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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.12.1955, Az.: I ZR 175/53

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.12.1955
Aktenzeichen
I ZR 175/53
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 13567
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Kammergericht in Berlin - 24.06.1953

Fundstelle

  • DB 1956, 157 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

der Firma Hubert L., persönlich haftende Gesellschafter Walter und Albert L., M., B.weg ...,

Prozessgegner

den Treuhänder H. der Deutschen L. AG (B.) im Bundesgebiet, in B., S.str. ...,

hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25. November 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Wilde, Dr. Birnbach, Dr. Bock, Dr. Krüger-Nieland, Dr. Christoph

für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des 10. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 24. Juni 1953 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Beklagte hatte in den Jahren 1944 und 1945 von der H.-Kredit-Versicherungs AG zwecks Finanzierung ihrer Grubenholzkäufe einen Wechsel-Aval-Diskontkredit in Höhe von mehreren Hunderttausend RM zugesagt erhalten. Die Inanspruchnahme des Kredits erfolgte in der Weise, daß die Beklagte der "H. AG" die Kaufpreise und die Kaufpreisempfänger aufgab und ihr zugleich Blankoakzepte an eigene Order über die jeweils in Anspruch genommenen Summen überreichte, die über drei Monate mit einmaliger Verlängerungsmöglichkeit liefen und die Person des Wechselausstellers offen ließen. Die Wechsel waren ursprünglich bei der Bankverbindung der Beklagten, der D. Bank in M. zahlbar, wurden Jedoch vom Herbst 1944 ab auf Wunsch der H. AG bei der Klägerin, der Deutschen L. in B., zahlbar gestellt.

2

Die H. AG gab ihrerseits die Kaufpreisanforderungen und die Akzepte - und zwar sowohl die in M. als auch die in B. zahlbaren - an die Klägerin weiter, die die Kaufpreise an die Holzverkäufer überwies und der Beklagten die Akzepte unter Abzug der Diskontspesen und der Avalprovision gutschrieb. Die Beklagte erhielt - ebenso wie die H. AG - laufend Diskontabrechnungen von der Klägerin. Die Beklagte leistete darauf Barzahlungen zur Deckung der Diskontspesen und Provisionen.

3

Die Klägerin behauptet, sie sei die eigentliche Kreditgeberin, der Beklagten gewesen, die H. AG habe sich nur als Vermittlerin eingeschaltet, da sie einen Teil des Geschäftsrisikos getragen, selbst aber keine Bankgeschäfte betrieben habe. Sie behauptet, mit der Beklagten eine laufende Geschäftsverbindung aufrecht erhalten zu haben und ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechend ein Kontokorrent über die getätigten Umsätze geführt zu haben. Dieses Kontokorrent weise für die Zeit vom 1. Januar 1945 bis zum 30. April 1945 eine Schuld der Beklagten von 212.280,66 RM auf dazu komme bis zum 25. Juni 1948 eine Zinsforderung von 36.809,95 RM. Der sich hieraus ergebende Saldo von 249.090,60 RM sei auf 24.909,06 DM umzustellen, auf die bis zum 31. Dezember 1951 weitere Zinsen in Höhe von 4.814,01 DM entfallen seien.

4

Mit der Klage verlangt sie Zahlung von 29.723,07 DM nebst 5 1/2 % Zinsen seit dem 1. Januar 1952 an ein näher bezeichnetes Treuhandkonto.

5

Zur Begründung beruft sich die Klägerin sowohl auf die der Beklagten gewährten Kredite, wie auf die von ihr erworbenen Wechselforderungen, die zur Sicherheit und zur Geldschöpfung gegeben worden seien.

6

Die Beklagte beantragt Klageabweisung. Sie bestreitet jede laufende. Geschäftsverbindung mit der Klägerin, den Abschluß eines Kontokorrentvertrages, die Führung einer laufenden Rechnung, die Zusendung periodischer Abrechnungen und die Anerkennung eines Saldos. Sie behauptet, lediglich mit der H. AG eine Geschäftsverbindung aufrecht erhalten zu haben, während die Klägerin nur Wechselansprüche aus der Doskontierung gegen sie erworben haben könne. Ein Konto habe sie bei der Klägerin nie eingerichtet, vielmehr die durch die Diskontabrechnungen der Klägerin belegten Diskontspesen jeweils bar bezahlt.

7

Im übrigen beanstandet die Beklagte die Aufstellung der Klägerin in folgenden Punkten:

  1. 1)

    Sie habe die Provisionsforderung der Klägerin von 1.470,93 RM, die sich aus ihrem letzten Tagesauszug vom 19. Januar 1945 ergeben habe, mit Scheck bezahlt.

  2. 2)

    Die Klägerin belaste sie zu Unrecht am 27. März 1945 mit einer Überweisung von 20.374,82 RM an die Herzogliche Forstverwaltung in B.. Die Überweisung sei nicht erfolgt, die Belastung habe also storniert werden müssen. Außerdem habe die Klägerin das gleichzeitig gegebene Akzept rediskontiert und ihr den Diskonterlös gutgeschrieben.

  3. 3)

    Den am 15. März 1945 fälligen Wechsel über 50.000 RM belaste die Klägerin zu Unrecht. Sie habe dafür ein Prolongationsakzept fällig am 15. Juni 1945 erhalten und dieses rediskontiert. Daher könne sie es nicht zurückgeben. Im übrigen habe die Grubenholzausgleichskasse zur Abdeckung der Akzeptforderungen der Klägerin 50.000 RM überweisen sollen.

  4. 4)

    Auch den Wechsel über 40.000 RM, fällig am 15. April 1945 habe die Klägerin rediskontiert bei der Deutschen Rentenbank Kreditanstalt. Sie dürfe den Betrag nicht in Rechnung stellen, da sie den Wechsel nicht eingelöst habe.

8

Gegenüber den aus dem Besitz der Wechsel hergeleiteten Wechselansprüchen der Kläger in beruft sich die Beklagte auf Verjährung der Wechsel. Hinsichtlich der Wechsel über 50.000 RM per 15. März 1945 und über 100.000 RM per 5. April 1945 behauptet die Beklagte, daß keine Wechselforderungen entstanden seien, da es an einer gültigen Unterschrift des Ausstellers fehle. Die Wechsel seien ihr nach der Währungsumstellung im Jahre 1948 durch die H. AG vorgelegt worden. Damals hätten sie keine Aussteller-Unterschrift getragen. Die jetzt auf den Wechseln befindliche Ausstellerunterschrift sei nachträglich von einer dazu nicht befugten Person, anscheinend von dem Treuhänder M. geleistet worden, als die Reichsmark bereits kein gesetzliches Zahlungsmittel mehr gewesen sei.

9

Die Klägerin hat auf die Beanstandungen der Beklagten folgendes erwidert:

ad 1)Auf die Belastung vom 19. Januar 1945 mit 1.470,93 RM seien nur 601,58 RM gezahlt und gutgeschrieben worden.
ad 2)Die in Rechnung gestellte Überweisung vom 27. März 1945 sei erfolgt. Beweis für Reichsbankgiroüberweisung könne erbracht werden. Daß die Überweisung ihr Ziel nicht erreicht habe, brauche die Klägerin nicht zu vertreten.
ad 3)Eine Überweisung der Grubenholzausgleichkasse für Rechnung, der Beklagten sei nicht eingegangen und nicht bewiesen.
ad 4)Die Rediskontierung des Wechsels von 40.000 RM per 15. April 1945 gibt die Klägerin zu, behauptet aber, daß sie ihn eingelöst habe.
10

Auf die nachträgliche Unterzeichnung der beiden Wechsel über 100.000 RM und 50.000 RM äußert sich die Klägerin nicht, führt aber aus, daß sie wie richtige Wechsel behandelt worden seien und daß sie unter Abzug des Diskontspesen gutgeschrieben worden seien. Auf das Ergebnis der Klageforderung habe es keinen Einfluß, ob die. Wechsel ordnungsmäßig ausgestellt worden seien oder nicht.

11

Beide Vorinstanzen haben die Beklagte unter Abzug kleinerer von der Beklagten beanstandeter Posten zur Zahlung an den Treuhänder der Klägerin verurteilt.

12

Mit der Revision verfolgt die Beklagte die Abweisung der Klage weiter.

Entscheidungsgründe:

13

Das Berufungsgericht begründet die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung nur aus dem behaupteten Kreditverhältnis und läßt die Wechselansprüche der Klägerin ungeprüft. Es schließt aus der späteren Geschäftshandhabung der H. AG und der Grubenholzhändler im Jahre 1948 sowie aus dem Angebot der H. AG an die Beklagte vom 17. September 1948, ferner aus Einzelheiten des späteren Briefwechsels der Beklagten mit der H. AG und der Bank Deutscher Länder, daß die H. AG auch in den Jahren 1944, 1945 nicht der Kreditgeber der Beklagten gewesen sei, vielmehr das eigentliche Kreditgeschäft zwischen der Klägerin und der Beklagten vermittelt habe. Die Klägerin habe laufend Überweisungen an die von der Beklagten aufgegebenen Holzverkäufer getätigt, darüber Tagesauszüge erteilt und den Gegenwert der Akzepte abzüglich der. Diskontspesen der Beklagten auf Konto 705 gutgeschrieben. Das habe die Beklagte gewußt und gebilligt.

14

Aus diesen Umständen folgert das Berufungsgericht das Bestehen eines Kontokorrentverhältnisses zwischen den Parteien, das die Klägerin zur Forderung des Schuldsaldos berechtige. Die Einwendungen der Beklagten gegen die Höhe des Saldos seien nicht gerechtfertigte. Eine Barzahlung des Schuldpostens vom 19. Januar 1945 mit 1.470,93 RM habe die Beklagte nicht bewiesen, die Belastung vom 27. März 1945 mit 20.374,82 RM sei gerechtfertigt, weil durch die Zeugin Sch. bewiesen worden sei, daß in dieser, Höhe eine Überweisung vorgenommen worden sei. Für den Erfolg der Überweisung habe die Klägerin nicht einzustehen und brauche auch nicht nachzuweisen, daß sie selbst mit dem Betrage von der Verrechnungsbank belastet worden sei. Schließlich habe die Beklagte nicht bewiesen, daß für sie ein Betrag von 50.000 RM von der Grubenholzausgleichskasse an die Klägerin bezahlt worden sei.

15

Die Einrede der Verjährung greife nicht durch. Die Verjährungsfrist für Kontokorrentansprüche betrage 30 Jahre. Nicht einmal die Zinsen seien verjährt, weil die Klägerin als ruhendes Kreditinstitut die Ansprüche nicht habe geltend machen können. Die Verjährung sei daher bis zum 30. Juni 1949 gemäß §202 BGB gehemmt gewesen.

16

Die Begründung des Berufungsgerichts ist in mehreren Punkten nicht frei von Rechtsirrtümern.

17

Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Beklagte durch Vermittlung der H. AG mit der Klägerin einen Kreditvertrag abgeschlossen habe, ist prozeßordnungsmäßig begründet und wird von der Revision nicht mehr angegriffen.

18

Ob zwischen den Parteien ein Kontokorrentverhältnis bestanden hat oder nicht, kann für die Entscheidung über die Revision dahingestellt bleiben. Der Klageanspruch hätte nur dann als Anspruch aus einem Kontokorrentverhältnis aufgefaßt und beurteilt werden können, wenn die Klägerin periodische Abrechnungen und die Anerkennung des von ihr geltend gemachten Saldos hätte behaupten und darlegen können. Das hat sie nicht getan. Die Aufstellung der Klägerin stellt sich vielmehr als offene Rechnung dar, deren Einzelposten der Substantiierung und des Beweises bedürfen. Die Begründung des Berufungsgerichts ist insoweit unvollständige.

19

Der aus dem Jahre 1944 übernommene Übertrag von 743,75 RM zugunsten der Klägerin ist unstreitig. Desgleichen bestreitet die Beklagte nicht, daß sie vier Beträge kreditweise in Anspruch genommen habe, nämlich 100.000 RM am 5. Januar 1945, 40.000 RM am 15. Januar 1945, 50.000 RM am 15. März 1945 und 20,374,82 RM am 28. März 1945. Es handelt sich um dieselben Beträge, die von der Beklagten in ihrem Schreiben vom 8. September 1945 an die H. AG als noch offen bezeichnet worden sind. Lediglich die Daten der Inanspruchnahme weichen ab, was sich aus der möglichen Prolongierung der ursprünglich zur Deckung gegebenen Akzepte erklären kann.

20

Die Beklagte bestreitet ferner nicht, daß sie beziehungsweise ihre Gläubiger drei dieser Beträge von der Klägerin erhalten habe, nämlich 100.000 RM, 40.000 RM und 50.000 RM. Lediglich von dem letzten Betrage von 20.374,82 RM bestreitet die Beklagte, daß eine Überweisung an ihre Gläubigerin erfolgt sei. Hinsichtlich dieses Betrages muß also die Klägerin beweisen, daß sie die von der Beklagten darlehnsweise in Anspruch genommene Zahlung aus eigenen Mitteln geleistet habe. Das Berufungsgericht nimmt irrtümlich an, daß dazu der Nachweis des Überweisungsauftrages der Klägerin an die Girobank genüge. Es ist zwar richtig, daß die Klägerin, soweit sie nicht für eine schuldhafte Fehlleitung einzustehen hat, nicht dafür verantwortlich ist, daß der Überweisungsempfänger den überwiesenen Betrag erhält. Sie kann ihrerseits aber die Beklagte für den überwiesenen Betrag aus Darlehen nur in Anspruch nehmen, wenn sie nachweist, daß sie entsprechende Mittel zur Ausführung des Überweisungsauftrages aufgewendet habe. Dazu gehört der Nachweis, daß sie von der Girobank mit dem überwiesenen Betrage belastet worden ist. Das Berufungsgericht hat irrtümlich angenommen, daß dieser Nachweis für die Kreditleistung der Klägerin entbehrlich sei. Die Klägerin ist diesen Beweis bisher schuldig geblieben. Die vom Berufungsgericht ausschließlich aus dem Kreditverhältnis beurteilten Klageansprüche sind insoweit bisher nicht begründet.

21

Den drei unstreitigen Zahlungen der Klägerin von insgesamt 190.000 RM, zu denen der unbestrittene Übertrag aus 1944 mit 743,75 RM tritt, stehen Zahlungen der Beklagten von 1.437,50 RM am 16. Januar 1945 und 601,38 RM am 24. Januar 1945 insgesamt also 2.038,88 RM, gegenüber, die ihrerseits ebenfalls unstreitig sind. Weitere von der Beklagten behauptete Zahlungen sind vom Berufungsgericht als nicht bewiesen unberücksichtigt gelassen worden. Andererseits hat das Berufungsgericht Provisionsansprüche der Klägerin in Höhe von 95,- RM und 75,80 RM in Übereinstimmung mit dem Landgericht unberücksichtigt gelassen. Die Differenz der unstreitigen Leistungen der Klägerin und der unstreitigen Zahlungen der Beklagten beträgt hiernach 188.704,87 RM zugunsten der Klägerin, umgestellt also 18.870,48 DM. In dieser Mindesthöhe steht schon jetzt die Zahlungspflicht der Beklagten fest, wenn zu ihren Gunsten unterstellt wird, daß ihre Zahlungen ausschließlich auf die Kapitalforderungen der Klägerin ungeachtet ihrer weiteren bisher nicht geprüften Zins- und Provisionsansprüche zu verrechnen sind.

22

Die Einwendungen der Beklagten gegen die Kapitalforderungen der Klägerin werden dem neben dem Darlehnsverhältnis begründeten wechselrechtlichen Verhältnis entnommen. Schlüssig sind sie zunächst insoweit, als die Beklagte gegenüber dem Zahlungsanspruch der Klägerin ein Leistungsverweigerungsrecht geltend macht bis zur Rückgabe der für die Darlehnsbeträge hingegebenen Akzepte bzw. bis zur Vorlage von Ausschlußurteilen, um einer doppelten Inanspruchnahme der Beklagten aus dem Grundgeschäft und den Wechseln vorzubeugen. Das Leistungsverweigerungsrecht könnte unter gewissen - noch zu erörternden Voraussetzungen versagen, soweit sich ergeben sollte, daß alle Ansprüche aus den Wechseln verjährt sind, ohne daß die Möglichkeit besteht, die Beklagte wenigstens auf Herausgabe der Bereicherung in Anspruch zu nehmen. Die Beklagte hat gegenüber den Wechselansprüchen die Einrede der Verjährung erhoben. Das Berufungsgericht hätte daher die Verjährungsfrage prüfen müssen, ehe es die Beklagte zur Rückzahlung der Darlehnsbeträge schlechthin verurteilte. Selbst wenn die Begründung der Klageansprüche allein dem Darlehnsverhältnis entnommen wurde, hätten die wechselmäßigen Beziehungen der Parteien unter dem Gesichtspunkt des Leistungsverweigerungsrechtes geklärt werden müssen. Tatsächlich sind sämtliche Wechsel einschließlich der von der Beklagten behaupteten Prolongationswechsel verjährt. Die Ansprüche aus dem Wechsel gegen den Annehmer verjähren nach Art. 70 WG in drei Jahren nach der Fälligkeit. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte nicht verjährt seien, da die Verjährung gemäß §202 BGB bis zum 30. Juni 1949 gehemmt gewesen sei, weil sie so lange an der Geltendmachung der Ansprüche durch die Schließung der Berliner Banken verhindert gewesen sei. Ausgesprochen hat das Berufungsgericht dies zwar nur für Zinsansprüche, doch würde diese Folgerung, wenn sie richtig wäre, auch für die Wechselansprüche gelten und ihre Verjährung bis zu der im April 1952 erfolgten Klageerhebung ausschließen, soweit die Wechsel im Besitz der Klägerin oder eines anderen an der Geltendmachung verhinderten Kreditinstituts verblieben sein sollten.

23

Die Ansicht des Berufungsgerichts ist aber nicht richtig. Die Vorschrift des §202 BGB stellt die Hemmung nur auf ein rechtliches Hindernis in der Person des Schuldners ab, während Hindernisse der Geltendmachung in der Person des Gläubigers nur unter den Voraussetzungen des §203 BGB zur Hemmung des Ablaufs der Verjährung führen, soweit sie nämlich in den letzten 6 Monaten der Verjährungsfrist Platz gegriffen haben (BGHZ 10, 310). Die Verjährungsfrist läuft also normal ab bis auf die letzten 6 Monate. Diese beginnen ihrerseits zu laufen mit der Beseitigung des Hindernisses der Geltendmachung. Nach den Behauptungen der Beklagten kommt als spätester Fälligkeitstermin eines Prolongationsakzeptes der 15. Juni 1945 in Frage. Die Verjährungsfrist würde für einen an der Geltendmachung nicht gehinderten Wechselinhaber am 15. Juni 1949 ablaufen, für einen bis zum 30. Juni 1949 behinderten Inhaber dagegen 6 Monate später, also am 30. Dezember 1949. Das heißt also, daß sämtliche von der Beklagten angeblich der Klägerin überlassenen Akzepte bei der Klageerhebung schon verjährt waren, mögen sie sich im Besitze der Klägerin oder anderer Personen befinden.

24

Damit entfällt indessen das erwähnte Leistungsverweigerungsrecht der Beklagten noch nicht vollständig. Auch im Falle der Verjährung der Wechsel hat der Annehmer einen Anspruch auf Rückgabe seiner Akzepte. Dieser kann zwar nicht auf den nach Art. 89 WG fortbestehenden Bereicherungsanspruch des Wechselinhabers gegen den Annehmer gestützt werden, denn im Falle der erfolgreichen Inanspruchnahme des Annehmers aus dem Grundgeschäft besteht eine Bereicherung auf seiner Seite nicht. Der Annahmer hat aber auch nach der Verjährung und auch im Falle einer - von der Beklagten behaupteten - Nichtentstehung von Wechselansprüchen mangels gültiger Ausfüllung des Wechsels aus dem Grundgeschäft einen Anspruch auf Rückgabe seiner Akzepte, jedenfalls soweit sich die Darlehnsgläubigerin im Besitze dieser Urkunden befindet.

25

Das Leistungsverweigerungsrecht der Beklagten wird also durch das Herausgabeangebot der Klägerin hinsichtlich der 3 Wechsel über 100.000 RM, 50.000 RM und 40.000 RM nicht voll ausgeräumt, solange nicht geklärt ist, welche Prolongationspapiere die Klägerin noch im Besitz hat und herausgeben müßte. Das Leistungsverweigerungsrecht, auch auf solche Prolongationspapiere auszudehnen, die nicht im Besitz der Klägerin sind, besteht jedoch noch der Sachlage kein Anlaß. Die Wahrscheinlichkeit dafür, daß die Beklagte nach der Verjährung der Wechsel unberechtigt von einem Wechselinhaber in Anspruch genommen werden könnte, ist so gering, die Schwierigkeit für die Klägerin, trotz Verlustes aller Unterlagen Ausschlußurteile für etwa fehlende Akzepte zu erwirken, andererseits so groß, daß für eine solche Verteidigung der Beklagten ein Rechtsschutzbedürfnis nicht anerkannt werden könnte (vgl. Urteil des IV. Zivilsenats vom 4. März 1954 - IV ZR 141/53 -).

26

Die fehlende Klärung über den Umfang der hingegebenen Akzepte und ihren Verbleib läßt eine Entscheidung über die unstreitigen Darlehnsansprüche der Klägerin zur Zeit noch nicht zu.

27

Es ist schließlich noch auf den letzten Einwand der Revision einzugehen, das Berufungsgericht habe zu Unrecht die Frage der Rediskontierung der Wechsel dahinstehen lassen. Die Klägerin habe sich in mehreren Fällen durch Weiterverkauf der Wechsel für ihre Darlehnsansprüche bezahlt gemacht. Der Einwand ist nicht schlüssig. Denn wenn die Klägerin die Akzepte der Beklagten weitergegeben hat, so konnte sie es nur nach Ausfüllung der Blanketts mit ihrem Namen als Aussteller getan haben. Damit wurde sie selbst Wechselverpflichtete und schuldete nunmehr die Einlösung des Wechsels ohne Rücksicht darauf, ob sie den Wechsel zwecks Geldschöpfung diskontiert hatte oder nicht. Mit der Erfüllung ihres Anspruches auf Rückzahlung des durch Zahlung an Gläubiger der Beklagten gegebenen Darlehns hat eine solche Diskontierung nichts zu tun.

28

Nach alledem bedarf es einer weiteren Verhandlung und Klärung der von der Klägerin geltend gemachten Kapital-, Zins- und Provisionsansprüche, sowie des insoweit von der Beklagten geltend gemachten Zurückbehaltungsrechtes. Hinsichtlich der Zinsansprüche der Klägerin steht schon jetzt fest, daß sie zum Teil unbegründet sind. Selbst wenn sich feststellen lassen sollte, daß zwischen den Parteien ein Kontokorrentverhältnis mit periodischen Abrechnungen bestanden hat oder zum mindesten ein Verhältnis, das stillschweigend nach diesen Regeln abgewickelt worden ist, so würde ein solches Verhältnis doch mit der Schließung des Bankbetriebes der Klägerin spätestens Ende April 1945 sein Ende gefunden haben, weil mit diesem Ereignis die Geschäftsverbindung der Parteien, die notwendige Voraussetzung eines Kontokorrentverhältnisses nach §355 HGB, abbrach. Spätestens von diesem Zeitpunkt an ist die Klägerin gehindert, die periodische Saldierung fortzusetzen und im Gegensatz zur Vorschrift des §248 I BGB Zinsen von Zinsrückständen zu verlangen. Das hat der Senat bereits mehrfach, unter anderem in der zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidung vom 21. Oktober 1955 - I ZR 187/53 - ausgesprochen. Die Klägerin ist auf die Geltendmachung von Verzugszinsen beschränkt, für deren Berechnung es bisher an einer eindeutigen Klärung des Zinsbeginnes fehlt. Auch in dieser Hinsicht bedarf die Frage der Verjährung einer erneuten Prüfung.

Wilde Birnbach Bock Krüger-Nieland Christoph