Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.06.1983, Az.: IVa ZR 209/81

Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches gegen den Haftpflichtversicherer im Rahmen eines Teilungsabkommens in einem Groteskfall ; Uursächlicher Zusammenhang zwischen verkehrgerecht parkendem Fahrzeug und Verletzungen eines an das Fahrzeug geschleuderten Motoradfahrers

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.06.1983
Aktenzeichen
IVa ZR 209/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 11301
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main - 08.10.1981
LG Frankfurt am Main

Fundstellen

  • MDR 1984, 32-33 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1984, 41
  • NJW 1984, 40-41 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

A. O. kasse für den Kreis M., N. straße ..., M.,
gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer

Prozessgegner

F. Versicherungs-AG, T., F.,
gesetzlich vertreten durch ihren Vorstand

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Ist eine Schadensersatzpflicht des Kraftfahrzeughalters nach § 7 Abs. 2 StVG von vornherein offensichtlich und unzweifelhaft ausgeschlossen ("Groteskfall"), so kann auch im Rahmen eines Teilungsabkommens kein Anspruch gegen den Haftpflichtversicherer geltend gemacht werden.

  2. b)

    Das verkehrsgerechte Parken eines Pkw auf einem Seitenstreifen außerhalb der Fahrbahn ist nicht adäquat ursächlich für Verletzungen eines Mopedfahrers, der 20 m entfernt in Fahrbahnmitte mit einem anderen Fahrzeug zusammenstößt und dadurch gegen den Pkw geschleudert wird.

Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und
die Richter Rottmüller, Dehner, Rassow und Dr. Zopfs
auf die mündliche Verhandlung vom 15. Juni 1983
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. Oktober 1981 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Tatbestand

1

Die Klägerin fordert aufgrund eines Teilungsabkommens Erstattung von Aufwendungen, die sie für ihr bei einem Unfall verletztes Mitglied Gerhard R. (im folgenden R.) gehabt hat.

2

Das Teilungsabkommen wurde zwischen der AOK V. einerseits und der Beklagten sowie der Allianz Versicherungs-AG und der Bayerischen Versicherungsbank andererseits am 22.5./12.6.1956 geschlossen. Dabei wurde der Wortlaut eines zwischen der AOK V. und der Beklagten bereits im Jahre 1937 geschlossenen Teilungsabkommens verwendet, jedoch durch Streichungen und Ergänzungen schriftlich geändert. Am 1. Januar 1976 haben sich die AOK M., die AOK V. und eine weitere Ortskrankenkasse in der Weise zusammengeschlossen, daß die AOK V. aufnehmende Kasse war und daß von letzterer geschlossene Teilungsabkommen gegenüber der Beklagten für alle zusammengeschlossenen Kassen wirksam sein sollten. Die aufnehmende Krankenkasse hat ihren Namen geändert und ist identisch mit der Klägerin.

3

In diesem Abkommen heißt es u.a.:

"Die Kasse (Klägerin) erhält bei Schadensersatzansprüchen gegen Kraftfahrzeughalter und Führer, die bei dem Haftpflichtversicherer Haftpflichtversicherungsschutz genießen, von dem Haftpflichtversicherer ... in jedem Falle der Gefährdungshaftung, § 7 StVG, 60 % ... der nach der Vorschrift des § 1542 Abs. 2 i.V. mit § 1524 RVO berechneten Gesamtkosten erstattet. ...

Die Kosten werden in jedem Falle ohne besondere Prüfung der Rechtslage übernommen und erstattet. Eigenes Verschulden der Verletzten schließt die Erstattungspflicht für den Schadensfall nicht aus.

Im Übrigen müssen jedoch die Ansprüche in der Person des Leistungsempfängers selbst entstanden und auf die Kasse gemäß § 1542 RVOübergegangen sein. ..."

4

Bei einem Verkehrsunfall vom 20. August 1977 wurde R. schwer verletzt, als er mit einem Moped auf einer öffentlichen Straße mit einem entgegenkommenden Kraftwagen eines Dritten zusammenstieß. R. wurde bei dem Zusammenprall 20 m weit durch die Luft geschleudert und kam an dem Pkw eines Versicherungsnehmers der Beklagten zu liegen. Dieser Pkw wies danach eine "Delle" am Kofferraumdeckel auf. Der Pkw war außerhalb der Fahrbahn auf einem Parkstreifen abgestellt. Sein Standort war unstreitig ohne Einfluß auf den Zusammenstoß.

5

Die Aufwendungen der Klägerin für ihr Mitglied betrugen DM 18.559,40. Von dem Haftpflichtversicherer des anderen unfallbeteiligten Kraftfahrzeugs hat die Klägerin DM 6.000,- aufgrund eines Teilungsabkommens erhalten. Von der Beklagten fordert sie DM 11.135,64 (60 % ihrer Gesamtaufwendungen) nebst Zinsen.

6

Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit ihrer zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision ist als unbegründet zurückzuweisen.

8

I.

Das Berufungsgericht hat das Teilungsabkommen dahin ausgelegt, daß die Bestimmung, die Kosten würden ohne besondere Prüfung der Rechtslage übernommen, voraussetze, daß ein Fall der Gefährdungshaftung im Rahmen des § 7 StVG zumindest als möglich erscheine. Der Schadensfall müsse daher mit dem Haftpflichtgefahrenbereich, für den der Versicherer Deckung zu gewähren habe, in adäquatem Ursachenzusammenhang stehen. Die Erstattungspflicht der Beklagten entfalle bei Schäden, die nur rein äußerlich und zufällig mit dem versicherten Wagnis zusammenhängen.

9

Diese Auslegung des Abkommens ist denkgesetzlich möglich und verletzt keine gesetzlichen Auslegungsregeln. Sie ist somit für die Revision bindend. Der Senat kann das vorliegende Abkommen nicht selbst frei auslegen, denn es handelt sich - anders als in mehreren früher vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen, vgl. Urteile vom 2.10.1980 - IVa ZR 19/80 - LM Teilungsabkommen Nr. 13 = VersR 1980, 1170 und vom 7.4.1981 - VI ZR 251/78 - LM RVO § 1542 Nr. 113 = VersR 1981, 649 - nicht um einen typischen Vertrag, der zum Abschluß mit einer unbestimmten Zahl von Vertragspartnern bestimmt wäre und dessen Anwendungsbereich über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinausginge. Nur unter diesen Voraussetzungen unterläge ein solcher Vertrag gesetzesähnlich der Nachprüfung durch das Revisionsgericht im Rahmen von § 550 ZPO. Dafür hat die Revision nichts vorgetragen. Die Parteien haben vielmehr in den Vorinstanzen übereinstimmend darauf hingewiesen, daß der Wortlaut des vorliegenden Teilungsabkommens nicht dem der in jüngerer Zeit üblicherweise geschlossenen Standardabkommen entspricht.

10

II.

Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob der außerhalb der Fahrbahn geparkte Pkw des Versicherungsnehmers der Beklagten sich "in Gebrauch" im Sinne von § 7 StVG befand. Es hat einen adäquaten Ursachenzusammenhang jedenfalls verneint zwischen dem Parken des Pkw an dieser Stelle und der Verletzung des Mitglieds der Klägerin, die ausgelöst wurde durch einen Zusammenstoß mit einem entgegenkommenden Kraftwagen in der Straßenmitte, und zwar 20 m entfernt von dem parkenden Fahrzeug, das zu dem Unfallgeschehen in keiner Weise beigetragen habe. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden.

11

Das verkehrsgerechte Parken eines Pkw auf einem Seitenstreifen außerhalb der Fahrbahn ist nicht allgemein geeignet, die Verletzung eines Mopedfahrers herbeizuführen, insbesondere nicht dessen Frontalzusammenstoß mit einem anderen Fahrzeug in Fahrbahnmitte, durch den er 20 m weit durch die Luft und gegen den parkenden Pkw geschleudert wird. Die Möglichkeit einer Verletzung des Mitglieds der Klägerin durch den parkenden Pkw des Versicherungsnehmers der Beklagten lag vielmehr außerhalb aller Wahrscheinlichkeit (vgl. BGHZ 57, 137, 141 [BGH 14.10.1971 - VII ZR 313/69]; ständige Rechtsprechung).

12

Rechtlich zutreffend hat das Berufungsgericht zudem darauf hingewiesen, daß zwischen dem Parken des Pkw und der Verletzung des R. nur ein äußerlicher und zufälliger Zusammenhang bestand (vgl. auch BGH Urteil vom 23.2.1977 - IV ZR 59/76 - VersR 1977, 418).

13

Auch im Rahmen eines Teilungsabkommens befindet sich die Klägerin in der rechtlichen Position ihres Mitglieds (§ 1542 RVO). Ein Verletzter würde aber unter den hier gegebenen Umständen überhaupt nicht auf den Gedanken kommen, den Halter oder Fahrer des parkenden Pkw oder deren Haftpflichtversicherer auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen, denn nach dem unstreitigen Sachverhalt kommt deren Haftung nach § 7 StVG schon im Hinblick auf dessen Absatz 2 offensichtlich und unzweifelhaft nicht in Frage. Es handelt sich um einen sogenannten "Groteskfall" (vgl. BGH Urteil vom 19.9.1979 - IV ZR 87/78 - LM Teilungsabkommen Nr. 12 = VersR 1979, 1093). Das Urteil des II. Zivilsenats vom 2.6.1966 - II ZR 45/64 - (VersR 1966, 817) hat zwar über den seinerzeit entschiedenen, anders gelagerten Sachverhalt hinaus allgemein ausgesprochen, es könne für die Frage des ursächlichen Zusammenhangs bei der Anwendung eines Teilungsabkommens keinen Unterschied machen, ob die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 StVG mehr oder weniger offen zutage liegen. Es bezog sich aber ersichtlich nicht auf "Groteskfälle" der vorliegenden Art. Denn wenn - wie hier - von vornherein offensichtlich und unzweifelhaft eine Ersatzpflicht des Kraftfahrzeughalters nach § 7 Abs. 2 StVG ausgeschlossen ist, kann auch kein Anspruch auf einen Versicherer übergegangen sein, der im Rahmen eines Teilungsabkommens der vorliegenden (oder der sonst gebräuchlichen) Art auszugleichen wäre (§ 242 BGB). Der in Teilungsabkommen häufig erklärte Verzicht auf den Einwand aus § 7 Abs. 2 StVG behält gleichwohl seine Bedeutung in den Fällen, in denen die genannten Voraussetzungen eines "Groteskfalles" nicht gegeben sind.

Dr. Hoegen
Rottmüller
Dehner
Rassow
Dr. Zopfs