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Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.09.1996, Az.: I ZR 165/94

Geltendmachung eines Anspruchs auf Schadensersatz wegen abhandengekommener Laptops aus übergegangenen und abgetretenen Recht; Verlust der Laptops bei der Einlagerung im Lager der Empfangsspediteurin aufgrund der Annahmeverweigerung des Empfängers; Vorliegen einer unbeschränkten Haftung aufgrund eines groben Organisationsverschuldens der Empfangsspediteurin; Erfüllung der Einlassungspflicht durch die Empfangsspediteurin hinsichtlich der erforderlichen Kontrollen und Sicherungsmaßnahmen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.09.1996
Aktenzeichen
I ZR 165/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 16073
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 08.06.1994

Fundstellen

  • NJW-RR 1997, 224-225 (Volltext mit red. LS)
  • TranspR 1997, 377-379 (Volltext mit red. LS)
  • VersR 1997, 133-135 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

Bei einer dreiwöchigen Lagerung von Umschlagsgut ist keine ordnungsgemäße Umschlagslagerorganisation gegeben, wenn sich der Spediteur damit begnügt, dem Gut bei der Einlagerung eine Positionsnummer zuzuteilen, es auf dem Verteilungsplatz ohne Sicherungsmaßnahmen abzustellen und Warenabgänge lediglich EDV-mäßig zu erfassen.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 26. September 1996
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und
die Richter Prof. Dr. Mees, Starck, Dr. Bornkamm und Pokrant
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 8. Juni 1994 aufgehoben.

  2. 2.

    Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

  3. 3.

    Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin macht als Transportversichererin der Versenderin, der Gr. AG, aus übergegangenem und abgetretenem Recht gegen die Beklagte Schadensersatz wegen in deren Lager abhandengekommener Laptops geltend.

2

Die Versenderin beauftragte am 21. Oktober 1991 die Firma Sc., P., ... T.-Laptops zur Firma H. in Sa. zu transportieren. Die Firma Sc. schaltete die Beklagte als Empfangsspediteurin ein. Die Sendung wurde bei der Beklagten vollzählig vom Lkw entladen, mit einer Positionsnummer versehen und in der Umschlagshalle auf der für den Raum Sa. gekennzeichneten Verteilungsstelle abgestellt.

3

Die Empfängerin, die Firma H., verweigerte telefonisch die Annahme der Sendung. Die Geräte verblieben daraufhin in der Umschlagshalle. Im November 1991 erhielt die Beklagte die Weisung, die Geräte an die Firma Vo. in U. auszuliefern. Am 15. Januar 1992 teilte die Beklagte der Firma Sc. mit, daß die Sendung in ihrem Gewahrsam abhandengekommen war.

4

Die Klägerin hat vorgetragen, die Versenderin sei Eigentümerin der Geräte gewesen. Sie habe diese für den Verlust mit 66.327,40 DM entschädigt. Die Versenderin und die Firma Schmeling hätten ihre jeweiligen Ansprüche gegen die Beklagte an sie abgetreten. Der Verlust beruhe auf einem groben Organisationsverschulden der Beklagten. Diese habe für ihren Betrieb kein System organisiert, das verläßlich die Entstehung von Schadensfällen der streitigen Art verhindere. Sie könne nicht angeben, zu welchem Zeitpunkt und unter welchen Umständen die Sendung aus ihrem Gewahrsam entfernt worden sei. Sie betreibe quittungslosen Verkehr; es fehle eine verläßliche Eingangs- und Ausgangskontrolle. Auch sei das Suchen nach verlorengegangenem Gut nicht ausreichend geregelt.

5

Die Klägerin hat den Betrag von 66.327,40 DM nebst Zinsen mit der Klage geltend gemacht.

6

Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat ein grobes Organisationsverschulden in Abrede gestellt. Die Ursachen für die Unaufklärbarkeit des Schadens seien durch die Empfängerin, die die Annahme verweigert habe bzw. die Versenderin, die die Auslieferungsweisung erst drei Wochen später erteilt habe, gesetzt worden. Sie hat behauptet, bei den Geräten habe es sich um unverkäufliche "Antiquitäten" gehandelt.

7

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben.

8

Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

9

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

11

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die nach den ADSp grundsätzlich gegebene Haftung der Beklagten als Empfangsspediteurin für Verlust sei gemäß § 54 Buchst. a Nr. 1 ADSp auf 445,00 DM beschränkt. Eine unbeschränkte Haftung nach § 51 Buchst. b Satz 2 ADSp komme nicht in Betracht, da die Klägerin den ihr obliegenden Nachweis für grobes Organisationsverschulden der Beklagten nicht erbracht habe.

12

Die Beklagte habe die allgemeine Organisation ihres Betriebes ausreichend dargelegt. Daß der Verlust des Gutes der Beklagten unerklärlich sei und sie hierzu keine Angaben machen könne, sei kein Indiz für ein grob fahrlässiges Organisationsverschulden. Die Klägerin habe für die von ihr behauptete grob mangelhafte Organisation weder genügend vorgetragen noch Beweis angetreten. Dies gelte insbesondere für ihren Vortrag zu etwaigen Mängeln in der Überwachung der Nahverkehrsunternehmer durch die Beklagte.

13

Auch aus der fehlenden Darlegung, wie die Beklagte die Geräte nach der Annahmeverweigerung gelagert und überwacht habe, könne ein grobes Organisationsverschulden nicht entnommen werden. Für die Notwendigkeit einer Lagerung des Gutes in einem Sicherheitsverschlag hätten aus den Transportunterlagen, aus denen der Wert der Sendung nicht ersichtlich gewesen sei, weder für die Firma Sc. noch für die Beklagte hinreichende Anhaltspunkte bestanden.

14

II.

Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.

15

1.

Das Berufungsgericht hat den geltend gemachten Anspruch auf der Grundlage von § 407 Abs. 2, § 390 Abs. 1 HGB i.V. mit § 51 Buchst. a Satz 1 und § 54 Buchst. a Nr. 1 ADSp geprüft. Es hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in nicht zu beanstandender Weise angenommen, daß § 51 Buchst. b Satz 2 ADSp eine Beweislastregelung zum Nachteil des Anspruchstellers enthält (BGHZ 127, 275;  129, 345), daß also die Klägerin für die Voraussetzungen der unbeschränkten Haftung der Beklagten (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Beklagten oder ihrer leitenden Angestellten) beweispflichtig ist.

16

2.

Die Ausführungen des Berufungsgerichts, daß die Klägerin beweisfällig geblieben sei, tragen jedoch seine Entscheidung nicht. Die hierfür erforderliche Voraussetzung, daß die Beklagte selbst die ihr angesichts des unterschiedlichen Informationsstandes nach Treu und Glauben obliegende Darlegungspflicht zu den näheren Umständen im eigenen Betriebsbereich erfüllt hat (vgl. BGHZ 127, 275, 284;  129, 345, 349), ist entgegen der Meinung des Berufungsgerichts nicht gegeben.

17

Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß sich aus der von der Beklagten beschriebenen allgemeinen Lagerorganisation entnehmen lasse, wie die der Beklagten zur speditionellen Behandlung übertragenen Güter abgefertigt sowie bis zum Weitertransport überwacht würden. Hieraus ergebe sich nichts für eine grob fehlerhafte Betriebsorganisation der Beklagten. Dem kann auf der gegebenen Tatsachengrundlage nicht beigetreten werden.

18

a)

Der einlassungspflichtige Spediteur ist nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich gehalten, im einzelnen die konkret eingesetzten Kontrollen darzulegen. Seine Einlassungspflicht beschränkt sich nicht darauf, daß lediglich allgemeine Angaben zur Lagerorganisation vorgetragen werden (BGH, Urt. v. 09.11.1995 - I ZR 122/93, TranspR 1996, 303, 304 = VersR 1996, 782, 783).

19

Zu den im Streitfall zu berücksichtigenden Gegebenheiten hat das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf das landgerichtliche Urteil ausgeführt, die Beklagte habe in erster Instanz ihren Organisationsablauf im allgemeinen dargelegt. Es hat hierzu insbesondere festgestellt, daß das Gut bei der Einlagerung eine Positionsnummer erhalten habe und auf dem für den Weitertransport nach Sauerlach gekennzeichneten Verteilungsplatz abgestellt worden sei. Des weiteren erfasse die Beklagte die Lagerabgänge mittels EDV.

20

Diese Feststellungen tragen - auch unter Heranziehung des weiteren von der Beklagten gehaltenen Vortrags - die Annahme nicht, die Beklagte sei ihrer Einlassungspflicht hinsichtlich der erforderlichen Kontrollen und Sicherungsmaßnahmen nachgekommen.

21

Insoweit fehlt es schon, wie das Berufungsgericht an sich auch nicht verkannt hat, am Vortrag der Beklagten, welche Maßnahmen sie insbesondere zur Kontrolle und Überwachung der Nahverkehrsunternehmer beim Be- und Entladen vorgesehen und konkret durchgeführt hat. Denn es würde einer ordnungsgemäßen Betriebsorganisation nicht entsprechen, vielmehr würden ganz naheliegende, jedem Spediteur ohne weiteres einleuchtende Maßnahmen außer acht gelassen, wenn überhaupt keine Ausgangskontrollen der Nahverkehrfahrzeuge stattfänden (BGH, Urt. v. 09.11.1995 - I ZR 122/93, a.a.O.).

22

Das Berufungsgericht ist insoweit davon ausgegangen, daß bei der Beklagten die Lagerabgänge mittels EDV erfaßt würden und die Nahverkehrsunternehmer, für die eine Ladeliste erstellt werde, die einzelnen Frachtbriefe abzuzeichnen hätten. Gegen diese Annahme wendet sich die Revision mit der Rüge, dem Vortrag der Beklagten lasse sich nur entnehmen, daß die Waren beim Eingang und zur Einlagerung EDV-mäßig erfaßt würden. Das greift durch, denn über die Erfassung von Lagerabgängen hat die Beklagte nichts vorgetragen, so daß schon der Ausgangspunkt der Beurteilung durch das Berufungsgericht der Tatsachengrundlage entbehrt. Des weiteren könnte aber eine lediglich buchmäßige Erfassung der Abgänge - anders als es das Berufungsgericht gesehen hat - als Kontroll- und Überwachungsmaßnahme auch nicht ausreichen, weil es sich beim Umschlag von Transportgut um einen erfahrungsgemäß schadensanfälligen Bereich handelt, der deshalb so organisiert werden muß, daß in der Regel der Ein- und Ausgang auch - jedenfalls stichprobenartig - durch körperlichen Abgleich der papiermäßigen Erfassung mit der Ware kontrolliert wird, damit außer Kontrolle geratene Sendungen frühzeitig festgestellt werden können und nach ihnen gesucht werden kann (BGH, Urt. v. 06.07.1995 - I ZR 20/93, TranspR 1996, 70, 72).

23

Erfolgt, wovon mangels anderweiter Feststellungen im Streitfall auszugehen ist, die Kontrolle und Überwachung der Nahverkehrsunternehmer allein mittels EDV-Erfassung der Ware, kann das nicht als ordnungsgemäße Umschlagslagerorganisation angesehen werden, weil allein diese Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz gegen unbeabsichtigte oder beabsichtigte Fehlverladungen bieten und deshalb durch Kontrollen der beladenen Fahrzeuge durch das Lagerpersonal der Beklagten und durch stichprobenweise Untersuchung von Nahverkehrsfahrzeugen beim Verlassen des Umschlagslagers ergänzt werden müßten (vgl. BGH, Urt. v. 22.06.1995 - I ZR 21/93, TranspR 1996, 37, 38; Urt. v. 09.11.1995 - I ZR 122/93, a.a.O.).

24

b)

Des weiteren hat das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung die besonderen Umstände unberücksichtigt gelassen, die darin begründet liegen, daß im Streitfall nicht nur der sofortige Umschlag des Transportguts in Frage steht, sondern daß infolge der bereits telefonisch vom Empfänger erklärten Abnahme Verweigerung das am 21. Oktober 1991 im Umschlagslager eingegangene Gut dort mehr als drei Wochen lagerte und erst aufgrund der Weisung der Versenderin, die nach den Angaben der Beklagten am 18. November 1991 erfolgte, das Lager wieder verlassen sollte.

25

Obwohl die Beklagte als Spediteurin angesichts der ihr verbliebenen Obhut des Gutes auch während der Lagerzeit auf dessen Kontrolle Bedacht zu nehmen hatte, fehlt es bisher hierzu am Vortrag der Beklagten. Sollte davon ausgegangen werden müssen, daß das Gut während der mehr als dreiwöchigen Lagerzeit auf der für Transporte Richtung Sauerlach vorgesehenen Verteilungsstelle auf dem Positionsplatz 140 verblieben ist, könnte das gegen eine ordnungsgemäße Lagerorganisation sprechen. Denn dann wäre das Transportgut über einen Zeitraum von mehr als drei Wochen täglich unbeabsichtigter Fehlverladung oder beabsichtigtem unberechtigtem Zugriff im Bereich des Umschlagslagers ausgesetzt gewesen. Selbst wenn insoweit davon ausgegangen würde, daß für die Beklagte der von der Klägerin behauptete Wert der Geräte nicht ersichtlich gewesen sei und das als "elektrische Geräte der Firma Gr." gekennzeichnete Transportgut keiner Aufbewahrung in einem Sicherheitsverschlag bedurfte, spräche vieles dafür, daß der eingetretene Verlust wegen der Außerachtlassung der sich jedem Spediteur schon ohne weiteres aufdrängenden einfachsten Sicherungsmaßnahmen (z.B. Trennung von Umschlags- und Lagergut) grob fahrlässig verursacht worden ist; denn beim Umschlag von Transportgut handelt es sich - wie bereits oben ausgeführt - um einen besonders schadensanfälligen Bereich.

26

c)

Danach kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Das Berufungsgericht wird die zur Beurteilung der Frage des Vorliegens eines grob fahrlässigen Organisationsverschuldens der Beklagten erforderlichen Feststellungen zu treffen haben, wobei die Beklagte im wiedereröffneten Berufungsrechtszug Gelegenheit zu ergänzendem Vorbringen hat. Darüber hinaus wird das Berufungsgericht - soweit es hierauf ankommen sollte - der Frage der Aktivlegitimation der Klägerin nachzugehen haben und gegebenenfalls Beweis über die Höhe des durch den Verlust eingetretenen Schadens zu erheben haben.

27

III.

Nach alledem war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Erdmann
Mees
Starck
Bornkamm
Pokrant