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Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.12.1961, Az.: IV ZR 116/61

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.12.1961
Aktenzeichen
IV ZR 116/61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 15164
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt/Main - 19.07.1960
LG Wiesbaden - 19.12.1958

Fundstellen

  • DB 1962, 198 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1962, 204 (amtl. Leitsatz)

Prozessführer

des Landes Hessen, vertreten durch den Hessischen Minister des Innern in Wiesbaden, Luisenstr. 13,

Prozessgegner

Dr. med. Theodor K., S./Brasilien, A. G. M. S.,

Amtlicher Leitsatz

Für die Berechnung des good will eine ärztlichen Praxis ist von dem durchschnittlich in der Praxis erzielten Reingewinn als Unternehmerlohn mindestens der um 20 % erhöhte, aus der Anlage 2 der 3. DV-BEG ersichtliche Betrag des Diensteinkommens des mit dem Geschädigten vergleichbaren Beamten abzuziehen.

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29. November 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Maaß, Wilden und Dr. Loewenheim

für Recht erkannt:

Tenor:

Das anstelle der Verkündung den Parteien am 19. Juli 1960 zugestellte Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main wird aufgehoben. Die Berufung gegen das am 19. Dezember 1958 verkündete Urteil der 1. Entschädigungskammer des Landgerichts in Wiesbaden wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens zu tragen. Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der am ... 1895 geborene jüdische Kläger war von 1928 bis August 1933 Inhaber einer Facharztpraxis für Kinderkrankheiten in Frankfurt (Main), in der er ein durchschnittliches Einkommen von 900 bis 1.000 RM monatlich erzielte. Sein Patientenkreis setzte sich etwa zu 4/5 aus Kassenpatienten und zu 1/5 aus Privatpatienten zusammen. Im September 1933 gab der Kläger aus Gründen rassischer Verfolgung seine Praxis auf und wanderte nach Brasilien aus.

2

Für den erlittenen Berufsschaden erhält der Kläger die im Gesetz vorgesehene Höchstrente.

3

Eine Entschädigung für den Verlust des good will seiner Praxis hat die Entschädigungsbehörde abgelehnt. Der Kläger hat deswegen Klage erhoben und beantragt,

4

das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 3.000 DM zu zahlen.

5

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat das beklagte Land verurteilt, an den Kläger 1.720 DM zu zahle und die weitergehende Berufung zurückgewiesen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen auf Klagabweisung gerichteten Antrag weiter. Der Kläger hat gebeten, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

6

Die Revision ist begründet.

7

Das Berufungsgericht hat nach §287 ZPO geschätzt, ob und in welcher Höhe die Praxis des Klägers einen entschädigungsfähigen good will besessen hat. Dabei ist das Berufungsgericht von dem vom Kläger in der Praxis im Durchschnitt jährlich erzielten Reineinkommen ausgegangen. Es hat unter Bezugnahme auf die Ausführungen des erkennenden Senats in dem LM BEG 1956 §56 Nr. 19 veröffentlichten Urteil von diesem Einkommen den sich aus der Anlage 3 der 3. DV-BEG für den damals etwa 38 Jahre alten Kläger ergebenden Betrag von 7.100 RM als Unternehmerlohn abgezogen. Nach dem Differenzbetrag hat das Berufungsgericht sodann den Wert des good will errechnet.

8

Mit Recht rügt die Revision, daß der von dem Berufungsgericht als Unternehmerlohn angenommene Betrag zu niedrig ist.

9

Wie der erkennende Senat in dem oben angeführten Urteil ausgeführt hat, kann ein entschädigungsfähiger good will nur dann angenommen werden, wenn die Einnahmen aus der Praxis höher sind als das Entgelt, das der Inhaber der Praxis erhalten würde, wenn er sie für einen anderen, ihren eigentlichen Inhaber, führen würde. Die Praxis hat nur dann einen besonderen Wert, wenn sie mehr einbringt, als die Nutzung der Arbeitskraft ihres Inhabers normalerweise einbringen würde. Es muß daher von dem Reingewinn der Unternehmerlohn abgezogen werden. Als Unternehmerlohn ist mindestens das Einkommen des mit dem Geschädigten vergleichbaren Beamten abzuziehen, von dem für die Bemessung seiner Entschädigung für den Schaden im beruflichen Fortkommen auszugehen war oder auszugehen wäre, wenn dieser Anspruch geltend gemacht würde. Denn für den Verlust dieses Einkommens wird der Geschädigte nach dem Gesetz allein durch die Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen entschädigt. Es kann daher nicht Grundlage für einen anderen Entschädigungsanspruch sein.

10

Die Ausführungen des Revisionsklägers geben keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Der Revisionskläger meint, es müsse zwischen dem durch den Verlust des good will eingetretenen Schaden und dem durch die Verdrängung aus dem Beruf eingetretenen und die jeweils dafür gewahrte Entschädigung unterschieden werden. Die Entschädigung für den Verlust des good will solle eine Vermögens einbüße ausgleichen, die im Augenblick der Schädigung eingetreten sei, während die Entschädigung für den Berufsschaden einen nach der Verdrängung aus dem Beruf in der Zukunft liegenden und fortlaufend eintretenden Schaden ausgleichen solle.

11

Der Revisionskläger berücksichtigt hierbei nicht genügend die Umstände, die den good will zu einem Vermögenswert machen, und auch nicht die besondere Art, wie die Entschädigung für den Berufs- und Vermögensschaden im BEG geregelt worden ist.

12

Der good will ist zwar ein Vermögenswert, der in einem bestimmten Zeitpunkt verloren gehen kann. Sein den Wert bestimmender Inhalt ist aber die Aussicht, in Zukunft aus dem Unternehmen, dem er anhaftet, bestimmte höhere Einkünfte zu erzielen. Für die Frage, inwieweit der good will einen Vermögenswert darstellt, ist zu berücksichtigen, daß derjenige, der ein Unternehmen kaufen will, in aller Regel an nichts anderem interessiert ist, als daran, was dieses Unternehmen ihm in Zukunft einbringen wird. Der Wert des Unternehmens, vor allem aber der Wert des good will dieses Unternehmens, ist danach abhängig von der Höhe der für die Zukunft erwarteten Erträge. Die in der Vergangenheit erzielten Erträge sind nur mittelbar bedeutsam.

13

Sie bilden eine Grundlage für die Schätzung des für die Zukunft erwarteten Gewinns. Wesentlich für die Schätzung des Wertes des Unternehmens ist, in welchem Maß der für die Zukunft erwartete Gewinn den Unternehmerlohn zuzüglich einer angemessenen Verzinsung für das in dem Unternehmen investierte Kapital übersteigt (vgl. Schmalenbach/Bauer, Die Betriebsfinanzierung, S. 36 f).

14

Weil der good will ein Vermögenswert nur wegen der in ihm verkörperten Aussicht ist, in der Zukunft Einnahmen zu erzielen, sind die Entschädigungen für den Verlust des good will und die für die Verdrängung aus dem Beruf nicht so wesensverschieden, daß sie sich nicht überschneiden könnten. Das BEG erwähnt selbst den good will nicht als einen Vermögenswert, für den Entschädigung zu leisten ist. Erst auf Grund der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist anerkannt worden, daß auch für den Verlust des good will eine Entschädigung nach §56 BEG zu zahlen ist. Die generelle Regelung der Vermögens schaden in §56 BEG hat jedoch nur subsidiären Charakter. Schäden an Vermögen sind auch in anderen Schadenstatbeständen des BEG geregelt. §56 BEG ist daher nur soweit anwendbar, als der Schaden nicht durch andere Vorschriften geregelt ist (van Dam/Loos BEG §56 Anm. 6 a).

15

Bei der Bemessung des durch den Verlust des good will eingetretenen, nach §56 BEG zu entschädigenden Schadens muß daher berücksichtigt werden, daß das BEG in den §§64 ff die Entschädigung für die Beeinträchtigung der in der Zukunft liegenden Erwerbsmöglichkeiten besonders geregelt hat. Nur insoweit als diese besondere Regelung nicht durchgreift, ist eine Entschädigung zu zahlen für den Verlust des good will und damit für den Verlust der Möglichkeit, die Chance, in der Zukunft bestimmte Einkünfte zu erzielen, auf einen anderen zu übertragen. In dem Umfang, in dem für die Beeinträchtigung der Erwerbsmöglichkeiten nach §64 ff BEG eine Entschädigung gezahlt wird oder nur deswegen nicht gezahlt wird, weil der Verfolgte nach der Verdrängung aus seinem Beruf sofort wieder eine andere Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, die ihm eine ausreichende Lebensgrundlage verschafft, wird durch diese besondere Regelung die Entschädigung für den Verlust des good will ausgeschlossen.

16

Das Gesetz hat die Entschädigung für den Schaden im beruflichen Fortkommen pauschaliert. Das Einkommen, für dessen Verlust nach dem Gesetz eine Entschädigung gezahlt wird, ist das in der Anlage 2 der 3. DV-BEG aufgeführte. Der aus seinem Beruf verdrängte Verfolgte erhält grundsätzlich 3/4 dieses Einkommens als Entschädigung. Das aus der Anlage 2 ersichtliche Einkommen muß noch um 20 % erhöht werden, wenn der Geschädigte, falls er die Kapitalentschädigung wählen würde, Anspruch auf den Zuschlag nach §76 Abs. 3 BEG hätte. Denn in diesem Fall soll die Kapitalentschädigung den Verlust eines Einkommens ausgleichen, das 20 % höher als das des vergleichbaren Beamten war.

17

Weil der Schaden, der durch den Verlust des good will eingetreten ist, sich mit dem durch die Verdrängung aus der Erwerbstätigkeit verursachten Schaden teilweise deckt, muß wegen der besonderen Regelung in den §§64 ff BEG bei der Ermittlung, in welchem Maße Entschädigung für den Verlust des good will zu leisten ist, das oben genannte, um 20 % erhöhte, aus der Anlage 2 der 3. DV-BEG ersichtliche Einkommen des vergleichbaren Beamten mindestens als Unternehmerlohn berücksichtigt werden.

18

Danach muß in dem hier zu entscheidenden Fall als Unternehmerlohn des Klägers mindestens ein Betrag von 11.260 RM angenommen werden. Das von dem Kläger erzielte Durchschnittseinkommen übersteigt diesen Betrag unwesentlich, so daß sich daraus ohne weiteres ergibt, daß die zur Zeit der Verdrängung erst seit 1928 bestehende Praxis des Klägers keinen entschädigungsfähigen good will gehabt hat. Seine auf Entschädigung für den Verlust des good will seiner Praxis gerichtete Klage ist daher vom Landgericht mit Recht abgewiesen worden. Das angefochtene Urteil muß daher aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen werden.

19

Die Kostenentscheidung folgt aus §97 ZPO, §225 Abs. 1 BEG.

Ascher Johannsen Maaß Wilden Dr. Loewenheim