Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.03.1995, Az.: 4 StR 113/95
Falschaussage; Zeugenaussage; Aussage; Rechtsfeindlichkeit; Uneinsichtigkeit; Strafzumessung; Strafänderung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.03.1995
- Aktenzeichen
- 4 StR 113/95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 12880
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Redaktioneller Leitsatz
Wird eine falsche Zeugenaussage nur geduldet, so darf sie sich nicht nachteilig für den Angeklagten auswirken, es sei denn, daß durch die Falschaussage eine rechtsfeindliche oder uneinsichtige Einstellung zum Ausdruck gebracht wird.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Brandstiftung zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat zum Strafausspruch Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler ergeben. Dagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben.
Das Landgericht hat insbesondere im Hinblick auf die schwerwiegenden Verletzungen, die der Angeklagte bei der Tat erlitten hat, einen minder schweren Fall des § 308 Abs. 2 StGB angenommen. Die konkret bemessene Strafe hat es wie folgt begründet: "Innerhalb des damit eröffneten Strafrahmens von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe war angesichts der Höhe des verursachten Schadens und der Tatsache, daß er es zugelassen hat, daß seine Mutter eine wissentlich falsche Aussage vor der Kammer gemacht hat, eine Freiheitsstrafe von vier Jahren notwendig, schuld- und tatangemessen" (UA 18). Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, denn es läßt besorgen, daß die Strafkammer das bloße Dulden der falschen Aussage seiner Mutter in der Hauptverhandlung als Strafschärfungsgrund angesehen hat. Ein solches Prozeßverhalten des Angeklagten zu seinen Lasten zu werten ist jedoch nur zulässig, wenn es Ausdruck von Rechtsfeindlichkeit und Uneinsichtigkeit ist (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 20 und Verteidigungsverhalten 12). Die Annahme, daß es sich so verhält, kommt insbesondere in Betracht, wenn der Angeklagte den Zeugen zu der Falschaussage zu seinen Gunsten veranlaßt oder ihn in Kenntnis seiner Bereitschaft hierzu als Zeugen benannt hat. Dafür, daß solche Umstände in der Person des Angeklagten hier vorliegen, ist jedoch nichts hervorgetreten. Im Gegenteil sprechen die jedenfalls teilweise von der Einlassung des Angeklagten abweichenden Angaben seiner Mutter (vgl. UA 14) sogar eher gegen ein abgesprochenes Aussageverhalten beider, so wie nach den Urteilsgründen die Mutter auch, um den Angeklagten zu schützen, ersichtlich von sich aus seine bei der Brandlegung getragene Bekleidung nach der Tat beseitigte und dies auch zunächst vor der Polizei verheimlichte (vgl. UA 9, 15). Die Strafe muß deshalb neu zugemessen werden.