Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.06.1963, Az.: BVerwG I C 47.60
Rechtliche Ausgestaltung der Ladenöffnungszeiten eines Frisiersalons innerhalb eines Kaufhauses; Anforderungen an die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung im Sinne des Gesetzes über den Ladenschluss (LSchlG); Voraussetzungen des Anspruchs auf Angleichung der Öffnungszeiten eines Kaufhauses und eines kaufhausangeschlossenen Friseursalons
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.06.1963
- Aktenzeichen
- BVerwG I C 47.60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 12907
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 14.01.1960 - AZ: 9 VI 59
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BB 1963, 1457
- GewArch 1964, 45
- MDR 1964, 85 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Für in einem Warenhaus gelegene, nur durch dieses zugängliche Betriebe des Friseurhandwerks, die bei Inkrafttreten des Ladenschlußgesetzes bestanden, gelten nicht die Sonderbestimmungen des § 18 LSchlG, sondern die allgemeinen Ladenöffnungszeiten des § 3 a.a.O.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juni 1963
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Hering, Lullies, Fischer und Dr. Heinrich
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Januar 1960 wird aufgehoben.
Ferner werden der Bescheid des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und soziale Fürsorge vom 24. November 1958 und der Einspruchsbescheid vom 8. Januar 1959 aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Gründe
Die Klägerinnen betreiben einen Frisiersalon im Kaufhaus "..." in N.. Das Geschäft ist nur von den Verkaufsräumen des Kaufhauses aus zugänglich und daher an dessen Öffnungszeiten gebunden. Die Klägerinnen wollen ihr Geschäft zu denselben Zeiten offenhalten wie das Kaufhaus seine Verkaufsräume. Ihren Antrag, ihnen dies im Wege einer Ausnahmegenehmigung von den Vorschriften des Gesetzes über den Ladenschluß - LSchlG - zu gestatten, hat das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und soziale Fürsorge durch Bescheid vom 24. November 1958 abgelehnt. Im Einspruchsverfahren vertraten die Klägerinnen die Auffassung, daß ihnen die gesetzliche Regelung erlaube, sich den Öffnungszeiten des Kaufhauses ohne Erteilung einer Ausnahmegenehmigung anzuschließen, und daß der Bescheid des Ministeriums diese Feststellung hätte treffen müssen. Der Einspruch wurde durch Bescheid vom 8. Januar 1959 zurückgewiesen.
Die auf Aufhebung der beiden Bescheide gerichtete Klage hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof abgewiesen. Er sieht mit Rücksicht auf die Verschiedenheit der beiden Gewerbezweige keine Verletzung des Art. 3 GG darin, daß Verkaufsstellen nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 LSchlG an den meisten Sonnabenden um 14.00 Uhr geschlossen werden müssen und an den darauffolgenden Montagvormittagen geöffnet sein dürfen, während Betriebe des Friseurhandwerks auf Grund des § 18 Abs. 2 a.a.O. an allen Sonnabenden erst um 18.00 Uhr zu schließen brauchen und statt dessen am Montag erst um 13.00 Uhr öffnen dürfen. Diese Vorschrift sei dahin zu verstehen, daß die Friseurgeschäfte, gleichgültig, ob sie am Sonnabendnachmittag offengehalten würden, am Montagvormittag geschlossen sein müßten. Dem ständen der Wortlaut der Vorschrift, insbesondere die darin enthaltenen Worte "statt dessen" nicht entgegen; denn die Schließung am Montagvormittag sei an das Offenhaltendürfen, nicht an das tatsächliche Offenhalten am Sonnabendnachmittag geknüpft. Der selbständige Betrieb eines Friseurgeschäfts durch die Klägerinnen stelle auch keinen den Öffnungszeiten der Verkaufsstellen unterliegenden Zubehörhandel dar. Eine Ausnahmeregelung könnten die Klägerinnen nicht begehren, weil eine solche nach § 23 LSchlG nur bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses zulässig sei, ein Interesse der Klägerinnen, ihrer Kunden und des Inhabers des Kaufhauses an einem Offenhalten des Friseurgeschäfts am Montagvormittag diese Voraussetzung aber nicht erfülle.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerinnen. Sie rügen eine Verletzung des Art. 3 GG. Für eine unterschiedliche Regelung der Ladenschlußzeiten bei Verkaufsstellen und Friseurgeschäften bestehe kein sachlicher Grund, wenn der Gewerbetreibende von der Befugnis, das Geschäft am Sonnabendnachmittag offenzuhalten, keinen Gebrauch mache. § 18 Abs. 2 LSchlG könne aber verfassungskonform dahin ausgelegt werden, daß den Friseuren das Wahlrecht zustehen solle, ob sie am Sonnabendnachmittag oder am Montagvormittag ihr Geschäft geschlossen halten wollten. Der Gebrauch der Worte "statt dessen" lasse einen entsprechenden Willen des Gesetzgebers erkennen. Insofern sei es unerheblich, daß das Ladenschlußgesetz sonst generelle Ladenschlußzeiten vorsehe.
Der Beklagte ist diesen Ausführungen entgegengetreten.
Die Revision mußte Erfolg haben.
Die Klägerinnen können von dem den Friseuren durch § 18 Abs. 2 des Gesetzes über den Ladenschluß vom 28. November 1956 (BGBl. I S. 875) - LSchlG - eingeräumten Recht, ihren Betrieb in Abweichung von den allgemeinen Ladenschlußzeiten des § 3 Abs. 1 Nr. 3 a.a.O. sonnabends stets bis 18.00 Uhr geöffnet zu halten, keinen Gebrauch machen, weil sich ihr Geschäft in einem Warenhaus befindet und nur durch dieses zugänglich ist, so daß sie ihren Laden zu derselben Zeit wie das Warenhaus schließen müssen. Sie erstreben mit der Klage die Klärung der Frage, ob sie zum Ausgleich der hierin liegenden Benachteiligung gegenüber dem übrigen Friseurgewerbe für ihr Geschäft nicht statt der für die Betriebe des Friseurhandwerks die für Warenhäuser zugelassenen allgemeinen Ladenöffnungszeiten in Anspruch nehmen können.
Die Erteilung einer entsprechenden Ausnahmeerlaubnis hat die Behörde den Klägerinnen zu Recht verweigert. Nach § 23 LSchlG können Ausnahmen von den gesetzlichen Ladenschlußzeiten nur bewilligt werden, wenn sie im öffentlichen Interesse dringend nötig werden. Solche Interessen sind hier nicht erkennbar. Die Klägerinnen verfolgen mit ihrem Begehren ausschließlich privatwirtschaftliche Ziele.
In erster Linie haben die Klägerinnen in ihrer Einspruchsschrift aber nicht mehr den Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung erhoben, sondern das Recht auf Angleichung der Arbeitszeit ihres Betriebes an die Öffnungszeiten des Kaufhauses ohne besondere Genehmigung für sich in Anspruch genommen. Der eigentliche Gegenstand der behördlichen Entscheidung in der im Einspruchsverfahren getroffenen Fassung ist daher auch die mit einer sachlichen Begründung, nicht etwa mit einem bloß formalen Hinweis erfolgte Ablehnung dieses Begehrens, neben dem die nur noch hilfsweise begehrte Erteilung einer Ausnahmegenehmigung keine selbständige Bedeutung hat. Die gegen die Ablehnung der arbeitszeitlichen Gleichstellung des Betriebes der Klägerinnen mit dem ihr Geschäft umschließenden Warenhaus gerichtete Klage ist begründet.
Der Ansprach auf Angleichung der Öffnungszeiten der beiden Geschäfte läßt sich allerdings nicht damit begründen, daß das Friseurgeschäft ein bloßer Zubehörbetrieb des Warenhauses sei. Für Zubehörhandel und Zubehör-Dienstleistungen gelten zwar dieselben Ladenschlußzeiten wie für den Betrieb des Hauptgeschäftes. Die Annahme einer solchen Zubehöreigenschaft setzt aber voraus, daß sich die Leistung nach der Verkehrsanschauung als eine den Bedürfnissen der Kundschaft Rechnung tragende Zusatzleistung darstellt. Friseurleistungen werden in Warenhäusern - jedenfalls bisher - grundsätzlich nicht angeboten; sie werden dementsprechend auch nicht als eine allgemein übliche und sachlich gebotene Ergänzungsleistung des Warenhausbetriebes angesehen. Der für die Annahme der Zubehöreigenschaft notwendige innere Zusammenhang zwischen dem Warenverkauf des Warenhauses und dem Betrieb des Friseurgeschäftes der Klägerinnen fehlt; es handelt sich um einen zwar innerhalb des Warenhauses geführten, von diesem aber völlig losgelösten Betrieb, der sich, wenn er auch im beschränkten Umfange den Annehmlichkeiten der Kunden des Warenhauses dienen mag, im wesentlichen, wie dies im Friseurgewerbe üblich ist, eine besondere Stammkundschaft heranbildet, die, auch soweit es sich um Kunden des Warenhauses handelt, nicht durch die gleichzeitige Zugehörigkeit zu dessen Kundenkreis bestimmt wird.
Das Gesetz erfaßt den hier vorliegenden Sachverhalt nicht. § 18 LSchlG bestimmt, daß die Betriebe des Friseurhandwerks in Abweichung von § 3 Abs. 1 Nr. 3 a.a.O. sonnabends bis 18.00 Uhr geöffnet sein dürfen und statt dessen am Montagvormittag bis 13.00 Uhr geschlossen sein müssen. Insoweit bedarf es keines Eingehens auf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob § 18 den Friseuren, wie die Klägerinnen meinen, das Recht zur Wahl zwischen dem Offenhalten ihres Betriebes am Sonnabendnachmittag oder am Montagvormittag einräumt oder ob alle Friseurbetriebe, auch wenn sie von dem Recht, ihr Geschäft an den verkaufsfreien Sonnabendnachmittagen offenzuhalten, keinen Gebrauch gemacht haben, am Montagvormittag geschlossen sein müssen. Die Regelung des § 18 a.a.O. setzt unabhängig davon, ob das Verbot der Arbeit am Montagvormittag als Ausgleich für die bloße Erlaubnis zum Offenhalten der Friseurgeschäfte am Sonnabendnachmittag gedacht ist oder nur für den Fall der tatsächlichen Ausnutzung dieser Erlaubnis gelten soll, jedenfalls voraus, daß von der Erlaubnis Gebrauch gemacht werden kann. Schon die Verwendung der Worte "statt dessen" läßt erkennen, daß der Gesetzgeber bei dem Verbot von der Vorstellung ausgegangen ist, daß die Betroffenen zumindest die Möglichkeit haben, statt am Montagvormittag am Sonnabendnachmittag in ihrem Betrieb zu arbeiten. Der Gesetzgeber wollte mit der Sonderregelung der Ladenschlußzeiten für das Friseurhandwerk dem Bedürfnis der Bevölkerung nach Dienstleistungen dieses Gewerbes gerade am Sonnabendnachmittag Rechnung tragen. Fälle, in denen die Erreichung dieses Zieles objektiv unmöglich war, hat er offensichtlich in seine Erwägungen nicht einbezogen. Die hier bestehende Lücke kann nach Ansicht des Senats unter Berücksichtigung der Zielsetzung der Ladenschlußregelung nur im Sinn der von den Klägerinnen vertretenen Ansicht geschlossen werden. Die Frage, welchen Ladenschlußzeiten Betriebe der hier in Rede stehenden Art unterworfen sind, läßt sich nur aus dem Sinnzusammenhang des Gesetzes beantworten. Das Ladenschlußgesetz ist in erster Linie ein Gesetz zum Schütze der Arbeitnehmer. Die Einführung eines einheitlichen verkaufsfreien Sonnabends will den Arbeitnehmern nicht nur eine längere zusammenhängende Ruhezeit sichern, sie will es ihnen darüber hinaus ermöglichen, die Freizeit mit ihren Familienmitgliedern gemeinschaftlich zu genießen und an denselben sportlichen und kulturellen Veranstaltungen wie die anderen Berufstätigen teilzunehmen. Von den allgemein vorgesehenen Ladenschlußzeiten hat der Gesetzgeber Ausnahmen nur dort vorgesehen, wo er glaubte, den Gedanken des Arbeiterschutzes hinter anderen schutzwürdigen Interessen zurücktreten lassen zu müssen. So hat er der vor der. Sonntagen besonders starken Nachfrage nach Leistungen des Friseurgewerbes dadurch Rechnung getragen, daß er das Offenhalten der Friseurgeschäfte an den Sonnabendnachmittagen zugelassen hat. Die Notwendigkeit, Arbeitnehmern die Teilnahme an dem einheitlichen verlängerten Wochenende vorzuenthalten, scheidet aber überall dort aus, wo es den Arbeitgebern auf Grund von ihnen nicht zu vertretender Umstände unmöglich ist, den Kunden ihre Dienste am Sonnabendnachmittag zur Verfügung zu stellen. Da die besonderen Erwägungen, die zur Gestattung des Offenhaltens der Friseurbetriebe an Sonnabendnachmittagen und dem hierdurch bedingten Verbot der Öffnung an Montagvormittagen geführt haben, in einem solchen Falle versagen, können die Inhaber derartiger Betriebe unter Berücksichtigung der sozialpolitischen Zielsetzung des Ladenschlußgesetzes keinen weitergehenden als den in § 3 LSchlG vorgesehenen Beschränkungen unterworfen werden. Die Klägerinnen nehmen daher zu Recht für sich die Befugnis in Anspruch, ihren Friseurbetrieb zu denselben Zeiten offenzuhalten wie das Warenhaus, in dem sich ihr Frisiersalon befindet.
Das erstinstanzliche Urteil und die das Begehren der Klägerinnen ablehnenden Bescheide mußten daher aufgehoben werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Hering
Lullies
Fischer
Dr. Heinrich