Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.10.1955, Az.: I ZR 187/53
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.10.1955
- Aktenzeichen
- I ZR 187/53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 13583
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 13.07.1953
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DB 1955, 1186 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1956, 17 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
der Firma Carl G., Holzdrahtweberei und Rollofabrik, D., E.str. ...,
Prozessgegner
die B. Aktiengesellschaft, B., vertreten durch ihren Vorstand,
Amtlicher Leitsatz
Bei Schließung eines Bankbetriebes von hoher Hand entfällt die Grundlage der von der Bank geschlossenen Kontokorrentverträge. Das Kontokorrentverhältnis endigt regelmäßig mit der Schließung des Bankbetriebes. Bei Abwicklung der Bankforderungen können infolgedessen die vereinbarten regelmäßigen Saldierungen nicht fortgesetzt, sondern nur Verzugszinsen für den bei Schließung der Bank bestehenden Saldo verlangt werden.
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14. Oktober 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. h. c. Wilde, Dr. Birnbach, Dr. Krüger-Nieland, Dr. Christoph und Dr. Nörr
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 13. Juli 1953 unter Zurückweisung der weitergehenden Revision insoweit aufgehoben, als es die Beklagte zur Zahlung von mehr als 23.874,35 DM - Dreiundzwanzigtausendachthundertvierundsiebzig 35/100 Deutsche Mark - nebst 5 % Zinsen hiervon seit dem 15. August 1945 verurteilt hat.
Insoweit wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Revision an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte stand im Jahre 1945 in laufender Bankverbindung mit der Klägerin. Die D. Zweigniederlassung der Klägerin hatte der Beklagten einen Kredit von 300.000 RM eingeräumt. Die Beklagte unterhielt bei der Klägerin zwei Konten, eines bei der D. Zweigniederlassung der Klägerin und eines bei deren M. Niederlassung. Das erste wies am 28. März 1945 einen Passivsaldo von 37.014,02 RM auf, das zweite im Januar 1945 ein Guthaben der Beklagten von etwa 780.000 RM. Über das M. Guthaben verfügte die Beklagte am 31. Januar 1945 durch Überweisung von 250.000 RM an die W. Volksbank zu Gunsten ihres Mitinhabers Carl G. senior und am 5. April 1945 durch Barabhebung in Höhe von 555.000 RM. Die Klägerin ersuchte zufolge dieses Auftrages die Reichsbanknebenstelle M. unter Gutschrift von 250.000 RM um die Überweisung nach W. und belastete dementsprechend das Konto der Beklagten mit 250.000 RM.
Am 7. April 1945 ließ sich die Beklagte von der D. Zweigniederlassung der Klägerin 250.000 RM auszahlen und nahm weiterhin Beträge von 30.000,- RM und 62.857,17 RM durch Scheck und Überweisung in Anspruch. Am 11. April 1945 ließ sie sich weitere 400.000,- RM auszahlen. Am 31. Dezember 1946 zahlte sie insgesamt 540.752,51 RM an die D. Zweigniederlassung der Klägerin zurück.
Der Bankbetrieb der Klägerin wurde durch Verfügung der britischen Besatzungsbehörde am 1. September 1945 geschlossen.
Die Klägerin führte jedoch das Kontokorrent der Beklagten bis zum 31. März 1951 fort und verlangt mit der Klage Zahlung des für diesen Tag berechneten Schuldsaldos mit 45.582 DM nebst 7 1/2 % Zinsen und 1/4 % Provision seit dem 31. März 1951.
Die Beklagte beantragt Klageabweisung. Sie bestreitet zunächst die Parteifähigkeit der Klägerin, da sie durch Kontrollratsbeschluß aufgelöst worden sei. In sachlicher Hinsicht bestreitet sie eine Kreditnahme bei der Klägerin und behauptet, sie habe die am 7. April 1945 und später in D. abgehobenen Beträge in beiderseitiger Unkenntnis der am 5. April 1945 in M. erfolgten Abhebung unter Verrechnung auf ihr M. Guthaben erhalten. Dieses habe zum mindesten noch in Höhe von mehr als 250.000 RM bestanden, weil die von ihr im Januar 1945 aufgegebene Überweisung an die Volksbank in W. nicht durchgeführt worden sei. Infolge Verwechslung des Bestimmungsortes und der Kontennummern durch die Klägerin sei der Betrag nicht an die Volksbank W. gelangt. Die Belastung des Kontos der Beklagten in M. hätte deshalb storniert werden müssen. Abgesehen davon habe der für sie während ihrer Vermögenssperre eingesetzte Treuhänder, Rechtsanwalt Sch., die Zahlung des D. Saldos unter Hinweis auf das Guthaben der Beklagten in M. verweigert, also aufgerechnet, und die Klägerin selbst habe mit Schreiben vom 18. Juli 1946 bestätigt, daß die Abdeckung des D. Überziehungskredits vereinbarungsgemäß durch das Guthaben der Beklagten in M. habe erfolgen sollen.
In jedem Falle sei der Zinsanspruch der Klägerin unbegründet, selbst wenn es sich um einen selbständigen Kredit der Beklagten in D. gehandelt haben sollte, einmal wegen Aufrechnung gegen die Kapitalforderung, sodann wegen der vereinbarten Verrechnung, schließlich aber wegen schuldhafter Verhinderung der Rückzahlung der D. Schuld durch Fehlleitung der Überweisung nach W.. Im übrigen sei die Klägerin nach Beendigung des Bankvertrages nicht mehr berechtigt, Vertragszinsen, geschweige denn Zinseszinsen zu erheben, sondern allenfalls 5 % Verzugszinsen. Auch dieser Zinsanspruch sei mindestens teilweise verjährt.
Die Klägerin hat diese Behauptungen bestritten und ihrerseits vorgetragen, daß die Verwechslung der Ortsbezeichnung und Kontonummer bei der Überweisung nach W. nicht von ihr, sondern von der Reichsbanknebenstelle vorgenommen worden sei.
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme der Klage in vollem Umfange stattgegeben. Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos. Mit der Revision verfolgt die Beklagte die Klageabweisung weiter.
Entscheidungsgründe:
1.
Die von der Beklagten aus dem Kontrollratsgesetz Nr. 2 Art I hergeleiteten Bedenken gegen die Parteifähigkeit der Klägerin sind nicht begründet. Das Kontrollratsgesetz Nr. 2 nennt unter den aufgelösten und für ungesetzlich erklärten nationalsozialistischen Organisationen zwar die Deutsche Arbeitsfront, nicht aber die Klägerin. Nach der schon vom Landgericht eingezogenen Auskunft des Finanzministers von Nordrhein-Westfalen als Bankenaufsichtsbehörde mußte die Klägerin auf Grund eines nicht veröffentlichten Viermächtebeschlusses ihre Geschäftstätigkeit in allen vier Besatzungszonen einstellen. In Verfolg dieser Maßnahme ergingen in den einzelnen Zonen verschiedene Regelungen. In der britischen Besatzungszone wurden die Niederlassungen der Klägerin mit Wirkung vom 1. September 1945 geschlossen, nachdem in der französischen und russischen Zone eine Schließung bereits vorher stattgefunden hatte. Am 2. April 1946 wurde Julius N. zum Generaltreuhänder mit der Weisung bestellt, das in der britischen Zone belegene Vermögen der Klägerin unter Wahrung der Vermögenssperre des Gesetzes 52 und unter Ausschluß neuer Geschäfte zu verwalten.
In der amerikanischen Zone erging die Allgemeine Vorschrift Nr. 3 betreffend Beschlagnahme und Verwaltung des Vermögens der Klägerin, die ebenfalls die Schließung aller Niederlassungen der Klägerin am 1. September 1945 und die Übernahme der Verwaltung und Kontrolle des gesamten Vermögens in der amerikanischen Zone zum Zwecke der Liquidation nach deutschem Recht anordnet. Auch in der amerikanischen Zone wurde N. am 30. Juni 1947 zum Cheftreuhänder bestimmt.
In der französischen Zone erging eine entsprechende Regelung, doch wurde für die einzige dort belegene Niederlassung der Klägerin in N. ein besonderer Verwalter bestellt. Die britische Regelung entfiel nach Erlaß der VO 202, durch die die Zuständigkeit der Liquidationsanordnung den deutschen Behörden übertragen worden ist. Die amerikanische Allgemeine Vorschrift Nr. 3 wurde durch das deutsche Gesetz vom 31. August 1953 (BGBl. 1953, 1311) aufgehoben.
Aus diesen Maßnahmen ergibt sich, daß die Besatzungsbehörden zwar zeitweise das Vermögen der Klägerin beschlagnahmt und verwaltet, aber keineswegs die Rechtspersönlichkeit der Klägerin angetastet haben, von deren Fortbestand bis zur Abwicklung die Vorschriften der §§203 ff AktienG ausgehen.
2.
In der Sache selbst stellt das Berufungsgericht auf Grund der Beweisaufnahme, der Aussage des Zeugen D., der Teilquittung vom 11. April 1945 und der Gesamtumstände fest, daß es sich bei den Überziehungen des D. Kontos der Beklagten nicht um die von der Beklagten beabsichtigte Verrechnung mit dem M. Guthaben gehandelt habe, sondern um eine neue Kreditgewährung der Klägerin. Letztere habe ausdrücklich das Verlangen der Beklagten nach Verrechnung abgelehnt und sich nur zu einer neuen Kreditgewährung verstanden, die von der Beklagten in Höhe der irrtümlich von ihr vermuteten Höhe des M. Guthabens in Anspruch genommen worden sei.
Die Revision greift diese Feststellung mit der Begründung an, das Berufungsgericht habe dabei wesentliches Auslegungsmaterial unberücksichtigt gelassen. Sie meint, das Gegenteil der Auslegung folge aus dem eigenen Schreiben der Klägerin vom 18. Juli 1946, worin sie ausdrücklich die Vereinbarung bestätigt habe, das M. Guthaben solle zur Deckung des in D. gewährten Kredits verwendet werden. Dazu komme die Sinnlosigkeit der Vorstellung, die Beklagte habe unter den Verhältnissen des April 1945 bei der Klägerin einen gewöhnlichen Bankkredit ohne Rücksicht auf ihr Guthaben in M. nehmen wollen, und schließlich sei der von der Filiale D. ausgezahlte Betrag fast genau auf das M. Guthaben abgestellt worden, ein Zeichen, daß dieses Guthaben bei der Auszahlung berücksichtigt worden sei.
Zu allen drei Punkten hat sich das Berufungsgericht in der Begründung geäußert, sie aber nicht für ausreichend gehalten, die klare Aussage des Zeugen D. zu erschüttern. In dem Schreiben der Klägerin vom 18. Juli 1946 sieht es keine Bestätigung einer zweiseitigen Vereinbarung der Verrechnung des M. Guthabens gegen den in D. gewährten Kredit, sondern nur eine Erinnerung daran, daß die Beklagte sich verpflichtet habe, den Überziehungskredit in D. mit den Mitteln des M. durch Überweisung abzudecken. Das war zur Zeit der Abfassung des Schreibens noch nicht geschehen. Die Beklagte hatte den am 5. April 1945 in M. abgehobenen Barbetrag noch in Händen und hat ihn erst am 31. Dezember 1946 teilweise an die Klägerin abgeführt. Sinnlos war die Inanspruchnahme eines neuen Kredits für die Beklagte nicht. Sie konnte erwarten, nach Scheitern der von ihr beabsichtigten unmittelbaren Verrechnung, den neuen Kredit alsbald durch Überweisung des M. Guthabens abdecken zu können. Daraus erklärt das Berufungsgericht zwanglos die Übereinstimmung des von der Beklagten in Anspruch genommenen Kredits mit der vermeintlichen Höhe des M. Guthabens. Gegen diese allein dem Tatsachenrichter zustehende Auslegung und Beweiswürdigung sind weder verfahrensrechtliche noch denkgesetzliche Bedenken zu erheben. Auf die von der Beklagten beantragte persönliche Vernehmung ihres Mitinhabers G. junior hatte die Beklagte keinen Anspruch. Das Berufungsgericht konnte angesichts des Beweisergebnisses von dieser Vernehmung gemäß §448 ZPO absehen.
3.
Damit sind die rechtlichen Folgerungen gegenstandslos, die von der Revision aus der vermeintlichen "Vereinbarung" einer Verrechnung der Guthaben gezogen werden. Daß nach dem Inkrafttreten der Währungsgesetze eine Aufrechnung der Beklagten gegen die Klageforderung, sei es mit dem M. Guthaben, sei es mit einer Schadensersatzforderung, wegen Fehlleitung der Überweisung nach W. nicht mehr wirksam sein konnte, folgert das Berufungsgericht zutreffend schon aus §6 der 35. Durchführungs-Verordnung zum Umstellungsgesetz. Beide Forderungen sind eindeutig im Betriebe der M. Niederlassung der Klägerin entstanden, die ihrerseits nicht in das Währungsgebiet verlagert ist und auch nicht gemäß §3 der 35. DVO als verlagert gilt. Damit ist eine Geltendmachung dieser Förderungen gegen die im Währungsgebiet entstandene Klageforderung im Wege der Aufrechnung gemäß §6 der 35. DVO ausgeschlossen.
Gegen diese Begründung des Berufungsgerichts wendet sich die Revision nicht mehr. Sie versucht aber, aus der Weigerung des Treuhänders der Beklagten, Sch., den D. Saldo im Jahre 1946 in Höhe des vermeintlich noch bestehenden Guthabens von 250.000 RM zu bezahlen, eine Aufrechnungserklärung herzuleiten, die vor Inkrafttreten der Währungsgesetze die Klageforderung in dieser Höhe zur Tilgung gebracht habe.
Es mag sein, daß die Erklärung des Treuhänders der Beklagten, Rechtsanwalt Sch., als Aufrechnungserklärung gewertet werden kann. Trotzdem hatte das Berufungsgericht keine Veranlassung, das Vorbringen der Beklagten unter diesem Gesichtspunkte zu würdigen. Denn eine Aufrechnung wäre der Beklagten auch im Jahre 1946 aus mehreren Gründen versagt gewesen. Einmal unterlag sie selbst wie auch die Klägerin unstreitig damals der Vermögenssperre des Gesetzes 52, und sie oder ihr Treuhänder hätten daher weder über ihr Guthaben verfügen noch die Klägerin ohne besondere Genehmigung befriedigen dürfen. Sie hat selbst für die Rückzahlung vom 31. Dezember 1946 eine solche Genehmigung einholen müssen. Daß sie darüber hinaus auch eine Genehmigung zur Tilgung des Schuldsaldos durch Aufrechnung gehabt habe, hat sie nicht vorzutragen vermocht. Davon abgesehen schloß die vom Berufungsgericht festgestellte Vereinbarung der Parteien, den Kredit nicht durch Verrechnung, sondern durch Überweisung des M. Guthabens abzudecken, eine einseitige Aufrechnung der Beklagten aus, so daß es keiner weiteren Prüfung bedarf, ob nicht schon die dem Vertragsverhältnis zugrunde liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer solchen Aufrechnung im Wege standen.
Angesichts dieser Unzulässigkeit einer Tilgung der Klageforderung durch einseitige Aufrechnung der Beklagten erübrigt es sich, auf die Frage einzugehen, ob der Beklagten in M. noch ein Guthaben in Höhe von 250.000 RM zur Verfügung stand und ob sie angesichts der Freizeichnung der Klägerin in Ziffer 32 und 34 der AGB einen entsprechenden Schadenersatzanspruch gegen die Klägerin erheben könnte, selbst wenn diese ihrer Behauptung entsprechend die Fehlleitung verschuldet hätte. Eine solche schuldhafte Fehlleitung würde nicht einmal dem Zinsanspruch der Klägerin entgegengehalten werden können, denn der insoweit von der Beklagten erhobene Einwand der Arglist wäre nicht begründet, da die angeblich schuldhaft fehlgeleiteten Beträge nicht zur Deckung der D. Schuld der Beklagten bestimmt waren, sondern dem Mitinhaber G. senior zufließen sollten, der auch die in M. bar abgehobenen Beträge lange Zeit für sich behalten hat.
4.
Bestehen also gegen die Verurteilung der Beklagten zur Abdeckung des D. Kredits keine Bedenken, so reicht doch die Begründung des Berufungsgerichts nicht aus, um den außerordentlich hohen Zinsanspruch, der durch die Fortsetzung der regelmäßigen Halbjahressaldierung bis zum 31. März 1951 und das dadurch bedingte Anwachsen von Zinseszinsen entstanden ist, zu rechtfertigen.
Ein Kontokorrentverhältnis, wie das streitige, setzt das Bestehen einer Geschäftsverbindung voraus, aus der sich Forderungen beider Teile ergeben können, die nach dem Willen der Vertragschließenden nicht einzeln geltend gemacht, sondern in regelmäßigen Abständen gegeneinander verrechnet werden sollen. Wird einer der Vertragschließenden unfähig, die Geschäftsverbindung fortzusetzen, so endigt das Kontokorrentverhältnis (Geßler-Hefermehl Anm. 53 zu §355 HGB). Der häufigste Fall ist der des Konkurses, sei es des Kontenführers (BGZ 125, 416), sei es des Kontoinhabers (RGZ 162, 244). Dem steht es gleich, wenn - wie hier - die kontoführende Bank durch Eingriff von hoher Hand die Fähigkeit verliert, neue Bankgeschäfte abzuschließen. Mit der Schließung des Bankbetriebes der Klägerin am 1. September 1945 endigte das Kontokorrentverhältnis und es entfiel seitdem für die Klägerin die Befugnis aus §355 HGB, sich für die der Beklagten bereits zur Last geschriebenen Zinsen im Gegensatz zum Zinseszinsverbot des §248 BGB weitere Zinsen auszubedingen. Dem in den Jahren 1945-1951 tätigen Treuhänder der Klägerin waren in der britischen Zone Neugeschäfte ausdrücklich untersagt. Er hatte sich also auf die Flüssigmachung der bestehenden Forderungen der Klägerin, gegebenenfalls auf die Geltendmachung von Verzugszinsen für diese Posten zu beschränken. Der von der Klägerin mit der Klage vorgelegte Kontoauszug ergibt deshalb nur in beschränktem Umfange eine brauchbare Grundlage für die Beurteilung der Höhe der Klageforderung.
Die Verurteilung der Beklagten läßt sich zur Zeit nur in Höhe desjenigen Mindestbetrages halten, der sich aus der Gesamtsumme ihrer Schuld zur Zeit der Geschäftsschließung am 1. September 1945 mit 779.496 RM unter Berücksichtigung ihrer Zahlungen vom 31. Dezember 1946 in der Gesamthöhe von 540.752,51 RM ergibt. Wird zunächst zu Gunsten der Beklagten unterstellt, daß diese Rückzahlungen voll auf die Kapitalschuld zu verrechnen sind und keinerlei Zinsforderungen der Klägerin abzugelten waren, so ergibt sich als unbedenklich schon jetzt feststehende Schuld der Beklagten der Betrag von 238.743,49 RM = 23.874,35 DM. Die Verurteilung der Beklagten kann daher zur Zeit nur in Höhe dieses Betrages aufrecht erhalten werden. Dazu treten mindestens die gesetzlichen Verzugszinsen von 5 % seit der Fälligkeit des damaligen Saldos, also seit dem 1. September 1945. Ob die Klägerin auf Grund ihrer vertraglichen Beziehungen zur Beklagten berechtigt war, einen höheren Zinsfuß oder sonstige Nebenkosten für die Überziehung des Kontos zu verlangen, läßt sich an Hand der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht beurteilen. Es bedarf dafür und ebenso für die Frage der Verrechnung der Zahlungen der Beklagten vom 31. Dezember 1946 auf die Kapital- und Zinsansprüche der Klägerin einer erneuten Verhandlung vor dem Berufungsgericht.
Lediglich die Einrede der Verjährung der Zinsen mußte im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Entscheidung über die Zinszahlungspflicht in Höhe von mindestens 5 % beschieden werden. Die Einrede ist unbegründet. In Frage kommt die vierjährige Verjährung des §197 BGB, beginnend mit dem Schluß des Jahres, in dem der Zinsanspruch entstanden war (§201 BGB). Das wäre Ende 1945 gewesen. Die Verjährungsfrist war durch §32 der 2. KrMaßnVO vom 27. September 1944 (RGBl. S. 229) bis zu diesem Zeitpunkt ohnedies gehemmt. Ob von diesem Zeitpunkt an im Rheinland eine weitere landesgesetzliche Hemmung stattgefunden hat, kann dahingestellt bleiben, da bereits durch die britischen Verordnungen vom 16. Dezember 1946 (VOBlBrZ 47, 9) und 17. Dezember 1947 (VOBrZ 47, 174), 13 Januar 1949 (VOBlBrZ 49, 19, 367) die Hemmung allgemein bis mindestens 1. Juli 1949 verlängert worden ist. Selbst wenn ein Teil der 4-jährigen Verjährung in der Zeit vom 1. Januar 1946 bis zum Erlaß der ersten britischen Verordnung vom 16. Dezember 1946 abgelaufen sein sollte, so wäre die im September 1951 eingereichte Klage auf jeden Fall rechtzeitig vor Ablauf der Verjährung erhoben worden, selbst wenn für die Zinsansprüche keine weitere Hemmung in Frage kommen würde.