Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.01.1982, Az.: 1 StR 734/81
Anforderungen an den Ausschluss eines minder schweren Falles einer Tötung bei Vorliegen straferschwerender Umstände; Berücksichtigung der geistig-seelischen Verfassung einer Angeklagten bei der Strafzumessung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.01.1982
- Aktenzeichen
- 1 StR 734/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 13989
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Nürnberg-Fürth - 01.07.1981
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- StV 1982, 417
Verfahrensgegenstand
Totschlag
Prozessgegner
Hausfrau Sigrid H. geborene S. aus S.-V., geboren am ... 1951 in S., Kreis R. bei N., zur Zeit in Haft,
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 19. Januar 1982,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Herdegen als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer,
Dr. Maul,
Dr. Schikora,
Dr. Foth als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 1. Juli 1981 im Strafausspruch samt den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte, die ihr knapp zwei Jahre altes Kind getötet hatte, wegen Totschlags zu neun Jahren sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die mit der Sachbeschwerde begründete Revision der Angeklagten deckt zur Schuldfrage keine Mangel auf, hat aber in der Straffrage Erfolg.
Bei der Prüfung, ob die Tat als minder schwer im Sinne von § 213, 2. Alternative StGB zu werten sei, führt das Landgericht zugunsten der Angeklagten an, daß sie im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit handelte, lehnt aber aus anderen, schulderschwerenden Gründen die Anwendung der Vorschrift ab. Es legt statt dessen den Strafrahmen zugrunde, der sich aus §§ 21, 49 StGB ergibt (zwei Jahre bis elf Jahre drei Monate).
Gegen dieses Vorgehen ist im Grundsatz nichts einzuwenden. Die Schuldminderung, die sich aus der herabgesetzten Schuldfähigkeit ergibt, kann durch andere, erschwerende Umstände aufgehoben werden (vgl. BGHSt 7, 28, 31; Urteil vom 13. Juli 1976 - 1 StR 379/76; Urteil vom 13. Januar 1977 - 1 StR 658/76; BayObLG NJW 51, 284). Welchen Strafrahmen der Tatrichter wählt, unterliegt seiner pflichtgemäßen Entscheidung (BGHSt 21, 57, 59; Urteil vom 21. Dezember 1976 - 1 StR 416/76; Urteil vom 27. Juni 1978 - 1 StR 205/78, bei Holtz MDR 1978, 987). Indes hat das Landgericht diese Entscheidung im vorliegenden Fall nicht rechtsfehlerfrei getroffen.
Zu Lasten der Angeklagten wertet das Landgericht die "erhebliche kriminelle Energie", mit der die Angeklagte die Tat ausgeführt und die sich in der Zahl und Art der Messerschnitte wie überhaupt der ganzen Tatbegehung gezeigt habe; des weiteren, daß es sich "um eine, wenn auch kurzfristig, geplante Tat handelte", die "objektiv grausam" war; schließlich, daß es sich um das "schlafende, wehrlose, knapp zweijährige eigene Kind der Angeklagten handelte und sie durch die Tat ihrem Ehemann das einzige Kind nahm" (UA S. 34/35).
Mag gegen diese Erwägungen an sich nichts einzuwenden sein, so ist doch zu beanstanden, daß die Strafkammer es unterläßt, die einzelnen hier aufgeführten Umstände in Beziehung zu den Feststellungen zu setzen, die sich im Urteil zur geistig-seelischen Verfassung der Angeklagten finden. Wenn dort - im Anschluß an das Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen - davon die Rede ist, die Angeklagte habe infolge eines psychischen Ausnahmezustandes "die Umstände der Tat nicht mehr voll wahrgenommen"; sie sei infolge des angestauten Affekts und dessen Entladung dem "Entschluß des erweiterten Suizids ... stark verhaftet" gewesen (UA S. 31), die - durch die ersten Messerschnitte verursachten - "fürchterlichen Schreie ihrer Tochter" hätten die Angeklagte "noch mehr erregt" (UA S. 21), so reichte es nicht aus, diese geistig-seelische Verfassung nur als verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB der Angeklagten zugute zu halten. Geboten war vielmehr, die zu Lasten der Angeklagten verwerteten Umstände im einzelnen an diesem geistig-seelischen Zustand und seinen Auswirkungen zu messen. Das Landgericht hätte sich die Frage stellen müssen, ob diese Erschwerungsgründe möglicherweise gerade auf der seelischen Ausnahmesituation beruhten. Hat die Angeklagte "die Umstände der Tat nicht mehr voll wahrgenommen", so können ihr eben diese Umstände nicht ohne weiteres straferschwerend vorgeworfen werden. Das gilt nicht zuletzt für die "objektiv grausame" Tötungshandlung selbst. Die Angeklagte begab sich in das Zimmer ihres Kindes "getrieben vom Entschluß des erweiterten Selbstmords" (UA S. 21). Der Versuch, dem Kind die Pulsader aufzuschneiden, mißlang "wegen der Dunkelheit oder infolge ihres Erregungszustandes" (UA S. 21). Als das Kind daraufhin schrie, war die Angeklagte "noch mehr erregt" (UA S. 21) und setzte ihre Tötungshandlung fort.
Die neue Hauptverhandlung wird Gelegenheit geben, die versäumte Prüfung und Erörterung nachzuholen, falls erforderlich unter Zuziehung eines Sachverständigen (vgl. BGH NJW 1959, 2315). Sollte sich das Landgericht erneut dahin entscheiden, § 213 StGB nicht anzuwenden, so würde sich die hier erörterte Frage in ähnlicher Weise für die allgemeine Strafzumessung stellen; in deren Rahmen verweist die Kammer in dem angefochtenen Urteil auf die "bereits genannten Strafzumessungsgründe" (UA S. 36).
In der neuen Verhandlung wird auch zu klären sein, wie der im Urteil an verschiedenen Stellen verwendete Begriff der "Probierschnitte" zu verstehen ist. Offenbar ging es dabei nicht um ein eigentliches Probieren im Sinne einer Prüfung, ob ein in bestimmter Weise geführter Schnitt zum Erfolg führen könne, sondern um die Ausführung des Tötungsvorsatzes, wobei nur deshalb weitere Schnitte geführt wurden, weil die vorhergehenden Schnitte - gegen den Willen der Angeklagten - ohne Erfolg blieben.
Zu beachten wird ferner sein, daß eingeschränkte Einsichtsfähigkeit strafrechtlich nur dann von Bedeutung ist, wenn sie das Fehlen der Einsicht zur Folge hat; die gleichzeitige Anwendung beider Alternativen des § 21 StGB ist nicht möglich (BGHSt 21, 27; GA 1968, 279; Urteil vom 8. Juli 1975 - 1 StR 308/75; Urteil vom 9. Mai 1978 - 1 StR 83/78).
Nach Lage der Dinge kann ausgeschlossen werden, daß die Angeklagte bei Begehung der Tat schuldunfähig (§ 20 StGB) war. Deshalb kann sich die Aufhebung des Urteils auf die Straffrage beschränken.
Ulsamer
Maul
Schikora
Foth