Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.03.1972, Az.: IV ZR 25/71
Beantragung einer Teilungsversteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft an einer Wohnung und einer Garage; Rechtsstreit von Eheleuten; Aufhebung einer Erbbaurechtsgemeinschaft
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.03.1972
- Aktenzeichen
- IV ZR 25/71
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1972, 11592
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Karlsruhe - 06.11.1970
- LG Karlsruhe
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1972, 1231-1232 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1973, 124-125 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Arzt Dr. Karl Otto S., K., K.allee ...
Prozessgegner
Ehefrau Gertrud S. geb. S. K., K.straße ...
Amtlicher Leitsatz
Ein Ehegatte kann sich der von dem anderen Ehegatten betriebenen Aufhebung einer Erbbaurechtsgemeinschaft an der ehelichen Wohnung nicht widersetzen, wenn der die Aufhebung Betreibende eine andere Wohnung für die eheliche Gemeinschaft bestimmt hat und sein Ehepartner sich grundlos weigert, ihm in diese zu folgen (im Anschluß an BGHZ 37, 38 [BGH 14.03.1962 - IV ZR 253/61]).
In dem Rechtsstreit
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 1. März 1972
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt, Dr. Bukow und Dr. Buchholz
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 6. November 1970 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 1. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Parteien sind seit Mai 1962 miteinander verheiratet, der Beklagte in dritter Ehe, die Klägerin in zweiter Ehe. Der 1897 geborene Beklagte ist Obermedizinalrat i.R. und betreibt noch eine eigene Praxis als praktischer Arzt, die Klägerin ist 1916 geboren. Kinder sind aus dieser Ehe nicht hervorgegangen.
1962 erwarben die Parteien eine 4 Zimmer-Erbbaurechtswohnung in K., K.straße ..., der Beklagte zu 81/100 und die Klägerin zu 19/100. Im gleiche Verhältnis zueinander sind sie seit 1964 Berechtigte Teilerbbaurechts an einer dazu gehörenden Garage. Sie sind außerdem Miteigentümer zu je 1/2 einer Eigentumswohnung in B..
Seit 1965 wohnten die Parteien gemeinsam in ihrer K. Erbbaurechtswohnung. Im September 1968 zog der Beklagte aus und wohnt seitdem im Hause K. allee ... in K., in dem er auch seine Praxisräume hat. Die Klägerin wohnt seither allein in der K.straße.
Der Beklagte beantragte beim Amtsgericht Karlsruhe gemäß § 180 ZVG Teilungsversteigerung zur Aufhebun der Gemeinschaft an der Wohnung und der Garage in der K.straße. Die Zwangsversteigerungsanordnung des Amtsgerichts erging am 5. August 1969.
Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin die Unzulässigkeitserklärung, hilfsweise die Unterlassung der Zwangsversteigerung bezüglich der Wohnung, weil ihr ein die Veräußerung hinderndes Recht im Sinne des § 771 ZPO zustehe. Ihr Lebensmittelpunkt sei die gemeinsam mit dem Beklagten eingerichtete Erbbaurechtswohnung. Sie wünsche, daß der Beklagte dorthin zurückkehre. Ihr Interesse am Fortbestand des rechtlich geschützten gegenständlichen Bereichs der Ehe überwiege das Interesse des Beklagten an der Aufhebung der Gemeinschaft.
Der Beklagte bittet um Klageabweisung, weil er die Klägerin aufgefordert habe, zu ihm in die K.-alle zu ziehen. Dort sei genügend Wohnraum für ein älteres alleinstehendes Ehepaar vorhanden. Die Wohnung in der K.straße müsse er aus wirtschaftlichen Gründen aufgeben, da sie jährlich 8.600 DM koste und auf die Dauer nicht neben seiner Wohnung und Praxis in der K.allee zu halten sei. Die Kosten für eine doppelte Wohnung gefährdeten eine ausreichende Alterssicherung. Er erhalte zwar Ruhegehalt als Medizinalrat, weiteres wesentliches Kapital sei aber für die Zeit, in der er seine Praxis nicht mehr ausüben könne, nicht vorhanden.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat der Klage stattgegeben. Mit seiner Revision verfolgt der Beklagte die Wiederherstellung des klagabweisenden Urteils des Landgerichts.
Entscheidungsgründe
I.
Der Beklagte betreibt die Zwangsversteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft, die die Parteien hinsichtlich der Erbbaurechtswohnung in der K.straße bilden (§ 11 ErbbauVO, §§ 1008 ff, 741 ff BGB). Mach § 749 BGB kann jeder Teilhaber grundsätzlich die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen; sie erfolgt nach § 753 BGB durch Zwangsversteigerung gemäß § 180 ZVG. Nicht aus dem Grundbuch ersichtliche, der Versteigerung entgegenstehende materielle Rechte oder Einwendungen gegen die Zulässigkeit einer Auseinandersetzung sind, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, im Wege der Widerspruchsklage nach § 771 ZPO geltend zu machen, obwohl die Teilungsversteigerung keine Vollstreckung und der Widerspruchskläger nicht "Dritter" ist (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 1970, 194; Zeller, ZVG 8. Aufl. § 180 Anm. 22 und 61). Das Klagebegehren, die angeordnete Zwangsversteigerung für unzulässig zu erklären, ist danach zulässig.
II.
Das Berufungsgericht hält das Klagebegehren auch für begründet. Es ist dabei von den Grundsätzen ausgegangen, die der Bundesgerichtshof in einem ähnlich gelagerten Rechtsstreit von Eheleuten über die Aufhebung einer Grundstücksgemeinschaft entwickelt hat (BGHZ 37, 38 [BGH 14.03.1962 - IV ZR 253/61] = NJW 1962, 1244). Hiernach muß ein Ehegatte, der gegen den anderen vermögensrechtliche Ansprüche durchsetzen will, auf die für ihn durch die Ehe gebotenen Pflichten Rücksicht nehmen. Diese Pflicht ist nach § 1353 Abs. 1 BGB auch eine Rechtspflicht. Das ist insbesondere zu beachten, wenn die Durchsetzung vermögensrechtlicher Ansprüche den rechtlich geschützten räumlich-gegenständlichen Lebensbereich des in Anspruch genommenen Ehegatten beeinträchtigen würde. Im vorliegenden Falle würde die Aufhebung der Wohnungsgemeinschaft dazu führen, daß die Klägerin die Wohnung in der K.straße verlieren würde. Daraus folgt aber nicht ohne weiteres, daß das Verlangen des Beklagten auf Aufhebung der Gemeinschaft unzulässig ist. In einem solchen Falle müssen die widerstreitenden Interessen der Parteien gegeneinander abgewogen werden. Es kommt darauf an, ob das Interesse des Beklagten an der Durchführung der Teilungsversteigerung dem Interesse der Klägerin vorgeht, die von ihr jetzt allein bewohnte 4-Zimmer-Wohnung in der K.straße behalten zu können.
Zu der danach erforderlichen Abwägung der beiderseitigen Interessen hat das Berufungsgericht ausgeführt: Die Parteien hätten 1962 im zeitlichen Zusammenhang mit ihrer Heirat die Erbbaurechtswohnung erworben. Zur Bezahlung ihres Anteils habe die Klägerin ihre Pensionsansprüche nach ihrem verstorbenen ersten Ehemann in Höhe von 13.000 DM kapitalisieren lassen. Sie habe grossen Wert darauf gelegt, ebenso wie die zweite Ehefrau des Beklagten eine gut ausgestattete Eigentumswohnung zu bekommen. Wie die Eigentumswohnung für die zweite Ehefrau des Beklagten gleichsam das "Lösegeld" gewesen sei, sei die Wohnung in der K.straße gewissermaßen eine Vorbedingung für die dritte Ehe des Beklagten gewesen. Die Klägerin sei fast 19 Jahre jünger als der Beklagte und habe deshalb eine feste Bleibe für ihr ganzes Leben haben wollen. Die Parteien hätten die Erbbaurechtswohnung von 1965 bis zum Auszug des Beklagten im Jahre 1968 gemeinsam bewohnt.
Das Berufungsgericht führt weiter aus, diese Gründe reichten jedoch für sich allein noch nicht aus, um in der vom Beklagten betriebenen Teilungsversteigerung eine mißbräuchliche, gegen § 1353 Abs. 1 BGB verstoßende Rechtsausübung zu sehen. Denn nach der verhältnismäßig kurzen Dauer der kinderlosen Ehe der Parteien sei die Wohnung in der K.straße noch nicht zu einem so gefestigten Lebensmittelpunkt der Klägerin geworden, wie es bei einer mehrere Jahrzehnte währenden Ehe der Fall sein würde. Die Klägerin könne in der K.straße noch nicht so "verwurzelt" sein, daß ihr bei ihrem Alter von 54 Jahren ein nochmaliger Umzug in eine andere angemessene Wohnung auch dann nicht zugemutet werden könne, wenn beachtliche Interessen des Beklagten dies erfordern würden. Ein Ehegatte habe gegenüber seinem Ehepartner kein Recht darauf, daß der äußere gegenständliche Bereich der Ehe für ihn unter allen Umständen und für alle Zeiten im selben Umfang und in derselben Art wie bisher erhalten bleibe. Ein Ehegatte müsse auf die Belange seines Ehepartners gebührend Rücksicht nehmen und sich deshalb unter Umständen mehr oder weniger weitgehende Eingriffe in seinen eigenen durch die Ehe geschaffenen Lebensbereich gefallen lassen.
Diese Ausführungen sind zu billigen; sie entsprechen den in BGHZ 37, 38 [BGH 14.03.1962 - IV ZR 253/61] entwickelten Grundsätzen. Der Beklagte hatte die Notwendigkeit seines Vorgehens damit begründet, daß er als 73jähriger Arzt - er wird in einem halben Jahr 73 Jahre - im Interesse einer gesicherten Altersversorgung unnötige Ausgaben vermeiden müsse. Die Aufwendungen für zwei Wohnungen - K.allee und K.straße - seien zu kostspielig. Die Klägerin könne zu ihm in die Wohnung in der K.allee ziehen. Dort habe er seinerzeit auch mit seiner zweiten Ehefrau zusammengelebt. Auf diese Weise könne die Wohnung in der K.straße entweder vermietet - voraussichtlicher Mietertrag 600 DM monatlich - oder verkauft werden, was eine bessere Kapitalverzinsung bringe.
Diese "rein wirtschaftliche Motivierung" hält das Berufungsgericht nicht für ausreichend, um das Vorgehen des Beklagten zu rechtfertigen. Es hat auf Grund der vom Beklagten vorgelegten Unterlagen errechnet, daß der Beklagte nach Abzug des Unterhalts für die Klägerin, der monatlich 632 DM ausmache, von seinem Einkommen einschließlich der Beamtenpension für sich noch 681 DM habe. Nach Aufgabe seiner ärztlichen Praxis verbleibe dem Beklagten immer noch seine Pension von monatlich über 1.600 DM. Daneben habe er noch - nicht näher angegebene - "Erträgnisse aus einem nicht unbeträchtlichen Vermögen".
Demgegenüber weist die Revision darauf hin, daß die Klägerin durch die Aufhebung der Erbbaurechtsgemeinschaft an der Wohnung in der K.straße nicht aus ihrem räumlich gegenständlichen Bereich der Ehe verdrängt werde, vielmehr solle dieser Bereich nur aus der bisherigen Wohnung aus der K.straße in die jetzige Wohnung des Beklagten in der K.allee, wo er auch seine Arztpraxis ausübe, verlegt werden. Das Berufungsgericht habe nicht ausgeführt, auf Grund welcher besonderen Umstände im vorliegenden Fall der Wechsel der Wohnung für die Klägerin eine "sehr empfindliche Störung" bedeute und weshalb die vom Berufungsgericht selbst aufgezählten ehelichen Obliegenheiten und Pflichten hier nicht durchgreifen sollten.
Diese Rüge ist berechtigt. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht allein darauf abgestellt, daß die Aufhebung der Erbbaurechtsgemeinschaft eine Beeinträchtigung des räumlich gegenständlichen Ehebereichs der Klägerin darstellt, und es hat nur geprüft, ob die wirtschaftlichen Belange des Beklagten diesen Eingriff rechtfertigen. Das Berufungsgericht hätte aber zuvor prüfen müssen, aus welchem Grund der Beklagte die Wohnung in der K.straße verlassen hat und in die K.allee verzogen ist. Der Beklagte hatte vorgetragen, daß er jederzeit bereit sei, die Klägerin in seine Wohnung in der K.allee aufzunehmen. Von dieser Bereitschaft ist für das Revisionsverfahren auszugehen. Dann aber hat der Beklagte dadurch, daß er die Wohnung wechselt, nur eine andere Ehewohnung bestimmt.
Es kommt darauf an, ob die Klägerin berechtigt ist, von dem Beklagten getrennt zu leben, oder ob sie verpflichtet ist, ihm in die Wohnung in der K.allee zu folgen. Dafür ist erheblich, aus welchen Gründen der Beklagte seine Wohnung in die K.allee verlegt hat. Sollte der Beklagte berechtigte Gründe für den Wohnungswechsel gehabt haben und der Klägerin zugemutet werden können, ihm in die Wohnung in der K.allee zu folgen, dann wäre er angesichts ihrer Weigerung, dieses zu tun, auch berechtigt, die Aufhebung der Erbbaurechtsgemeinschaft durchzuführen. Die Klägerin könnte sich dann nicht darauf berufen, daß damit in ihren rechtlich geschützten, räumlich gegenständlichen Ehebereich eingegriffen würde.
Stärker geschützt wäre die Klägerin hingegen, wenn der Beklagte keine beachtenswerte Gründe gehabt hätte, eine neue Ehewohnung zu wählen, oder wenn der Klägerin nicht zugemutet werden könnte, die Wohnung in der K.allee zu beziehen. Die Klägerin könnte der Aufhebung der Erbbaurechtsgemeinschaft jedenfalls dann widersprechen, wenn der Beklagte nicht berechtigt ist, von ihr getrennt zu leben und wenn er darüber hinaus verpflichtet wäre, die eheliche Gemeinschaft mit der Klägerin in der K.straße wieder aufzunehmen.
Falls der Beklagte dagegen berechtigt sein sollte, in der K.allee zu wohnen, der Klägerin aber nicht zugemutet werden kann, ihm dorthin zu folgen, dann sind die schutzwürdigen Interessen der Parteien gegeneinander abzuwägen. Dabei kann nicht allein, wie es das Berufungsgericht im wesentlichen getan hat, darauf abgestellt werden, daß eine Eigentumswohnung eine empfehlenswerte und wertbeständige Vermögensanlage darstellt. Es ist auch zu beachten, daß dem Beklagten wegen seines Alters daran gelegen sein kann, einen Teil seines Vemögens so anzulegen, daß es einmal einen möglichst hohenErtrag bringt und daß er weiter auch in der Lage ist, darüber kurzfristig und schnell verfügen zu können. In seinen Alter kann er jederzeit durch plötzliche schwere und langdauernde Erkrankung oder durch Siechtum in die Lage kommen, kurzfristig über beträchtliche Mittel verfügen zu müssen.
Damit das Berufungsgericht den Rechtsstreit nach Maßgabe der hier aufgeführten rechtlichen Gesichtspunkte neu prüfen kann, muß das angefochtene Urteil aufgehoben werden. Dabei war es angebracht, von der Befugnis des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch zu machen und den Rechtsstreit an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zu verweisen, um eine unbefangene Beurteilung des Sach- und Streitstandes zu gewährleisten.
Dr. Pfretzschner
Dr. Reinhardt
Dr. Bukow
Dr. Buchholz