Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.12.1996, Az.: BVerwG 2 C 11.95
Beurlaubung eines Beamten unter Wegfall seiner Dienstbezüge zur Wahrnehmung einer Tätigkeit beim Europäischen Patentamt ; Bezug von Versorgungsbezügen nach dem Beamtenversorgungsgesetz sowie von Versorgungsbezügen von der Europäischen Patentorganisation; Anspruch auf Zahlung eines Ausgleichsbetrages für die im Bundesdienst erworbenen, jedoch nicht übertragbaren oder übertragenen Ruhegehaltsansprüche
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.12.1996
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 C 11.95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 12679
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG München - 14.12.1993 - AZ: M 5 K 92.3661
- VGH Bayern - 21.12.1994 - AZ: 3 B 94.883
Rechtsgrundlagen
- § 79 BBG
- § 79 S. 1 BBG
- § 44a VwGO
- Art. 24 Abs. 1 GG
- Art. 33 Abs. 2 Buchst. c EuPatÜbk
- Art. 13 Abs. 1 EuPatÜbk
- Art. 1 EuPatÜbk
- IntPatÜbkG
Fundstellen
- BVerwGE 102, 320 - 326
- DVBl 1997, 999-1000 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1998, 290 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Das Europäische Patentamt entscheidet für seine ehemaligen Bediensteten nach seiner Versorgungsordnung über die Höhe der von ihm zu gewährenden Versorgungsbezüge einschließlich der Höhe des Ausgleichsbetrages wegen eines früheren Beamtenverhältnisses zur Bundesrepublik Deutschland.
Für die Berechnung des Ausgleichsbetrages durch das Europäische Patentamt als neuen Dienstherrn gebietet es die Fürsorgepflicht des früheren Dienstherrn nicht, über die erbetene Auskunft hinaus unaufgefordert weitere Auskünfte, Mitteilungen und rechtliche Stellungnahmen abzugeben.
Zur Entscheidung von Streitsachen über die Versorgung ehemaliger Bediensteter des Europäischen Patentamts und der damit verbundenen Auslegung von Begriffen seiner Versorgungsordnung ist das Verwaltungsgericht der Internationalen Arbeitsorganisation zuständig.
Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Dezember 1996
durch
die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Dr. Müller, Dr. Bayer und Dr. Schmutzler
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Dezember 1994 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger war vom 1. Juli 1964 bis zum 26. April 1981 zunächst im Angestelltenverhältnis, ab 11. Februar 1965 im Beamtenverhältnis beim Deutschen Patentamt tätig. Am 27. April 1981 wurde er bis auf weiteres unter Wegfall seiner Dienstbezüge zur Wahrnehmung einer Tätigkeit beim Europäischen Patentamt beurlaubt. Mit Ablauf des 31. Mai 1991 trat er in den Ruhestand. Er bezieht aus seiner Tätigkeit als ehemaliger Beamter der Beklagten Versorgungsbezüge nach dem Beamtenversorgungsgesetz. Außerdem bezieht er aus seiner Tätigkeit beim Europäischen Patentamt Versorgungsbezüge von der Europäischen Patentorganisation.
Nach der Versorgungsordnung für das Europäische Patentamt hat der Kläger Anspruch auf Zahlung eines Ausgleichsbetrages für die im Bundesdienst erworbenen, jedoch nicht übertragbaren oder übertragenen Ruhegehaltsansprüche. Auf entsprechendes Ersuchen des Europäischen Patentamts vom 27. Februar 1991 übermittelte das Bundesministerium der Justiz den vom Deutschen Patentamt errechneten "hypothetischen Nachversicherungswert" für den Kläger in Höhe von 90 948,41 DM. Auf der Grundlage dieses hypothetisch übertragenen Versicherungsbarwerts berechnete das Europäische Patentamt mit Schreiben vom 1. August 1991 den Ausgleichsbetrag für den Kläger auf 103,68 DM.
Der Kläger wandte sich gegenüber dem Bundesministerium der Justiz gegen die vom Deutschen Patentamt vorgenommene Berechnung des hypothetischen Nachversicherungswerts; er bat um Festsetzung des "versicherungsmathematischen Gegenwerts" seiner Ruhegehaltsansprüche. Dies lehnte das Bundesministerium der Justiz mit Schreiben vom 18. Mai 1992 ab.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, ihm den "versicherungsmathematischen Gegenwert" seiner Ruhegehaltsansprüche unter Berücksichtigung seiner Beurlaubung zum Europäischen Patentamt zu berechnen und dem Europäischen Patentamt mitzuteilen, unter Hinweis auf § 44 a VwGO als unzulässig abgewiesen. Die Berufung des Klägers, mit der er neben dem Hauptantrag hilfsweise begehrt festzustellen, daß der von der Beklagten dem Europäischen Patentamt mitgeteilte Nachversicherungswert weder ein versicherungsmathematischer Gegenwert noch ein Pauschalbetrag im Sinne der Regel 46 der Durchführungsvorschriften zur Versorgungsordnung des Europäischen Patentamts sei, hat der Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen. Zur Begründung hat er im wesentlichen ausgeführt:
Die Klage sei zulässig. § 44 a Satz 1 VwGO stehe nicht entgegen. Die Mitteilung der Beklagten über den hypothetischen Nachversicherungswert an das Europäische Patentamt sei keine lediglich verwaltungsinterne und unselbständige Mitwirkungshandlung.
Die Klage sei jedoch nicht begründet. Dies folge allerdings nicht schon aus der unbestritten zutreffenden Beantwortung des Amtshilfeersuchens des Europäischen Patentamts, in dem lediglich nach dem "hypothetischen Nachversicherungswert" für den Kläger gefragt worden sei. Die Beklagte habe durch ihre streitige Mitteilung über den hypothetischen Nachversicherungswert ihre Fürsorgepflicht gegenüber dem Kläger nicht verletzt.
Für diese Beurteilung komme es im Sinne einer Vorfrage wesentlich auf die Auslegung und Anwendung der Regel 46.1/1 Buchst. i i.V.m. Regel 12.1/1 Buchst. i/b der Durchführungsvorschriften zur Versorgungsordnung - DVO-VO - und die danach maßgeblichen Begriffe "versicherungsmathematischer Gegenwert" bzw. "Pauschalbetrag für die Ruhegehalts- oder Versorgungsansprüche" an. Es sei nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte den hypothetischen Nachversicherungswert als den nach den (deutschen) gesetzlichen Vorschriften auf die soziale Rentenversicherung (als anderes innerstaatliches Versorgungssystem) übertragbaren Wert als "Pauschalbetrag" angenommen habe. Für die Übertragung eines "versicherungsmathematischen Gegenwerts" als Ausdruck kapitalisierter Ruhegehaltsansprüche des Klägers als Beamter sei nach deutschem Recht kein Raum.
Der Hilfsantrag sei ebenfalls unbegründet. Es handele sich bei dem dem EPA mitgeteilten hypothetischen Nachversicherungswert um den nach Regel 46.1/1 Buchst. i i.V.m. Regel 12.1/1 Buchst. i/b DVO-VO vorgesehenen Pauschalbetrag, als den ihn die Beklagte und das EPA einvernehmlich verstanden hätten.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichts hat der Kläger die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Er beantragt,
das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Dezember 1994 und das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 14. Dezember 1993 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den versicherungsmathematischen Gegenwert oder einen Pauschalbetrag seiner Ruhegehaltsansprüche, beide basierend auf dem Versorgungssystem der deutschen Beamten und Richter, für den Zeitraum vom 1. Juli 1964 bis 31. Mai 1991 unter Berücksichtigung seiner Beurlaubung ab dem 27. April 1981 an das Europäische Patentamt zu berechnen und dem Europäischen Patentamt mitzuteilen,
hilfsweise,
festzustellen, daß der von der Beklagten dem Europäischen Patentamt mitgeteilte Nachversicherungswert weder ein versicherungsmathematischer Gegenwert noch ein Pauschalbetrag im Sinne der Regel 46 DVO des EPA ist, und die Beklagte nicht in der Lage ist, einen Wert gemäß Regel 46 DVO mitzuteilen.
Der Kläger rügt die Verletzung materiellen und formellen Rechts.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält die Klage schon für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet.
Während des Revisionsverfahrens hat das Verwaltungsgericht der Internationalen Arbeitsorganisation die Klage, das Gericht möge unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung des Europäischen Patentamts die Verwendung des "Nachversicherungswertes" bei der Berechnung des Ausgleichsbetrags mißbilligen und die Organisation veranlassen, mit den deutschen Behörden theoretische Zahlen auszuhandeln, die seine erworbenen Ansprüche richtiger darstellten, durch Urteil vom 6. Juli 1995 - Urteil 1456 - zurückgewiesen.
II.
Die Revision des Klägers ist mit dem gestellten Haupt- und Hilfsantrag unbegründet.
Zutreffend hat der Verwaltungsgerichtshof entschieden, daß § 44 a VwGO der Zulässigkeit der Klage nicht entgegensteht. Die hier streitige Mitteilung der Beklagten ist keine unselbständige Verfahrenshandlung für eine begehrte Sachentscheidung, sondern die Sachentscheidung nach materiellem Recht selbst.
Der mit dem Hauptantrag geltend gemachte Anspruch, die Beklagte zu verurteilen, den versicherungsmathematischen Gegenwert oder einen Pauschalbetrag seiner Ruhegehaltsansprüche, basierend auf dem Versorgungssystem von Beamten im Dienste der Beklagten, für den Zeitraum vom 1. Juli 1964 bis 31. Mai 1991 unter Berücksichtigung seiner Beurlaubung ab dem 27. April 1981 an das Europäische Patentamt zu berechnen und dem Europäischen Patentamt mitzuteilen, besteht nicht. Die Beklagte hat dem Europäischen Patentamt auf dessen Ersuchen den hypothetischen Nachversicherungswert für den Kläger in Höhe von 90 948,41 DM mitgeteilt. Die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht der Beklagten gegenüber dem Kläger gebietet hier nicht, dem Europäischen Patentamt und dem Kläger weitergehende Auskünfte, Mitteilungen und rechtliche Stellungnahmen zu geben, die nach dem Revisionsvorbringen der Berechnung der Versorgungsbezüge durch das Europäische Patentamt zugrunde gelegt werden könnten.
Der Dienstherr hat zwar kraft seiner Fürsorgepflicht im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl des Beamten und seiner Familie, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen (§ 79 Satz 1 BBG). Die Fürsorgepflicht umfaßt die Pflicht des Dienstherrn, seine Beamten bei der Wahrnehmung ihrer Rechte zu unterstützen und im Rahmen des Zumutbaren dazu beizutragen, daß die Geltendmachung von Ansprüchen nicht an Formalien scheitert (vgl. Urteil vom 15. Dezember 1980 - BVerwG 6 C 58.78 - <Buchholz 235 § 6 Nr. 20>).
Aus der Fürsorgepflicht kann auch die Pflicht des Dienstherrn folgen, auf Verlangen des Beamten im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Möglichen Auskünfte aus den bei ihm geführten Akten zu erteilen, soweit es Vorgänge betrifft, die beim Dienstherrn entstanden oder ihm zugegangen sind und die das Dienstverhältnis des Beamten während der Zeit des Bestehens des Beamtenverhältnisses betreffen. Die Fürsorgepflicht gebietet dem Dienstherrn indessen grundsätzlich nicht, über die vorhandenen Unterlagen hinaus Sachverhalte zu ermitteln oder rechtliche Bewertungen vorzunehmen, zumal nach Gesichtspunkten, die außerhalb des durch das konkrete Beamtenverhältnis begründeten Rechts- und Pflichtenkreises liegen, selbst wenn der Beamte hieran ein berechtigtes Interesse haben sollte. Erfordert die Realisierung des Verlangens des Beamten Maßnahmen des Dienstherrn, die über die Mitteilung der vorhanden Vorgänge hinausgehen, dann verletzt der Dienstherr seine Fürsorgepflicht jedenfalls nicht, wenn er nur solche Maßnahmen ergreift, die sich im Rahmen des Üblichen halten und ihm unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zumutbar sind.
Dies gilt insbesondere, wenn die aufzuklärenden und zu bewertenden Sachverhalte nicht für das Rechtsverhältnis zwischen dem früheren Dienstherrn und dem Beamten von Bedeutung sind, sondern das Rechtsverhältnis zu dem neuen Dienstherrn betreffen und dieser über die streitigen Rechte des Beamten selbst zu entscheiden hat. Derartige Ansprüche müssen gegenüber dem neuen Dienstherrn geltend gemacht werden. Der an dem neuen Dienstverhältnis nicht beteiligte andere Dienstherr - hier die Beklagte - muß keine Fragen beantworten, die der für das neue Dienstverhältnis zuständige Dienstherr - hier die Europäische Patentorganisation - nicht gestellt hat. Er muß auch nicht zu der Frage Stellung nehmen, wie die Versorgung nach den für den neuen Dienstherrn geltenden Vorschriften festzusetzen ist.
So liegt es hier. Das Europäische Patentamt ist ein Organ der Europäischen Patentorganisation (vgl. Art. 4 Abs. 2 a Europäisches Patentübereinkommen - EPÜ -, transformiert durch Gesetz über internationale Patentübereinkommen vom 21. Juni 1976 - BGBl II S. 649, 826 -). Die Europäische Patentorganisation ist eine zwischenstaatliche Einrichtung im Sinne von Art. 24 Abs. 1 GG. Ihr sind durch völkerrechtlichen Akt unmittelbar Hoheitsrechte in bezug auf die Erteilung von europäischen Patenten eingeräumt worden (vgl. Urteil vom 21. März 1996 - BVerwG 2 C 20.95 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt <DVBl 1996 S. 1144>). Ihre Aufgaben werden von den Organen, dem Europäischen Patentamt und dem Verwaltungsrat (Art. 4 Abs. 2 und 3 EPÜ), wahrgenommen. Hinsichtlich der zur Erfüllung ihrer Aufgaben eingestellten Bediensteten kommt der Europäischen Patentorganisation eigenständige Organisationsgewalt und Personalhoheit zu. Der Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation ist befugt, die Dienstverhältnisse der Beamten und sonstigen Beschäftigten des Europäischen Patentamts in einem Statut zu regeln (vgl. Art. 33 Abs. 2 lit. b EPÜ) und eine Versorgungsordnung - VO - zu erlassen (vgl. Art. 33 Abs. 2 lit. c EPÜ). Nach den in dieser Versorgungsordnung enthaltenen Bestimmungen (und nach den Bestimmungen der Durchführungsvorschriften zur VO - DVO-VO -) entscheidet das Europäische Patentamt über die Gewährung einer Versorgung in Form eines Ausgleichsbetrages (vgl. Art. 46 und 12 VO).
Daraus ergibt sich, daß das Europäische Patentamt für die Berechnung der Versorgungsbezüge unter Einbeziehung der Ausgleichszulage allein zuständig war. Allerdings mag die Fürsorgepflicht der Beklagten geboten haben, dem neuen Dienstherrn die erbetene Auskunft zu erteilen. Ob der erbetene und mitgeteilte hypothetische Nachversicherungswert mit den unter Regel 46.1/1 i DVO-VO enthaltenen Begriffen des "versicherungsmathematischen Gegenwerts" oder des "Pauschalbetrag für die Ruhegehaltsansprüche" identisch und bei der Berechnung der Versorgungsbezüge anwendbar ist, entscheidet sich nach den Vorschriften der Europäischen Patentorganisation. Dazu hat das insoweit zuständige (Art. 13 Abs. 1 EPÜ) Verwaltungsgericht der Internationalen Arbeitsorganisation in dem den Kläger betreffenden Urteil vom 6. Juli 1995 - Urteil 1456 - ausgeführt, daß es der Europäischen Patentorganisation aufgrund ihrer verwaltungsmäßigen und finanziellen Selbständigkeit freigestellt sei, eine Zahl zu verwerfen, die der frühere Dienstherr auf einer Grundlage ermittelt habe, die gegen die internationalen Vorschriften verstoße. Es bleibe ihr auch freigestellt, im Fall einer Meinungsverschiedenheit den früheren Dienstherrn um Ermittlung einer neuen Zahl zu bitten. Wenn der frühere Dienstherr keine Zahl bescheinigen könne, welche die Voraussetzungen des Europäischen Patentamts erfüllt, könne die Europäische Patentorganisation nach der Regel 46.1/1 ii DVO-VO den Betrag selbst errechnen.
Durch die eigenverantwortliche Berechnung der Versorgungsbezüge des Klägers aus dem neuen Dienstverhältnis einschließlich des Ausgleichsbetrages durch den neuen Dienstherrn, die Europäische Patentorganisation, wird der Rechtsschutz des Klägers nicht beeinträchtigt. Der Europäischen Patentorganisation als zwischenstaatlicher Einrichtung im Sinne von Art. 24 Abs. 1 GG obliegt durch völkerrechtlichen Akt nicht nur die eigene Personalhoheit, sondern auch die Gerichtshoheit für Streitsachen zwischen der Organisation und den Bediensteten des Europäischen Patentamts. Nach Art. 13 Abs. 1 EPÜ haben die Bediensteten oder ehemaligen Bediensteten des Europäischen Patentamts das Recht, in Streitigkeiten mit der Europäischen Patentorganisation das Verwaltungsgericht der Internationalen Arbeitsorganisation u.a. nach Maßgabe der Bedingungen anzurufen, die im Statut der Beamten oder in der Versorgungsordnung niedergelegt sind. Die vom Kläger angestrebte Verbesserung der Versorgungsbezüge aus seiner Tätigkeit als Bediensteter des Europäischen Patentamts unterfällt daher dieser Gerichtsbarkeit. Das Verwaltungsgericht der Internationalen Arbeitsorganisation hatte in diesem Verfahren auch zu prüfen, inwieweit der vom Europäischen Patentamt von dem früheren Dienstherrn angeforderte hypothetische Nachversicherungswert mit den in der Regel 46.1/1 ii DVO-VO genannten Begriffen, die einheitlich für alle Mitgliedstaaten auszulegen wären, übereinstimmt. Ob das Verwaltungsgericht diese Prüfung in einer dem Kläger subjektiv genügenden Art vorgenommen hat, berührt nicht die grundsätzliche Frage des hierzu allein vom Verwaltungsgericht der Internationalen Organisation zu gewährenden, nationalen und internationalen Maßstäben genügenden Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 59, 63 [BVerfG 10.11.1981 - 2 BvR 1058/79] <90 ff.>[BVerfG 10.11.1981 - 2 BvR 1058/79]).
Der Hilfsantrag bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Er betrifft Fragen, die sich ausschließlich auf das Rechtsverhältnis des Klägers aus seinem früheren Dienstverhältnis zum Europäischen Patentamt beziehen, nicht aber zur Bundesrepublik Deutschland. Sie wären zwischen dem Kläger und dem Europäischen Patentamt zu klären.
Kommt es mithin für die gegen die Beklagte geltend gemachten Ansprüche weder auf die Anwendung der Versorgungsordnung des Europäischen Patentamts noch auf die Durchführungsvorschriften zur Versorgungsordnung an, gehen die insoweit erhobenen Verfahrensrügen ins Leere. Das gleiche gilt für die geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs, die mit einer für den Kläger überraschenden Interpretation der streitigen Begriffe begründet wird. Die angefochtene Entscheidung kann nicht darauf beruhen (§ 144 Abs. 4 VwGO), da, wie oben dargelegt, das Verwaltungsgericht der Internationalen Arbeitsorganisation nach Art. 13 Abs. 1 EPÜ für Streitigkeiten aus der Versorgungsordnung des Europäischen Patentamts und damit für die Auslegung der streitigen Begriffe zuständig ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Revisionsverfahren auf 8 000 DM festgesetzt, § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Dr. Lemhöfer
Dr. Müller
Dr. Bayer
Dr. Schmutzler