zinsgewinn verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat festgestellt, die Klägerin sei in einer für den beklagten Notar erkennbaren Weise von der unzutreffenden Vorstellung ausgegangen, der Darlehensnehmer sei Eigentümer des Vierfamilienhauses, so daß eine ausreichende Sicherheit für das Darlehen bestehe. Aufgrund seiner Betreuung mit der Umschuldung sei für ihn ferner erkennbar gewesen, daß der Kaufmann R. voraussichtlich außerstande sein würde, das Darlehen bei Fälligkeit zurückzuzahlen. Daraus leitet das Berufungsgericht die Verpflichtung des Beklagten ab, die Klägerin auch über die wirtschaftlichen Gefahren des Kreditgeschäfts zu belehren und Sicherungsmöglichkeiten mit ihr zu erörtern.
Das Berufungsgericht ist überzeugt davon, Hinweise seitens des Beklagten darauf, daß der Darlehensnehmer nicht Eigentümer des Grundstücks sei, sowie die Erörterung weiterer Möglichkeiten der Darlehenssicherung hätten zur Folge gehabt, daß die Darlehensgewährung unterblieben wäre.
II.
Das Berufungsurteil hält gegenüber den Angriffen der Revision einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1.
Rechtsfehlerfrei geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, daß der Beklagte verpflichtet war, die Klägerin über die mit der ungesicherten Hingabe der Darlehensbeträge verbundenen Gefahren zu belehren und gegebenenfalls andere Sicherungsmöglichkeiten mit ihr zu erörtern.
a)
Die Revision weist zwar mit Recht darauf hin, daß sich eine solche Pflicht für den Beklagten nicht aus § 17 Abs. 1 BeurkG ergab. Denn die hierdurch begründeten Pflichten obliegen den Notaren nur gegenüber den formell an der Beurkundung beteiligten Personen (Senatsurteil vom 30. Juni 1981 - VI ZR 197/79 = VersR 1981, 985, 986). Dazu gehörte die Klägerin jedoch nicht.
b)
Die Rechtsprechung erstreckt aber, wie die Revision nicht verkennt, die Belehrungspflicht der Notare aus dem Gesichtspunkt der Betreuung auch auf nur mittelbar Beteiligte.
aa)
Eine solche Belehrungspflicht kann für den Notar bereits dadurch entstehen, daß der mittelbar Beteiligte im eigenen Interesse bei der notariellen Amtshandlung anwesend ist (Senatsurteil vom 30. Juni 1981 - aaO). Die Pflicht wird zwar auch ausgelöst gegenüber Personen, die sich anläßlich einer notariellen Amtshandlung oder unter Bezugnahme darauf an den Notar wenden und ihm irgendwelche Belange anvertrauen. Voraussetzung ist dies jedoch nicht.
bb)
Diese Pflicht zur Belehrung bezieht sich entgegen der Ansicht der Revision nicht nur auf die rechtliche Tragweite des Geschäfts, sondern auch auf Gefahren und Risiken, die mit der Vertragsgestaltung verbunden, aber - für den Notar erkennbar - dem mittelbar Beteiligten verborgen oder nicht geläufig sind. Aus dem Urteil des Senats vom 20. September 1977 (VI ZR 180/76 = VersR 1978, 60, 61) läßt sich die gegenteilige Auffassung der Revision nicht herleiten. In diesem Urteil, das sich nur mit den Pflichten eines Notars gegenüber formell Beteiligten befaßt, ist sogar ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Notare nicht nur die Pflicht haben, über die rechtliche Tragweite des beurkundeten Geschäfts zu belehren, sondern daß ihnen auch eine allgemeine Betreuungspflicht obliegt, aufgrund deren sie gehalten sein können, auch auf Gefahren wirtschaftlicher Art hinzuweisen, wenn sie wegen besonderer Umstände des Falles Anlaß zu der Vermutung haben müssen, einem Beteiligten drohe ein Schaden, dessen er sich nicht bewußt ist.
Der Umstand allein, daß der Beklagte eine Vollstreckungsklausel beurkundete, löste daher zwar noch keine Belehrungspflichten aus. Hier kam aber hinzu, daß es völlig ungewöhnlich war, ein solches mit einer Baufinanzierung im Zusammenhang stehendes Darlehen ohne jede weitere Sicherung nur gegen Übergabe eines vollstreckbaren Schuldanerkenntnisses zu gewähren, und daß die Klägerin, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, in einer für den Beklagten erkennbaren Weise von der unzutreffenden Vorstellung ausging, daß ihr Darlehensnehmer Eigentümer des Baugrundstückes war und sie in diesem Falle mit einer Zugriffsmöglichkeit rechnen konnte. In diesem Falle war der Beklagte, der die tatsächlichen Verhältnisse kannte, verpflichtet, die Frage der Sicherheit des Darlehens anzuschneiden und in diesem Zusammenhang sowohl die Klägerin darüber zu belehren, daß die von ihm beurkundete Unterwerfung ihres Schuldners unter die sofortige Zwangsvollstreckung keine besondere Sicherheit darstellte, da sie ihr nur die Möglichkeit eröffnete, im Vollstreckungsfall auf das dann noch vorhandene Vermögen ihres Schuldners zuzugreifen; er war auch gehalten, durch Rückfrage festzustellen, an welche Zugriffsmöglichkeiten sie dachte, um dann gegebenenfalls klarzustellen, ob eine solche Möglichkeit bestand und sie - falls sie das wünschte - auf weitere Sicherungsmöglichkeiten hinzuweisen.
Zwar ist es nicht Aufgabe des Notars, einen Darlehensgeber zu warnen, wenn nach seinem Dafürhalten das Maß der angebotenen Sicherungen unzureichend ist (Senatsurteil vom 26. Oktober 1965 - VI ZR 119/64 = NJW 1966, 157, 159 - VersR 1966, 140, 142), so daß der Beklagte entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht verpflichtet war, die Klägerin ganz gezielt auf die fehlende Sicherheit hinzuweisen (so BU S. 14) und sie ungefragt darüber zu unterrichten, daß nach seinem Dafürhalten der Darlehensnehmer voraussichtlich außerstande war, das Darlehen bei Fälligkeit zurückzuzahlen (so BU S. 10/11). Ein Notar muß jedoch auch einen mittelbar Beteiligten vor erkennbaren Irrtümern über den Wert der Sicherheiten und etwaige rechtliche Schwierigkeiten bei deren Realisierung schützen.
c)
Der Beklagte hat seine Amtspflichten auch fahrlässig verletzt. Er durfte sich, wie das Berufungsgericht mit Recht ausführt, nicht darauf verlassen, daß die Klägerin bzw. deren Ehemann von dem Empfänger des Darlehens über die gesamten Umstände unterrichtet war, und zwar schon deshalb, weil er nicht annehmen konnte, daß die Klägerin bereit war, das hier mit der Darlehensgewährung verbundene erhebliche Risiko zu tragen.
2.
Mit Erfolg wendet sich die Revision jedoch dagegen, daß das Berufungsurteil mit kurzer Begründung davon ausgeht, die schuldhafte Amtspflichtverletzung des Beklagten sei schadensursächlich gewesen.
a)
Da der Beklagte entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht verpflichtet war, unmittelbar auf das fehlende Eigentum des Darlehensnehmers am Baugrundstück hinzuweisen, muß der diesbezüglich unterlassene Hinweis für die Kausalitätsbetrachtung außer Betracht bleiben. Der Beklagte kann der Klägerin gegenüber nur dann schadensersatzpflichtig werden, wenn die ihm vorzuwerfende Pflichtverletzung (vgl. oben 1 b) den Schaden verursacht hat, dieser also bei pflichtgemäßem Verhalten nicht eingetreten wäre.
b)
Aufgrund der bisher getroffenen Feststellungen kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Kausalität zu bejahen ist. Die Beweislast dafür liegt bei der Klägerin. Eine Beweislastumkehr kann allenfalls dann in Betracht kommen, wenn der Notar es unterlassen hat, eine Warnung zu erteilen, über die sich der Gewarnte vernünftigerweise nicht hinwegsetzen konnte (vgl. für den vertraglichen Bereich BGHZ 61, 118, 122 und Senatsurteil vom 23. Juni 1981 - VI ZR 42/80 = VersR 1981, 982, 985). Im Streitfall, in dem der Beklagte nur einfache Belehrungenüber bestimmte, mit der Darlehenshingabe verbundene Gefahren unterlassen hatte, ist jedenfalls derzeit noch nicht einmal ein genügender Anhalt für einen für die Klägerin streitenden Anscheinsbeweis ersichtlich; denn insoweit besteht weder eine tatsächliche Vermutung noch eine tatsächliche Wahrscheinlichkeit für einen erfahrungsgemäßen Ablauf (Senatsurteil vom 5. März 1974 - VI ZR 222/72 = VersR 1974, 782, 783).
III.
Da somit die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung des Beklagten für den Schaden der Klägerin nicht ohne weitere tatrichterliche Aufklärung bejaht werden kann, mußte das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Für die neue Verhandlung wird allerdings darauf hingewiesen, daß es sich bei der Frage, ob der geltend gemachte Schaden eine Folge der Amtspflichtverletzung war, entgegen der Auffassung der Revision nicht um die Beurteilung der haftungsbegründenden Kausalität, sondern um diejenige der haftungsausfüllenden Kausalität handelt, so daß der Tatrichter insoweit durch § 287 ZPO freier gestellt ist (BGHZ 58, 343, 349 [BGH 02.05.1972 - VI ZR 193/70]; Senatsurteil vom 5. März 1974 - VI ZR 222/72 = aaO).
In der neuen Verhandlung wird der Beklagte auch Gelegenheit haben, falls es darauf ankommt, auf seine in der Revisionsbegründung enthaltenen Ausführungen zu der angeblich möglichen Realisierung der Darlehensforderung durch die Klägerin zurückzukommen.
Scheffen
Dr. Kullmann
Dr. Ankermann
Dr. Deinhardt