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Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.06.1995, Az.: I ZR 21/93

Spedition; Organisationsverschulden

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.06.1995
Aktenzeichen
I ZR 21/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 15613
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • MDR 1996, 56 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1995, 3119-3120 (Volltext mit amtl. LS)
  • TranspR 1996, 37-38 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1995, 1509-1510 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1995, 1813-1814 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage eines grob fahrlässigen Organisationsverschuldens eines Spediteurs.

Tatbestand:

1

Die Klägerin, Transportversicherer des Großhandelsunternehmens W. GmbH & Co. KG, nimmt die Beklagte, ein Speditionsunternehmen, aus übergegangenem Recht wegen des Verlustes von Transportgut in Anspruch. Die Firma W., sogenannte Verbotskundin der Beklagten, hatte diese mit dem Transport von Filmmaterial beauftragt. Da die Ware vom Empfänger nicht angenommen wurde, übernahm die Beklagte auch deren Rücktransport. Aus nicht geklärten Gründen ging dabei eine 150 kg schwere Palette mit 6.000 Filmen im Zwischenlager der Beklagten verloren.

2

Die Klägerin, die den Schaden in Höhe von 44.760,-- DM reguliert hat, macht diesen Betrag gegenüber der Beklagten geltend.

3

Die Klägerin hält die Beklagte für unbeschränkt schadensersatzpflichtig, da der Verlust des Transportgutes, wie sie geltend macht, auf ein grob fahrlässiges Organisationsverschulden der Beklagten zurückzuführen sei und deshalb Haftungsbeschränkungen zu deren Gunsten nicht eingriffen.

4

Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat unter näherer Darlegung von Einzelheiten ihrer Transport- und Lagerorganisation geltend gemacht, diese sei ordnungsgemäß; die Beweislast für die Voraussetzungen eines Wegfalls der in den ADSp vorgesehenen Haftungsbeschränkungen obliege dem Auftraggeber, mithin der Klägerin.

5

Das Landgericht hat die Beklagte lediglich als verpflichtet angesehen, nach § 54 Buchst. a Nr. 1 ADSp 4,45 DM je Kilogramm verlorenen Gutes zu ersetzen und hat die Beklagte demgemäß unter Klageabweisung im übrigen verurteilt, 667,50 DM nebst Zinsen an die Klägerin zu zahlen.

6

Die gegen den klageabweisenden Teil der Entscheidung gerichtete Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben.

7

Mit ihrer - zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsantrag im Umfang der erfolgten Abweisung weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Haftung der Beklagten wegen vermuteten Verschuldens nach § 54 Buchst. a Nr. 1 ADSp sei der Höhe nach auf die vom Landgericht zugesprochenen 4,45 DM je Kilogramm des verlorengegangenen Gutes begrenzt. Diese Haftungsbeschränkung entfalle nicht deshalb nach § 51 Buchst. b Satz 2 ADSp, weil, wie die Klägerin geltend macht, die Beklagte oder einer ihrer leitenden Angestellten den Verlust der Ware durch grobe Fahrlässigkeit verursacht hätten. Insoweit habe die Klägerin ein konkretes Fehlverhalten der Beklagten oder eines ihrer leitenden Angestellten nicht vorgetragen. Auch ein grobes Organisationsverschulden der Beklagten lasse sich nach der Art und Weise der Abwicklung von Speditionsaufträgen im Betrieb der Beklagten nicht erkennen. Das gelte insbesondere auch für die von der Klägerin beanstandete Ausgangskontrolle. Das Beförderungsgut werde nämlich von fest zugewiesenen Relationsplätzen aus zu fest vergebenen Toren geladen, wobei sich die Belader nur zwischen ihrem Tor und dem entsprechenden Relationsplatz bewegen dürften und dabei vom Hallenmeister (wenn auch nicht lückenlos) überwacht würden. Zudem würden stichprobenartig Ladungskontrollen vorgenommen. Es lasse sich nicht feststellen, daß im Betrieb der Beklagten die erforderlichen Maßnahmen der Diebstahlsvorsorge außer acht gelassen würden.

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Da bei Sendungen der Firma W. Inhalt und Wert nicht gekennzeichnet würden, sei die Beklagte auch nicht zu besonderen Sicherungsmaßnahmen veranlaßt gewesen. Eine sofortige Diebstahlsanzeige sei angesichts der nicht auszuschließenden Möglichkeit einer anderen Verlustursache nicht zwingend erforderlich gewesen. Die danach für den geltend gemachten Anspruch unzureichende Sachaufklärung gehe zu Lasten der Klägerin, die als Anspruchsstellerin insoweit die Darlegungs- und Beweislast trage.

10

II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand.

11

1. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Klägerin über die ihr vom Landgericht rechtskräftig zugesprochene Entschädigung in Höhe von 667,50 DM hinaus keinen weiteren Schadensersatz zu beanspruchen hätte, wenn entweder feststünde, daß die Beklagte der Vorwurf grober Fahrlässigkeit nicht träfe oder diese Frage zwar ungeklärt wäre, aber § 51 Buchst. b Satz 2 ADSp eine wirksame Beweislastregelung zu ihren Lasten enthielte und sie den ihr danach obliegenden Verpflichtungen nicht genügt hätte.

12

Zu letzterem Punkt entspricht die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Anspruchsteller nach der - einer AGB-Kontrolle standhaltenden - Bestimmung des § 51 Buchst. b Satz 2 ADSp für die Tatsachen beweispflichtig sei, aus denen grobe Fahrlässigkeit des Spediteurs folge, der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 127, 275; BGH, Urt. v. 4.5.1995 - I ZR 70/93, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). Die hiergegen von der Revision vorgetragenen Bedenken hat der Senat geprüft. Sie greifen aus den Gründen der vorgenannten Entscheidungen nicht durch.

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2. Jedoch kann der Annahme des Berufungsgerichts, daß ein grob fahrlässiges Organisationsverschulden der Beklagten aufgrund des bisherigen Sachvortrags der Parteien nicht festgestellt werden könne, auf der gegebenen tatsächlichen Grundlage nicht beigetreten werden.

14

a) Nicht zu beanstanden ist allerdings, daß das Berufungsgericht angesichts der Vielzahl der in Betracht kommenden Verlustgründe das im Streitfall zu beurteilende Abhandenkommen einer Wareneinheit von Umfang und Gewicht der fraglichen Palette noch nicht als taugliche Grundlage eines Anscheinsbeweises für grobe Fahrlässigkeit der Beklagten angesehen hat. Auch die Revision wendet sich hiergegen nicht.

15

b) Das Berufungsgericht ist weiter davon ausgegangen, daß die Kontrollmaßnahmen der Beklagten, insbesondere die von der Klägerin beanstandete Ausgangskontrolle, den Vorwurf grob fahrlässigen Organisationsverschuldens nicht rechtfertigten. Es hat dabei maßgeblich darauf abgestellt, daß das Beförderungsgut von fest zugewiesenen Relationsplätzen aus zu fest vergebenen Toren geladen werde, wobei die Belader sich nur zwischen ihrem Tor und dem Relationsplatz bewegen dürften und vom Hallenmeister dabei (wenn auch naturgemäß nicht lückenlos) überwacht würden und daß vor Verlassen des Betriebsgeländes stichprobenartig vollständige Ladungskontrollen durchgeführt würden. Dieser Beurteilung kann nicht beigetreten werden.

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Diese vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Maßnahmen bei dem Ausgang der Waren im Zwischenlager der Beklagten lassen in einer Vielzahl von in Betracht zu ziehenden Fällen den unberechtigten Zugriff Unbefugter auf das der Beklagten anvertraute Gut zu. Nach dem Vortrag der Beklagten weist die Halle eine Größe von 156 x 50 m und 40 Verladetore auf. An diesen Toren werden die Lastkraftwagen der Subunternehmer oder Auslieferer von den Fahrern selbst beladen. Diese Art der Organisation läßt ohne weiteres die Möglichkeit zu, daß - beispielsweise - ein Fahrer Gut, das von anderen Fahrern auszuliefern ist, an sich bringt. Daß dieser Gefahr mittels der von der Beklagten geschilderten Kontrollen durch einen Hallenmeister und zwei weitere Entlader ausreichend entgegengewirkt werden könnte, kann angesichts der Größe der Halle und der Zahl der Verladetore, wodurch ein hohes Maß an Unübersichtlichkeit auftritt, nicht angenommen werden. Daß der Gefahr von Diebstählen oder sonstigen Verlusten dadurch hinreichend entgegengewirkt werde, daß, wie die Beklagte vorgetragen hat, mindestens jeweils zwei der beladenen Fahrzeuge einer gesonderten Kontrolle unterzogen würden, indem nach Abschluß des Beladevorgangs und vor Verlassen des Betriebshofs eine erneute Untersuchung, teilweise durch Abladen des gesamten Lkws, durchgeführt werde, vermag auf der vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachengrundlage das Berufungsurteil schon deshalb nicht zu tragen, weil dieser Vortrag von der Klägerin bestritten worden ist und das Berufungsgericht hierüber Beweis nicht erhoben hat.

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c) Andererseits kann - insoweit entgegen der Auffassung der Revision - nicht bereits auf der gegebenen Tatsachengrundlage entschieden werden, daß der Verlust des Transportguts infolge grob fahrlässigen Organisationsverschuldens der Beklagten eingetreten ist. Das Berufungsgericht hat für eine derartige Beurteilung keine hinreichenden Feststellungen getroffen. Die für die Prüfung dieser Frage erforderlichen Feststellungen wird das Berufungsgericht durch Erhebung der angebotenen Beweise über die Organisation bei der Beklagten zu treffen haben.

18

III. Die Sache war danach unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.