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Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.05.1978, Az.: VI ZR 150/76

Schutzbereich des § 7 Straßenverkehrsgesetz (StVG); Ingangsetzen der Betriebseinrichtungen eines Sonderfahrzeuges ; Betrieb eines Kraftfahrzeugs

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.05.1978
Aktenzeichen
VI ZR 150/76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 11583
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 21.11.1975
OLG München - 20.11.1975

Fundstellen

  • BGHZ 71, 212 - 216
  • DB 1978, 1780-1781 (Volltext mit amtl. LS)
  • JR 1978, 463
  • MDR 1978, 1014-1015 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1978, 1582-1593 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1980, 205-209 (Urteilsbesprechung von Vors. RiOLG Horst Tschernitschek)

Prozessführer

Firma F. Ilse P., Inh. Ilse P., M., S.straße ...

Prozessgegner

Herbert Sch., M., D.straße ...

Amtlicher Leitsatz

Ein Unfall, der sich beim Einfüllen von Öl mittels der Motorkraft eines Tankwagens außerhalb des Verkehrsraumes ereignet, ist nicht dem "Betrieb" des Kraftfahrzeuges zuzurechnen.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshof hat
auf die mündliche Verhandlung am 23. Mai 1978
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und
die Richter Dunz, Dr. Kullmann, Dr. Ankormann und Dr. Deinhardt
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das im schriftlichen. Verfahren vom 20. und 21. November 1975 zugestellte Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Beklagte lieferte dem Kläger, der bei der Firma G. Heizöl bestellt hatte, am 20. Februar 1975 in deren Auftrag das Öl an. Ihr Angestellter K. fuhr mit dem Tankfahrzeug der Beklagten vor das Grundstück des Klägers. Sodann befüllte er den im Keller untergebrachten Öltank, der mit einem Grenzwertgeber ausgestattet war, mit Hilfe der Motorkraft des Tankwagens. Dabei trat Öl durch das Entlüftungsrohr des Tanks aus und durchtränkte Teile des Mauerwerks sowie des umliegenden Erdreiches.

2

Der Kläger verlangt von der Beklagten Ersatz seines Schadens. Zur Begründung trägt er vor, das Öl sei entweder durch eine Nachlässigkeit des Tankwagenfahrers oder durch einen Fehler in der Abschaltautomatik des Tankfahrzeuges verursacht worden.

3

Die Beklagte behauptet, alle Einrichtungen des Tankfahrzeuges hätten fehlerfrei funktioniert, auch habe ihr Angestellter K. den Abfüllvorgang sorgfältig überwacht. Die Ursache für das Überlaufen des Öls müsse deshalb im Verantwortungsbereich des Klägers zu suchen sein.

4

Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer (zugelassenen) Revision verfolgt sie ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

Entscheidungsgründe

5

I.

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Ölschaden habe sich im Rechtssinne beim Betrieb des Tankfahrzeugs der Beklagten ereignet, so daß diese dem Kläger nach § 7 StVG haftbar sei. Der Schutzbereich dieser Vorschrift umfasse auch Schäden beim Entladen eines Tanklastzuges mit Hilfe der vom Motor betriebenen Einrichtungen. Der Beklagten hätte es daher nach § 7 Abs. 2 StVG obgelegen, den Beweis zu erbringen, daß der Ölunfall für sie ein unabwendbares Ereignis dargestellt habe, das aber sei ihr nicht gelungen.

6

II.

Das angefochtene Urteil hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Ansicht des Berufungsgerichts, der Ölschaden im Keller des Klägers habe sich "bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges" im Sinne von § 7 StVG ereignet, kann nicht gefolgt werden.

7

1.

Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 27. Mai 1975 (VI ZR 95/74 [Silo-Fall] - VersR 1975, 945 = NJW 1975, 1886) eingehend zu der Frage Stellung genommen, unter welchen Umständen das Ingangsetzen der Betriebseinrichtungen eines Sonderfahrzeuges mittels dessen Motors dem "Betriebe" des Kraftfahrzeuges i.S. des § 7 StVG zuzurechnen ist. Denn wie bei jeder Haftungsnorm muß auch bei dieser Vorschrift geprüft werden, ob die durch den Betrieb des Kraftfahrzeugs verursachte Folge, für die Ersatz zu leisten ist, auch vom Schutzbereich der Vorschrift umfaßt ist. Das ist, wie er dort ausgesprochen hat, dann nicht mehr der Fall, wenn ein Zusammenhang mit der Bestimmung des Kraftfahrzeuges als Beförderungsmittel im Verkehr nicht mehr besteht, das Fahrzeug vielmehr nur noch als Arbeitsmaschine eingesetzt wird. Wenn, wie auch im Streitfall, die Maschinenkraft des Motors und die von diesem angetriebene besondere Betriebseinrichtung eines solchen Tankwagens zum Entladen benutzt werden, dann kommt es entscheidend darauf an, ob sich der schädliche Erfolg wegen der besonderen Bauart und der mit ihr verbundenen Betriebseinrichtung des Fahrzeuges verwirklicht hat, oder ob dabei die Funktion als Arbeitsmaschine im Vordergrund gestanden hat.

8

Das verkennt im Grundsatz auch das Berufungsgericht nicht. Es meint jedoch, die angeführte Senatsentscheidung stehe der Annahme, der Schaden des Klägers habe sich beim Betriebe des Tankfahrzeuges ereignet, nicht entgegen, weil dessen Einrichtungen nur zum Entladen in Betrieb genommen worden seien. Insofern beharrt es auf dem Standpunkt, den es bereits in seinem Urteil vom 22. September 1970 eingenommen hat (OLGZ 1971, 168) - eine Entscheidung indes, die der Senat schon in seinem soeben erwähnten Urteil vom 27. Mai 1975 als bedenklich angeführt hat. Er hat dort die Frage, ob auch ein beim Ein- oder Abfüllen von Öl durch einen Tanklastzug verursachten Unfall unter § 7 StVG fällt, allerdings noch offen gelassen. Die Frage ist jetzt zu entscheiden und ist entgegen dem Standpunkt des Berufungsgerichts zu verneinen.

9

Richtig ist zwar, daß zum "Betrieb" eines Kraftfahrzeuges nicht nur seine Fortbewegung, sondern auch das Be- und Entladen gehört, und dies auch dann, wenn letzteres mit den Einrichtungen erfolgt, mit denen Sonderfahrzeuge (hier: Kesselwagen) ausgerüstet sind (vgl. RGZ 132, 262, 265; 160, 129, 132). Unfälle, die mit dem Entladevorgang zusammenhängen (das öl läuft auf die Straße, weil der Abfüllschlauch undicht ist; jemand stolpert über den Schlauch u.dgl.), stehen daher mit dem Betrieb im äußeren und inneren Zusammenhang. Im Streitfall ist das aber anders: Der Schaden ist nicht beim Entladen, sondern sozusagen beim Beladen des Öltanks im Hause des Klägers entstanden, indem ihm die Pumpe des Tankwagens zu viel Öl zugeführt hatte. Insofern unterscheidet sich aber der vorliegende Fall nicht von dem sogenannten Silo-Fall: Das mit dem Lastzug angefahrene Futter wurde mittels der vom Motor angetriebenen Vorrichtung in den Futter-Silo geblasen, mithin entladen. Trotzdem hat der Senat angenommen, der bei diesem Vorgang entstandene Schaden habe mit der von einem Kraftfahrzeug, und sei es auch ein Sonderfahrzeug, ausgehenden Gefährdung technisch und auch rechtlich nichts mehr zu tun. Denn dieser spezielle Entladungsvorgang hatte keine Gefahr geschaffen, die von dem Kraftfahrzeug in seiner Eigenschaft als einer dem Verkehr dienenden Maschine ausging, sei es durch seine Fortbewegung mittels seiner Motorkraft, sei es durch sein Vorhandensein im Verkehr. So wie dort ist auch hier zu fragen, ob der Verkehrsraum, der von dem Kraftfahrzeug benutzt wird, im Verlaufe des Ladegeschäftes in Anspruch genommen und gefährdet worden ist (so zutreffend Jagusch, 23. Aufl. § 7 StVG, Rdz. 8; Krumme/Steffen § 7 StVG Anm. 12; Pienitz/Flöter, AKB, 4. Aufl. § 10 Fn. 27 a). Ebensowenig wie der Schaden des Belieferten an seinem Futter-Silo durch das Einblasen des Futters noch einen Zusammenhang mit der Eigenschaft des Lieferfahrzeuges als eines Verkehrs- und Beförderungsmittels hat, ist das bei dem Schaden der Fall, den der mit Öl Belieferte auf seinem Grundstück erleidet. Das aus dem Tankwagen herausgepumpte Öl gefährdet unter solchen Umständen niemanden, der vor den Gefahren eines sich im Verkehr befindlichen Fahrzeuges, und sei es beim Entladen, geschützt werden müßte. Vielmehr hat sich der Schaden außerhalb des Verkehrsraumes ereignet, wobei sich nur die Funktion der Betriebseinrichtung des Tankwagens als Arbeitsmaschine ausgewirkt hat. Dann aber greift die Gefährdungshaftung des § 7 StVG nach ihrem Sinn und Zweck nicht zugunsten eines "Verkehrsopfers" ein, wie dies der Senat dem Kern nach bereits in seinem Urteil vom 27. Mai 1975 (a.a.O.) entschieden hat; die dagegen von Wussow in WJ 1975, 138, 161, 195 erhobenen Bedenken vermögen nicht zu überzeugen. Mit Recht weist die Revision darauf hin, daß das Auslaufen von Heizöl aus dem Entlüftungsrohr des Vorratstankes (wie auch etwa ein sonstiges Überlaufen bei Überfüllung des Vorratstankes) nur die typische Verwirklichung der Gefahr des mechanischen Einfüllvorganges darstellt, für die der Motor des Fahrzeuges lediglich als Antriebskraft der Pumpvorrichtung von Bedeutung ist. Eine Haftung der Beklagten nach § 7 StVG scheidet mithin im Streitfall aus (so jetzt auch Darkow in KV-Recht von A - Z, Betrieb des Kraftfahrzeugs VI B 4; unrichtig KG VersR 1973, 665, 666).

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2.

Das Berufungsgericht hat, von seinem Standpunkt aus folgerichtig, nicht geprüft, ob die Voraussetzungen einer Haftung der Beklagten aus unerlaubter Handlung nach § 831 BGB oder aus Vertragsverletzung (vgl. dazu BGH Urt. vom 27. Februar 1964 - VII ZR 207/62 - VersR 1964, 632) in Betracht kommt. Der Senat kann mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen dazu nicht selbst entscheiden. Vielmehr wird das Berufungsgericht diese Prüfung nachzuholen haben.

Dr. Weber
Dunz
Dr. Kullmann
Dr. Ankermann
Dr. Deinhardt