Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.01.1960, Az.: IV ZR 235/59
Entschädigungsfähiger Goodwill; Anwaltspraxis; Reineinnahmen; Beamter des höheren Dienstes
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.01.1960
- Aktenzeichen
- IV ZR 235/59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 10335
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DB 1960, 321 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1960, 387-388 (Volltext mit amtl. LS)
Redaktioneller Leitsatz
Ein entschädigungsfähiger Goodwill ist bei einer Anwaltspraxis nicht vorhanden, wenn der Inhaber der Praxis aus ihr keine höhreren Reineinnahmen erzielt hat, als die Bezüge eines vergleichbaren Beamten des höheren Dienstes betragen.