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Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.10.1980, Az.: IVa ZR 19/80

Auslegung eines Teilungsabkommens zwischen dem Badischen Gemeinde-Versicherungs-Verband und der Allgemeinen Ortskrankenkasse Mannheim ; Zulässigkeit des Verzichts auf Prüfung der Schuldfrage und des Einwands des Mitverschuldens oder Selbstverschuldens bei einer durch Unterstützungsfällenausgelöste Schadenersatzpflicht des bei dem Badischen Gemeinde-Versicherungs-Verband haftpflichtversicherten Versicherungsnehmers

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.10.1980
Aktenzeichen
IVa ZR 19/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 12124
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Karlsruhe - 26.10.1978
LG Mannheim

Fundstelle

  • MDR 1981, 214 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Teilungsabkommen

Prozessführer

A. O. M.,
vertreten durch den Geschäftsführer Rolf L., R. straße 11, M.

Prozessgegner

B. G.-V.-V. öffentlich rechtliche Körperschaft, V. straße 3-7, K.,
vertreten durch den Vorstand

Amtlicher Leitsatz

Zur Auslegung des § 1 des Teilungsabkommens zwischen dem Badischen Gemeinde-Versicherungs-Verband und der Allgemeinen Ortskrankenkasse Mannheim vom 8./14. Juni 1972, wonach bei Unterstützungsfällen, die eine Schadensersatzpflicht des bei dem Badischen Gemeinde-Versicherungs-Verband haftpflichtversicherten Versicherungsnehmers begründen können, auf die Prüfung der Schuldfrage und den Einwand des Mitverschuldens oder Selbstverschuldens sowie in den Fällen der Gefährdungshaftung auf den Einwand des unabwendbaren Ereignisses verzichtet wird.

Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 2. Oktober 1980
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und
die Richter Rottmüller, Dr. Schmidt-Kessel, Rassow und Dr. Zopfs
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 26. Oktober 1978 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Tatbestand

1

Der beklagte Verband (nachstehend kurz Beklagter genannt) ist u.a. Haftpflichtversicherer der Bundesgartenschau GmbH für das Bundesgartenschaugelände in Mannheim. Er wird von der Klägerin aufgrund eines Teilungsabkommens (nachstehend kurz TA genannt) wegen Schadensfällen in Anspruch genommen, die sich auf Kinderspielplätzen im Bundesgartenschaugelände in Mannheim ereignet haben und zu Aufwendungen der Klägerin für die medizinische Betreuung der Verletzten führten.

2

§ 1 TA lautet:

"(1)
Der BGV (Beklagter ersetzt der Kasse von ihren Aufwendungen für die Krankenhilfe ... in denjenigen Unterstützungsfällen, die auf Umstände zurückzuführen sind, die eine Schadensersatzpflicht des bei dem BGV haftpflichtversicherten Versicherungsnehmers begründen können,

in Fällen der Gefährdungshaftung 60 %

in Fällen der Verschuldenshaftung 50 %

(2)
Der BGV verzichtet auf die Prüfung der Schuldfrage und den Einwand des Mitverschuldens oder Selbstverschuldens sowie in den Fällen der Gefährdungshaftung auf den Einwand des unabwendbaren Ereignisses.

..."

3

Das Landgericht hat das TA auf einen der zwischen den Parteien streitigen Fälle angewandt und insoweit der Klage stattgegeben. Die Parteien streiten noch um die Anwendung des TA auf vier Unfälle, die sich beim Spielen an dem "Bubbelplast-Gebirge" im Luisenpark in Mannheim und an einem im Herzogenriedpark in Mannheim aufgestellten Trampolin ereignet haben und bei denen die die Spielgeräte benutzenden Kinder und Jugendlichen sich Verletzungen zuzogen, für deren Behandlung die Klägerin Leistungen erbringen mußte.

4

Die Klägerin ist der Ansicht, daß das TA auch auf diese Fälle anzuwenden sei und verlangt daher Erstattung von 50 % der aufgewendeten Beträge. Sie hat ausgeführt:

5

Zu den Unfällen am "Bubbelplastgebirge" sei es gekommen, weil die Bundesgartenschau GmbH es unterlassen habe, um die Gummibälle herum Aufprallmassen zu legen. Die Trampolinanlage hätte nur bei Vorhandensein einer fachkundigen Beaufsichtigung zur Benutzung freigegeben werden dürfen. Der Beklagte hat bestritten, daß die auf den Spiel- und Freizeitplätzen von seinen Versicherungsnehmern aufgestellten Geräte sich in einem ordnungswidrigen Zustand befunden hätten. Bei dem Trampolin sei eine Aufsicht nicht notwendig gewesen, weil es nur eine geringe Sprunghöhe erlaube und die Umgebung aus weichem Material bestehe. Das TA sei daher nicht anwendbar, weil keine Haftung ihrer Versicherungsnehmer in Betracht gekommen sei.

6

Beide Vorinstanzen haben die Rechtssauffassung des Beklagten gebilligt. Mit ihrer zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision bleibt ohne Erfolg.

8

Das Berufungsgericht hat die Berufung mit der Begründung zurückgewiesen, daß das TA auf die hier vorliegenden Fälle nicht anwendbar sei. Hierzu hat es ausgeführt:

9

Die Regelung in § 1 Abs. 2 TA sei dahin auszulegen, daß bei Bestehen eines inneren Zusammenhanges zwischen dem Krankheitsfall und dem versicherten Wagnis der Beklagte nicht berechtigt sei, die Schuldfrage zu prüfen oder den Einwand des Mitverschuldens oder Selbstverschuldens zu erheben. Dagegen müsse die Klägerin die übrigen haftungsbegründenden Umstände darlegen. Das setze im vorliegenden Fall voraus, daß ein objektiv ordnungswidriger Zustand der Geräte vorgelegen habe, an denen sich die Unfälle ereignet hätten. Das sei hier jedoch nicht festzustellen. Eine Aufsicht an der Trampolinanlage sei nicht erforderlich gewesen, weil sie nur eine geringe Sprunghöhe ermöglicht habe.

10

Die Revision wendet sich gegen die von dem Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des § 1 TA, wonach der Beklagte in Fällen der Verschuldenshaftung lediglich auf die Prüfung der Schuldfrage und den Einwand des Mitverschuldens oder Selbstverschuldens verzichtet habe. Wenn auch in dem TA nicht ausdrücklich auf die Prüfung der Haftungsfrage verzichtet werde, so könne trotzdem hieraus nicht geschlossen werden, die Klägerin müsse bei einer Verschuldenshaftung den vollen Nachweis des gesetzlichen Haftungstatbestandes mit Ausnahme der Schuldfrage erbringen. Bei einer solchen Regelung wäre der von dem TA bezweckte Rationalisierungseffekt nicht erreicht. Für seine Anwendung müsse daher ausreichen, daß ein innerer Zusammenhang mit dem versicherten Wagnis bestehe.

11

Damit kann die Revision keinen Erfolg haben.

12

Das vorliegende TA ist ein typischer Vertrag, dessen Anwendungsbereich über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinausreicht. Es ist daher von dem Revisionsgericht frei auszulegen (std. Rspr., zuletzt BGH VersR 1979, 1093). Die Auslegung durch des Berufungsgericht hält Jedoch der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.

13

In § 1 Abs. 2 TA ist für die Fälle der Verschuldenshaftung geregelt, auf welche Einwendungen der Beklagte verzichtet. Dort sind lediglich die Schuldfrage sowie der Einwand des Mitverschuldens oder Selbstverschuldens erwähnt. Nicht erwähnt ist dagegen die Prüfung der Haftungsfrage schlechthin. Daraus ist mit dem Berufungsgericht abzuleiten, daß es einer Prüfung bedarf, ob - abgesehen von der Schuldfrage - die Voraussetzungen einer Haftung der bei den Beklagten Versicherten gegeben waren; ein innerer Zusammenhang mit dem versicherten Wagnis reicht für die Anwendung des TA nicht aus.

14

Der Ansicht der Revision, damit werde der durch das TA bezweckte Rationalisierungseffekt nicht erreicht, kann nicht gefolgt werden. Wie weit dieser gehen soll, ist anhand der Regelung des einzelnen TA zu ermitteln. Im vorliegenden Fall, in dem nur die Prüfung der Schuldfrage ausgeklammert war, behielt das TA seine Bedeutung dadurch, daß die gerade bei Haftpflichtprozessen gegen Gemeinden oft schwierige und aufwendige Prüfung der Schuldfrage entfiel und somit trotz der notwendigen Prüfung der Haftungsfrage im übrigen ein wesentlicher Rationalisierungseffekt erreicht wurde.

15

Die von der Revision zur Unterstützung ihrer Ansicht herangezogenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes rechtfertigen keine andere Auslegung des TA. Wie die Revision selbst einräumt, betreffen diese Entscheidungen in VersR 1977, 854;  1966, 817;  1967, 269 TA, in denen auf die Prüfung der Haftpflichtfrage verzichtet war. Gleiches gilt für die Entscheidung des früheren IV. Zivilsenats in VersR 1979, 1093. Aus ihnen kann daher nicht hergeleitet werden, daß bei Jedem TA keine Prüfung der Haftungsfrage erfolgen dürfe. Den Vertragsschließenden steht es frei, den Anwendungsbereich des TA zu begrenzen. Dies ist hier in der Weise geschehen, daß der Beklagte lediglich auf die Prüfung der Schuldfrage verzichtet hat.

16

Etwas anderes läßt sich entgegen der Ansicht der Revision auch nicht aus § 1 Abs. 1 TA herleiten, wonach das TA Schadensfälle betrifft, die eine Schadensersatzpflicht des haftpflichtversicherten Versicherungsnehmers begründen können. Durch diese Regelung sind vorweg die "Groteskfälle" (vgl. dazu BGH VersR 1979, 1093) von der Anwendung des TA ausgeschlossen. Die Regelung muß jedoch in Zusammenhang mit § 1 Abs. 2 TA gelesen werden, aus der sich ergibt, daß nicht auf die Prüfung der gesamten Haftpflichtfrage, sondern nur auf die Prüfung der Schuldfrage verzichtet wird.

17

Da das Berufungsgericht das TA zutreffend ausgelegt hat und seine weiteren Ausführungen, eine Haftung der Versicherten des Beklagten für die Unfälle habe nicht bestanden, keine Rechtsfehler aufweisen und auch von der Revision nicht angegriffen werden, mußte die Revision zurückgewiesen werden.

Dr. Hoegen
Rottmüller
Dr. Schmidt-Kessel
Rassow
Dr. Zopfs