Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.12.2003, Az.: 4 StR 439/03
Berücksichtigung der Zulassung einer Falschaussage durch Frau und Sohn des Angeklagten bei der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten ; Bloßes Dulden von Falschaussagen in der Hauptverhandlung durch den Angeklagten als Strafschärfungsgrund; Wertung von Prozessverhalten des Angeklagten zu seinen Lasten nur bei einem Ausdruck von Rechtsfeindlichkeit und Uneinsichtigkeit; Leugnen der Tat als zulässiges Verteidigungsverhalten eines Angeklagten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.12.2003
- Aktenzeichen
- 4 StR 439/03
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2003, 19392
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bochum - 04.07.2003
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NStZ-RR 2004, 106 (red. Leitsatz)
- StV 2004, 480 (Volltext mit amtl. LS)
- StraFo 2004, 104 (Kurzinformation)
Verfahrensgegenstand
Vergewaltigung
In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 4. Dezember 2003
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum - Auswärtige Strafkammer Recklinghausen - vom 4. Juli 2003 mit den Feststellungen aufgehoben
- a)
in den Aussprüchen über die in den Fällen II. 2 bis 15 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen,
- b)
im Gesamtstrafenausspruch.
- 2.
Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 15 Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Vergewaltigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler ergeben. Dagegen kann der Strafausspruch in Bezug auf die in den Fällen II. 2 bis 15 der Urteilsgründe verhängten Einzelfreiheitsstrafen und die Gesamtfreiheitsstrafe keinen Bestand haben.
Das Landgericht hat bei der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, er habe es zugelassen, "dass - zur sicheren Überzeugung der Kammer - seine Frau und sein Sohn falsch zu seinen Gunsten ausgesagt haben" (UA 21). Dies hält - wie die Revision zu Recht rügt - rechtlicher Nachprüfung nicht stand, denn es lässt besorgen, dass die Strafkammer das bloße Dulden der Falschaussagen in der Hauptverhandlung als Strafschärfungsgrund angesehen hat. Ein solches Prozessverhalten des Angeklagten zu seinen Lasten zu werten ist jedoch nur zulässig, wenn es Ausdruck von Rechtsfeindlichkeit und Uneinsichtigkeit ist (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 20 und Verteidigungsverhalten 12; Senatsbeschlüsse vom 24. März 1995 - 4 StR 113/95 und 10. März 1998 - 4 StR 66/98). Dies käme insbesondere dann in Betracht, wenn der Angeklagte die Zeugen zu den Falschaussagen zu seinen Gunsten veranlasst oder sie in Kenntnis ihrer Bereitschaft hierzu als Zeugen benannt hat. Dafür ist jedoch nichts festgestellt.
Der aufgezeigte Rechtsfehler führt zur Aufhebung der Einzelstrafaussprüche in den Fällen 2 bis 15 der Urteilsgründe (Geschädigte Yvonne T. ) und des Ausspruches über die Gesamtstrafe. Der Senat kann jedoch ausschließen, dass er sich auf die Bemessung der Einzelstrafe im Fall 1 (Geschädigte Nadine H. ) zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat; diese kann daher bestehen bleiben.
Der mit der erneuten Strafzumessung befasste Tatrichter wird zu beachten haben, dass das Leugnen der Tat ein zulässiges Verteidigungsverhalten eines Angeklagten darstellt. Der vom Landgericht weiterhin angeführte Gesichtspunkt, dass dadurch der Geschädigten eine erneute - gerichtliche - Vernehmung nicht erspart bleibt, darf daher - für sich gesehen - nicht zu Lasten des Angeklagten gewertet werden (vgl. hierzu BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 15).