Bundesgerichtshof
Urt. v. 31.01.1952, Az.: II ZR 56/51
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 31.01.1952
- Aktenzeichen
- II ZR 56/51
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1952, 12072
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgerichts Stuttgart - 22.02.1951
Prozessführer
der Stadtgemeinde Ludwigsburg, gesetzlich vertreten durch ihren Oberbürgermeister,
Prozessgegner
1.) den Gastwirt Karl H. in L., W.strasse ...,
2.) dessen Ehefrau Maria H. geb. K., daselbst,
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30. Januar 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Canter und der Bundesrichter Dr. Drost, Dr. Haidinger, Dr. Kuhn und Artl
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 22. Februar 1951 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger, der seit 1933 Mitglied der NSDAP war, wurde durch einstweilige Verfügung des zuständigen Kreisleiters Dr. ... am 2. Januar 1944 aus der Partei ausgeschlossen. Die einstweilige Verfügung wurde durch Beschluß des Kreisgerichts der NSDAP vom 15. Mai 1944 bestätigt. Als Grund der Ausschliessung wurden 9 angebliche Verfehlungen des Klägers angeführt, die zusammenfassend dahin gekennzeichnet sind, daß sie schwere Charaktermängel erkennen liessen, die den Kläger unwürdig machten, Mitglied der NSDAP zu sein. Der Beschluß des Kreisgerichts fügte diesen Gründen noch hinzu, daß grobe Interessenlosigkeit des Klägers in Bezug auf die Bestrebungen der Partei festgestellt sei, da er von Mai 1958 bis Mai 1943 jeglichen Versammlungsbesuch unterlassen habe.
Die Kläger hatten damals auf Grund eines Miet- und Pachtvertrages vom Jahre 1936 die der Beklagten gehörige Gastwirtschaft "zum Ratskeller" in Ludwigsburg sowie eine dazugehörige 6-Zimmer-Wohnung inne. Im August 1944 erhob die Beklagte auf Drängen des derzeitigen Kreisleiters Dr. ... der NSDAP gegen die Kläger beim Amtsgericht in Ludwigsburg Klage auf Aufhebung des Miet- und Pachtverhältnisses, gestützt auf § 2 des MSchG in Verbindung mit § 9 der 3. AVO vom 5. September 1939. In diesem Vorprozeß schlossen die Parteien am 31. August 1944 einen gerichtlichen Vergleich, durch den das Miet- und Pachtverhältnis mit sofortiger Wirkung aufgehoben wurde und die Kläger sich verpflichteten, die Räume bis spätestens 15. September 1944 an die beklagte Stadtgemeinde herauszugeben. Dieser Vergleich ist unstreitig vollzogen und der Ratskeller alsbald anderweit verpachtet worden.
Die Kläger haben unterm 30. August 1945 den Vergleich vom 31. August 1944 gegenüber der Beklagten wegen widerrechtlicher Drohung angefochten.
Im Juli 1949 stellten die Kläger im Rahmen des ursprünglichen Miet- und Pachtaufhebungsrechtsstreits vor den Amtsgericht in Ludwigsburg Antrag auf Anberaumung eines neuen Termins und beantragten, die Klage unter Feststellung der Nichtigkeit des am 31. August 1944 abgeschlossenen Prozeßvergleichs abzuweisen. Die jetzige Beklagte änderte ihren ursprünglichen Klageantrag dahin, daß sie die Feststellung verlangte, das Pachtverhältnis zwischen den Parteien bestehe seit dem 31. August 1944 nicht mehr.
Das Amtsgericht erachtete die Fortsetzung des Rechtsstreits für zulässig, stellte durch Zwischenurteil vom 22. September 1949 fest, daß der am 31. August 1944 zwischen den Parteien abgeschlossene Prozeßvergleich unwirksam sei, und wies durch Endurteil vom 3. November 1949 die Klage der Stadtgemeinde ab. Auf die dagegen eingelegte Berufung der Stadt hob das Landgericht Stuttgart durch Urteil vom 24. Februar 1950 das Urteil des Amtsgerichts in Ludwigsburg vom 3. November 1949 und das vorangegangene Zwischenurteil vom 22. September 1949 auf, erklärte die Fortsetzung des Rechtsstreits im dortigen Verfahren für unzulässig und legte die durch die Fortsetzung des Verfahrens entstandenen Kosten der Beklagten auf.
Nunmehr erhoben die Kläger beim Landgericht Stuttgart im vorliegenden Rechtsstreit Klage mit dem Antrag, die Nichtigkeit des vor dem Amtsgericht in Ludwigsburg am 31. August 1944 abgeschlossenen Prozeßvergleichs festzustellen und die Beklagte zur Zahlung eines Schadensteilbetrages von 6.100 DM nebst 5 % Zinsen zu verurteilen.
Die Nichtigkeit des Prozeßvergleichs wird von den Klägern sowohl auf § 138 Abs. 1 und 2 BGB als auch auf wirksame Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung (§ § 123, 144 BGB) gestützt. Die Kläger machen geltend, die Beklagte habe im Jahre 1944 grundlos die Aufhebungsklage gegen die Kläger erhoben. Die Klage sei lediglich auf den Druck des Kreisleiters Dr. ... erhoben worden, der, wie die Beklagte gewußt habe, auch die Schliessung des Lokals und die Entziehung der Schankerlaubnis gegenüber den Klägern lediglich aus politischen Gründen veranlaßt habe. Der Oberbürgermeister der Beklagten habe nur als willfähriges Werkzeug des Kreisleiters gehandelt, indem er die Klage erhoben habe. Er sei sogar so weit gegangen, dem Kläger mit Konzentrationslager zu drohen, falls er sich nicht auf den Vergleich einlasse. Jedenfalls habe die Beklagte den Prozeßvergleich unter Ausnutzung der für die Kläger bestehenden Zwangslage und in Auswirkung der vorgenannten Drohung abgeschlossen. Der Vergleich sei daher sittenwidrig und auch wegen Drohung zu Recht angefochten.
Zugleich sei die Beklagte aus unerlaubter Handlung dem Kläger schadensersatzpflichtig.
Die Beklagte hat jede unzulässige Beeinflussung der Kläger in Abrede gestellt. Sie macht geltend, geradezu genötigt gewesen zu sein, die Aufhebung des Pachtverhältnisses von den Klägern zu verlangen, weil das Lokal durch die Polizeiverwaltung wegen politischer und persönlicher Unzuverlässigkeit des Klägers geschlossen worden sei und sie ihren "Ratskeller" unmöglich ohne Bewirtschaftung habe lassen können.
Das Landgericht hat nach Beweiserhebung die Klage abgewiesen. Es erachtet nicht für erwiesen, daß die Beklagte dadurch, daß sie die Kläger zum Abschluß des Vergleichs veranlasst habe, ihre Vertragspflichten verletzt hätte. Auch sei eine Anfechtung wegen Drohung nicht gerechtfertigt, weil die bereits bestehende Zwangslage die Kläger zur Aufgabe des Pachtverhältnisses veranlasst habe. Eine Bedrohung mit Konzentrationslager sei nicht erwiesen. Gegen dieses Urteil haben die Kläger rechtzeitig Berufung eingelegt und die Klageanträge wiederholt. Das Berufungsgericht hat unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils die Nichtigkeit des im Vorprozeß am 31. August 1944 abgeschlossenen Vergleichs festgestellt und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über den Antrag der Kläger, ihnen Schadenersatz zu leisten, an das Landgericht Stuttgart zurückverwiesen. Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten, um deren Zurückweisung die Kläger bitten.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Revisionsklägerin macht in erster Reihe geltend, daß dem Rechtsstreit ein Anspruch zu Grunde liege, der dem Rückerstattungsgesetz Nr. 59 für die Amerikanische Zone, im folgenden REG genannt, unterfalle. Die Meinung des Berufungsurteils S 25, es handle sich bei der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellung der Nichtigkeit des Prozeßvergleichs um eine allgemeine zivilrechtliche Entscheidung, die auf ein etwaiges Rückerstattungsverfahren ohne Einfluß sei, und deshalb sei es zulässig, über die Nichtigkeit des Vergleiches im ordentlichen Rechtsstreit zu entscheiden, ist zwar rechtsirrig. Vielmehr ergeben die Art. 57 und 60 des REG, daß in allen Fällen, in denen ein Anspruch geltend gemacht wird, der dem REG unterliegt, die Entscheidung über diese Ansprüche in aller Regel durch die im REG vorgesehenen Wiedergutmachungsorgane zu erfolgen hat. Art. 71 REG ordnet an, daß, wenn Ansprüche der in den Art. 1-48 des Gesetzes bezeichneten Art in einem gerichtlichen Verfahren klage- oder einredeweise geltend gemacht werden, das Gericht verpflichtet ist, die Wiedergutmachungsbehörde zu benachrichtigen, die dann entweder die Weiterbehandlung des Anspruchs nach Maßgabe des REG mit der Wirkung des Ausschlusses des Rechtsweges anordnen oder mit Bindung für das Gericht dem Berechtigten die Geltendmachung des Anspruchs im ordentlichen Rechtsweg überlassen kann. Die Voraussetzung der Art. 57, 60 und 71 REG, daß der von den Klägern geltend gemachte Anspruch zu den in Art. 1-48 behandelten Ansprüchen gehört, ist aber nicht erfüllt.
Nach Art. 2 REG sind Vermögensgegenstände im Sinne des Gesetzes entzogen, wenn sie der Inhaber infolge eines gegen die guten Sitten verstossenden Rechtsgeschäfts oder einer Drohung oder einer sonstigen unerlaubten Handlung eingebüsst hat. Zu den Vermögensgegenständen i.S. des Gesetzes werden auch Forderungen jeder Art gerechnet. Allerdings besteht im Schrifttum und in der Rechtsprechung keine Übereinstimmung darüber, ob erloschene Rechte insbes. Forderungen durch Wiederaufleben zurückerstattet werden können. Diese Frage kann indessen hier dahingestellt bleiben, denn zu den Voraussetzungen des Art. 2 müsste für den vorliegenden Fall nach Art. 1 hinzukommen, daß die Entziehung eine Verfolgungsmaßnahme aus Gründen der politischen Gegnerschaft des Klägers gegen den Nationalsozialismus dargestellt hätte. Es muß also auf Seiten des Verfolgten politische Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus tatsächlich bestanden haben und zwar eindeutige Gegnerschaft, und gerade sie muß die Verfolgungsmaßnahme ausgelöst haben (vgl Beschluß des OLG München vom 17.11.1949 Rechtspr. z. Wiedergutmachungsrecht der NJW 1950 S 73 f). Im vorliegenden Falle liegen aber keine Tatsachen vor, aus denen auf eine eindeutige politische Gegnerschaft des Klägers geschlossen werden könnte. Weder in der einstweiligen Verfügung des Kreisleiters, die den Kläger aus der NS-Partei ausschloß, noch in der sie bestätigenden Entscheidung des Kreisparteigerichts wird der Kläger als "Gegner des Nationalsozialismus" hingestellt, und auch die Verfügungen der Polizei und des Landrats, wodurch die Ratskellerwirtschaft geschlossen und dem Kläger die Schankerlaubnis entzogen wurde, sprechen nur von politischer Unzuverlässigkeit, aus der auf persönliche Unzuverlässigkeit des Klägers geschlossen werden müsse.
Die in dem vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Ansprüche unterfallen daher nicht dem REG, so daß sie im ordentlichen Rechtsweg durchgeführt werden können.
II.
Unbegründet ist auch die Rüge, womit die Revision Unzulässigkeit des Verfahrens mit der Begründung geltend macht, daß über die Nichtigkeit eines Prozeßvergleichs nur auf Grund Wiederaufnahme und Neuladung in dem gleichen Verfahren entschieden werden könne, das durch den Vergleich beendet wurde. Die Revision übersieht hier, daß das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 24.2.1950, durch das die Fortsetzung des Rechtsstreits in dem Pachtaufhebungsprozeß für unzulässig erklärt wurde, rechtskräftig ist, da es vom Landgericht in der Berufungsinstanz erlassen wurde. Für den vorliegenden Rechtsstreit war daher das Berufungsgericht an die Entscheidung des Landgerichts Stuttgart vom 24.2.1950 gebunden, wonach die Entscheidung über die Rechtsgültigkeit des im Pachtaufhebungsprozeß geschlossenen Vergleiches im gleichen Verfahren für unzulässig erklärt worden ist. Es ist anerkannten Rechts, daß durch ein rechtskräftiges Urteil das in der Folge angegangene Gericht insoweit gebunden ist, als in der Entscheidung des vorprozeßlichen Urteils ausgesprochen ist, daß ein bestimmter Tatbestand die in diesem Urteil angenommenen materiellen oder prozessualen Rechtsfolgen habe oder nicht habe (vgl Stein-Jonas Anm. V, 1 zu § 322 ZPO). Daher steht die Rechtskraft des Urteils vom 24.2.1950 einer erneuten Verhandlung und Wiederaufnahme des früheren Verfahrens zum Zwecke der Entscheidung über die Nichtigkeit des Vergleichs bindend entgegen. Es mußte daher, wenn dem Kläger der Rechtsschutz nicht versagt werden sollte, über die Frage der Nichtigkeit des Vergleichs im vorliegenden Verfahren entschieden werden. Es bedarf also auch nicht der Entscheidung über die von der Revision erneut aufgeworfene Frage, ob die Rechtsprechung des Reichsgerichts zutreffend ist, über die Wirksamkeit eines gerichtlichen Vergleichs sei in aller Regel in einem neuen Rechtsstreit zu entscheiden, wenn ein materiell-rechtlicher Nichtigkeitsgrund geltend gemacht werde.
III.
Die sachlich-rechtlichen Rügen der Revision sind unbegründet.
Das Berufungsgericht stellt fest, daß Kreisleiter Drautz mit allen Mitteln daraufhin gearbeitet habe, die Kläger aus dem Pachtverhältnis über den Ratskeller zu vertreiben. Dies schließt es aus der von Drautz vorgenommenen Ausstossung des Klägers aus der Partei sowie aus der Besprechung auf der Kreisleitung vom 27.7.1944, bei der auch der Kläger zugegen war, ferner daraus, daß der Kreisleiter die vorläufige Schliessung des Ratskellers und die Zurücknahme der Schankerlaubnis veranlasst hatte. Schon diese Umstände rechtfertigen die Annahme, daß der Kreisleiter die Kläger bedroht hat. Ebenso folgt dies aus dem im Berufungsurteil festgestellten Umstand, daß der Kreisleiter auch bei seiner Besprechung mit Oberbürgermeister Frank mit dem Boykott des Ratskellers durch die Partei und Wehrmacht gedroht hat, falls nicht die Erhebung der Miet- und Pachtaufhebungsklage erfolge. Dem Berufungsgericht ist darin beizutreten, daß hierin eine Drohung i.S. des § 123 BGB nicht nur gegenüber dem Oberbürgermeister, sondern auch gegenüber den Klägern gelegen hat. Das Berufungsgericht stellt in diesem Zusammenhange ausdrücklich fest, daß es dem Kreisleiter bei diesem Verhalten auf einen vollen Erfolg seiner Bemühungen und insbesondere darauf ankam, auch das zivilrechtliche Pachtverhältnis möglichst rasch zur Auflösung zu bringen. Das Berufungsgericht stellt weiter fest, daß der Kreisleiter damit beabsichtigte, die Kläger zu einem alsbaldigen gerichtlichen Vergleicht zu bestimmen.
Es liegt also kein Rechtsfehler des Berufungsurteils vor, wenn es annimmt, daß der Kreisleiter durch sein Verhalten die Kläger unter Druck gesetzt und durch diesen Druck ihr Einverständnis mit der vergleichsweisen Aufgabe des Pachtverhältnisses mitverursacht hat. Das aber ist ausreichend, um eine widerrechtliche Drohung gegenüber den Klägern einzunehmen. Es genügt dabei die objektive Widerrechtlichkeit; der Täter braucht sich ihrer nicht einmal bewußt zu sein (RGZ 108 S 104). Selbst guter Glaube an die Zulässigkeit der Drohung ist unerheblich (RG ZAK DR 41, 34). Hier war die Drohung selbst widerrechtlich, weil bereits der erstrebte Erfolg widerrechtlich war. Es kann nicht zweifelhaft sein, daß ein Kreisleiter der NSDAP auch im Jahre 1944 nicht befugt war, in ein privates Pachtverhältnis zum Zwecke seiner Auflösung einzugreifen.
Danach hat das Berufungsgericht zu Recht die Nichtigkeit des Vergleichs wegen widerrechtlicher Drohung angenommen, so daß es nicht darauf ankommt, ob der Vergleich vom 31.8.1944 auch wegen sittenwidriger Ausnutzung der Zwangslage der Kläger nichtig ist.
Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.