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Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.01.1960, Az.: IV ZR 235/59

Entschädigungsfähiger Goodwill; Anwaltspraxis; Reineinnahmen; Beamter des höheren Dienstes

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.01.1960
Aktenzeichen
IV ZR 235/59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 10335
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DB 1960, 321 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1960, 387-388 (Volltext mit amtl. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Ein entschädigungsfähiger Goodwill ist bei einer Anwaltspraxis nicht vorhanden, wenn der Inhaber der Praxis aus ihr keine höhreren Reineinnahmen erzielt hat, als die Bezüge eines vergleichbaren Beamten des höheren Dienstes betragen.