Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.03.1996, Az.: BVerwG 2 C 20/95
Soldatenversorgung; Ruhensregelung; Europäischen Patentorga-nisation; Überschneidung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.03.1996
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 C 20/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 12785
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH München 22.06.1994 - 3 B 93.1526
- VG München 30.03.1993 - M 12 K 91.1213
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BVerwGE 100, 365 - 370
- DVBl 1996, 1144-1146 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1997, 129 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1997, 1521 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1997, 284-286 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Bei der Anwendung der Ruhensvorschriften wegen Zusammentreffens von Versorgungsbezügen mit Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung ist der Begriff der Beteiligung einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts im Reichsgebiet oder ihrer Verbände "in anderer Weise" weit auszulegen. Er ist unter anderem erfüllt, wenn die Bundesrepublik Deutschland durch die Erhebung von Jahresgebühren für mit Wirkung für die Bundesprepublik Deutschland erteilte Europäische Patente und die Zahlung eines entsprechenden Gebührenanteils an die Organisation durch eigenes Verwaltungshandeln ermöglicht, daß die Ausgaben der Europäischen Patentorganisation gedeckt werden. Eine Beteiligung in anderer Weise liegt weiter bereits dann vor, wenn sich die Bundesrepublick Deutschland als Vertragsstaat verpflichtet, im Ausnahmefall unter besonderen Voraussetzungen darlehensweise Zuschüsse zu gewähren.
Tatbestand:
I.
Der Kläger stand als Soldat auf Zeit für zwölf Jahre bis zum 30. Juni 1990 im Dienste der Beklagten. Mit Bescheid vom 21. Mai 1990 bewilligte ihm das Wehrbereichsgebührnisamt für die Zeit nach seinem Ausscheiden aus der Bundeswehr vom 1. Juli 1990 bis 30. Juni 1992 Übergangsgebührnisse in Höhe von monatlich 3 256, 90 DM. Seit dem 1. Juli 1990 ist der Kläger beim Europäischen Patentamt in M. als Patentprüfer beschäftigt. Daraufhin setzte das Wehrbereichsgebührnisamt mit Bescheiden vom 13. Dezember 1990 und 13. Juni 1991 auf der Grundlage eines auf den 1. Juli 1990 bezogenen Ruhensbetrages in Höhe von 3 115, 57 DM die Übergangsgebührnisse ab 1. Juli 1990 mit teilweise unterschiedlichen Monatsbeträgen fest.
Die vom Kläger nach erfolglosem Widerspruchsverfahren mit dem Antrag erhobene Klage, die angefochtenen Bescheide aufzuheben sowie die Beklagte zur Zahlung von 4 v.H. Zinsen aus den ihm bisher vorenthaltenen Übergangsgebührnissen ab Rechtshängigkeit zu verurteilen, hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Auf seine Berufung hat der Verwaltungsgerichtshof das Urteil des Verwaltungsgerichts und die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Zur Begründung hat er im wesentlichen ausgeführt:
Die Ruhensregelung des § 53 SVG sei nicht anwendbar. Zum einen fehle es an der auch im Interesse des Versorgungsberechtigten erforderlichen einvernehmlichen Entscheidung der Bundesminister der Verteidigung und des Innern. Die vom Bundesminister der Verteidigung übernommenen Richtlinien des Bundesministers des Innern für die Entsendung von Bundesbediensteten in öffentliche zwischenstaatliche oder überstaatliche Organisationen könnten zwar grundsätzlich eine Einzelfallentscheidung ersetzen, seien jedoch - wie hier - bei Aufnahme der Tätigkeit bereits aus dem Bundesdienst ausgeschiedenen Beamten nicht anwendbar.
Zum anderen sei die Beklagte nicht gemäß § 53 Abs. 5 Satz 2 SVG durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise am Europäischen Patentamt beteiligt. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts reiche dafür die Möglichkeit einer finanziellen Beteiligung durch besondere Beiträge bei einem nicht auszugleichenden Haushaltsplan gemäß Art. 40 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 37 Buchst. c des Übereinkommens über die Erteilung Europäischer Patente - EPÜ - oder die Übernahme der Kosten bei Übertragung zusätzlicher Aufgaben gemäß Art. 146, 143 Abs. 1 EPÜ nicht aus. Von beiden Möglichkeiten werde kein Gebrauch gemacht. Anfangs geleistete besondere Finanzbeiträge seien zurückgezahlt worden; bei einer Deckung der Ausgaben durch eigene Mittel habe es seit 1978 dieser Beiträge nicht mehr bedurft. Nach dem Zweck der Ruhensvorschrift, eine Doppelbelastung der öffentlichen Haushalte der Bundesrepublik Deutschland zu vermeiden, bestünden auch wegen des zu verzinsenden Rückzahlungsanspruchs der Vertragsstaaten nach Art. 40 Abs. 6 EPÜ Bedenken, hier allein die bloße Möglichkeit des Mittelaustausches ausreichen zu lassen. Aufgrund des unterschiedlichen Wortlauts des Satzes 1 bzw. 2 des § 53 Abs. 5 SVG sei die dahin gehende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu bei innerstaatlichen Einrichtungen verwandten Beamten nicht auf den Fall einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung übertragbar.
Die Beklagte sei an der Europäischen Patentorganisation auch nicht durch die Zahlung eines Teilbetrages der für die Aufrechterhaltung der Europäischen Patente im Bundesgebiet von den Patentinhabern erhobenen Gebühren beteiligt. Sie stünden dem Vertragsstaat gemäß Art. 39 EPÜ nur zu, soweit sie nicht weiterzugeben seien. Nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise könne eine Doppelbelastung des Haushalts der Bundesrepublik Deutschland durch die Weitergabe der Gebühren und die Zahlung von Übergangsgebührnissen nicht angenommen werden. Eine Beteiligung in anderer Weise liege auch nicht in der Mitwirkung der Beklagten bei der Aufsicht der Europäischen Patentorganisation gemäß Art. 4, 26 EPÜ. Dem Zweck der Ruhensvorschriften entsprechend erfordere dieser Begriff eine Beteiligung finanzieller Art, die sich in einer haushaltsmäßigen Belastung ausdrücke.
Die Beklagte hat die vom erkennenden Senat zugelassene Revision eingelegt und beantragt sinngemäß,
das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Juni 1994 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 30. März 1993 zurückzuweisen.
Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er verteidigt im wesentlichen das angefochtene Urteil.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren.
Entscheidungsgründe
Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Zu Recht hat die Beklagte das teilweise Ruhen der Übergangsgebührnisse des Klägers unter Anrechnung seines Einkommens aus der Verwendung beim Europäischen Patentamt nach Maßgabe des § 53 Abs. 6 i. V. m. Abs. 1 bis 5 des Soldatenversorgungsgesetzes i. d. F. der Bekanntmachung vom 5. März 1987 (BGBl. I S. 842) - SVG -, die mit § 53 des Soldatenversorgungsgesetzes i. d. F. vom 19. Januar 1995 (BGBl. I S. 50) wörtlich übereinstimmt, angeordnet. Danach erhalten Empfänger von Übergangsgebührnissen diese Übergangsgebührnisse nur bis zu der in Abs. 6 i. V. m. Abs. 2 bezeichneten Höchstgrenze, wenn sie aus einer Verwendung im Wehrdienst oder im anderen öffentlichen Dienst ein Einkommen beziehen. Gemäß § 53 Abs. 5 Satz 2 SVG steht der Verwendung im öffentlichen Dienst die Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gleich, an der eine Körperschaft oder ein Verband im Sinne des Satzes 1 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind die Voraussetzungen des § 53 Abs. 5 Satz 2 SVG beim Europäischen Patentamt erfüllt. Das Europäische Patentamt ist eine zwischenstaatliche Einrichtung in Sinne von Art. 24 Abs. 1 GG, da die Bundesrepublik Deutschland als Vertragsstaat des Europäischen Patentübereinkommens - wie die anderen Vertragsstaaten - ihm unmittelbar das Recht zur Erteilung von europäischen Patenten nach den Regelungen der Europäischen Patentorganisation im Geltungsbereich des Grundgesetzes eingeräumt hat (vgl. BVerfGE 68, 1 (93 f.) [BVerfG 18.12.1984 - 2 BvE 13/83]). An dieser zwischenstaatlichen Einrichtung ist die Bundesrepublik Deutschland jedenfalls in anderer Weise beteiligt.
Nach dem Wortlaut, dem Sinn und Zweck und der historischen Auslegung des § 53 Abs. 5 Satz 2 SVG ist der Begriff "in anderer Weise" weit auszulegen. Nach dem Wortlaut ist den auf eine finanzielle Beteiligung zielenden Begriffen der "Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen" der Begriff "in anderer Weise" an die Seite gestellt. Die gewählte Formulierung erweitert den Kreis der Beteiligungsmöglichkeiten der Körperschaft oder des Verbandes im Sinne des Satzes 1. Nach ihrem Sinn und Zweck soll durch die Ruhensvorschriften eine doppelte Belastung der öffentlichen Haushalt durch die Verwendung des Versorgungsberechtigten im öffentlichen Dienst vermieden werden. Der Dienstherr genügt seiner Alimentationspflicht gegenüber den Versorgungsberechtigten auch dann, wenn er auf die Versorgung bis zur gesetzlich bestimmten Höchstgrenze Leistungen anrechnet, die die öffentliche Hand aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses erbringt. Mit anderen Worten stellen die Ruhensvorschriften hinsichtlich der Anrechenbarkeit von Verwendungseinkommen maßgeblich darauf ab, von wem es aufgebracht werden muß; sie wollen jedes Einkommen erfassen, das von einer öffentlichrechtlich organisierten Einrichtung gezahlt wird (vgl. BVerwGE 72, 174 (179) [BVerwG 23.10.1985 - 6 C 86/83] m. w. N.). Im Einklang mit der Verwendung des Begriffes "in anderer Weise (beteiligt)" und der Systematik des § 53 Abs. 5 SVG gilt dies auch für seinen Satz 2.
Auch nach dem Willen des Gesetzgebers sollte durch die Aufnahme der Worte "in anderer Weise" § 53 Abs. 5 Satz 2 SVG auf der Grundlage der Erfahrungen mit der diesen Begriff seinerzeit noch nicht enthaltenden, im übrigen aber gleichlautenden Vorschrift des § 158 Abs. 5 Satz 2 Buchst. b BBG der Kreis der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen entsprechend den Bedürfnissen der Praxis erweitert werden (vgl. Begründung zu §§ 50 und 51 des Entwurfs eines Soldatenversorgungsgesetzes vom 13. Juni 1956 (BTDrucks. 2/2504 S. 40), die ausdrücklich auf die in § 139 Abs. 1 Nr. 19 des Entwurfs des Ersten Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 4. Juli 1955 zu § 158 Abs. 5 Satz 2 Buchst. b BBG vorgesehenen Änderungen und mithin die dortige Begründung (BTDrucks. 2/1549 S. 65) verweist, sowie § 53 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes vom 26. Juli 1957, BGBl. I S. 785, und § 139 Abs. 1 Nr. 36 Buchst. c des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 1. Juli 1957, BGBl. I S. 667).
Die Bundesrepublik Deutschland gehört zu den Unterzeichnerstaaten des Münchener Patentübereinkommens vom 5. Oktober 1973, dem es durch das Gesetz über internationale Patentübereinkommen vom 21. Juni 1976 (BGBl. II S. 649) zugestimmt hat. Sie trägt zu der Deckung der Ausgaben des Europäischen Patentamts dergestalt bei, daß sie aufgrund der für die Aufrechterhaltung der Europäischen Patente im Bundesgebiet erhobenen Gebühren Zahlungen leistet. Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei diesen Zahlungen um Beiträge oder Zuschüsse im Sinne des § 53 Abs. 5 Satz 2 SVG handelt. Jedenfalls ist die Bundesrepublik Deutschland durch diese Zahlungen von Gebührenanteilen "in anderer Weise" an dem Europäischen Patentamt beteiligt. Gemäß Art. 37 Buchst. b des Übereinkommens über die Erteilung Europäischer Patente vom 5. Oktober 1973 (BGBl. II 1976 S. 826) - Europäisches Patentübereinkommen - (EPÜ) dienen diese Zahlungen der Vertragsstaaten zur Deckung der Ausgaben der Europäischen Patentorganisation und mithin des Europäischen Patentamts. Gemäß Art. 39 EPÜ zahlt jeder Vertragsstaat an die Organisation für jedes in diesem Staat aufrechterhaltene Europäische Patent einen Betrag in Höhe eines vom Verwaltungsrat festzusetzenden Anteils an der Jahresgebühr, der 75 v. H. nicht übersteigen darf und für alle Vertragsstaaten gleich ist. Gemäß Art. 40 Abs. 1 EPÜ sind die Höhe der Gebühren und der Anteil so zu bemessen, daß die Einnahmen hieraus den Ausgleich des Haushalts der Organisation gewährleisten. Gemäß § 7 des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen i. V. m. § 11 des Patentgesetzes vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1), entsprechend § 17 des Patentgesetzes in der jetzt gültigen Fassung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. I 1981 S. 1), hat die Bundesrepublik Deutschland geregelt, daß für das mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilte Europäische Patent entsprechende Jahresgebühren zu entrichten sind. Mithin ist die Bundesrepublik Deutschland über diese Regelungen in der Weise am Europäischen Patentamt beteiligt, daß sie durch die Erhebung von Jahresgebühren für diese Europäischen Patente und die Zahlung eines entsprechenden Gebührenanteils an die Organisation durch eigenes Verwaltungshandeln ermöglicht, daß die Ausgaben der Europäischen Patentorganisation gedeckt werden.
Daneben besteht eine Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland an der Europäischen Patentorganisation und dem Europäischen Patentamt "in anderer Weise" im Sinne des § 53 Abs. 5 Satz 2 SVG auch insoweit, als sie gemäß Art. 37 Buchst. c i. V. m. Art. 40 Abs. 3 bis 7 EPÜ unter den dort genannten Voraussetzungen zur Zahlung der besonderen Finanzbeiträge verpflichtet sein kann. Dies gilt auch dann, wenn berücksichtigt wird, daß die Höhe der Gebühren des Europäischen Patentamts so bemessen sein sollen und zur Zeit auch sind, daß die Einnahmen den Finanzbedarf der Organisation decken, und die besonderen Finanzbeiträge gemäß Art. 40 Abs. 6 EPÜ durch die Vertragsstaaten in Form von Darlehen gewährt werden. Eine Beteiligung in anderer Weise liegt bereits dann vor, wenn die Bundesrepublik Deutschland sich als Vertragsstaat - wie hier - verpflichtet, im Ausnahmefall unter besonderen Voraussetzungen darlehensweise Zuschüsse zu gewähren. Sie kann nämlich ihrerseits die besonderen Finanzbeiträge nur dann darlehensweise der Organisation zur Verfügung stellen, wenn sie in dem jeweiligen Haushaltsjahr entsprechende Mittel in ihren Haushalt einstellt. Mithin können auch diese vertraglichen Regelungen einen unmittelbaren Einfluß auf den Haushalt und die Vergabe von Haushaltsmitteln der Bundesrepublik Deutschland haben.
Der Kläger wird - wovon auch das Berufungsgericht ausgeht - im öffentlichen Dienst des Europäischen Patentamts verwandt. Die Ausgestaltung dieses Beschäftigungsverhältnisses in dem vom Verwaltungsrat erlassenen Statut hinsichtlich der Einstellung, Verwendung, Probezeit, Rechte und Pflichten, Laufbahn, Besoldung, sozialen Sicherheit und Disziplinarordnung entspricht in den wesentlichen Punkten der eines öffentlichen Dienstes.
Waren mithin die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 53 Abs. 5 Satz 2 SVG erfüllt, so kommt es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht darauf an, ob - auf Antrag der Behörde oder des Versorgungsberechtigten - eine entsprechende Entscheidung des Bundesministers der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern nach § 53 Abs. 5 Satz 3 SVG ergangen ist. Das Ruhen der Versorgungsbezüge und Übergangsgebührnisse ist anzuordnen, wenn und soweit die gesetzlichen Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 i. V. m. Abs. 1 bis 5 Satz 2 SVG erfüllt sind. Eine Entscheidung gemäß § 53 Abs. 5 Satz 3 SVG hat keine konstitutive Bedeutung für die Ruhensentscheidung. Sie soll nur in Zweifelsfällen eine einheitliche Anwendung des § 53 Abs. 5 SVG durch die zuständigen Stellen der Bundesverwaltung sicherstellen (vgl. auch Urteil vom 11. Juni 1985 - BVerwG 2 C 4.82 - (Buchholz 235 § 40 Nr. 9)). Dabei stellt die Vorschrift lediglich klar, daß nicht nur die jeweils zuständige Behörde, sondern auch der betroffene Versorgungsberechtigte diese Entscheidung beantragen kann. Diesen Zweck verfolgte bereits § 127 Abs. 4 letzter Halbsatz des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 39) (vgl. Schneider/Eggerdinger/Hanke, Kommentar zum Deutschen Beamtengesetz, Berlin 1937, § 127 Anm. UB Ziff. 13), auf den der insoweit identische Wortlaut des § 53 Abs. 5 Satz 3 SVGüber § 158 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551) zurückgeht (vgl. BTDrucks. 2/2504 S. 40 und 1/2846 S. 54, Begr. zu § 154).