Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.06.1978, Az.: VI ZR 156/76
Haftung auf Schadensersatz wegen der Beschädigung von Eigentum; Anforderungen an die Ermittlung der Beweislast; Voraussetzungen für die Halterhaftung; Verletzung einer Verkehrssicherungspflichten beim Einfüllen des Öls
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.06.1978
- Aktenzeichen
- VI ZR 156/76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 11413
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Karlsruhe - 25.02.1976
- LG Mosbach
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1978, 1781-1782 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1978, 828-829 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1978, 1576-1577 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zu den Sorgfaltspflichten des Ölabfüllers beim Befüllen eines Öltanks, der mit einem Grenzwertgeber ausgestattet ist.
Redaktioneller Leitsatz
Den Öllieferanten trifft eine eingeschränkte Sorgfaltspflicht bei der Befüllung eines mit einem Grenzwertgeber ausgestatteten Öltanks. Insofern ist er aber dennoch verpflichtet, das Versagen technischer Einrichtungen so weit wie möglich auszuschließen und sich zu vergewissern, ob nicht trotz technischer Sicherung Öl ausgeflossen ist.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 23. Mai 1978
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und
die Richter Dunz, Dr. Kullmann, Dr. Ankermann und Dr. Deinhardt
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 25. Februar 1976 insoweit, als es zum Nachteil des Beklagten erkannt hat, und im Kostenpunkt aufgehoben.
In diesem Umfang wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger bestellte im Frühjahr 1972 bei der früheren Zweitbeklagten, der B. L. Z. in K., Heizöl. Diese beauftragte den Beklagten Sch. (im folgenden: Beklagter), das Heizöl anzuliefern. Das geschah am 17. Mai 1972. Der Beklagte füllte das Öl aus seinem Tanklastzug mit Motorkraft in den Vorratsbehälter des Klägers, der in einem besonderen Öllagerraum aufgestellt war, ein. Etwa 6 Wochen später stellte der Kläger fest, daß 80-100 Liter Öl aus dem Tank ausgelaufen waren. Infolge mangelhafter Isolierung der Wanne drang Öl auch durch eine Trennwand in das angrenzende Schwimmbad des Klägers, wobei der Wandverputz und ein auf den Kacheln des Schwimmbades aufgetragenes Gemälde beschädigt wurden.
Der Kläger begehrt Feststellung, daß der Beklagte ihm zum Ersatz des entstandenen Schadens, den er auf 50-60.000 DM schätzt, verpflichtet ist. Dazu behauptet er, der Beklagte habe sich vor dem Einfüllen des Öls nicht über die noch im Tank vorhandene Ölmenge unterrichtet und auch, die Abfüllsicherung an seinem Tankwagen sowie den Grenzwertgeber des Öltanks im Lagerraum nicht eingeschaltet. Er habe dann den Heizölbehälter über die zulässige Höchstgrenze von 95 % hinaus gefüllt, so daß es durch die Erwärmung und Ausdehnung des Öls infolge des wegen des benachbarten beheizten Schwimmbades ungewöhnlich warmen Lagerraumes schließlich zu dessen Überlaufen gekommen sei.
Der Beklagte bestreitet seine Haftung dem Grunde und der Höhe nach. Er behauptet, er habe vor Befüllung des Tankes alle Sicherheitseinrichtungen eingeschaltet, die auch funktioniert hätten. Die Überfüllung des Tankes und der daraus entstandene Schaden sei auf für ihn nicht erkennbare Mängel der Öltankanlage des Klägers zurückzuführen.
Das Landgericht hat die Klage gegen den Beklagten und die L. Z. abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat der Klage hingegen stattgegeben. Mit der Revision begehrt der Beklagte - die Z. hat kein Rechtsmittel eingelegt - die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht nimmt an, der Beklagte hafte dem Kläger wegen Beschädigung seines Eigentums nach § 823 Abs. 1 BGB. Dazu erwägt es: Der Lieferant von Heizöl habe vor Beginn der Einfüllung den Ölstand selbst nachzuprüfen; dabei dürfe er sich nicht auf die Zuverlässigkeit der Öluhr verlassen, müsse auch damit rechnen, daß der Tank nicht völlig intakt sei. Wenn im Zusammenhang mit der Befüllung von Ölbehältern ein Schaden eintrete, so liege dieser mindestens auch im Gefahrenbereich und Verantwortungskreis des mit dem Einfüllen des Heizöls beauftragten Unternehmers, so daß diesen die Beweislast dafür treffe, daß ein Schaden durch Überfüllung nicht von ihm verursacht und verschuldet sei. Sein Vorbringen über den Schadensverlauf könne den Beklagten nicht entlasten. Er habe sich eben nicht auf die Zuverlässigkeit der Meßgeräte, insbesondere des Grenzwertgebers verlassen dürfen. Sein Fehlverhalten sei für den gesamten, im Gebäude des Klägers eingetretenen Schaden ursächlich gewesen.
II.
Das angefochtene Urteil hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1.
Zutreffend verneint das Berufungsgericht einen Anspruch des Klägers aus § 7 Abs. 1 StVG. Der Ölschaden hat sich nicht "beim Betrieb" des zur Anfuhr und Einfüllung des Öls benutzten Tanklastwagens ereignet. Vielmehr hat der Motor des Tankwagens hier nur als Arbeitsmaschine zum Überfüllen des Öls in den Vorratstank des Klägers gedient (vgl. dazu dasSenatsurteil vom 23. Mai 1978 - VI ZR 150/76 -, zur Veröffentlichung bestimmt).
2.
Auch eine Haftung des Beklagten nach § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung seiner Verkehrssicherungspflichten beim Einfüllen des Öls ist indessen nach den bisherigen Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht begründet.
a)
Mit Recht hat das Berufungsgericht allerdings ein mögliches Fehlverhalten des Beklagten als ursächlich für den gesamten Folgeschaden am Gebäude des Klägers angesehen. Die dagegen erhobenen Bedenken der Revision vermögen nicht zu überzeugen. Hier ist der Schaden auch auf Mängel an der Isolierung der Ölwanne zurückzuführen. Das Vorhandensein solcher Mängel ist jedoch nicht so unwahrscheinlich, daß daraus resultierende Schadensentwicklungen dem für den Austritt von öl in die Wanne Verantwortlichen nicht zugerechnet werden dürften.
b)
Die Revision hat aber darin Recht, daß das Berufungsgericht die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten des Ölabfüllers im Streitfall überspannt.
So macht es dem Beklagten zum Vorwurf, er habe vor dem Einfüllen den Ölstand nicht mit einem Meßstab nachgeprüft und den Abfüllvorgang im Lagerraum nicht selbst überwacht. In der Tat hat die Rechtsprechung strenge Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des den Tank befüllenden Personals gestellt, und zwar aus der Erwägung heraus, daß der Fachmann in der Lage sein müsse, die Gefahren des Einfüllvorgangs zu beherrschen, während von dem Besteller als Laien in der Regel nicht erwartet werden könne, daß er diese Gefahren, vor allem auch solche, die sich aus Mängeln seiner Tankanlage ergeben, kenne (BGH Urt. v. 27. Februar 1964 - VIT ZR 207/62 - VersR 1964, 632;Senatsurteil vom 5. Mai 1970 - VI ZR 12/69 - VersR 1970, 812;Urt. v. 24. Februar 1971 - VIII ZR 222/70 - VersR 1971, 515;Urt. v. 15. Oktober 1971 - I ZR 27/70 - VersR 1972, 67; Kürzel ZMR 1970, 163; Appel/Schlarmann VersR 1973, 993).
Indessen ist die technische Entwicklung von Vorrichtungen zur Sicherung des Abfüllvorgangs inzwischen so fortgeschritten, daß ein Messen des Ölstandes vor dem Einfüllen mittels eines Meßstabes (oder einer Kette) entbehrlich ist. Moderne Tankanlagen sind, wie auch im Falle des Klägers, mit einem Grenzwertgeber ausgestattet, dessen Anbringung nunmehr nach § 6 der VO über brennbare Flüssigkeiten vom 5.6.1970 (BGBl. S. 689) i.Verb, mit Anh. I Nr. 4.35 und 3.36 vorgeschrieber ist. Für Baden-Württemberg ergibt sich das ferner aus § 7 Abs. 3 der VO des Innenministeriums über das Lagern wassergefährdender Flüssigkeiten (VLwF) v. 30. Juni 1966 (GBL S. 134) i.V. mit den vom Innenministerium am 14.7.1969 erlassenen Heizölbehälter-Richtlinien (HBR) - GABL 1969 S. 469, dort Anl. 1 Ziff. 6.7. Der Anschluß des Grenzwertgebers an die Abfüllvorrichtung des Tankwagens (Anh. I Nr. 9. 237) gewährleistet, daß die Ölzufuhr sofort gestoppt wird, sobald die elektrisch gesteuerte Sicherung anspricht. Das ist bei einem intakten Grenzwertgeber dann der Fall, wenn die Füllmenge im Tank 95 % des Volumens erreicht hat. Ohne Anschluß und Einschaltung des Grenzwertgebers kann der Tank, ist die Anlage in Ordnung, nicht gefüllt werden. Eine solche moderne Abfüllsicherung bietet in aller Regel zuverlässigen Schutz gegen eine Überfüllung. Sie macht die früher unumgängliche, aber notwendigerweise grobe Schätzung des noch vorhandenen Tankinhalts mittels eines Meßstabes ebenso wie das Ablesen einer Meßuhr für den Ölstand oder etwa eine akustische Kontrolle des erreichten Füllstandes entbehrlich, weil sie genauer und sicherer ist. Ist mithin wie im Streitfall ein Grenzwertgeber eingebaut und, wovon für die Revisionsinstanz auszugehen ist, auch angeschlossen worden, so bedarf es nicht mehr einer vorhergehenden Kontrolle des Ölstandes im Tank. Hierauf hat schon das Senatsurteil vom 5. Mai 1970 a.a.O. hingewiesen, das ausdrücklich nur das Befüllen von Öltanks betraf, die noch nicht mit einem Grenzwertgeber ausgestattet waren (ebenso einschränkend dasSenatsurteil vom 3. April 1973 - VT ZR 84/72 - VersR 1973, 713, 714).
c)
Das ändert freilich nichts an der Verpflichtung des Öllieferanten, beim Befüllen des Öls alles zu tun, auf Versagen technischer Einrichtungen beruhende Zwischenfälle auszuschließen, und sich zu vergewissern, ob nicht doch Öl übergeflossen ist. So bestimmt denn auch § 9 Abs. 2 VLwF, das Befüllen und Entleeren von Anlagen sei durch das Umfüllpersonal zu überwachen; dieses müsse während der gesamten Dauer des Umfüllvorgangs anwesend sein. Das bedeutet in der Praxis aber nicht, daß der Öllieferant ständig im Heizöllagerraum anwesend sein und dort beobachten muß, ob auch kein Öl ausfließt. In erster Linie hat er die Kontrollgeräte an seinem Tankwagen im Auge zu behalten, um notfalls die Ölzufuhr sofort stoppen zu können. Darüber hinaus wird er sich, da sich ein technischer Defekt an der Abfüllsicherung mit letzter Sicherheit nicht ausschließen lassen wird, davon überzeugen müssen, ob der Öltank nicht etwa übergelaufen ist. Ohne besonderen Anhaltspunkt wird dafür aber ein gelegentlicher Blick während des Abfüllvorgangs und eine Kontrolle nach dessen Beendigung ausreichen. Es kann jedenfalls beim heutigen Stand der Abfülltechnik nicht mehr verlangt werden, daß beim Befüllen von zwei Personen ständig sowohl der Anschluß des Schlauches am Tankwagen als auch der zu befüllende Behälter beobachtet werden muß.
Im Streitfall kommt hinzu, daß ein Unterlassen der optischen Kontrolle des Heizölbehälters während und nach dem Abfüllvorgang für den eingetretenen Schaden nicht ursächlich geworden ist. Erst später ist nämlich infolge einer Erwärmung und Ausdehnung Öl ausgeflossen, so daß der Beklagte, selbst wenn er den Behälter ständig beobachtet hätte, noch nichts von einer unzulässigen Überfüllung hätte bemerken können.
d)
Das Berufungsgericht hat nun gemeint, der Beklagte müsse jedenfalls deshalb haften, weil der im Zusammenhang mit der Befüllung des Öltanks eingetretene Schaden mindestens auch "im Gefahrerbereich und Verantwortungskreis" des mit dem Einfüllen beauftragten Unternehmers liege, so daß dieser sich entlasten müsse. Das trifft indessen im Streitfall rechtlich nicht zu.
Zu Unrecht will das Berufungsgericht sich für seine Ansicht u.a. auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes v. 27. Februar 1964 (VersR 1964, 632) stützen. In jenem Fall ging es um vertragliche Ansprüche; es war eine objektive Sorgfaltspflichtverletzung des Öllieferanten festgestellt; eine Umkehr der Beweislast wurde aus dem im Vertragsrecht bei positiven Vertragsverletzungen weitgehend angewandten Rechtsgedanken des § 282 BGB gefolgert (BGHZ 23, 288; 48, 310, 312) [BGH 12.10.1967 - VII ZR 8/65]. All das trifft indessen auf den Streitfall nicht zu. Der Beklagte war einmal nicht Vertragspartner des Klägers. Daß dieser sich von seinem Vertragsgegner dessen Ersatzansprüche, die mittels Drittschadensliquidation auch den hier eingeklagten Schaden erfassen könnten (vgl. BGH Urteile vom 27. Februar 1964 a.a.O. undvom 15. Oktober 1971 - I ZR 27/70 - VersR 1972, 67, 68), hat abtreten lassen, ist nicht vorgetragen. Ebensowenig haben die Parteien bisher erörtert, ob und in welchem Umfange der Beklagte dem Kläger als Frachtführer haften könnte. Darüberhinausgehend kann in der Beauftragung des Beklagten zur Anlieferung des Öls durch die Z. nicht ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten des Klägers gesehen werden.
In jedem Fall aber müßte auch bei Vorliegen vertraglicher Beziehungen der Parteien, aus deren Verletzung Schadensersatzansprüche hergeleitet werden sollen, der Kläger das Vorliegen einer objektiven Pflichtverletzung des Ölabfüllers darlegen und beweisen. Daran fehlt es indes, wie oben angeführt ist, im Streitfall. Es ist nicht ersichtlich, daß hier vertragliche Pflichten weitergehen könnten als die allgemeinen Verkehrssicherungspflichten. Darüberhinaus wäre weitere, vom Kläger darzulegende und notfalls zu beweisende Voraussetzung einer Beweislastumkehrung entsprechend § 282 BGB bei schuldhafter Vertragsverletzung, daß die Schadensursache dem Gefahrenbereich des Schuldners zuzuordnen ist. Das Risiko von Mängeln der Tankanlage und ihrer Sicherungseinrichtungen, die dem Ölabfüller bei den ihm zuzumutenden Kontrollen verborgen bleiben müßten, trifft aber den Betreiber dieser Anlage, der für ihre ordnungsgemäße Herstellung und Wartung sowie für ihre Sicherheit zu sorgen hat; es kann vom Abfüller nicht beherrscht werden. Erst recht besteht keine Veranlassung, im Rahmen eines Anspruches aus unerlaubter Handlung wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht Beweiserleichterungen zugunsten des Klägers zu erwägen.
III.
Eine abschließende Entscheidung kann der Senat nicht treffen. Das Berufungsgericht wird nunmehr der Behauptung des Klägers nachgehen müssen, daß der Beklagte es pflichtwidrig unterlassen hat, vor der Abfüllung des Öles den Grenzwertgeber der Tankanlage an die Abfüllsicherung seines Fahrzeuges anzuschließen, und daß dadurch die Überfüllung des Heizölbehälters verursacht worden ist. Der Beklagte wird dann Gelegenheit haben, seine weiteren Revisionsrügen vorzutragen.
Dunz
Dr. Kullmann
Dr. Ankernann
Dr. Deinhardt