Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.07.1996, Az.: V ZB 6/96
Zivilrechtsweg; Behauptung der Zulässigkeit; Schlüssiges Klagevorbringen; Verweisung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.07.1996
- Aktenzeichen
- V ZB 6/96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 14309
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 133, 240 - 246
- DVBl 1996, 1314-1315 (Volltext mit amtl. LS)
- JR 1997, 201-202
- MDR 1996, 1287-1288 (Volltext mit amtl. LS)
- NJ 1997, 86-87 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1996, 3012-3013 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1996, 1563-1564 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1996, 1796-1798 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Die behauptete Zulässigkeit des Zivilrechtswegs muß sich auch dann schlüssig aus dem Klagevorbringen ergeben, wenn die zuständigkeits- und die anspruchsbegründenden Tatsachen zusammenfallen.
2. § 549 Abs. 1 ZPO ist im Verfahren nach § 17a Abs. 4 GVG entsprechend anwendbar.
Gründe
I. Die Klägerin war eingetragene Eigentümerin des Grundstücks Berlin, B straße, K straße (K - straße) Ecke L straße in Berlin Mitte.
Am 21. November 1949 wurde im "Verordnungsblatt für Groß-Berlin Teil I" (Ausgabe Ost), Seite 396, die "Verordnung über die Errichtung der volkseigenen Grundstücksverwaltung "Heimstätte Berlin" Anstalt des öffentlichen Rechts" (im folgenden: HeimstättenVO) vom 8. November 1949 verkündet, in dessen § 1 der Absatz 3 wie folgt lautet:
"Auf die Anstalt werden die Vermögenswerte der bisherigen städtischen und vorwiegend stadteigenen Wohnungs- und Grundstücksunternehmen, die in Liquidation treten, als Volkseigentum übertragen."
Die Klägerin gehörte zu den genannten Unternehmen. Mit Schreiben vom 13. Oktober 1951 an das Grundbuchamt Berlin Mitte "beantragte" der Magistrat von Groß-Berlin, das Grundbuch hinsichtlich der streitgegenständlichen Grundstücke
"dahin zu berichtigen, daß das... Volkseigentum ist.
Der Übergang in Volkseigentum ergibt sich aus § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Errichtung der volkseigenen Grundstücksverwaltung "Heimstätte Berlin", Anstalt öffentlichen Rechts, vom 8. 11. 1949....
Daß die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 der genannten Verordnung vorliegen, ergibt sich aus dem Inhalt der Grundakten. "
Das Grundstück wurde entsprechend dem Ersuchen umgeschrieben auf "Eigentum des Volkes"; als Rechtsträger wurde die Volkseigene Grundstücksverwaltung "Heimstätte Berlin Anstalt des öffentlichen Rechts in Berlin" eingetragen. Seit dem 27. April 1993 ist die Beklagte als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen.
Im Verfahren auf Rückübertragung des Eigentums vertrat der Vorsitzende des Widerspruchsausschusses in einem Schreiben an die Klägerin vom 9. November 1994 die Ansicht, eine Enteignung der Klägerin habe nicht stattgefunden. Die Klägerin hat sich mit der vorliegenden Klage dieser Begründung angeschlossen und die Bewilligung der Berichtigung des Grundbuchs zu ihren Gunsten beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, sie sei nach wie vor Eigentümerin des Grundstücks, weil es an einem Enteignungsakt fehle. Die HeimstättenVO entfalte selber keine enteignende Wirkung, und ein enteignender Verwaltungsakt aufgrund dieser Verordnung sei nicht erlassen worden. Sie habe auch später das Eigentum nicht verloren.
Das Landgericht Berlin hat im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten, die von einer Enteignung auf besatzungsrechtlicher Grundlage ausgeht, und ihrer Streithelferin den Rechtsweg zu den Zivilgerichten für zulässig erachtet; entscheidend sei der Vortrag der Klägerin, die geltend mache, ein Tatbestand nach § 1 Abs. 1 ff VermG sei nicht gegeben, da ein Enteignungsakt überhaupt nicht vorliege.
Das Kammergericht hat auf die Beschwerde der Beklagten den Rechtsweg zu den Zivilgerichten durch den im Tenor genannten Beschluß für unzulässig erklärt mit der Maßgabe, daß eine Verweisung an das Verwaltungsgericht hier noch nicht in Betracht komme.
Hiergegen richtet sich die - zugelassene - sofortige Beschwerde der Klägerin.
II. Sie bleibt ohne Erfolg.
1. Das Kammergericht hat den Rechtsweg zu den Zivilgerichten nicht für eröffnet erachtet, weil ein Vorrang des Vermögensgesetzes gegeben sei. Es liege eine Enteignung auf besatzungsrechtlicher Grundlage, jedenfalls eine entschädigungslose Enteignung im Sinne des § 1 Abs. 1 a VermG, vor. Dies läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Der Klage aus dem Eigentum auf Grundbuchberichtigung steht die öffentlichrechtliche Ordnung des Ausgleichs der in der sowjetischen Besatzungszone (einschließlich des sowjetischen Sektors von Berlin) erfolgten vermögensbeeinträchtigenden Akte entgegen (Senat, Beschl. v. 9. November 1995, V ZB 27/94, NJW 1996, 591, 592), jedenfalls aber der Eigentumsentzug durch DDR-Stellen (vgl. Senat, Urt. v. 17. März 1995, BGHZ 129, 112 = NJW 1995, 1833 und v. 29. März 1996, V ZR 326/94, zum Abdruck in BGHZ vorgesehen). Dies muß in diesem Zusammenhang gleichermaßen für Handlungen des Magistrats von "Groß-Berlin" (Ost) gelten, trotz der staatsrechtlich besonderen Stellung, auch des Ostteils der Stadt, aufgrund des Viermächtestatus von Berlin. Denn insoweit sind im Einigungsvertrag und den darauf basierenden Gesetzen Vorbehalte mit Rücksicht auf die staatsrechtlichen Besonderheiten des damaligen sowjetischen Sektors von Berlin nicht gemacht worden (vgl. insbes. Art. 1 Abs. 1 und 2 und Art. 9 Einigungsvertrag).
2. Die Klägerin, auf deren Vortrag es allein für die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges ankommt (BGH GSZ 67, 81, 83/84 und 90; vgl. auch Gemeinsamer Senat OGB BGHZ 97, 312 [BGH 10.04.1986 - GmS-OGB 1/85]), macht zwar geltend, ein Enteignungsakt liege nicht vor. Dies wäre, was das Beschwerdegericht nicht verkennt, zivilrechtlicher Überprüfung zugänglich (Senatsurt. v. 10. November 1995, V ZR 179/94, WM 1996, 89, 90). Ob für die Streitigkeit der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet ist oder der Vorrang des Vermögensgesetzes eine Zuordnung zum Verwaltungsstreitverfahren eröffnet, beurteilt sich jedoch weder nach der vorgetragenen Anspruchsgrundlage (BGHZ 103, 255 ff [BGH 23.02.1988 - VI ZR 212/87]) noch nach der Bewertung durch die klagende Partei. Entscheidend ist vielmehr, ob sich das Klagebegehren nach den zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachen bei objektiver Würdigung aus einem Sachverhalt herleitet, der nach dem bürgerlichen Recht zu beurteilen ist (BGH, Urt. v. 25. Februar 1993, III ZR 9/92, NJW 1993, 1799, 1800 m.N.). Denn die rechtliche Bewertung, ob der Tatsachenvortrag der Klagepartei die behauptete Zulässigkeit des Zivilrechtsweges ergibt, obliegt gleichermaßen wie die Überprüfung der Schlüssigkeit des materiellen Klagevorbringens allein dem angerufenen Gericht (BGHZ 114, 1, 5) [BGH 28.02.1991 - III ZR 53/90]. Dies gilt selbst dann, wie das Kammergericht zu Recht ausführt, wenn die zuständigkeits- und die anspruchsbegründenden Tatsachen zusammenfallen. Auch dann kommt nicht, wie die Klägerin geltend macht, eine lediglich "vorläufige" oder "summarische" Prüfung der für die Zuständigkeitsfrage entscheidungserheblichen Rechtsnormen in Betracht. Vielmehr muß sich auch die behauptete Zuständigkeit schlüssig aus dem Klagevorbringen ergeben; lediglich Beweise brauchen nicht erhoben zu werden (BGH, Urt. v. 9. Dezember 1963, VII ZR 113/62, NJW 1964, 497, 498 re. Sp. m. zahlr.N. aus Rechtsprechung und Literatur).
Das Kammergericht hat danach zu Recht geprüft, ob bereits der Erlaß der HeimstättenVO, auf die der Magistrat seinen Antrag gestützt hatte, die der Klägerin gehörenden streitgegenständlichen Grundstücke als Eigentum des Volkes umzuschreiben, zur Legalenteignung der Grundstücke geführt hatte, so daß es entgegen der Ansicht der Klägerin eines gesonderten Entzugsaktes nicht mehr bedurfte.
3. a) Ohne Erfolg wendet sich die Klägerin aber auch gegen die Auslegung der Heimstättenverordnung durch das Beschwerdegericht. Bei dieser Verordnung handelt es sich um eine gesetzliche Regelung, die entsprechend § 549 Abs. 1 ZPO nicht zur Überprüfung durch den erkennenden Senat steht.
Zwar fehlt für das Beschwerdeverfahren nach § 17 a GVG eine dem § 549 Abs. 1 ZPO entsprechende Vorschrift; sie muß nach dem Sinn des Vorabverfahrens über den zulässigen Rechtsweg aber auch hier gelten. Bis zur Neufassung des GVG, insbesondere der Einfügung des§ 17 a des Gesetzes vom 17. Dezember 1990, war über die Zulässigkeit des Rechtsweges in jeder Lage des Verfahrens, auch in der Rechtsmittelinstanz und somit grundsätzlich auch in der Revisionsinstanz, von Amts wegen zu befinden (BGH, Urt. v. 28. Februar 1991, III ZR 49/90, BGHR GVG § 17 a Abs. 5 n.F. Rechtswegprüfung 1 m. zahlr.N.). Auch für die nach der damaligen Rechtslage zu überprüfende Zulässigkeit des Rechtsweges war das Revisionsgericht an § 549 ZPO gebunden; ihm war insbesondere die Überprüfung landesrechtlicher Zuständigkeitsbestimmungen grundsätzlich verwehrt (vgl. BGHZ 21, 214, 217). Die Neufassung des GVG in § 17 a hatte nicht den Sinn, die Einschränkung der Nachprüfbarkeit für den Bundesgerichtshof abzuändern; die Norm bezweckt vielmehr, durch eine möglichst frühzeitige Klärung und Feststellung der Rechtswegzuständigkeit Rechtsstreitigkeiten abzubauen, um das Verfahren zu beschleunigen (MünchKomm-ZPO/Wolf, § 17 a GVG Rdn. 1). Ist der Rechtsweg streitig, wird dieser Teil des Verfahrens lediglich vorab entschieden. Schon dies deutet darauf hin, daß damit die Entscheidungskompetenz des Revisionsgerichts gegenüber dem früheren Rechtszustand nicht erweitert werden sollte. § 17 a Abs. 4 Satz 5 ergibt im Gegenteil, daß die oberen Bundesgerichte nur noch grundsätzliche Rechtsfragen zu klären haben und die Einheitlichkeit der Rechtsprechung auch insoweit wahren sollen (Senat, Beschl. v. 12. November 1992, V ZB 22/92, BGHZ 120, 198, 199) [BGH 12.11.1992 - V ZB 22/92]. Diesem gesetzlichen Regelbild läßt sich daher entnehmen, daß die Überprüfung der Zulässigkeit des Rechtsweges durch das Revisionsgericht nicht ausgeweitet, sondern eingeschränkt werden sollte. Es wäre zudem ein seltsames Ergebnis, wenn das Revisionsgericht im Vorabverfahren über die Auslegung einer auch für die Zulässigkeit des Rechtsweges entscheidenden Norm diese überprüfen könnte, eine andere Auslegung eines Oberlandesgerichts aber im späteren Verfahren zur Hauptsache hinzunehmen hätte.
Dies rechtfertigt den Schluß, daß der Grundgedanke des § 549 Abs. 1 ZPO, wie bisher auch, im Verfahren über die Zulässigkeit des Rechtsweges zu beachten ist und Landesrecht nur zur Überprüfung durch den Bundesgerichtshof steht, soweit es sich über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckt.
b) Der Senat ist deshalb an die Auslegung der Heimstättenverordnung durch das Kammergericht gebunden.
Zwar hat der Bundesgerichtshof seine frühere Rechtsprechung, daß gemäß § 549 Abs. 1 ZPO Rechtsvorschriften der DDR nicht revisibel seien, nach der Änderung der staatsrechtlichen Lage durch den Beitritt der DDR zur Bundesrepublik aufgegeben (vgl. BGH, Urt. v. 14. Oktober 1992, VIII ZR 91/91, NJW 1993, 259, 260). Nach Art. 9 des Einigungsvertrages ist dieses Recht entweder wie partielles Bundesrecht oder wie sonstiges deutsches Landesrecht zu behandeln. Danach steht auch Recht der ehemaligen DDR zur Überprüfung durch das Revisionsgericht nur, wenn es als partielles Bundesrecht anzusehen ist oder sich über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckt. Das ist für die Berliner Heimstättenverordnung nicht der Fall. Sie diente der Regelung von Rechtsverhältnissen an kommunalen Einrichtungen oder kommunalem Vermögen des östlichen Teiles der Stadt Berlin. Diese Materie unterfällt aber nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes nicht bundesrechtlicher Regelung (Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Einigungsvertrag, Art. 73-75 GG), und zwar auch soweit darin eine Legalenteignung verordnet wurde (vgl. Art. 74 Abs. 1 Ziff. 14 GG). Da sich die Vermögenseinziehung räumlich nur auf im ehemaligen sowjetischen Sektor von Berlin gelegenen Grundbesitz bezieht, erstreckt sich der Geltungsbereich der Verordnung nicht über den Bezirk des Kammergerichts hinaus.