Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.05.1978, Az.: 1 StR 83/78
Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht; Fehlendes Bewusstsein infolge eines sich steigernden hochgradigen Affekts ; Erhebliche Verminderung des Unrechtsbewusstseins wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.05.1978
- Aktenzeichen
- 1 StR 83/78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 12332
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG München I - 19.10.1977
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Versuchter Totschlag u.a.
Prozessgegner
Universalschleifer Günter B. aus M., dort geboren am ... 1953, zur Zeit in Haft.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 9. Mai 1978,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr,
die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Pikart, Zipfel, Kuhn als beisitzende Richter,
Erster Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts München I vom 19. Oktober 1977 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen zweier rechtlich zusammentreffender Verbrechen des versuchten Totschlags in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in einem besonders schweren Fall zu acht Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1.)
Der Angeklagte wurde nach den Feststellungen des Landgerichts von zwei Polizeibeamten kontrolliert und gab seine Personalien zutreffend an, die die Beamten über Funk überprüfen ließen. Da er verbotswidrig eine Pistole bei sich führte und deshalb eine strafgerichtliche Verfolgung und unter Umständen den Verlust seines Arbeitsplatzes befürchtete, wandte er sich spontan zur Flucht "ohne zu bedenken, daß seine vollständigen Personalien den beiden Beamten und der Funkzentrale nun bereits bekannt waren". Nachdem er eine Strecke von etwa 80 bis 100 m zurückgelegt hatte, begann er, in Richtung auf die ihn verfolgenden Beamten mit der Pistole zu schießen. Er gab insgesamt 8 Schüsse ab, durch die niemand verletzt wurde.
2.)
Die in der Revisionsbegründung behaupteten Widersprüche liegen nicht vor. Das Landgericht hat mit eingehender Begründung dargelegt, warum es das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht aus tatsächlichen Gründen verneint. Es ist durchaus möglich - wenn auch nicht zwingend -, daß der Angeklagte, wie das Landgericht annimmt, sich seines ursprünglichen Bestrebens, durch seine Flucht eine Straftat zu verdecken, im Zeitpunkt der Abgabe der Schüsse infolge eines sich steigernden hochgradigen Affekts nicht mehr bewußt war (BGH, Urteil vom 3. November 1970 - 1 StR 488/70; vgl. auch BGHSt 6, 329, 331 zur Heimtücke und zu niedrigen Beweggründen). Die Feststellung (UA S. 14), der Angeklagte habe in wilder Panik geschossen, "um nicht festgenommen zu werden", steht damit nicht in einem unlösbaren Widerspruch, da er nach seiner für unwiderlegbar erachteten Einlassung (UA S. 19) "ohne Überlegung die Waffe gezogen" und geschossen habe, wobei es "sein einzig beherrschender Gedanke gewesen sei wegzulaufen". Das Gericht sieht als erwiesen an, daß der Angeklagte die Polizeibeamten als solche erkannt hat, aber in einem Zustand verminderter intellektueller Schuldfähigkeit (s. unten) "aus Verfolgungsangst" (UA S. 22), in einer "Angstreaktion" (UA S. 23) nicht planvoll und zielgerichtet und ohne Überlegung (UA S. 32) gehandelt hat. Das Ziel, von Polizeibeamten nicht festgenommen zu werden, ist unter den gegebenen Umständen mit der Annahme einer "panischen Fluchtreaktion" (UA S. 23) vereinbar und nötigt nicht dazu, auf die Absicht der Verdeckung einer Straftat zu schließen (vgl. auch BGHSt 15, 291).
3.)
Das Schwurgericht geht davon aus, daß die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht der Tat einzusehen, möglicherweise wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung erheblich vermindert war. Im Anschluß an die als überzeugend gewerteten Ausführungen zweier Sachverständiger hält es das Schwurgericht nicht für ausgeschlossen, daß bei dem Angeklagten auf Grund seiner an sich nicht krankhaften besonderen Charaktereigenschaften während der Polizeikontrolle ein "affektiv hochgespannter Angstzustand" eingetreten sei, der sich durch die Flucht und Verfolgung potenziert habe und zu einem "abrupten Ausagieren im Sinne einer Angstreaktion" geführt habe (UA S. 15). Bei starken Belastungen affektiver Art sei bei dem Angeklagten eine vorübergehende Blockierung der Intelligenz möglich, das Intelligenzpotential stehe dann nicht in vollem Umfang zur Verfügung (UA S. 25). Die Polizeikontrolle in Verbindung mit dem schlechten Gewissen des Angeklagten wegen des Waffenführens habe zu einer "erhöht unangenehmen und als fast bedrohlich empfundenen Angstsituation geführt", er habe dann ein "panikartiges Verhalten in einem Bewegungssturm gezeigt", es sei zu einem "hochgespannten effektiven Zustand mit erheblicher Reduzierung rationaler Einsichtsmöglichkeiten" gekommen (UA S. 27).
Diese - an sich rechtsfehlerfrei getroffenen - Feststellungen des Landgerichts begründen jedoch noch nicht die Voraussetzungen des § 21 StGB. Dies wäre vielmehr nur dann der Fall, wenn der Angeklagte infolge der verminderten Einsichtsfähigkeit tatsächlich keine Einsicht in das Unrecht seines Tuns gehabt hätte, dies jedoch vorwerfbar wäre. Die erste Alternative des § 21 StGB scheidet aus, wenn der Täter trotz erheblich verminderter Einsichtsfähigkeit das Unerlaubte seines Tuns erkennt (BGHSt 21, 27, 28, hierzu Anm. Dreher JR 1966, 350; BGH GA 1968, 279 = MDR 1968, 854; BGH, Urteil vom 8. Juli 1975 - 1 StR 308/75; Dreher, StGB, 37. Aufl. § 21 Rdn. 3). Denn die Schuld des Täters wird nicht gemindert, wenn er trotz erheblich verminderter Einsichtsfähigkeit das Unrecht tatsächlich eingesehen hat. § 21 StGB regelt ebenso wie § 20 StGB, soweit er auf die Einsichtsfähigkeit abstellt, einen Fall des Verbotsirrtums. Fehlt dem Täter die Einsicht wegen einer krankhaften seelischen Störung oder aus einem anderen in § 20 StGB bezeichneten Grund, ohne daß ihm dies zum Vorwurf gemacht werden kann, so ist auch bei nur verminderter Einsichtsfähigkeit nicht § 21 StGB, sondern § 20 StGB anwendbar (BGH GA 1968, 279 - MDR 1968, 854). Die Vorschrift des § 21 StGB kann in den Fällen der verminderten Einsichtsfähigkeit nur dann angewendet werden, wenn die Einsicht gefehlt hat, dies aber dem Täter vorzuwerfen ist.
Das Landgericht geht nicht mit hinreichender Deutlichkeit darauf ein, ob dem Angeklagten im Tatzeitpunkt die Einsicht in das Unrecht seines Tuns gefehlt hat. In dem Urteil sind zwar einzelne Feststellungen getroffen, die - als nicht widerlegbare, für den Angeklagten günstigste Möglichkeit - darauf hindeuten könnten, daß die Strafkammer von der fehlenden Unrechtseinsicht ausgegangen ist. Andererseits verneint sie mit den Sachverständigen, deren Gutachten sie sich angeschlossen hat, ausdrücklich die Anwendbarkeit des § 20 StGB (UA S. 28). Beides ist miteinander nicht vereinbar (BGH GA 1968, 279 = MDR 1968, 854). Nähere Ausführungen über den Ausschluß von § 20 StGB fehlen. Das Urteil kann deshalb keinen Bestand haben.
4.)
Der neu erkennende Tatrichter wird Gelegenheit haben, besonders zu prüfen, ob der seelische Zustand des Angeklagten zur Tatzeit nicht die Einsichtsfähigkeit, sondern nur die Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt hat. Wenn der Tatrichter zu der Feststellung gelangt, daß trotz erheblicher Verminderung der Einsichtsfähigkeit die Unrechtseinsicht vorhanden war, muß weiter festgestellt werden, ob der Angeklagte in der Lage gewesen ist, sich durch Einschalten entsprechender Hemmungen gemäß seiner Einsicht zu verhalten oder ob seine dahingehende Fähigkeit erheblich vermindert war. Fehlte jedoch dem Angeklagten die Unrechtseinsicht, so ist zu prüfen, ob ihm wegen des Verbotsirrtums nach § 17 StGB ein Vorwurf zu machen ist.
Loesdau
Pikart
Zipfel
Kuhn