Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.03.1998, Az.: 4 StR 66/98

Behandlung des bloßen Duldens einer falschen Aussage in der Hauptverhandlung als Strafschärfungsgrund

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.03.1998
Aktenzeichen
4 StR 66/98
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1998, 18043
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bochum - 06.10.1997

Verfahrensgegenstand

Vergewaltigung

In der Strafsache hat
der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 10. März 1998
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 6. Oktober 1997 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

  2. 2.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. 3.

    Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt.

2

Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat zum Strafausspruch Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

3

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 3. Februar 1998 u.a. ausgeführt:

"Der Strafausspruch begegnet ... aus den von dem Revisionsführer aufgezeigten Gründen durchgreifenden Bedenken. Das Landgericht hat zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, daß er 'zumindest wissentlich zugelassen (habe), daß die von seinen Brüdern beeinflußten Zeugen in der Hauptverhandlung wissentlich die Unwahrheit gesagt haben, um ihn zu entlasten' (UA S. 16). Damit hat es das bloße Dulden der falschen Aussage in der Hauptverhandlung als Strafschärfungsgrund angesehen. Feststellungen dahingehend, daß der Angeklagte selbst auf das Zustandekommen dieser falschen Aussagen Einfluß genommen hätte, sind dem Urteil nicht zu entnehmen."

4

Dem schließt sich der Senat an (vgl. auch BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 20; Senatsbeschluß vom 24. März 1995 - 4 StR 113/95) mit dem Hinweis, daß die nunmehr entscheidende Strafkammer auch zu prüfen haben wird, ob eine der Neufassungen des § 177 StGB (BGBl. 1997 I S. 1607 und BGBl. 1998 I S. 164, 173 [Inkrafttreten: 1. April 1998]) das mildere Gesetz i.S.d. § 2 Abs. 3 StGB ist (vgl. BGHR StGB § 2 Abs. 3 Gesetzesänderung 11; BGH StV 1997, 634).

5

Über die sofortige Beschwerde der Nebenklägerin gegen die von der Teilaufhebung nicht berührte Kostenentscheidung des Urteils hat das Oberlandesgericht zu entscheiden (§ 121 Abs. 1 Nr. 2 GVG; vgl. BGH, Beschluß vom 4. Mai 1993 - 5 StR 206/93; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. § 464 Rdn. 25 m.w.N.).

Meyer-Goßner
Maatz
Kuckein
Athing
Solin-Stojanovic