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Bundesfinanzhof
Urt. v. 08.12.1976, Az.: I R 215/73

Geschäftswert eines Unternehmens; Verwertung der indirekten Methode; Schätzung; Ermittlung des Reinertrages; Abziehung eines angemessenen Unternehmerlohns; Ansetzung der Wirtschaftsgüter

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
08.12.1976
Aktenzeichen
I R 215/73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 10334
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BFHE 121, 402 - 410
  • BStBl II 1977, 409
  • DB 1977, 1390-1391 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB (Beilage) 1978, 4 (Volltext)

Amtlicher Leitsatz

1. Wird der Geschäftswert eines Unternehmens unter Verwertung der sogenannten indirekten Methode geschätzt, so ist es gerechtfertigt, bei der Ermittlung des Reinertrags vom Jahresgewinn einen angemessenen Unternehmerlohn abzuziehen.

2. Der Senat hält an der Ansicht fest, daß bei Anwendung der indirekten Methode die den Substanzwert bestimmenden Wirtschaftsgüter mit dem Teilwert anzusetzen sind (Anschluß an BFHE 100, 245;  108, 331).

Tatbestand:

1

An der bis 31. Juli 1962 bestehenden S-OHG, die ein ... werk betrieb, waren der technische Leiter H und der kaufmännische Leiter Sch jeweils zur Hälfte beteiligt. Am Gesellschaftsanteil des Sch war seine Mutter wiederum zur Hälfte unterbeteiligt (atypische stille Unterbeteiligung). Zwischen den Gesellschaftern H und Sch bestanden seit Jahren Differenzen, die dazu führten, daß H mit Wirkung vom 1. August 1962 unter Übertragung seines Anteils an Sch gegen eine Zahlung von 2 500 000 DM aus der OHG ausschied. Sch führte das Unternehmen als Einzelfirma weiter. An der Unterbeteiligung seiner Mutter (25 v. H.) änderte sich nichts. Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist die zwischen Sch und seiner unterbeteiligten Mutter bestehende Gemeinschaft (atypische stille Gesellschaft).

2

Die auf 2 430 528 DM abgezinste Abfindung wurde von der Klägerin buchmäßig wie folgt behandelt:

3

Auflösung Kapitalkonto H 1 291 308,62 DM

4

Auflösung stiller Reserven

5

Anteil H, soweit in materiellen

6

Wirtschaftsgütern enthalten 326 861,88 DM

7

Abfindung an lästigen Gesellschafter

8

(Betriebsausgabe Geschäftsjahr

9

1. August 1962 bis 31. März 1963) 812 357,50 DM

10

Die G e m e i n s c h a f t erklärte für das Wirtschaftsjahr 1963 (1. April 1962 bis 31. März 1963) einen Gewinn in Höhe von 506 363 DM, der sich im einzelnen zusammensetzt aus:

11

Veräußerungsgewinn H 1 137 220 DM

12

50 v. H. Anteil H 32 898 DM

13

25 v. H. Anteil Sch ./. 760 147 DM

14

25 v. H. Anteil stille Gesellschafterin 96 392 DM

15

Im Anschluß an eine Betriebsprüfung erkannte der Beklagte und Revisionskläger (FA) an, daß H lästiger Gesellschafter gewesen sei, ließ aber den Betrag von 812 357,50 DM nicht in voller Höhe als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben zu, sondern ermittelte einen Anteil des H am Geschäftswert in Höhe von 300 000 DM wie folgt:

16

Gewinne der letzten 10 Jahre vor

17

Ausscheiden des Gesellschafters 4 845 633 DM

18

Nachhaltig erzielbarer jährlicher

19

Gewinn (Summe : 10) 484 000 DM

20

Wert des Unternehmens bei einer

21

Nominalverzinsung von 10 v. H. 4 840 000 DM

22

./. buchmäßiges Betriebsvermögen

23

am 31. Juli 1962 2 539 053 DM

24

ergibt inneren Wert des Unternehmens,

25

abgerundet 2 300 000 DM

26

Anteil des ausscheidenden

27

Gesellschafters, 50 v. H. 1 150 000 DM

28

./. Anteil an stillen Reserven

29

It. Prüferbilanz 346 220 DM

30

verbleiben 803 780 DM

31

Abschlag 50 v. H. für Fehlerquellen

32

und Risiken 401 890 DM

33

verbleibt Geschäftswertanteil des

34

ausscheidenden Gesellschafters,

35

abgerundet in Höhe von 400 000 DM

36

Abschlag aufgrund der bei der

37

Schlußbesprechung vorgetragenen

38

Einwendungen 100 000 DM

39

Geschäftswertanteil H somit 300 000 DM

40

Auf dieser Grundlage erließ das FA berichtigte Feststellungsbescheide gegen die Klägerin für die Jahre 1963 bis 1965. Für das Wirtschaftsjahr 1963 (1. August 1962 bis 31. März 1963) ergab sich ein Verlust von 351 527 DM, der in Höhe von 75 v. H. (= ./. 436 649 DM) auf Sch und in Höhe von 25 v. H. (85 122 DM) auf die stille Gesellschafterin entfiel.

41

Die unmittelbar zum FG erhobene Klage, mit der die Klägerin erneut die volle Abzugsfähigkeit des Betrags von 812 357,50 DM erstrebte, hatte Erfolg. In seiner in den EFG 1974, 57, veröffentlichten Entscheidung ging das FG zwar bei der Ermittlung des Geschäftswerts grundsätzlich von der Methode des FA aus, hielt es aber für geboten, den nachhaltig erzielbaren jährlichen Gewinn um die Unternehmerlöhne zu kürzen. Der Unternehmerlohn müsse bei der Personengesellschaft ebenso Kostenbestandteil sein wie bei einer Kapitalgesellschaft, bei der zur Schätzung des Geschäftswerts dieselbe Methode (sog. indirekte Methode) zur Anwendung komme. Das FG stellte folgende Berechnung auf:

42

Bruttogewinne der letzten zehn Jahre vor

43

Ausscheiden des Gesellschafters 4 845 633 DM

44

Nachhaltig erzielbarer jährlicher

45

Bruttogewinn (Summe : 10) 484 000 DM

46

./. Unternehmerlöhne, die der Senat unter

47

Berücksichtigung der erzielten Umsätze

48

und Gewinne auf 2 x 80 000 DM

49

schätzt = 160 000 DM ./. 160 000 DM

50

Nachhaltig erzielbarer jährlicher

51

Nettogewinn 324 000 DM

52

Wert des Unternehmens bei einer

53

Normalverzinsung von 10 v. H. 3 240 000 DM

54

./. buchmäßiges Betriebsvermögen

55

am 31. Juli 1962 ./. 2 539 053 DM

56

innerer Wert des Unternehmens,

57

abgerundet 700 000 DM

58

Anteil des ausscheidenden

59

Gesellschafters, 50 v. H. = 350 000 DM

60

./. Anteil an stillen Reserven

61

It. Prüfer-Bilanz 346 220 DM

62

verbleiben 3 780 DM

63

./. Abschlag in Höhe von 50 v. H.

64

für Fehlerquellen und Risiken 1 890 DM

65

verbleiben als anteiliger Geschäftswert

66

des ausgeschiedenen Gesellschafters 1 890 DM

67

Dabei sei unter besonderer Berücksichtigung der Gegebenheiten der jeweiligen Branche, insbesondere der Umstände, daß das Unternehmen ohne geschützte Verfahren, Arbeitsweisen und wegen des starken Konkurrenzdruckes mit ständig wechselnder Kundschaft arbeite, ein weiterer Abschlag vorzunehmen, so daß sich ein Geschäftswert nicht ergebe. Das FG stellte den Verlust der Klägerin für das Wirtschaftsjahr 1963 mit 51 527 DM und den Verlustanteil des Gesellschafters Sch mit 136 649 DM iest; bei der stillen Gesellschafterin beließ es das FG bei einem Gewinnanteil von 85 122 DM. Für die Wirtschaftsjahre 1964 und 1965 verpflichtete es das FA, bei den Bilanzansätzen "Geschäftswert 300 000 DM" eine Bilanzfolgeberichtigung vorzunehmen. Auch hinsichtlich der Feststellungszeiträume 1964 und 1965 sei die Klage zulässig. Die Klägerin habe ein Rechtsschutzbedürfnis, hilfsweise eine Minderung des Geschäftswerts geltend zu machen, falls der Klage gegen den berichtigten Gewinnfeststellungsbescheid 1963 aus sachlichen Gründen nicht entsprochen werden könnte. Auch wegen einer möglichen Bilanzfolgeberichtigung habe die Klägerin ein schutzwürdiges Interesse daran, die Gewinnfeststellungsbescheide 1964 und 1965 nicht vor Abschluß des Verfahrens für das Jahr 1963 bestandskräftig werden zu lassen.

68

Mit seiner Revision rügt das FA die Verletzung des § 4 Abs. 4, § 5 und § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Das FA macht geltend, für die Berücksichtigung der Unternehmerlöhne über eine Ermittlung des Geschäftswerts nach der sogenannten indirekten Methode gebe das FG keine Begründung. Der Ansatz eines Unternehmerlohnes widerspreche der Rechtsprechung des BFH. Das FA beruft sich hierzu u. a. auf das BFH-Urteil vom 2. Mai 1961 I 33/60 S (BFHE 73, 267, BStBl III 1961, 365). Selbst bei gegenteiliger Auffassung hätte das FG dem Umstand Rechnung tragen müssen, daß H nach der übereinstimmenden Auffassung aller Beteiligten ein lästiger Gesellschafter gewesen sei, bei dem ein Unternehmerlohn von 80 000 DM nicht hätte in Ansatz gebracht werden dürfen. Desgleichen erscheine der Unternehmerlohn für den verbleibenden Gesellschafter Sch in Höhe von 80 000 DM überhöht. Das FG habe nicht erkennen lassen, aus welchen Gründen es diesen Betrag für gerechtfertigt halte. - Dem FG könne auch nicht darin gefolgt werden, daß die Klage hinsichtlich der Jahre 1964 und 1965 zulässig sei. Die Aktivierung des durch die Betriebsprüfung festgestellten Geschäftswerts habe sich nur im Kalenderjahr 1963 steuerlich ausgewirkt. Der bloße Hinweis der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, mit der Klage wolle man sich insoweit die Möglichkeit offenlassen, gegebenenfalls eine Teilwertabschreibung in den entsprechenden Jahren vorzunehmen, reiche nicht aus. Die Klägerin habe keine Tatsachen vorgetragen, die dem FG als Entscheidungsgrundlage hätten dienen können.

69

Das FA beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.

70

Die Klägerin beantragt, die Revision des FA zurückzuweisen.

71

Sie hält in erster Linie das Urteil des FG für zutreffend.

Entscheidungsgründe

72

Die Revision des FA ist zulässig.

73

Der Senat hat erwogen, ob das FA durch die Entscheidung der Vorinstanz für das Streitjahr 1963 beschwert ist. Das FG hat im Tenor seines Urteils den Verlust der Klägerin und den Verlustanteil des Gesellschafters Sch vermindert und ist damit rechnerisch zu einem gegenüber dem Feststellungsbescheid für das FA günstigeren Ergebnis gelangt. Diese Tenorierung war unzutreffend. Denn bei der in den Urteilsgründen eindeutig zum Ausdruck gekommenen Rechtsansicht des FG, daß der Klage stattzugeben sei, hätte der Verlust der Klägerin und der Verlustanteil des Gesellschafters Sch wegen der Anerkennung weiterer Betriebsausgaben erhöht werden müssen.

74

Der Senat bejaht indessen eine Beschwer des FA auch für das Streitjahr 1963.

75

Eine Beschwer besteht allerdings nicht schon deshalb, weil das FG von dem Antrag, den das FA im Verfahren vor dem FG gestellt hat, nämlich die Klage abzuweisen, abgewichen ist. Der prozessuale Antrag des FA im Verfahren vor dem FG ist unbeachtlich (BFH-Beschluß vom 15. November 1971 GrS 7/70, BFHE 103, 456, BStBl II 1972, 120). Die Beschwer des FA liegt jedoch - auch soweit sie das Streitjahr 1963 betrifft - darin, daß das FG durch seine Entscheidung die Streitjahre 1963 bis 1965 innerlich so verbunden hat, daß das einzelne Streitjahr für die Bestimmung der Beschwer nicht losgelöst von den übrigen behandelt werden darf. Das FG hat das FA - ob zu Recht, kann in diesem Zusammenhang dahinstehen - verpflichtet, für die Jahre 1964 und 1965 Folgeberichtigungen hinsichtlich der Bilanzansätze "Geschäftswert 300 000 DM" vorzunehmen. Damit hat das FG seine Entscheidung für die Jahre 1964 und 1965 untrennbar an eine Entscheidung über einen einzelnen Bilanzansatz angeknüpft, die es für das Jahr 1963 getroffen hat. Unter diesen besonderen Umständen hat das FA ein berechtigtes Interesse daran, die Entscheidung des FG für das Streitjahr 1963 materiell-rechtlich überprüfen zu lassen.

76

II.

Die Revision führt für sämtliche Streitjahre zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das FG.

77

A) Streitjahr 1963

78

1. Das FG hat zu Recht geprüft, ob der bis 31. März 1963 gezahlte Abfindungsbetrag an den ausgeschiedenen Gesellschafter H, soweit er dessen Kapitalanteil und seinen Anteil an den in den einzelnen Wirtschaftsgütern ruhenden stillen Reserven übersteigt, auf einen aktivierungspflichtigen Geschäftswert (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG) entfällt oder als Betriebsausgabe (§ 4 Abs. 4 EStG) sofort abzugsfähig ist. Dieses Vorgehen des FG entspricht der Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteile vom 21. Mai 1970 IV R 131/68, BFHE 99, 526, BStBl II 1970, 740; vom 5. August 1970 I R 180/66, BFHE 100, 89, BStBl II 1970, 804; vom 11. Juli 1973 I R 126/71, BFHE 110, 402, BStBl II 1974, 50, und vom 31. Juli 1974 I R 226/70, BFHE 113, 428, BStBl II 1975, 236). Die Grundsätze dieser Rechtsprechung gelten auch für etwaige lästige Gesellschafter (BFH-Urteil I 33/60 S).

79

Das FG konnte davon ausgehen, daß im Streitfall die an H gezahlte Abfindung, soweit sie den Buchwert seines Kapitalkontos überschreitet, jedenfalls nicht in voller Höhe durch den Anteil des ausscheidenden Gesellschafters an den stillen Reserven des Unternehmens gedeckt sei. Insoweit besteht zwischen den Beteiligten Übereinstimmung. Eine Vermutung, daß der Abfindungsbetrag, soweit er nicht auf den Buchwert des Kapitalkontos und auf stille Reserven der einzelnen Wirtschaftsgüter entfällt, auf einen Anteil an einem Geschäftswert zurückgeht, besteht daher im Streitfall nicht.

80

2. Bei der Ermittlung, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ein Geschäftswert vorhanden ist, hat sich das FG zur Schätzung (§ 217 AO) im Ausgangspunkt der sogenannten indirekten Methode bedient, die der BFH im Anschluß an Leissle (StuW 1953 Sp. 642 f.) wiederholt als geeignete Schätzungsmethode gebilligt hat (vgl. BFH-Urteile vom 11. Oktober 1960 I 229/59 U, BFHE 71, 695, BStBl III 1960, 509; vom 19. Februar 1965 III 342/61 U, BFHE 82, 1, BStBl III 1965, 248; vom 31. Oktober 1967 II 148/63, BFHE 91, 127, BStBl II 1968, 233, und vom 28. August 1968 III R 15/67, BFHE 93, 486, BStBl II 1969, 2). Bei dieser Methode wird der Geschäftswert durch Abzug des Substanzwerts vom Gesamtwert des Unternehmens ermittelt, der in der Regel dem modifizierten Ertragswert entspricht. Dem liegt die Erwägung zugrunde, daß der Geschäftswert seinen Ausdruck findet in dem Mehrwert, der einem Unternehmen über den Wert der einzelnen Wirtschaftsgüter (abzüglich der Schulden) hinaus innewohnt (vgl. § 133 Nr. 5 AktG 1937, § 153 Abs. 5 AktG 1965; BFH-Urteil I R 180/66).

81

Die neuere Rechtsprechung des BFH läßt die Tendenz erkennen, die indirekte Methode nicht schematisch anzuwenden.

82

a) Im BFH-Urteil vom 16. Juni 1970 II 95-96/64 (BFHE 99, 413, BStBl II 1970, 690) hat der II. Senat des BFH hervorgehoben, daß die indirekte Methode nicht juristische, sondern allenfalls pragmatische Geltung beanspruchen könne. Sie gelte nur, soweit ihr die Übung der Wirtschaft folge. Das sei zumindest dann nicht selbstverständlich, wenn der angebliche (nach der indirekten Methode schätzungsweise ermittelte) Geschäftswert die Summe der Substanzwerte um ein Vielfaches übersteige. Im Einzelfall könne eine nähere Analyse der Betriebsführung unter besonderer Berücksichtigung der in der einzelnen Branche bestehenden Gegebenheiten erforderlich werden.

83

b) Unter Berufung auf das BFH-Urteil II 95-96/64, das sich auch gegen eine Gleichstellung des Substanzwerts mit dem Steuerbilanzwert (Saldo der Buchwerte in der Steuerbilanz) ausgesprochen hatte, hat der erkennende Senat ausgeführt, daß der Substanzwert eines Unternehmens sich nicht aus den Buchwerten der Steuerbilanz zusammensetze, sondern aus den Teilwerten der einzelnen Wirtschaftsgüter (BFH-Urteile vom 7. Oktober 1970 I R 1/68, BFHE 100, 245, BStBl II 1971, 69, und vom 17. Januar 1973 I R 46/71, BFHE 108, 331, BStBl II 1973, 418). Damit hat der Senat in einem wesentlichen Punkt die sogenannte indirekte Methode in der von Leissle, a. a. O., entwickelten Form, bei der der Substanzwert mit dem Steuerbilanzwert gleichgesetzt wird (vgl. Leissle, a. a. O., Sp. 651 f.), modifiziert.

84

c) Ferner hat der erkennende Senat im Urteil vom 26. Juli 1972 I R 146/70 (BFHE 107, 118, BStBl II 1972, 937) den pauschalen Charakter der vom BFH bei der Ermittlung des Geschäftswerts gebilligten Methoden hervorgehoben und betont, daß diese Methoden nur annäherungsweise ergäben, ob und in welcher Höhe ein Geschäftswert vorhanden sei. Der Senat hat ausgeführt, daß bei Fehlen bestimmter Anhaltspunkte in der Annahme und Bemessung des Geschäftswerts besondere Zurückhaltung geübt werde.

85

d) Schließlich hat sich der IV. Senat des BFH im Urteil vom 21. Oktober 1976 IV R 76/72 (BFHE 120, 245) bei Prüfung der Frage, ob in dem dort zur Entscheidung stehenden Fall ein Geschäftswert vorhanden sei, der sogenannten direkten Methode bedient (vgl. Kolbe, Theorie und Praxis des Gesamtwerts und Geschäftswerts des Unternehmens, 3. Aufl., 1969 S. 15 ff.). Der IV. Senat hat aber auch dieser Methode nur die Funktion einer Kontrollrechnung zugebilligt.

86

3. Im Streitfall besteht kein Grund zu beanstanden, daß das FG Vorhandensein und etwaige Höhe eines Geschäftswerts unter Berücksichtigung sowohl des Ertragswerts wie des Substanzwerts geschätzt hat. Der vom II. Senat des BFH im Urteil II 95-96/64 angeführte Fall, daß der nach dieser Methode errechnete Geschäftswert den Substanzwert um ein Vielfaches übersteigt, liegt nicht vor. Das ergibt sich bereits aus dem Zahlenwerk des FA, in dem schon das "buchmäßige Betriebsvermögen" mit 2 539 053 DM und der Geschäftswert mit (2 x 300 000 DM =) 600 000 DM angesetzt ist. Überdies gehen die Beteiligten im Streitfall selbst davon aus, daß Ertragswert und Substanzwert gleichermaßen zu berücksichtigen seien.

87

4. Der Senat tritt dem FG auch darin bei, daß bei der Ermittlung des jährlichen Reinertrags die Unternehmerlöhne abzusetzen sind.

88

a) Die indirekte Methode, wie sie von Leissle (a. a. O.) entwickelt worden ist, sieht allerdings einen Abzug der Unternehmerlöhne nicht vor. Außer dem Gesichtspunkt, daß der Geschäftswert nach einer möglichst einfachen, leicht zu praktizierenden Methode ermittelt werden soll, sind jedoch Gründe, die gegen den Abzug des Unternehmerlohns sprechen könnten, nicht ersichtlich. Auch der BFH ist in seiner bisherigen Rechtsprechung, soweit er der indirekten Methode gefolgt ist, auf die Frage des Abzugs des Unternehmerlohns nicht ausführlich eingegangen (BFH-Urteile vom 5. Dezember 1963 IV 432/62, HFR 1965, 258; III 342/61 U). Diese Entscheidungen binden den erkennenden Senat im übrigen nicht, weil sie vor Inkrafttreten der Finanzgerichtsordnung (1. Januar 1966) ergangen und nicht gemäß § 64 AO a. F. veröffentlicht worden sind (§ 11 Abs. 3, § 184 Abs. 2 Nr. 5 FGO).

89

b) Ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ein Unternehmen einen Geschäftswert hat, ist letztlich nach kaufmännischen, nicht nach rechtlichen Grundsätzen zu ermitteln. Auf Rechtsvorschriften, die den Unternehmerlohn bei der Ermittlung von Einkünften aus Gewerbebetrieb nicht zum Abzug zulassen (vgl. § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG 1965), kann daher in diesem Zusammenhang nicht abgestellt werden. Der Geschäftswert kann - jedenfalls was den Unternehmerlohn anbelangt - bei Kapitalgesellschaften nicht nach anderen Grundsätzen ermittelt werden als bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften. Der Unternehmerlohn ist - unabhängig von der Rechtsform eines Unternehmens - ein Kostenbestandteil. Auch aus der Sicht eines gedachten Erwerbers muß man zu dem Ergebnis kommen, daß der Unternehmerlohn bei der Berechnung des Geschäftswerts außer Ansatz bleiben muß. Dieser Erwerber wird grundsätzlich nur bereit sein, ein Entgelt für diejenigen Werte zu leisten, die er selbst nutzbringend verwerten kann. Der "good will" eines Unternehmens stellt für ihn indessen nur insoweit einen nutzbringenden Vermögenswert dar, als dieser ihn in die Lage versetzt, höhere Einkünfte zu erzielen, als er sie durch die bloße Verwertung seiner Arbeitskraft bei der Führung eines Betriebs normalerweise erzielen würde. Aus diesen Erwägungen haben auch die Zivilgerichte die Berücksichtigung des Unternehmerlohns bei der Ermittlung des "good will" für notwendig erachtet (vgl. Urteile des BGH vom 13. Januar 1960 IV ZR 235/59, Lindenmaier-Möhring, Nachschlagewerk des Bundesgerichtshofs, § 56 BEG 1956 Nr. 19 - betrifft good will einer Anwaltspraxis -; vom 6. Dezember 1961 IV ZR 116/61, Lindenmaier-Möhring, a. a. O., § 56 BEG 1956, Nr. 33 - betrifft good will einer ärztlichen Praxis -; vgl. auch Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 12. November 1965 1 U 90/65, Monatsschrift für Deutsches Recht 1966 S. 237 - betrifft Geschäftswert bei einem Handelsunternehmen -). Die Anerkennung eines Unternehmerlohns entspricht auch der überwiegenden Auffassung des betriebswirtschaftlichen Schrifttums (vgl. Münstermann, Wert und Bewertung der Unternehmung, 1966, S. 44 mit weiteren Hinweisen). In Übereinstimmung damit hat der BFH selbst gelegentlich betont, daß der Geschäftswert ein von den persönlichen Eigenschaften des Unternehmers losgelöster, dem Unternehmen als solchem innewohnender Wert sei (BFH-Urteil vom 10. November 1960 IV 62/60 U, BFHE 72, 251, BStBl III 1961, 95). Soweit den Ausführungen des erkennenden Senats im Urteil I 33/60 S die Rechtsansicht zugrunde liegen sollte, der Unternehmerlohn müsse bei der Ermittlung des Geschäftswerts außer Betracht bleiben, würde der Senat hieran nicht mehr festhalten.

90

c) Mit der Anerkennung der Abzugsfähigkeit des Unternehmerlohns bei der Ermittlung eines Geschäftswerts, der unter Berücksichtigung von Ertragswert und Substanzwert errechnet wird, nähert sich die Geschäftswertermittlung der sogenannten Mittelwertmethode, wie sie Maaßen, Finanzrundschau 1976 S. 315 f., dargestellt und vertreten hat. Diese Methode wird im Wirtschaftsleben häufig angewandt (vgl. Wirtschaftsprüferhandbuch 1973 S. 1177; Schmalenbach-Bauer, Die Beteiligungsfinanzierung 1954, S. 60 f., insbesondere S. 67; Moxter, Grundsätze ordnungsmäßiger Unternehmensbewertung, 1976, S. 112 f.). Bei dieser - betriebswirtschaftlich allerdings nicht unbestrittenen - Methode wird zur Schätzung des Gesamtwerts "korrigierend und ergänzend auch der Substanzwert als sog. Hilfswert mit herangezogen" (Maaßen, a. a. O., S. 318). Der geschätzte Geschäftswert ist danach die Hälfte des Unterschiedsbetrags zwischen dem (positiven) Ertragswert und dem Substanzwert. Eines besonderen Risikoabschlags, wie er bei der Methode "Leissle" vorgenommen wird, bedarf es dabei grundsätzlich nicht. Die Halbierung des Betrags, der sich nach Abzug des Substanzwerts vom Ertragswert ergibt, ist vielmehr durch die Mittelwertmethode selbst bedingt. Diese Halbierung folgt daraus, daß bei der Mittelwertmethode der Ertragswert und Substanzwert im Gesamtwert des Unternehmens nur zur Hälfte enthalten sind und der Geschäftswert mittelbar aus dem Gesamtwert abgeleitet wird.

91

5. Gleichwohl kann die Vorentscheidung keinen Bestand haben.

92

Die Vorinstanz hat ihre Schätzung des Unternehmerlohns auf insgesamt 160 000 DM jährlich nicht ausreichend belegt. Aus ihren Ausführungen ergibt sich lediglich, die Schätzung verstehe sich "unter Berücksichtigung der erzielten Umsätze und Gewinne". Diese pauschale Begründung reicht zur Rechtfertigung der vom FG vorgesehenen Schätzung des Unternehmerlohns nicht aus, insbesondere deshalb nicht, weil sich die Höhe des Unternehmerlohns auf den Betrag des geschätzten Geschäftswerts erheblich auswirkt. Bei Zugrundelegung einer Normalverzinsung von 10 v. H. auf den nachhaltig erzielbaren jährlichen Reinertrag ergeben schon geringfügige Differenzen beim Ansatz des Unternehmerlohns wesentlich voneinander abweichende Geschäftswerte. Das FG muß die Grundlagen seiner Schätzung überprüfbar darlegen. Es muß weiter dem vom FA vorgebrachten Einwand nachgehen, daß es einer besonderen Begründung bedürfe, wenn sowohl für den verbliebenen Gesellschafter Sch wie auch für den ausgeschiedenen Gesellschafter H ein Unternehmerlohn in der gleichen Höhe angesetzt werden solle, obwohl H angeblich ein lästiger Gesellschafter gewesen sei.

93

B) Streitjahre 1964 und 1965

94

Für die Streitjahre 1964 und 1965 hat das FG nicht ausreichend begründet, daß die Klage insoweit zulässig ist. Die Klägerin kann ihre im Zusammenhang mit der Frage des Geschäftswerts stehende Behauptung, in ihren Rechten verletzt zu sein (§ 40 Abs. 2 FGO), nur auf Umstände stützen, die sich auf die Höhe des Gewinns der betreffenden Jahre auswirken. Auf das bloße Interesse an einer Bilanzfolgeberichtigung könnte sich die Klägerin nicht berufen; denn die Bilanzansätze erwachsen nicht in Bestandskraft (vgl. BFH-Urteil vom 4. April 1974 IV R 7/71, BFHE 112, 331, BStBl II 1974, 522). Falls die Klägerin die Anfechtung der Feststellungsbescheide dieser Streitjahre auf zusätzliche Erwägungen stützen sollte, wären diese darzulegen. Da die Vorentscheidung insoweit schon aus den genannten Gründen aufzuheben ist, kommt es nicht darauf an, daß das FG von seinem Rechtsstandpunkt aus, die Feststellungsbescheide 1964 und 1965 blieben unverändert bestehen, die Klage hätte insoweit als unbegründet zurückweisen müssen.