Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.12.1972, Az.: BVerwG I C 4.71

Geltung des Ladenschlussgesetzes (LadschlG) für eine Verkaufsstelle innehabende oder außerhalb von Verkaufsstellen ihre Erzeugnisse gewerbsmäßig feilhaltende Landwirte; Ausführungen zum Begriffsmerkmal der Verkaufsstelle im Sinne des Ladenschlussgesetzes; Gleichheit der Wettbewerbschancen zwischen den verschiedenen Arten von Verkaufsstellen; Verkauf von Waren außerhalb von Verkaufsstellen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.12.1972
Aktenzeichen
BVerwG I C 4.71
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 14163
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 17.11.1970 - AZ: IV A 1320/69

Fundstellen

  • BVerwGE 41, 271-277
  • BVerwGE 41, 271 - 277
  • DVBl 1973, 358
  • DVBl 1973, 419-421 (Volltext mit amtl. LS)
  • DokBer A 1973, 143
  • DÖV 1973, 320 (amtl. Leitsatz)
  • GewArch 1973, 77
  • VerwRspr 25, 239 - 244

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Verkaufsstellen im Sinne des Ladenschlußgesetzes sind auch diejenigen Einrichtungen, in denen Waren zum Verkauf an jedermann nicht gewerblich feilgehalten werden.

  2. 2.

    Die Vorschriften über den Ladenschluß müssen auch von Landwirten eingehalten werden, die eine Verkaufsstelle betreiben oder außerhalb von Verkaufsstellen ihre Erzeugnisse gewerbsmäßig feilhalten.

  3. 3.

    Ein Landwirt, der innerhalb der allgemein üblichen Grenzen der landwirtschaftlichen Betriebsweise seine Erzeugnisse feilhält, übt Insoweit kein Gewerbe, sondern eine landwirtschaftliche Nebentätigkeit aus.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Dezember 1972
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Zeidler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich, Dr. Paul, Dörffler und Dr. Sommer
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. November 1970 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Klägers zur Einhaltung der allgemeinen Ladenschlußzeiten.

2

Der Kläger ist Landwirt. Er bewirtschaftet einen 31,5 ha großen Hof und betreibt außerdem eine Schankwirtschaft und einen mit dem landwirtschaftlichen Unternehmen verbundenen handwerklichen Nebenbetrieb. Als Inhaber des Nebenbetriebes ist er in der Handwerksrolle mit dem Fleischerhandwerk eingetragen. In einem besonders für den Warenverkauf hergerichteten Raum hält er ständig Fleisch- und Wurstwaren eigener Herstellung, Landbrot, Bauernstuten und frische Eier zum Verkauf an jedermann feil. Der Kläger ist der Auffassung, als Landwirt unterliege er nicht den Vorschriften des Ladenschlußgesetzes. Da sein Hof in einem Erholungsgebiet mit starkem Ausflugsverkehr liegt, hält er den Verkaufsraum insbesondere am Wochenende auch während der allgemeinen Ladenschlußzeiten offen.

3

Der Beklagte forderte den Kläger auf, die gesetzlichen Ladenschlußzeiten einzuhalten. Widerspruch, Klage und Berufung hiergegen blieben ohne Erfolg (Abdruck des Berufungsurteils im Gewerbearchiv 1971, 109). Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Der Beklagte tritt der Revision entgegen. Der Oberbundesanwalt stimmt dem angefochtenen Urteil zu.

4

II.

Die Revision ist nicht begründet.

5

1.

Gemäß § 3 des Gesetzes über den Ladenschluß vom 28. November 1956 (BGBl. I S. 875), zuletzt geändert durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Ladenschlußgesetzes vom 23. Juli 1969 (BGBl. I S. 945) - LadschlG -, müssen Verkaufsstellen zu bestimmten Zeiten ("Allgemeine Ladenschlußzeiten") für den geschäftlichen Verkehr mit den Kunden geschlossen sein. Die Ansicht des Klägers, diese Vorschrift gelte nur für Gewerbetreibende, ist unzutreffend.

6

Verkaufsstellen im Sinne des Gesetzes sind nach § 1 Abs. 1 LadschlG insbesondere Ladengeschäfte aller Art, sonstige Verkaufsstände und -buden, Kioske und Basare sowie ähnliche Einrichtungen, in denen ebenfalls von einer festen Stelle aus ständig "Waren zum Verkauf an jedermann feilgehalten werden". Dagegen gilt § 20 Abs. 1 LadschlG für "das gewerbliche Feilhalten von Waren zum Verkauf an jedermann". Die verschiedene Ausdrucksweise des Gesetzes ist gewollt und sachlich begründet. Die Begriffsbestimmung der Verkaufsstellen in § 1 Abs. 1 LadschlG erfordert kein gewerbsmäßiges Feilhalten von Waren in der Verkaufsstelle.

7

a)

Eine Ware wird im rechtlichen Sinne feilgehalten, wenn sie äußerlich erkennbar zum sofortigen Verkauf an jedermann bereitgestellt wird. Dies muß nicht notwendigerweise Ausübung eines Gewerbes sein. Hiervon geht auch das Ladenschlußgesetz aus. Wenn der Gesetzgeber der Ansicht gewesen wäre, der Rechtsbegriff des Feilhaltens betreffe nur das gewerbliche Feilhalten von Waren, hätte er durch § 20 LadschlG nicht "das gewerbliche Feilhalten" zu verbieten brauchen, sondern hätte - ähnlich wie in § 1 Abs. 1 Nr. 2 LadschlG - nur das "Feilhalten" regeln müssen. Hierdurch überschritte das gesetzliche Verbot den vom Gesetzgeber beabsichtigten Umfang. Deshalb erfaßt § 20 Abs. 1 erster Halbs. LadschlG nur das gewerbliche Feilhalten.

8

Die Richtigkeit dieser Auffassung wird durch die Entstehungsgeschichte des Gesetzes bestätigt. Aus der Begründung zum Entwurf der Bundesregierung (BR-Drucks. Nr. 310/54 S. 10, 11, 32), der mit § 1 Abs. 1 Nr. 2 und § 20 Abs. 1 erster Halbs. LadschlG übereinstimmt, ist zu ersehen, daß das Wort "gewerblich" mit Absicht nicht in der Begriffsbestimmung der Verkaufsstelle steht. Es wird hierzu ausgeführt, daß Verkaufsstellen zwar zumeist stehende Gewerbebetriebe im Sinne des Titels II der Gewerbeordnung seien, der Kreis der Verkaufsstellen im Sinne des Ladenschlußgesetzes aber darüber hinaus gehe, "da es nicht darauf ankommt, daß der Verkauf gewerbsmäßig ... betrieben wird."

9

b)

Die Auffassung des Klägers, daß §§ 1 und 3 LadschlG nur für das gewerbliche Feilhalten von Waren gelten, wird nicht durch die - amtliche - Überschrift des § 20 LadschlG "Sonstiges gewerbliches Feilhalten" bestätigt. Die Überschrift darf nicht für sich allein, sondern muß im Zusammenhang mit der vorauf gehenden Vorschrift betrachtet werden. Der Vierte Abschnitt des Ladenschlußgesetzes enthält "Bestimmungen für einzelne Gewerbezweige und für den Marktverkehr". Durch § 19 LadschlG wird das Feilhalten von Waren auf Wochenmärkten zeitlich beschränkt. Marktverkehr ist Gewerbe (s. Titel IV der Gewerbeordnung). An diese Regelung knüpft die Überschrift des § 20 LadschlG an; da § 20 ebenso wie § 19 LadschlG gewerbliches Feilhalten regelt, spricht sie zutreffend von sonstigem gewerblichen Feilhalten. Wird die Überschrift nicht in bezug auf § 19, sondern im Zusammenhang mit § 1 Abs. 1 Nr. 2 LadschlG gesehen, erhält § 20 LadschlG eine falsche Bedeutung. Nach § 20 Abs. 1 erster Halbs. LadschlG gilt § 3, der den geschäftlichen Verkehr mit den Kunden innerhalb der Verkaufsstellen regelt, auch für das gewerbliche Feilhalten von Waren außerhalb von Verkaufsstellen. Die Erweiterung des sachlichen Geltungsbereiches des § 3 LadschlG auf Tätigkeiten außerhalb von Verkaufsstellen ist aber mit der Einschränkung versehen, daß das Verbot - anders als das des § 3 LadschlG - nur für das gewerbliche Feilhalten gilt. Außerhalb von Verkaufsstellen ist somit nicht derselbe geschäftliche Verkehr verboten wie in den Verkaufsstellen. Aus § 20 LadschlG kann daher nicht geschlossen werden, daß die Begriffsbestimmung der Verkaufsstellen in § 1 LadschlG nur den gewerblichen Betrieb dieser Einrichtungen im Auge habe.

10

c)

Da der Begriff des geschäftlichen Verkehrs mit den Kunden in § 3 LadschlG sich nicht mit dem Begriff des Feilhaltens in § 1 Abs. 1 Nr. 2 LadschlG deckt (BVerwGE 21, 163 [167]), kann entgegen den Ausführungen des Klägers § 3 LadschlG zur Auslegung des § 1 Abs. 1 LadschlG nicht herangezogen werden.

11

2.

Während der Ladenschluß Zeiten müssen daher nach § 3 LadschlG für den geschäftlichen Verkehr mit den Kunden auch diejenigen Verkaufsstellen geschlossen sein, in denen Waren nicht gewerblich feilgehalten werden. Diese Regelung entspricht dem Sinn und Zweck des Ladenschlußgesetzes. Gegen ihre Verfassungsmäßigkeit bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Die deutsche Landwirtschaft wird hierdurch in der Berufsausübung nicht in der vom Kläger dargelegten Weise übermäßig beeinträchtigt.

12

a)

Landwirtschaft ist kein Gewerbe. Die Vorschriften über den Ladenschluß müssen daher nur von denjenigen Landwirten eingehalten werden, die eine Verkaufsstelle innehaben oder außerhalb von Verkaufsstellen ihre Erzeugnisse gewerbsmäßig feilhalten. Landwirte pflegen ihre Erzeugnisse im allgemeinen an Verbraucher und andere Kunden zu verkaufen. Soweit, hierbei die allgemein üblichen Grenzen der landwirtschaftlichen Betriebsweise, die nicht ein für allemal festliegen, sondern sich nach den jeweiligen Zeitverhältnissen richten, nicht überschritten werden, handelt es sich um eine landwirtschaftliche Nebentätigkeit und daher nicht um Ausübung eines Gewerbes. Auch im übrigen wird die Berufsausübung der Landwirte durch das Ladenschlußgesetz in nur geringem Maße eingeschränkt, weil die Art und Weise ihres Warenverkaufs zumeist auch nicht das Begriffsmerkmal der Verkaufsstelle erfüllt. In der Begründung zum Regierungsentwurf (a.a.O. S. 6/7) wird zu Recht ausgeführt, wo es an einer besonderen Vorrichtung fehlt, "die (auch) dem Feilhalten von Waren dient (Raum mit entsprechender Ausstattung, Verkaufsstand u.ä.) ..., wie beim Verkauf von landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom Hof des Bauern aus oder beim Verkauf von Obst aus Gärten, kann von einer Verkaufsstelle nicht gesprochen werden". An anderer Stelle (a.a.O. S. 32) wird darauf hingewiesen, daß "das Feilhalten von selbstgewonnenem Obst, Gemüse usw. auf den Landstraßen oder an sonstigen Orten durch den Erzeuger oder seine Familienangehörigen nicht unter § 20" falle. Die Einrichtung muß, um Verkaufsstelle im Sinne des Gesetzes zu sein, länger als nur vorübergehend sich an derselben Stelle befinden ("von einer festen Stelle aus") und für unbegrenzte Zeit zum Vertrieb von Waren bestimmt sein ("ständig").

13

b)

Wenn unter diesen Voraussetzungen Verkaufsstellen von Landwirten zu denselben Zeiten für den geschäftlichen Verkehr mit den Kunden geschlossen sein müssen wie die Verkaufsstellen von Gewerbetreibenden, wird entgegen der Meinung des Klägers weder Art. 3 Abs. 1 noch Art. 12 Abs. 1 GG verletzt. Das Ladenschlußgesetz soll die Einhaltung der Arbeitszeitbestimmungen für die Ladenangestellten sicherstellen, zumindest ihre Kontrolle wirksamer machen; darüber hinaus will es die zulässige Arbeitszeit auf die Tageszeiten der Werktage verteilen und - soweit es Verkaufsstellen ohne Angestellte einbezieht - gleiche Chancen im Wettbewerb herbeiführen (BVerfGE 13, 230 [235]). Die Inhaber von Verkaufsstellen sollen während der Ladenschlußzeiten vor Konkurrenz geschützt werden. "Ziel des Gesetzes war es, Gleichheit der Wettbewerbschancen zwischen den verschiedenen Arten von Verkaufsstellen herzustellen" (BVerfGE 14, 19 [22 f.]; ähnlich BVerfGE 13, 237 [BVerfG 29.11.1961 - 1 BvR 760/57] [240 f.]). § 3 LadschlG ist nach BVerfGE 13, 237 [BVerfG 29.11.1961 - 1 BvR 760/57] [239 ff.] eine verfassungsgemäße Regelung der Berufsausübung. Seit dieser Entscheidung haben sich die Verhältnisse nicht so wesentlich geändert, daß die Vorschrift nunmehr mit dem Grundgesetz unvereinbar ist. Auch die neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Grundrecht der Berufsfreiheit gibt zu einer anderen verfassungsrechtlichen Beurteilung keinen Anlaß.

14

Da zur Wahrung gleicher Chancen im Wettbewerb der geschäftliche Verkehr in Verkaufsstellen, in denen keine Arbeitnehmer beschäftigt sind, denselben Einschränkungen unterworfen ist wie derjenige in Verkaufsstellen mit Verkaufspersonal, ist es auch gerechtfertigt, daß Verkaufsstellen, in denen. Waren nicht gewerblich feilgehalten werden, ebenso für den geschäftlichen Verkehr mit den Kunden geschlossen sein müssen wie die Verkaufsstellen von Gewerbetreibenden. Es widerspräche der. Ziel des Ladenschlußgesetzes, wenn z.B. in Verkaufsstellen von Landwirten geschäftlicher Verkehr mit den Kunden auch während der Zeiten stattfinden dürfte, in denen gewerbliche Betriebe mit dem gleichen Warensortiment hierfür geschlossen sein müssen. Eine Ungleichbehandlung der Landwirte liegt hierin nicht. Abgesehen davon, daß diese vielfach auf den Verkauf von Waren außerhalb von Verkaufsstellen ausweichen können und eine Verkaufsstelle im Sinne des Ladenschlußgesetzes nur bei einem ständigen erheblichen Warenumsatz unterhalten, ergeben sich aus der Besonderheit der Landwirtschaft keine zwingenden Gründe dafür, diesen Wirtschaftszweig in bezug auf die Einhaltung der Ladenschlußzeiten besser zu stellen als das mit ihm konkurrierende Gewerbe. Der Hinweis des Klägers auf die örtliche Lage seines Betriebes ist unerheblich. Etwaige Standsortnachteile seiner Verkaufsstelle kann er nicht dadurch ausgleichen, daß er die Vorschriften über den Ladenschluß nicht enthält.

15

Das Revisionsvorbringen geht im übrigen auch deshalb fehl, weil der Kläger zumindest die Fleisch- und Wurstwaren gewerblich feilhält. Er ist nicht nur Landwirt, sondern betreibt auch einen handwerklichen Nebenbetrieb im Sinne der §§ 2 und 3 des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) in der Fassung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1). Der mit dem landwirtschaftlichen Unternehmen verbundene handwerkliche Nebenbetrieb ist Gewerbebetrieb (Siegert/Musielak, Das Recht des Handwerks, § 2 RdNr. 6). Im Rahmen dieses Betriebes werden die Fleisch- und Wurstwaren feilgehalten.

16

Zu Unrecht meint der Kläger, er betreibe insoweit einen Zubehörhandel des landwirtschaftlichen Unternehmens. Der Verkauf von Fleisch- und Wurstwaren in der Verkaufsstelle wäre selbst dann keine Nebenleistung (Zubehörhandel) des landwirtschaftlichen Betriebes an die Kunden, wenn das im handwerklichen Nebenbetrieb verarbeitete Fleisch ausschließlich in dem landwirtschaftlichen Unternehmen des Klägers erzeugt würde. Ein Zubehörhandel läge nur dann vor, wenn der Verkauf der Waren einer Hauptleistung als Nebenleistung zugerechnet werden könnte, die nach den beim Publikum herrschenden Gewohnheiten und nach der Verkehrsanschauung zur Befriedigung von Bedürfnissen der Empfänger der Hauptleistung diente (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13. Juni 1963 - BVerwG I C 47.60 -). Der Kläger verkauft den Kunden seiner Verkaufsstelle die Fleisch- und Wurstwaren nicht als eine Nebenleistung; der Warenverkauf ist diesen Kunden gegenüber seine einzige Leistung. Es fehlt daher die für den Zubehörhandel typische Ergänzung der Hauptleistung an den Kunden. Die in der Verkaufsstelle feilgehaltenen Waren sind somit keine "Zubehörwaren".

17

Da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in dem Verkaufsraum des Klägers keine anderen Leistungen als der Verkauf von Waren erbracht werden, betreibt der Kläger dort keinen sogenannten gemischten Betrieb (s. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 9. Juni 1960 - BVerwG I C 41.56 - [GewArch. 1960, 286 = NJW 1960, 2209 - DÖV 1960, 834]).

18

4.

Der Verkaufsraum des Klägers erfüllt sämtliche gesetzlichen Merkmale einer Verkaufsstelle. Er dient dem geschäftlichen Verkehr mit den Kunden. Dieser Begriff ist nicht enger, sondern weiter als der des Feilhaltens. Der Kläger muß daher die vorgeschriebenen Ladenschlußzeiten einhalten. Die für ihn maßgeblichen Vorschriften des Ladenschlußgesetzes sind, wie der Oberbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, durch das Recht der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft unberührt geblieben.

19

Die Revision war daher zurückzuweisen.

20

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.

Dr. Zeidler
Dr. Heinrich
Dr. Paul
Dörffler
Dr. Sommer