Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.02.1984, Az.: IX ZR 3/83
Abschluss eines Vergleichs bezüglich des Zugewinnausgleichs bei Ehescheidung; Weigerung des Kindes Eigentumsanteile an dem in gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Haus zu erwerben; Aufhebung einer Gemeinschaft, die von den Kindern aus der Ehe hinsichtlich der Grundstücke gebildet wird; Aufhebung der Gemeinschaft durch Zwangsversteigerung; Anforderungen an das wirksame Zustandekommen eines Vergleichs; Durchführbarkeit des Vergleichs, wenn die Kinder der Parteien sich weigern, die ihnen zugedachten Leistungen anzunehmen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.02.1984
- Aktenzeichen
- IX ZR 3/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 12991
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 05.11.1982
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- FamRZ 1984, 563
Prozessführer
Karin A. geb. D., S.straße 51, N.
Prozessgegner
Hans A., H.-B.-Weg 4, A.
Amtlicher Leitsatz
Aus einem anläßlich der Ehescheidung geschlossenen Vertrag der Ehegatten betreffend ein ihnen je zur Hälfte gehörendes Grundstück und dessen geplante Übertragung auf die Kinder können Einwendungen gegen die Durchführung der Teilungsversteigerung hergeleitet werden.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 23. Februar 1984
durch
den Vorsitzenden Richter Merz und
die Richter Zorn, Dr. Lang, Gärtner und Winter
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 5. November 1982 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Parteien sind je zu einem hälftigen Bruchteil gemeinschaftlich Eigentümer eines mit einem Einfamilienhause bebauten Grundstücks und eines diesem wirtschaftlich zugeordneten Garagengrundstücks. Sie waren miteinander verheiratet und lebten im Güterstande der Zugewinngemeinschaft. Ihre Ehe, aus der drei Kinder, das jüngste geboren am 29. Dezember 1965, hervorgegangen sind, wurde durch Urteil vom 22. Juni 1978 geschieden. In der mündlichen Verhandlung vor dem Familiengericht an diesem Tage schlossen sie im Rahmen der Regelung des Zugewinns einen gerichtlichen Vergleich folgenden Wortlauts:
"1.
Die Eigentumsanteile an dem im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Einfamilienhaus H.-B.-Weg 4 in A., werden zu je 1/3-Anteil auf die 3 Kinder übertragen.2.
Der Ehemann verpflichtet sich, die auf dem Haus noch ruhenden Belastungen abzutragen.3.
Dafür wird dem Ehemann ein lebenslängliches dingliches Wohnrecht auf dem Hausgrundstück eingetragen.4.
Im Range danach soll ein lebenslängliches, dingliches, unentgeltliches Wohnrecht an allen Räumen des Hauses zugunsten der Antragsgegnerin eingetragen werden und zwar mit der Maßgabe, daß diese verpflichtet ist, die Löschungsbewilligung zu erteilen, sobald der Antragsteller verstorben ist und die Grundstückseigentümer mit Mehrheit wünschen, daß die evtl. Witwe des Antragstellers im Hause verbleiben soll."
Die in dem Vergleich vorgesehenen dinglichen Rechtsänderungen wurden nicht durchgeführt. Nachdem der älteste Sohn der Parteien 1980 volljährig geworden war, erklärte er seine Weigerung, einen Miteigentumsanteil an den Grundstücken zu erwerben. Die Beklagte ist der Ansicht, daß deshalb der Vergleich nicht mehr durchführbar und seine Grundlage entfallen sei. Auf ihren Antrag wurde durch Beschluß des Amtsgerichts Arnsberg vom 12. Februar 1981 zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft die Zwangsversteigerung der Grundstücke angeordnet. Der Kläger verlangt mit der vorliegenden Klage, die Zwangsversteigerung für unzulässig zu erklären. Er ist der Auffassung, daß ihr die in dem gerichtlichen Vergleich vom 22. Juni 1978 für die Aufhebung der Gemeinschaft vereinbarte Regelung entgegenstehe. Durch die Weigerung des ältesten und, nachdem dieser ebenfalls volljährig geworden war, auch des Zweitältesten Sohnes, die ihnen zugedachten Miteigentumsanteile zu erwerben, sei der Vergleich nicht gegenstandslos geworden, sondern der neuen Sachlage anzupassen.
Das Landgericht gab der Klage statt. Die Berufung der Beklagten wies das Oberlandesgericht zurück. Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, beantragt die Beklagte die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet.
1.
Das Berufungsgericht hält das Klagebegehren mit Recht für zulässig. Die Beklagte betreibt die Zwangsversteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft, die die Parteien hinsichtlich der Grundstücke bilden. Nach § 749 BGB kann jeder Teilhaber grundsätzlich die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen. Sie erfolgt nach § 753 Abs. 1 Satz 1 BGB, bei Grundstücken durch Zwangsversteigerung gemäß § 180 ZVG. Nicht aus dem Grundbuch ersichtliche, der Versteigerung entgegenstehende materielle Rechte oder Einwendungen gegen die Zulässigkeit einer Auseinandersetzung sind im Wege der Klage nach § 771 ZPO geltend zu machen, obwohl die Teilungsversteigerung keine Vollstreckung und der Kläger nicht "Dritter" ist (vgl. BGH Urteil vom 22. März 1972 - IV ZR 25/71 = FamRZ 1972, 363 m.w.N.).
2.
Das Berufungsgericht hält die Widerspruchsklage für begründet, weil der Vergleich vom 22. Juni 1978 der von der Beklagten betriebenen Teilungsversteigerung entgegenstehe. Dazu führt es aus:
a)
Der Vergleich sei wirksam zustandegekommen. Einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung habe er nicht bedurft, weil die bei seinem Abschluß noch minderjährigen Kinder der Parteien an ihm nicht als Vertragschließende beteiligt gewesen und durch ihn nicht gebunden worden seien. Das ist richtig. Der Formvorschrift des § 313 BGB ist durch die gerichtliche Beurkundung genügt (§ 127 a BGB).
b)
Obgleich die Söhne der Parteien nach Volljährigkeit die ihnen zugedachten Leistungen zurückgewiesen hätten, seien die Vergleichsregelungen hierdurch nicht gegenstandslos geworden. Ob eine vertragliche Regelung bei Änderung angenommener tatsächlicher Umstände gegenstandslos werde oder in ihrem wesentlichen Gehalt bestehenbleibe, hänge davon ab, ob die Vertragsparteien bei Kenntnis der geänderten Verhältnisse eine völlig andere oder eine im Kern gleichartige Vereinbarung getroffen hätten. Dieser hypothetische Wille sei im Wege sogenannter ergänzender Vertragsauslegung nach § 157 BGB zu ermitteln. Eine fortwährende Wirkung der vereinbarten Regelungen sei dann anzunehmen, wenn die ursprünglich übereinstimmenden Absichten der Parteien trotz Änderung der Umstände zumindest im wesentlichen noch durchführbar seien. Die Parteien hätten mit dem Vergleich ersichtlich den Zweck verfolgt, den gemeinschaftlichen Grundbesitz nicht für sich selbst zu verwerten, sondern ihren Kindern zukommen zu lassen und das Wohngrundstück als deren häuslichen Mittelpunkt zu erhalten. Hinsichtlich der minderjährigen Tochter sei dieser Zweck noch erreichbar. Der Beklagten stehe allenfalls ein Anspruch auf Neuregelung im Hinblick auf die zurückgewiesenen Rechte zu. Durch eine solche Neuregelung dürfe die Rechtsstellung der Tochter nicht beeinträchtigt werden. Für sie könne nur ein Ergänzungspfleger, der nicht bestellt worden sei, die Zurückweisung des Übereignungsanspruchs nach § 333 BGB wirksam erklären. Deshalb bleibe ihr Anspruch selbst dann bestehen, wenn sie ebenfalls den ihr zugedachten Eigentumsanteil nicht übernehmen wolle.
Unabhängig davon bleibe der Vergleich aber auch beachtlich, soweit die Söhne die Zuwendung zurückgewiesen hätten. Die dafür angegebene Begründung, die Übernahme sei mit wirtschaftlichen Nachteilen verbunden, berechtige die Beklagte nicht, hieraus eigene Vorteile zu ziehen. Im übrigen beständen Bedenken gegen die Erheblichkeit der Erklärung der Söhne. Soweit die Ablehnung mit der Fürsorge für die Beklagte und einem gespannten Verhältnis zu dem Kläger begründet werde, könne sie sich ihm gegenüber nur dann darauf berufen, wenn die Söhne in eindeutiger und eine reifliche Überlegung gewährleistender Form auf Bedeutung und Reichweite einer solchen Entscheidung hingewiesen worden seien. Diese gesteigerten Anforderungen seien hier deshalb geboten, weil die gerade volljährig gewordenen Söhne der Parteien mit ihrer Entscheidung nicht nur zum eigenen Nachteil handeln, sondern auch nachhaltig in die widerstreitenden Interessen ihrer Eltern eingreifen würden und dadurch eine erhöhte Beeinflussung durch den mehr geschätzten Elternteil zu besorgen sei. Wegen dieser Besonderheit erscheine es zur Gewährleistung einer reiflichen Überlegung erforderlich, die Wirksamkeit der Zurückweisungserklärung - im Gegensatz zum Regelfall des § 333 BGB - von einem förmlichen gemeinschaftlichen Übereignungsantrage beider Eltern abhängig zu machen.
3.
Dagegen wendet sich die Revision mit Recht.
Der Kläger beruft sich darauf, daß der Teilungsversteigerung der Vergleich vom 22. Juni 1978 entgegenstehe; die Beklagte macht geltend, daß die gegenseitig bedungenen Leistungen an die gemeinsamen Kinder nachträglich unmöglich geworden seien, die vereinbarte Regelung damit unwirksam geworden sei. Die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts ermöglichen keine Prüfung, welchen Einfluß die Weigerung der Söhne der Parteien, die ihnen zugedachten Leistungen anzunehmen, auf die Durchführbarkeit des Vergleichs hat und ob und gegebenenfalls in welcher Weise er an die veränderten Umstände angepaßt werden kann.
a)
Das Berufungsgericht prüft nicht, ob durch den Vergleich die Kinder die ihnen zugedachten Rechte erwerben, ob die Rechte sofort oder nur unter gewissen Voraussetzungen entstehen und ob die Vertragschließenden befugt bleiben sollten, das Recht der Kinder ohne deren Zustimmung aufzuheben oder zu ändern (§ 328 Abs. 2 BGB). Es scheint davon auszugehen, daß die Parteien durch den Vergleich die Leistung an die Kinder mit der Wirkung bedungen haben, daß diese unmittelbar das Recht erwarben, die Leistung zu fordern (§ 328 Abs. 1 BGB). Seine Ansicht, daß die Söhne der Parteien ihre aus dem Vertrag etwa erworbenen Rechte nicht rechtswirksam zurückgewiesen hätten (§ 333 BGB), findet im Gesetz keine Stütze. Sie waren bei Abgabe ihrer Zurückweisungserklärungen gegenüber den Versprechenden volljährig, ihre Willenserklärungen mithin wirksam. Ob die Söhne der Parteien mit ihrer Entscheidung zum eigenen Nachteile handelten oder nachhaltig in die widerstreitenden Interessen ihrer Eltern eingriffen, wie das Berufungsgericht annimmt, ist für die Wirksamkeit ihrer Willenserklärungen ohne Bedeutung. Daß diese nur den Zweck haben konnte, ihrem Vater Schaden zuzufügen (vgl. § 226 BGB), wird von diesem nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich.
b)
Das Berufungsgericht hat zwar festgestellt, welchen Zweck die Parteien mit dem Vergleich vom 22. Juni 1978 verfolgt, nicht aber, welche Umstände sie zum Abschluß des Vergleichs veranlaßt haben und welche Verhältnisse sie zwischen sich regeln wollten. Darauf kommt es aber an, um die Frage beantworten zu können, ob sie eine Regelung auch dann getroffen haben würden, wenn sie bedacht hätten, daß zwei oder gar alle Kinder nicht bereit sein würden, die ihnen zugedachten Miteigentumsanteile zu erwerben und in dem bisherigen Familienheim mit dem Vater und dessen neuer Familie weiter zu wohnen. Eine ergänzende Vertragsauslegung nach § 157 BGB setzt immer voraus, daß der Vertrag innerhalb seines tatsächlich gegebenen Rahmens einen offengebliebenen Punkt (Vertragslücke) enthält. Sie darf sich nicht in Widerspruch zu dem im Vertrag zum Ausdruck gekommenen Parteiwillen setzen und darf nicht zu einer unzulässigen Erweiterung des Vertragsgegenstandes führen (BGHZ 9, 273, 277 [BGH 22.04.1953 - II ZR 143/52]; 40, 91, 103; 77, 301, 304) [BGH 25.06.1980 - VIII ZR 260/79].
Ob eine solche Vertragslücke vorliegt, läßt sich nach den bisherigen Feststellungen nicht abschließend beurteilen. Haben die Parteien mit dem Vergleich bezweckt, den gemeinschaftlichen Grundbesitz nicht für sich zu verwerten, weil sie ihn ihren Kindern zukommen lassen und das Wohngrundstück als deren häuslichen Mittelpunkt erhalten wollten, setzte der gewollte Zweck, jedenfalls nach dem Wortlaut des Vergleichs, voraus, daß alle Kinder die ihnen zugedachten Leistungen annahmen. Durch die Weigerung der beiden Söhne, die ihnen zugedachten Miteigentumsanteile zu erwerben und weiterhin in dem Hause zu wohnen, kann das Erreichen dieses Zwecks nunmehr unmöglich geworden sein. Ob dies im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der Fall ist, muß der Tatrichter feststellen. Kommt er zu diesem Ergebnis, so ist die Durchführung des Vergleichs teilweise unmöglich geworden, und es bedarf der Prüfung, ob der Vertrag dennoch wenigstens teilweise aufrechterhalten werden kann. Auch dann stände er der beantragten Teilungsversteigerung entgegen. Dem Berufungsurteil läßt sich nicht entnehmen, ob die Parteien die Möglichkeit, daß ihre beiden Söhne die Entgegennahme der ihnen zugedachten Miteigentumsanteile endgültig verweigern würden, bedacht haben, ob sie in diesem Fall eine vertragliche Regelung getroffen hätten und wie diese ausgefallen wäre.
4.
Die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, die erforderlichen Feststellungen nachzuholen.
Zorn
Dr. Lang
Gärtner
Winter