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Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.10.1953, Az.: IV ZR 30/53

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.10.1953
Aktenzeichen
IV ZR 30/53
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1953, 13014
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 10, 340 - 345
  • DB 1953, 923 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1953, 765 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1954, 26-27 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1953, 1909-1910 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Die Regelung, die in den Rückerstattungsgesetzen der einzelnen Besatzungszonen getroffen worden ist, schließt eine Rückforderung nach allgemeinem bürgerlichem Recht wegen Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit für gewöhnliche Entziehungsfälle aus, d.h. für Entziehungsvorgänge, die sich im Rahmen der allgemeinen Verfolgungsmaßnahmen gehalten haben (hier entschieden für den Geltungsbereich der VO Nr. 120).

Tenor:

  1. Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Neustadt/Weinstraße vom 2. Dezember 1952 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Klägerin gehörte zu den Firmen, die der Judengesetzgebung des Dritten Reiches unterfielen. Der "Staatskommissar in der Privatwirtschaft und Leiter der Vermögensverkehrsstelle" in W. bestellte ihr im Jahre 1939 einen Treuhänder. Dieser verkaufte und übereignete dem Beklagten in den Jahren 1940 und 1942 insgesamt 110 Kesselwagen.

2

Die Klägerin hält das ganze Rechtsgeschäft für nichtig, weil es gegen die guten Sitten verstoßen habe. Vorsorglich hat sie den Kaufvertrag angefochten, weil er nur unter Zwang und Drohung zustandegekommen sei. Sie verlangt Herausgabe zweier Eisenbahnkesselwagen mit den Nummern H. 566 063 und 566 065. Diese hat der Beklagte unstreitig gemäß Kaufvertrag vom 10. Mai 1940 vom Treuhänder erworben. Die staatliche Abwieklungsstelle hat diesen Vertrag mit Schreiben vom 23. Juli 1940 genehmigt.

3

Das Landgericht hat die Klage - gemäß dem Antrage des Beklagten - abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die Klägerin verfolgt ihr Herausgabebegehren mit der Revision weiter.

Gründe

4

I.

Nach dem Berufungsurteil sind die Parteien darüber einig, daß der als Anspruchsgrundlage vorgetragene Sachverhalt unter die Verordnung Nr. 120 vom 10. November 1947 über die Rückerstattung geraubter Vermögensobjekte (Amtsblatt des französischen Oberkommandos in Deutschland - Journal Officiel - 1947 S 1219, 1269; 1948 S 1567, 1771) fällt. In dem in Bezug genommenen Verfahren wegen Rechtmässigkeit einer einstweiligen Verfügung hat die Klägerin auch ausdrücklich erklärt, sie wolle nicht behaupten, daß bei der Eigentumsübertragung in den Jahren 1940-1942 außer der gewöhnlichen Arisierung weitere Verstöße gegen die guten Sitten vorgekommen seien (Bl 16R in 3 Q 9a/50 LG Frankenthal). Die Klägerin kann auf Grund der VO Nr. 120 keine Klage mehr erheben, weil sie die bis zum 15. August 1949 gesetzte Frist (Art. 13 Satz a.a.O. in Verbindung mit Art. 1 der VO Kr 213 - ABl des französischen Oberkommandos in Deutschland 1949 S 2003) nicht eingehalten hat.

5

II.

Das Berufungsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil die in den Rückerstattungsgesetzen getroffene Regelung als lex spezialis der Anwendung der einschlägigen Vorschriften des bürgerlichen Rechts auf sog. Entziehungsakte entgegenstehe und für solche Klagen die örtlich zuständige Restitutionskammer ausschließlich zuständig sei. Werde der von der Klägerin vorgetragene Sachverhalt seines Verfolgungscharakters entkleidet, so stelle der Verkauf der Kesselwagen durch den Treuhänder an den Beklagten weder die Verfügung eines Nichtberechtigten dar, noch lasse er einen Sittenverstoß, eine arglistige Täuschung oder eine Drohung erkennen. Das Berufungsgericht hat sich damit der im Schrifttum zum Rückerstattungsrecht weitaus überwiegend vertretenen Ansicht angeschlossen, daß die Rückerstattungsregelung in allen Zonen der Bundesrepublik für ihren Bereich die Anfechtbarkeit oder Nichtigkeit des Entziehungsvorganges nach 1 bürgerlichem Recht ausschließe (so Erman-Westermann Anm. 9 zu § 123 BGB; ebenso hinsichtlich der Anfechtbarkeit nach § 123 BGB: RGRK 10. Aufl. Anm. 4 Abs. 3; Soergel 8. Aufl. Anm. III 10; Palandt 11. Aufl. Anm. 1 d). Hierzu ist auch bei Harmening-Hartenstein-Qsthoff-Falk 2. Aufl in Anm. 3 zu Art. 49 REG (BrZ) ausgeführt: Ansprüche, die sowohl nach dem REG wie nach allgemeinem Recht begründet seien, könnten nur im Rückerstattungsverfahren geltend gemacht werden, wenn das REG die Folgen aus dem gegebenen Tatbestand abschließend regeln wolle. Das sei z.B. der Fall, wenn eine ungerechtfertigte Entziehung und gleichzeitig die Nichtigkeit wegen Sittenwidrigkeit oder wegen Drohung oder Zwang geltend gemacht werde (ähnlich Kubuschokweißstein Anm. 4 zu Art. 49 REG (BrZ) und Art. 57 REG (AmZ)). Auch nach der Rechtsauffassung von Goetze Anm. zu Art. 57 REG (AmZ) S 294 können "einwandfreie Rückerstattungsfälle", wenn die Frist für eine Rückerstattungsklage versäumt wurde, nur dann vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden, wenn sie anders begründet werden als mit Verfolgungsmaßnahmen. Eine abweichende Ansicht ist nur vereinzelt mit der allgemeinen Erwägung vertreten worden, es sei nicht anzunehmen, daß diese dem Verfolgten so gewogenen Gesetze die Rechtsstellung hätten schmälern wollen, die er nach bürgerlichem Recht innehabe (so von Godin 2. Aufl Anm. 1 zu Art. 57 REG (AmZ) S 189; ähnlich Dubro in NJW 53, 706).

6

Dem Berufungsgericht ist beizutreten. Der Bundesgerichtshof hat bereits ausgesprochen, daß die durch § 3 der 11 DVO zum Reichsbürgergesetz angeordneten Enteignungen niemals Recht, vielmehr schon zur Zeit ihrer formalen Geltung Unrecht waren ( BGHZ 9, 34 [44] ), ferner daß die auf Grund der VO zur Ausschaltung der Juden aus dem deutschen Wirtschaftsleben vom 12. November 1938 (RGBl I, 1580) und der DVO vom 23. November 1938 (RGBl I, 1642) durch behördlich bestellte Abwickler durchgeführten "Liquidierungen" von Einzelhandelsgeschäften jüdischer Inhaber rechtswidrig gewesen seien (Urt. v. 18. März 1953, VI ZR 15/52 ). Entsprechendes gilt für die hier in Betracht kommende Verordnung über den Einsatz des jüdischen Vermögens vom 3. Dezember 1938 (RGBl I, 1709), auf die der Genehmigungsbescheid der Abwicklungsstelle vom 23. Juli 1940 sich stützt. Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat aber trotz dieses Ausgangspunktes wiederholt ausgesprochen, daß Ansprüche, die aus der Unrechtmässigkeit nationalsozialistischer Akte von Vermögensentziehungen hergeleitet werden, nur noch nach Maßgabe der Rückerstattungs- und Entschädigungsgesetze und nur in den dort vorgesehenen Verfahren geltend gemacht werden können (Urt. vom 31. Januar 1952, II ZR 56/51 [nicht veröffentlicht] und Urteil vom 11. Februar 1953, II ZR 51/52 = BGHZ 9, 34 [45] ). Der IV. Zivilsenat schließt sich dieser Auffassung an. Sie wird durch die Entstehungsgeschichte der Rückerstattungsgesetzgebung und den Wortlaut einzelner Bestimmungen gerechtfertigt und entspricht auch der allgemeinen Forderung nach Rechtssicherheit und baldiger Beruhigung des Wirtschaftslebens.

7

Die Rechtsprechung hat schon vor Erlaß der Rückerstattungsgesetze (für die amerikanische Zone: Gesetz Nr. 59 vom 10. November 1947; für die französische Zone: VO Nr. 120 vom 10. November 1947; für die britische Zone: Gesetz Nr. 59 vom 12. Mai 1947; für Westberlins Rückerstattungs-VO vom 26. Juli 1949) versucht, in sog. Entziehungsfällen auf Grund von Verfolgungsmaßnahmen dem Geschädigten unter Anwendung allgemeiner bürgerlich-rechtlicher Bestimmungen zu helfen. Diese Versuche haben die besonderen Schwierigkeiten aufgezeigt, solche außergewöhnlichen Tatbestände, wie sie sich aus den Verfolgungsmaßnahmen des Dritten Reiches - auf Grund formell ordnungsmäßig erlassener Gesetze, in genau geregelten Verfahren, unter Mitwirkung behördlich bestellter Treuhänder ergeben haben, mit dem bisher geltenden Recht voll zu erfassen und hierbei den berechtigten Belangen aller Beteiligten gerecht zu werden. Dabei gingen zum Teil schon die Meinungen auseinander, inwieweit dem Betroffenen nur unter dem Gesichtspunkt der Kollektivdrohung über § 123 BGB ( KG SJZ 47, 257) oder allenfalls auf Grund des § 138 BGB wegen sittenwidriger Ausnutzung einer Zwangslage (OGHBrZ Urt. vom 9. Mai 1949 - II ZS 64/48, mitgeteilt von Delbrück MDR 49, 469) geholfen werden könne. Diese Schwierigkeiten führten zu der weit verbreiteten Auffassung, daß diese Fragen nur durch ein besonderes Gesetz zufriedenstellend gelöst werden könnten (vgl. insbesondere die Anmerkung von Römer zu dem Kammergerichtsurteil in SJZ 47, 263 [265]).

8

Der Wortlaut der Rückerstattungsgesetze deutet auch darauf hin, daß sie - in Erkenntnis dieser Schwierigkeiten - die Ansprüche für reine Entziehungsfälle abschliessend haben regeln wollen. Nach Art. 49 Abs. 1 Satz 1 REG (BrZ) und fast gleichlautend auch nach Art. 57 Satz 1 REG (AmZ) können "Ansprüche, die unter dieses Gesetz fallen, soweit in ihm nichts anderes bestimmt ist, nur in dem in diesem Gesetz vorgeschriebenen Verfahren und unter Einhaltung seiner Fristen verfolgt werden." Nach Art. 49 Abs. 1 Satz 2 REG (BrZ) können allerdings "Ansprüche aus Gründen, die nicht unter dieses Gesetz fallen, im ordentlichen Rechtsweg geltend gemacht werden." Nach Art. 57 Satz 2 REG (AmZ) gilt das gleiche für "Ansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht unter die Bestimmung dieses Gesetzes fallen." Wie bei Kubuschokweißstein, Rückerstattungsrecht, Anm. 4 zu Art. 49 überzeugend dargelegt worden ist, beschränkt sich aber diese Ausnahme auf Ansprüche aus Fällen, die tatbestandsmäßig außerhalb des Rahmens des REG liegen, also nicht den im Rückerstattungsgesetz festgelegten Entziehungstatbestand erfüllen. Die sehr viel knapper gefaßte VO Nr. 120 enthält zwar keine Regelung, die den vorerwähnten beiden Vorschriften voll entspricht. Immerhin bestimmt auch Art. 12 Abs. 2 Satz 3 dieser VO, daß die Restitutionskammern "unter Ausschaltung jeder anderen Gerichtsbarkeit zuständig zur Entscheidung über Klagen von Opfern der den Vorschriften dieser Verordnung unterfallenden Akte" sind. Die hier in Betracht kommende Veräusserung war ein solcher Akt, der von der VO Nr. 120 betroffen und in ihr für nichtig erklärt wird, nämlich eine nach dem 30. Januar 1933 ohne die Zustimmung ihres Eigentümers vorgenommene Verfügung über Güter "im Verfolg von Maßnahmen, die auf Rasse gestützte Unterscheidungen eingeführt haben" (Art. 1 Abs. 1 aaO).

9

Das Berufungsgericht hat ferner mit Recht darauf hingewiesen, daß die gegenüber der allgemeinen 30-jährigen Verjährungsfrist des BGB verhältnismäßig kurzen Klagefristen der Rückerstattungsbestimmungen ersichtlich gesetzt worden sind, um im Interesse einer baldigen Beruhigung des Wirtschaftslebens die durch die Rückerstattung neuerdings veranlagten umfangreichen Vermögensverschiebungen innerhalb einer angemessenen Frist zum Abschluß zu bringen. Mit diesem Gesetzeszweck wäre es unvereinbar, wenn der Rückerstattungsberechtigte auch außerhalb eines Rückerstattungsverfahrens Ansprüche nach allgemeinen Grundsätzen geltend machen könnte. Eine solche Möglichkeit würde für die Rückerstattungspflichtigen einen Schwebezustand und damit eine starke Rechtsunsicherheit herbeiführen, die bei Abwägung der beiderseitigen und auch allgemeiner Belange nicht gerechtfertigt wäre. Denn dem Rückerstattungsberechtigten hat die Rückerstattungsgesetzgebung eine angemessene Grundlage für seine Ansprüche aus Verfolgungsmaßnahmen gegeben. Der Rückerstattungspflichtige konnte andererseits davon ausgehen und sich in seinen Vorhaben auch darauf einstellen, daß ihn nach Ablauf der Klagefristen der Rückerstattungsgesetze keine Ansprüche mehr bedrohen würden. Das Berufungsgericht hat mit Recht darauf hingewiesen, daß diese Rechtswohltat demjenigen nicht zukommt, der einen Tatbestand verwirklicht hat, welcher über die gewöhnlichen Entziehungsfälle hinausgeht, etwa demjenigen, der einen Juden bestohlen hat. Einen solchen weitergehenden Sachverhalt will die Klägerin aber nach ihrer ausdrücklichen Erklärung nicht behaupten.

10

Die Revision war daher mit Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.