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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.03.1990, Az.: BVerwG 1 B 27.90

Bindung der Ausländerbehörde an strafrichterliche Prognoseentscheidungen; Bestehen einer die Ausweisung eines strafgerichtlich verurteilten Ausländers rechtfertigende Wiederholungsgefahr; Ausweisung trotz Aussetzung der Strafvollstreckung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.03.1990
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 27.90
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1990, 18515
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 29.11.1989 - AZ: 11 S 262/89

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. März 1990
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Gielen und Dr. Kemper
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 29. November 1989 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde muß erfolglos bleiben. Sie zeigt einen Revisionszulassungsgrund nicht auf.

2

Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Berufungsurteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel das Berufungsurteil auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten, ist die Prüfung des beschließenden Senats auf fristgerecht vorgetragene Beschwerdegründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO beschränkt (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

3

Der Kläger beruft sich auf den Revisionszulassungsgrund der Abweichung (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Eine die Revision eröffnende Abweichung liegt vor, wenn das Berufungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgerückt ist. Diese Voraussetzungen macht die Beschwerde nicht ersichtlich.

4

Die Beschwerde führt aus, das Berufungsgericht habe die dem Kläger gewährte Strafaussetzung zur Bewährung nicht maßgeblich zu seinen Gunsten berücksichtigt und sei damit von dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juli 1977 - BVerwG 1 B 137.77 - (Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 45) abgewichen. In diesem Beschluß hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, die Ausländerbehörde sei bei der Beurteilung, ob eine nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG die Ausweisung eines strafgerichtlich verurteilten Ausländers rechtfertigende Wiederholungsgefahr bestehe, rechtlich nicht an die Beurteilungen gebunden, die den Strafrichter zur Aussetzung der Strafvollstreckung veranlaßt haben. Die Ausländerbehörde werde aber bei ihrer Einschätzung der Wiederholungsgefahr der strafrichterlichen Prognose "in der Regel wesentliche Bedeutung beimessen und von ihr grundsätzlich nur bei Vorliegen überzeugenden Gründe abweichen". Daraus folgt jedoch nicht, daß stets dann, wenn für die Ausländerbehörde kein Anlaß besteht, die bei der Aussetzung der Strafvollstreckung angestellte strafrichterliche Prognose in Frage zu stellen, eine spezialpräventive Ausweisung ausgeschlossen wäre. Wie das Bundesverwaltungsgericht in dem erwähnten Beschluß und in seiner weiteren Rechtsprechung verdeutlicht hat, ist dies namentlich dann nicht der Fall, wenn die Behörde für die Ausweisung eine geringere Wahrscheinlichkeit neuer Verfehlungen genügen lassen darf und genügen läßt, als die strafrichterliche Prognose voraussetzt (vgl. z.B. BVerwGE 57, 61 <68>[BVerwG 27.10.1978 - 1 C 91/76]; Beschluß vom 17. Oktober 1984 - BVerwG 1 B 61.84 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 104 <S. 93>). Davon ist auch das Berufungsgericht mit seinem Hinweis auf die unterschiedliche Zweckbestimmung der hier maßgebenden Prognosen ausgegangen. Während die Strafaussetzung nach § 56 StGB die - gewisse Risiken durchaus einschließende - Erwartung voraussetzt, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird, hat das Berufungsgericht im Anschluß an die Rechtsprechung des beschließenden Senats für die Ausweisung des wegen einer Gewalttat verurteilten Klägers bereits genügen lassen, daß "eine Wiederholungsgefahr (im weiteren Sinne) nicht ausgeschlossen werden kann" (UA S. 5). Es hat mithin an die Wahrscheinlichkeit neuer Verfehlungen erheblich geringere Anforderungen gestellt und damit einen anderen als den nach § 56 StGB geltenden Maßstab angewendet.

5

Soweit das Berufungsgericht ergänzend darauf hingewiesen hat, daß das Strafgericht seine Entscheidung "lediglich durch eine Verweisung auf § 56 Abs. 2 StGB begründet" habe, ist es ebenfalls nicht von den im Beschluß vom 29. Juli 1977 (a.a.O.) dargelegten Grundsätzen abgerückt. Entgegen der Auffassung der Beschwerde hat das Berufungsgericht damit nicht verkannt, daß für die Anwendung des § 56 Abs. 2 StGB die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 StGB erfüllt sein müssen, das Strafgericht also mit der Anwendung des § 56 Abs. 2 StGB auch die Erwartung bejaht hat, daß der Kläger keine Straftaten mehr begehen wird. Das Berufungsgericht hat vielmehr mit den erwähnten Darlegungen zum Ausdruck gebracht, daß sich den allein in der Bezugnahme auf § 56 Abs. 2 StGB erschöpfenden strafgerichtlichen Entscheidungsgründen keine nachvollziehbare Persönlichkeitsbeurteilung entnehmen lasse, die der - wie dargelegt - auf einem abweichenden Maßstab beruhenden berufungsgerichtlichen Gefahrenprognose entgegenstehen könnte. Darin liegt keine Divergenz zu dem erwähnten Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts.

6

Zu Unrecht macht der Kläger außerdem geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Eine solche Bedeutung ist gegeben, wenn die Rechtssache eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Die vom Kläger aufgeworfene Frage der "Bindung der Ausländerbehörde an strafrichterliche Prognoseentscheidungen bei einer Anwendung des § 56 Abs. II StGB" erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Es bedarf keiner revisionsgerichtlichen Klarstellung, daß bezüglich der Bindungswirkung für die Prognoseentscheidung nach § 56 Abs. 2 StGB nichts anderes gelten kann als für die allein auf § 56 Abs. 1 StGB gestützten Entscheidungen. In den Fällen des § 56 Abs. 2 StGB ordnet das Gesetz ebenfalls keine Bindung der Ausländerbehörde an, so daß auch diese strafrichterlichen Entscheidungen für sie nur von tatsächlichem Gewicht sein können.

7

Grundsätzliche Bedeutung kommt der Rechtssache in diesem Zusammenhang schließlich auch nicht im Hinblick auf die von der Behörde mit der Ausweisung des Klägers verfolgte Generalprävention zu. Zwar ist für die Aussetzung der Strafvollstreckung nach § 56 Abs. 2 StGB u.a. Voraussetzung, daß nach einer Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Das Berufungsgericht hat aber anhand der strafrichterlichen Feststellungen geprüft, ob der Sachverhalt Besonderheiten, insbesondere derart singuläre Züge aufweist, daß eine angemessene generalpräventive Wirkung der Ausweisung nicht zu erwarten ist bzw. ein Bedürfnis für ein generalpräventives Einschreiten nicht besteht (vgl. dazu Beschluß vom 2. Februar 1979 - BVerwG 1 B 238.78 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 59 <S. 58>). Es hat diese Frage in Würdigung der besonderen Gegebenheiten des vorliegenden Falles verneint. Damit hat es keine klärungsbedürftige Problematik berührt, insbesondere nicht bezüglich der Frage einer Bindung der Ausländerbehörden an strafgerichtliche Feststellungen und Wertungen.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Meyer
Gielen
Dr. Kemper