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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.06.1992, Az.: VII ZB 1/92

Fristversäumung durch einen Rechtsanwalt; Verschuldenszurechnung für eine Bürogehilfin; Möglichkeit der Übertragung der Fristenkontrolle auf zuverlässige Bürokraft bei mündlicher Mitteilung; Fristversäumung aufgrundÜbermüdung nach einer Schwangerschaft

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.06.1992
Aktenzeichen
VII ZB 1/92
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1992, 15922
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Nürnberg - 06.02.1992

Fundstellen

  • HFR 1993, 336-337 (Volltext mit amtl. LS)
  • SGb 1993, 515 (red. Leitsatz)

Prozessführer

Firma I. I.-B. Inhaberin Johanna H., Am P. platz ..., W.,

Prozessgegner

Isolde S., R., W.-U.,

In dem Rechtsstreit
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
die Richter Bliesener, Prof. Quack, Dr. Thode, Dr. Haß und Hausmann
am 11. Juni 1992
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 6. Februar 1992 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Beschwerdewert: 10.000,00 DM

Gründe:

1

I.

1.

Die Klägerin fordert von der Beklagten Nachbesserung mangelhafter Werkleistungen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Gegen das am 28. Oktober 1991 zugestellte Urteil hat der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten am 5. November 1991 Berufung eingelegt. Nach Hinweis des Vorsitzenden auf den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist hat er das Rechtsmittel mit einem am 20. Dezember 1991 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet und gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung hat er vorgetragen, für die Eintragung und Überwachung der Rechtsmittelfristen sei die Gehilfin R. zuständig. Er habe der stets zuverlässigen Gehilfin R. ausdrücklich die Frist für die Berufungsbegründung mitgeteilt und sie angewiesen, die angegebene Frist einzutragen sowie die Akten rechtzeitig wieder vorzulegen. R. habe die Ausführung dieser Anordnung jedoch versäumt; sie führe dies darauf zurück, daß sie nach der Geburt ihres Kindes ihre Tätigkeit noch während der Mutterschutzzeit wieder aufgenommen habe und damals übermüdet gewesen sei.

2

2.

Mit Beschluß vom 6. Februar 1992 hat das Berufungsgericht unter Ablehnung der Wiedereinsetzung die Berufung als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Anwalt könne die Führung des Fristenkalenders einer zuverlässigen und geeigneten Bürokraft übertragen, müsse aber die Eintragung der Frist nicht nur mündlich, sondern auch schriftlich verfügen. Desweiteren müsse für die Begründung eines Rechtsmittels jedenfalls eine Vorfrist eingetragen werden. Dies sei nicht angeordnet worden.

3

3.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten. Sie trägt vor, ihr Prozeßbevollmachtigter habe die Akte zunächst als Fristsache gekennzeichnet, indem er auf der Akte das Ende der Berufungsbegründungsfrist und die Wiedervorlage vermerkt habe. Die so gekennzeichnete Akte habe er der Gehilfin R. übergeben und ihr dabei die Frist nochmals mündlich genannt. Dieser Geschehensablauf komme allerdings in dem Antrag auf Wiedereinsetzung nicht klar zum Ausdruck.

4

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig, aber nicht begründet (§§ 519 b Abs. 2, 233, 85 Abs. 2 ZPO).

5

1.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verlangt die Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts in Fristensachen zuverlässige Vorkehrungen, um den rechtzeitigen Ausgang fristwahrender Schriftsätze sicherzustellen. Zu den Aufgaben des Rechtsanwalts gehört es deshalb, durch entsprechende Organisation seines Büros dafür zu sorgen, daß die Fristen ordnungsgemäß eingetragen und beachtet werden (Senatsbeschluß vom 10. Oktober 1991 - VII ZB 4/91 = NJW 1992, 574 m.w.Nachw.).

6

Die Büroorganisation des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten genügt diesen Anforderungen nicht.

7

Seiner Darstellung in seinem Schriftsatz vom 20. Dezember 1991 und der eidesstattlichen Versicherung der Gehilfin R. vom 19. Dezember 1991 ist zu entnehmen, daß nach Einlegung der Berufung die Notierung der Berufungsbegründungsfrist nur mündlich angeordnet wurde und daß Vorfristen nicht üblich sind. In diesem Sinne hat auch das Berufungsgericht den Vortrag der Beklagten unwidersprochen verstanden.

8

2.

Diese Organisation der Fristennotierung ist mangelhaft. Allerdings braucht ein Rechtsanwalt grundsätzlich nicht die Erledigung jeder konkreten Einzelanweisung zu überwachen; im allgemeinen kann er ferner darauf vertrauen, daß eine sonst zuverlässige Büroangestellte auch mündliche Weisungen richtig befolgt (Senatsbeschluß vom 10. Oktober 1991, aaO). Wenn aber ein so wichtiger Vorgang wie die Notierung einer Berufungsbegründungsfrist routinemäßig nur mündlich vermittelt wird, dann bedeutet das Fehlen jeder Sicherung einen entscheidenden Organisationsmangel. Der Rechtsanwalt muß jedenfalls veranlassen, daß für Rechtsmittel und deren Begründung Vorfristen notiert werden (BGH Urteil vom 19. November 1976 - IV ZR 36/76 = VersR 1977, 332, 333; Zöller-Stephan, ZPO, 17. Aufl., § 233 Rdn. 23 Stichwort "Büropersonal" Abschitt II 2 m.w.N.). Daran fehlt es hier.

9

3.

Das Vorbringen der Beschwerdebegründung vermag die Wiedereinsetzung nicht zu rechtfertigen.

10

Die darin enthaltene neue Sachdarstellung kann nicht berücksichtigt werden, weil sie nicht rechtzeitig eingeführt worden ist. Alle Tatsachen, die für die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Bedeutung sein können, müssen in der zweiwöchigen Antragsfrist vorgetragen werden (§§ 234 Abs. 1, 236 Abs. 2 ZPO). Ein Nachschieben von Gründen nach Fristablauf ist unzulässig (BGH Beschluß vom 28. Februar 1991 - IX ZB 95/90 = BGHR ZPO § 234 Abs. 1 Begründung 4). Zwar können bis zur Entscheidung über das Wiedereinsetzungsgesuch unklare Angaben erläutert und unvollständige ergänzt werden, insbesondere dann, wenn das Gericht gemäß § 139 ZPO hätte rückfragen müssen (Senatsbeschluß vom 14. Februar 1991 - VII ZB 8/90 = BGHR ZPO § 234 Abs. 1 Begründung 3). Darum geht es hier aber nicht.

11

Die Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs, die durch eine eidesstattlich versicherte Stellungnahme der Gehilfin R. glaubhaft gemacht worden war, enthielt eine in sich geschlossene Darstellung des maßgeblichen Vorgangs und erschien in keinem Punkt ergänzungsbedürftig. Die Schilderung von Frau R. deutete an keiner Stelle darauf hin, daß der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten in der Handakte bereits eine Berufungsbegründungsfrist verfügt hatte. Insoweit handelt es sich um völlig neue Tatsachen, die einen für die Wiedereinsetzung wesentlichen Punkt erstmals aufgreifen. Ein solches Nachbringen notwendiger Tatsachen ist durch die Befugnis zur Ergänzung und Erläuterung des geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes nicht mehr gedeckt (vgl. BGH Beschluß vom 28. Februar 1991 aaO). Mit ihrem Beschwerdevorbringen schiebt die Beklagte vielmehr neuen Vortrag über büroorganisatorische Maßnahmen in der Kanzlei ihres Prozeßbevollmächtigten nach, auf deren Außerachtlassung das Berufungsgericht die Versagung der beantragten Wiedereinsetzung gerade gestützt hatte.

12

Bei dieser Sachlage braucht nicht entschieden zu werden, ob neben den festgestellten Organisationsmängeln ein schuldhaftes Verhalten des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten darin zu sehen ist, daß er die Gehilfin R. nach der Geburt ihres Kindes trotz bestehenden Mutterschutzes beschäftigte.

Streitwertbeschluss:

Beschwerdewert: 10.000,00 DM

Bliesener
Quack
Thode
Haß
Hausmann