Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.12.1992, Az.: X ZR 123/90
„Mauer-Rohrdurchführungen“
Verjährung; Unterbrechung; Schlichtungsverfahren; Vergleichsvorschlag
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.12.1992
- Aktenzeichen
- X ZR 123/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 14455
- Entscheidungsname
- Mauer-Rohrdurchführungen
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHWarn 1992, 803-805
- GRUR 1993, 469-472 (Volltext mit amtl. LS) "Mauerrohrdurchführungen"
- IBR 1993, 370 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
- LM H. 7 / 1993 § 209 BGB Nr. 72
- MDR 1993, 421 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1993, 1059
- RIW 1993, 413-414 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1993, 620-623 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1993, A14 (Kurzinformation)
Amtlicher Leitsatz
Der Antrag an die Internationale Handelskammer in Paris, ein Güte- oder Schlichtungsverfahren mit dem Ziel durchzuführen, den Parteien einen Vergleichsvorschlag zu unterbreiten, unterbricht die Verjährung nicht. Die §§ 220, 209 I, II Nr. 1a 210 BGB finden weder unmittelbar noch entsprechend Anwendung.
Tatbestand:
Die Klägerin hat von dem Beklagten Zahlung und Auskunft aus Lizenzvertrag und wegen nachvertraglicher Patentverletzung verlangt.
Die Parteien schlossen am 7. November 1975 einen Lizenzvertrag, in welchem die Klägerin als Lizenzgeberin dem Beklagten gestattete, Mauer-Rohrdurchführungen nach dem deutschen Patent 18 08 689 (Patentinhaber: J. ) gegen eine Lizenzgebühr von 5 % des Warenwertes, mindestens aber 5. 000,-- DM jährlich, herzustellen und zu vertreiben. Der Klägerin wurden weitgehende Kontrollbefugnisse eingeräumt (Ziffern 8., 9. des Lizenzvertrages). Die Laufzeit des Vertrages sollte vom 1. Dezember 1975 bis zum 30. November 1980 dauern. Für den Streitfall trafen die Parteien folgende Regelung:
"17. Um dem Standpunkt beider Parteien gerecht zu werden, besteht Einverständnis darüber, daß bei Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten, die in direkter Aussprache gütlich nicht beigelegt werden können, die Entscheidung eines Schweizer Gerichts in letzter Instanz bindend sein soll ... .
18. Bevor jedoch überhaupt der gerichtliche Weg in der Schweiz beschritten wird, soll versucht werden, durch einen Schiedsgerichtsausspruch der Internationalen Handelskammer eine beide Teile befriedigende Entscheidung zu erzielen.
Für die Entscheidung der Internationalen Handelskammer soll deutsches Recht maßgebend sein. Sollte die Entscheidung eines Schweizer Gerichts erforderlich werden, gilt Schweizer Recht. "
Der Vertrag endete tatsächlich am 31. Dezember 1980. Danach entstand zwischen den Parteien Streit über die Höhe der noch vom Beklagten zu zahlenden Lizenzgebühren sowie über die Frage, ob der Beklagte nach Vertragsende die patentierten Rohrdurchführungen weiter hergestellt und vertrieben hat. Auf das von der Klägerin am 10. Januar 1983 beantragte Verfahren vor der Internationalen Handelskammer ließ sich der Beklagte nicht ein. Eine Anfrage des Bevollmächtigten der Klägerin beantwortete der Anwalt des Beklagten am 11. Dezember 1984 mit:
"... bestätige ich Ihnen wunschgemäß, daß auch nach unserer Ansicht die Verjährung evtl. Ansprüche Ihrer Mandantin gegen Dr. S. und K. durch die Einleitung des Schiedsgerichtsverfahrens vor der Internationalen Handelskammer in Paris gemäß § 220 BGB unterbrochen worden ist."
Die Klägerin hat am 23. Dezember 1986 vor dem Landgericht Verden Klage auf Zahlung von 15.000, -- DM Lizenzmindestgebühren für die Jahre 1978 bis 1980 erhoben und im Wege der Stufenklage Auskunft über die bis zur Rechtshängigkeit der Klage getätigten Geschäfte mit der Lizenzware verlangt. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er hat die Unzuständigkeit der deutschen Gerichte gerügt, Nichtigkeit des Lizenzvertrages nach Art. 85, 86 EWGV geltend gemacht, die Einrede der Verjährung erhoben sowie Herstellung und Vertrieb von Lizenzwaren nach 1980 bestritten.
Das Landgericht Verden hat dem Zahlungsanspruch stattgegeben und die Auskunftsklage abgewiesen.
Mit der Berufung hat die Klägerin ihr Zahlungs- und Auskunftsbegehren sachlich erweitert, aber zeitlich beschränkt weiterverfolgt. Sie hat beantragt, unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Verden den Beklagten weiter zu verurteilen,
1. an die Klägerin insgesamt mindestens 28.447, 56 DM nebst Zinsen zu zahlen,
2. der Klägerin einen Buchauszug über alle bis Rechtshängigkeit (6. Januar 1987) in der Bundesrepublik Deutschland getätigten Geschäfte mit Produkten zu erteilen, die der Beklagte unter Verwendung des deutschen Patents 18 08 689 in der Zeit vom 1. Juli 1978 bis zum 31. Dezember 1980 hergestellt hat,
3. die zur Aufstellung und Überprüfung des Buchauszugs notwendigen Unterlagen (Materialscheine, Rechnungen der Zulieferanten, Lohnzettel, Rechnungskopien der Lieferungen an Kunden, Speditionsbescheinigungen, Aufträge der Kunden der Klägerin, hilfsweise einem Einzelbevollmächtigten der Klägerin, der auch eine Treuhand- bzw. Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sein kann, zur Verfügung zu stellen,
4. festzustellen, daß der Beklagte auch die Kosten einer Überprüfung des Buchauszugs anhand der in Ziff. 3 genannten Unterlagen zu zahlen hat.
Der Beklagte hat Zurückweisung der Berufung beantragt und sich mit der Anschlußberufung gegen die Verurteilung zur Zahlung von 15. 000, -- DM gewandt. Das Berufungsgericht hat auf die Anschlußberufung des Beklagten das angefochtene Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen sowie die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Mit der Revision erstrebt die Klägerin Teilaufhebung des Berufungsurteils und Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 26.601,39 DM nebst Zinsen und Verurteilung entsprechend den Anträgen 2., 3. und 4., soweit sie sich auf die bis zum 31. Dezember 1980 getätigten Geschäfte beziehen. Der Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision bleibt ohne Erfolg.
I. Die Revision hat das klageabweisende Urteil des Berufungsgerichts nur insoweit angefochten, als die Klägerin Zahlung von Lizenzen und Auskunft aus dem Lizenzvertrag vom 7. November 1975 hinsichtlich der von dem Beklagten bis zum 31. Dezember 1980 getätigten Geschäfte beansprucht. Die vor den Instanzgerichten weiter geltend gemachten Ansprüche wegen Verkäufen von Restlizenzware nach Vertragsende sind nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens. Insoweit ist das Urteil des Berufungsgerichts rechtskräftig.
II. Das Berufungsgericht hat vertragliche Lizenzansprüche der Klägerin wegen Verjährung und - als Folge - vertragliche Auskunftsansprüche verneint. Es hat dazu im wesentlichen ausgeführt: Lizenzansprüche verjährten als Ansprüche auf Rückstände von regelmäßig wiederkehrenden Leistungen nach § 197 BGB in vier Jahren. Nach Nr. 12 des Vertrages seien die Lizenzgebühren für das letzte Vertragsjahr 1980 zum 31. Dezember 1980 abzurechnen und am 31. März 1981 fällig gewesen. Die vierjährige Verjährungsfrist sei am 31. Dezember 1985 abgelaufen. Die am 23. Dezember 1986 beim Landgericht Verden eingereichte Klage habe die Verjährung nicht mehr unterbrechen können (§ 209 BGB). Der Antrag der Klägerin vom 10. Januar 1983 auf Durchführung eines Vergleichsverfahrens vor der Internationalen Handelskammer in Paris habe weder zu einer Hemmung noch zu einer Unterbrechung der Verjährung geführt. § 220 Abs. 1 BGB, wonach § 209 BGB entsprechende Anwendung finde, wenn der Anspruch vor einem Schiedsgericht geltend gemacht werde, greife nicht, weil die Parteien ein Verfahren vor der Internationalen Handelskammer als Güte- oder Schlichtungsstelle vereinbart hätten. Die Handelskammer habe demnach den Parteien einen unverbindlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten sollen, bei dessen Ablehnung die Gerichte angerufen werden sollten. Auf eine vertragliche Güteklausel seien auch nicht die Vorschriften über die Verjährungsunterbrechung durch Anbringung eines Güteantrages bei einer Gütestelle nach § 209 Abs. 1, 2 Nr. 1 a BGB oder einer Einigungsstelle nach § 27 a UWG oder durch Einreichung des Gesuchs an eine Behörde nach § 210 BGB entsprechend anzuwenden. Bei drohender Verjährung habe die Klägerin dann, wenn wie hier der Antragsteller das Güteverfahren rechtzeitig eingeleitet habe, es aber nicht beendet sei, die Möglichkeit, die Verjährung ihrer Ansprüche entweder durch Klageerhebung oder durch Erwirkung eines Verzichts des Beklagten auf die Einrede der Verjährung zu verhindern. Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, die Antwort des Anwalts des Beklagten vom 11. Dezember 1984 sei nicht als Verzicht auf die Einrede der Verjährung aufzufassen. Die Einrede der Verjährung sei im Hinblick auf dieses Schreiben auch nicht nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) unzulässig. Den Bevollmächtigten beider Parteien sei es erkennbar nur um den Austausch von Rechtsmeinungen gegangen. Aus dem Klagevortrag ergebe sich, daß die Frage der Verjährung überhaupt nicht angesprochen worden sei, weil beide Anwälte der Überzeugung gewesen seien, Verjährung könne nicht eintreten, und deshalb keine Notwendigkeit gesehen hätten, eine Vereinbarung hinsichtlich der Verjährungseinrede zu treffen. Die Klägerin habe damit bewußt ein Risiko übernommen. Es sei nicht treuwidrig, wenn der Beklagte nach Aufklärung des beiderseitigen Irrtums die Verjährungseinrede erhebe.
III. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten im Ergebnis der revisionsrechtlichen Prüfung stand.
1. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Lizenzansprüche der Klägerin gemäß § 197 BGB in vier Jahren verjähren (BGH, Urt. v. 23. September 1958 - I ZR 106/57, BGHZ 28, 144, 148 ff.). Nach dem Lizenzvertrag der Parteien handelt es sich bei den Lizenzansprüchen der Klägerin ihrer Natur nach um Leistungen, die in regelmäßiger zeitlicher Wiederkehr zu erbringen sind. Die Parteien haben eine halbjährliche Abrechnung und Auszahlung der Lizenzgebühren vereinbart. Die Lizenzgebühren für das letzte Vertragsjahr 1980 waren am 31. März 1981 fällig. Die Forderung der Klägerin auf Zahlung der Lizenzen ist deshalb am 31. Dezember 1985 verjährt (§§ 198, 201 BGB), so daß durch die Klageeinreichung beim Landgericht Verden am 23. Dezember 1986 die Verjährung nicht mehr nach § 209 BGB unterbrochen werden konnte. Die Revision greift dies nicht an.
2. Aus revisionsrechtlicher Sicht bestehen im Ergebnis auch keine Bedenken gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Verjährung sei nicht durch den Antrag der Klägerin vom 10. Januar 1983 auf Durchführung eines Verfahrens vor der Internationalen Handelskammer unterbrochen worden. Ist der Anspruch vor einem Schiedsgericht geltend zu machen, so wird nach § 220 BGB in entsprechender Anwendung des § 209 BGB die Verjährungsfrist unterbrochen (Abs. 1). Sind nach dem Schiedsvertrag der Parteien die Schiedsrichter noch nicht ernannt oder kann das Schiedsgericht erst nach Erfüllung einer sonstigen Voraussetzung angerufen werden, so tritt die Unterbrechung schon dadurch ein, daß der Berechtigte das zur Erledigung der Sache seinerseits Erforderliche vornimmt (Abs. 2). Der Schiedsgerichtshof der Internationalen Handelskammer, der nach Nr. 18 des Lizenzvertrags der Parteien zur Schlichtung bei Streitigkeiten angegangen werden sollte, ist zwar ein Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO (vgl. dazu Raeschke-Kessler NJW 1989, 3041 [BVerfG 14.03.1989 - 1 BvR 1003/82]), das zur Lösung eines Streits aus einem internationalen Waren- oder Dienstleistungsgeschäft angerufen werden kann und in einem Schiedsverfahren nach der Verfahrensordnung der Internationalen Handelskammer in Paris (IHK-VfO) durch Schiedsspruch entscheidet. Ob die Parteien in Nr. 18 des Lizenzvertrages eine vor allem nach den §§ 1025 ff. ZPO wirksame Schiedsabrede getroffen haben und ob der Schiedsgerichtshof der Internationalen Handelskammer auch für die Entscheidung über Lizenzstreitigkeiten berufen gewesen wäre, kann hier letztlich dahinstehen. Das Berufungsgericht hat Nr. 18 des Lizenzvertrages der Parteien dahin ausgelegt, daß Aufgabe der Internationalen Handelskammer nicht sein sollte, anstelle eines staatlichen Richters einen Streit endgültig durch Schiedsspruch zu entscheiden, sondern daß lediglich versucht werden sollte, einen Vergleichsvorschlag zu erhalten, bei dessen Ablehnung die Parteien die Gerichte anrufen wollten; vereinbart worden sei damit die Anrufung einer Güte- oder Schlichtungsstelle. Die Revision hat diese Auslegung des Vertrages durch den Tatrichter nicht angegriffen. War damit von den Parteien die Herbeiführung eines Schiedsspruchs durch die Internationale Handelskammer nicht vereinbart, so kommt bereits aus diesem Grunde die Anwendung des § 220 BGB nicht in Betracht.
3. Mit Recht hat das Berufungsgericht auch eine entsprechende Anwendung der Unterbrechungsregeln nach §§ 209 Abs. 1, 2 Nr. 1 a, 210 BGB, wonach die Anrufung einer von den Landesjustizverwaltungen eingerichteten oder anerkannten Gütestelle oder bei notwendigen verwaltungsrechtlichen Vorverfahren die Anbringung des Gesuchs an die Behörde oder das höhere Gericht die Unterbrechung herbeiführt, auf die vertragliche Güteklausel der Parteien verneint. Den Verjährungsvorschriften liegt der Gedanke zugrunde, daß gewisse tatsächliche Zustände, die längere Zeit hindurch unangefochten bestanden haben, im Interesse des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit als zu Recht bestehend anerkannt werden (MünchKomm. /von Feldmann, BGB, 2. Aufl., § 194 Rdn. 6; Palandt/Heinrichs, BGB, 51. Aufl., Überbl. v. § 194 Rdn. 4). Da der Rechtsverkehr klare Verhältnisse erfordert, ist es grundsätzlich geboten, sich bei der Auslegung der Verjährungsvorschriften eng an deren Wortlaut zu halten (BGH, Urt. v. 6. November 1969 - VII ZR 159/67, BGHZ 53, 43, 47). Das schließt allerdings nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Berücksichtigung des Gesetzeszweckes und die analoge Anwendung von Vorschriften des Verjährungsrechts nicht aus (vgl. BGH Urt. v. 17. Januar 1985 - IX ZR 59/85, BGHZ 93, 278; Urt. v. 11. Juli 1985 - III ZR 62/84, BGHZ 95, 238, 242; Urt. v. 14. Mai 1986 - VIII ZR 99/85, BGHZ 98, 59, 63). Weder der Gesetzeszweck noch praktische Erwägungen gebieten aber die entsprechende Anwendung des § 209 BGB bei vertraglichen Güteklauseln, die die Vereinbarung der Einholung eines Vergleichsvorschlags von einem Dritten vorsehen. Das Gesetz hat die Unterbrechung der Verjährung nach § 209 Abs. 1 BGB an die Klageerhebung geknüpft. Der Berechtigte gibt durch eine Prozeßhandlung unmißverständlich zu erkennen, daß er nunmehr sein Recht im Prozeßweg durchsetzen will (vgl. BGH, Urt. v. 26. März 1981 - VII ZR 160/80, NJW 1981, 1953, 1954). Diesen ernsthaften Willen des Berechtigten unterstellt der Gesetzgeber in den der Klageerhebung gleichgestellten, in den §§ 209 Abs. 2, 210, 220 BGB sowie in Sonderbestimmungen (z.B. § 27 a UWG) ausdrücklich geregelten Fällen. Wollen die Parteien eine Gütestelle der im § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO oder in Sonderbestimmungen bezeichneten Art nicht in Anspruch nehmen oder ist eine verwaltungsrechtliche Vorabentscheidung nicht erforderlich, so fehlt es an den Kriterien, die der Gesetzgeber für erforderlich gehalten hat, um solche Fallgestaltungen in ihrer Wirkung der Klageerhebung gleichzusetzen.
Die entsprechende Anwendung von Vorschriften, die für staatlich vorgesehene Einigungsversuche oder vorgeschriebene behördliche Vorverfahren geschaffen worden sind, auf private Schlichtungsklauseln ist, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, auch nicht zwingend geboten. Eine vertragliche Güteklausel hindert den Kläger jedenfalls nicht an der Verjährungsunterbrechung durch Klageerhebung, wenn Verjährung des Anspruchs droht und der Beklagte zu einem Verzicht auf die Einrede der Verjährung nicht bereit ist.
4. Ohne Erfolg rügt die Klägerin die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe nicht auf die Einrede der Verjährung verzichtet.
a) Das Berufungsgericht habe, so beanstandet die Revision, bei seiner Würdigung des Anwaltsschreibens vom 11. Februar 1984 rechtsfehlerhaft den vorgelegten Schriftwechsel der beteiligten Anwälte nicht berücksichtigt. Es habe daher unter Verstoß gegen § 286 ZPO und die anerkannten Auslegungsregeln nach §§ 133, 157 BGB angenommen, das genannte Bestätigungsschreiben enthalte die Mitteilung einer Rechtsansicht, nicht aber auch den Verzicht auf die Einrede der Verjährung seitens des Beklagten. Die Klägerin habe vorgetragen, daß die Parteien unter Mitwirkung des Patentinhabers J. schon in den Jahren 1981 und 1982 über die Abgeltung der Ansprüche der Klägerin verhandelt hätten. In den Jahren 1983 und 1984 seien die Verhandlungen über eine gütliche Beilegung des Streits fortgeführt worden. Im Zuge dieser Verhandlungen hätten die Parteivertreter im Dezember 1984 telefonisch besprochen, "daß durch die Erhebung einer Schiedsklage vor der Internationalen Handelskammer in Paris am 10. Januar 1983 eine Unterbrechung der Verjährung der Ansprüche ... eingetreten ist". Die Bevollmächtigten hätten die Verjährungsproblematik eindeutig regeln und nicht nur Rechtsansichten austauschen wollen (Beweis: Zeugnis Rechtsanwalt W. ). Daher habe Rechtsanwalt W. um eine schriftliche Bestätigung gebeten, was durch das Schreiben vom 11. Februar 1984 geschehen sei.
b) Das Berufungsgericht hat vom Wortlaut ausgehend den Inhalt des Anwaltsschreibens vom 11. Februar 1984 als Äußerung einer Rechtsansicht aufgefaßt, ohne die Umstände, vor allem den vorausgegangenen Schriftwechsel der Bevollmächtigten der Parteien, zu berücksichtigen. Ist zweifelhaft, ob es sich bei einer Äußerung einer Partei überhaupt um eine Willenserklärung handelt, so finden die Auslegungsregeln der Willenserklärung Anwendung. Gemäß § 133 BGB ist der wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Dieser Aufgabe, im Rahmen der Auslegung nach dem wirklichen Willen als einer sogenannten inneren Tatsache zu forschen, genügt der Tatrichter nicht schon durch eine Analyse des Wortlauts der Erklärung, sondern erst dann, wenn er darüber hinaus auch alle ihm vorgetragenen Umstände außerhalb der Erklärung, die zur Aufdeckung oder zur Aufhellung des Parteiwillens dienlich sein können, feststellt und sich auf dieser Grundlage seine Überzeugung über den wirklichen Willen zu bilden sucht. Wird allerdings der tatsächliche Wille des Erklärenden bei der Abgabe einer empfangsbedürftigen Willenserklärung bewiesen oder sogar zugestanden und hat der andere Teil sie ebenfalls in diesem Sinne verstanden, dann bestimmt dieser Wille den Inhalt des Rechtsgeschäfts, ohne daß es auf Weiteres ankommt. Denn der wirkliche Wille des Erklärenden geht, wenn alle Beteiligten die Erklärung übereinstimmend in eben diesem selben Sinne verstanden haben, nicht nur dem Wortlaut, sondern jeder anderweitiger Interpretation vor (BGH, Urt. v. 26. Oktober 1983 - IVa ZR 80/82, NJW 1984, 721 [BGH 26.10.1983 - IVa ZR 80/82] m.w.Nachw. ). Dies hat das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision nicht verkannt. Denn die Klägerin hat, worauf das Berufungsgericht mit Recht abstellt, schriftsätzlich im Berufungsverfahren vorgetragen, nach Mitteilung ihres Bevollmächtigten, Rechtsanwalt W., sei die Frage des Verzichts auf die Einrede der Verjährung überhaupt nicht angesprochen worden; sowohl ihm als auch dem Bevollmächtigten des Beklagten sei es nur darum gegangen, die Verjährungsproblematik einer eindeutigen Regelung zuzuführen; da beide der festen Überzeugung gewesen seien, Verjährung könne nicht eintreten, habe überhaupt keine Notwendigkeit bestanden, eine Vereinbarung hinsichtlich der Verjährungseinrede zu besprechen oder gar abzuschließen. Die beteiligten Anwälte haben demnach das Schreiben vom 11. Februar 1984 übereinstimmend entsprechend seinem Wortlaut als Bestätigung einer Rechtsansicht verstanden. Da somit bei keinem der Beteiligten ein Mißverständnis vorliegt, ist es nicht zu rechtfertigen, der Erklärung einen anderen Inhalt als den wirklich gewollten zu geben, und zwar um so weniger, als die Erklärung eines Verzichts auf Rechte eindeutig sein muß.
5. Mit der Verjährungseinrede verstößt der Beklagte auch nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB).
Die Revision meint, der Einrede des Beklagten stünde der Einwand des venire contra factum proprium und der Arglist entgegen. Aus dem vorgetragenen Sachverhalt sei offenkundig, daß der Anwalt der Klägerin Ende 1984 wegen der drohenden Verjährung in Sorge gewesen sei. Um die Vergleichsverhandlungen zwischen den Parteien fortsetzen zu können, habe er sich wegen der Verjährung an den Bevollmächtigten des Beklagten gewandt. Da dieser die schriftliche Erklärung abgegeben habe, die Verjährung sei auch nach seiner Ansicht unterbrochen, habe er damit einen Vertrauenstatbestand geschaffen. Die Klägerin habe sich darauf verlassen dürfen, daß der Beklagte weiterhin an der zur Verjährungsfrage geäußerten Rechtsansicht festhalten und nicht entgegen dieser Rechtsauffassung die Verjährungseinrede erheben werde. Ein solches Prozeßverhalten sei arglistig.
Es ist in der Rechtsprechung anerkannt (u.a. BGH, Urt. v. 28. November 1984, BGHZ 93, 64, 66 [BGH 28.11.1984 - VIII ZR 240/83]; Urt. v. 1. Dezember 1987 - IX ZR 202/86, NJW 1988, 265, 266; Urt. v. 21. Januar 1988 - IX ZR 65/87, NJW 1988, 2245, 2247; Urt. v. 13. April 1989 - I ZR 28/87, NJW-RR 1989, 1270, 1271), daß es dem Verpflichteten gemäß § 242 BGB verwehrt ist, sich auf Verjährung zu berufen, wenn in der Erhebung der Verjährungseinrede eine unzulässige Rechtsausübung liegt. Der Zweck der Verjährungsregelung gebietet es jedoch, hierbei strenge Maßstäbe anzulegen und diesen Einwand nur gegenüber einem groben Verstoß gegen Treu und Glauben durchgreifen zu lassen. Das ist etwa der Fall, wenn der Verpflichtete dem Berechtigten durch sein Verhalten von der rechtzeitigen Klageerhebung abgehalten hat oder ihm nach objektiven Maßstäben zu der Annahme veranlaßt hat, es werde auch ohne Rechtsstreit eine vollständige Befriedigung seiner Ansprüche zu erzielen sein. Nicht genügt hingegen für den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung gegenüber der Verjährungseinrede, daß der Anspruchsberechtigte des Glaubens war, mit seiner Klage noch zuwarten zu können. Denn Unkenntnis oder Irrtum über den Beginn und die Dauer der Verjährungsfrist gehen grundsätzlich zu Lasten des Gläubigers.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Anwalt des Beklagten den Irrtum des Anwalts der Klägerin über die Wirkung des Vergleichsantrags vor der Internationalen Handelskammer nicht durch sein Verhalten veranlaßt. Vielmehr hat der Anwalt des Beklagten auf die Anfrage des klägerischen Anwalts lediglich reagiert, indem er seinem Verhandlungspartner mit Schreiben vom 11. Februar 1984 mitteilte, er teile dessen Rechtsauffassung. Ob diese gemeinsame Rechtsauffassung der Parteivertreter an sich irrtümlich war, kann hier dahinstehen. Jedenfalls hat der Bevollmächtigte des Beklagten seinen Verhandlungspartner nicht in irgendeiner Weise zu dessen Auffassung veranlaßt und ihn auch nicht von der Klageerhebung zur Verjährungsunterbrechung abgehalten. Abgesehen davon, daß keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Anwalt des Beklagten im Gegensatz zu dem Anwalt der Klägerin die Fehlerhaftigkeit ihrer Rechtsauffassung im Streitfall erkannt haben könnte, wäre der Bevollmächtigte des Beklagten mangels einer Fürsorgepflicht gegenüber der Klägerin nicht einmal verpflichtet gewesen, diese Rechtsfrage näher zu überprüfen und ihn auf mögliche Bedenken hinzuweisen. Liegen keine Anhaltspunkte einer Einflußnahme vor, so war dem Beklagten die Einrede der Verjährung auch nicht nach § 242 BGB verwehrt.
IV. Die Revision der Klägerin ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.