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Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.09.1970, Az.: VIII ZR 221/68

Kaufvertrag über einer Planierraupe einer französischen Firma ; Anwendbarkeit von deutschem internationalaen Privatrecht über den Erwerb und Verlust des Eigentums über das Belegenheitsstatut (lex rei sitae); Entstehung eines Schadens durch die Unverwertbarkeit der Planierraupe

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.09.1970
Aktenzeichen
VIII ZR 221/68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 11768
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 30.07.1968
LG Hannover - 03.03.1967

Fundstellen

  • DB 1970, 2020-2021 (Volltext mit amtl. LS)
  • IPRspr 1970, 43
  • MDR 1971, 210-211 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1970, 2059-2060 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Etablissement R. F. S. A., Rue du P., I.-V., Frankreich,
vertreten durch ihren Président Directeur Général Pau Pierre R., St. C. au M.(Rh.), Route de St. Fo.,

Prozessgegner

N. K. AG, H., O.-straße.,
vertreten durch ihren Vorstand, die Direktoren Erich K. und Alfons Ko.,

Amtlicher Leitsatz

Der von dem Berechtigten gemäß § 816 Abs. 1 Satz 1 in Anspruch genommene Bereicherungsschuldner kann die für den Erwerb der Sache an einen Dritten erbrachte Leistung auch dann nicht auf den von ihm erzielten Erlös anrechnen, wenn der Berechtigte die Sache unter verlängertem Eigentumsvorbehalt verkauft hatte und gemäß § 407 BGB die Leistung an den Dritten gegen sich gelten lassen müßte.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 30. September 1970
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie
der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Dr. Mezger, Mormann und Dr. Hiddemann
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 30. Juli 1968 aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts in Hannover vom 3. März 1967 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Beklagte zur Zahlung nur von 46.910 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 8. Januar 1964 verurteilt und die Klägerin mit der Mehrforderung abgewiesen wird.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 3/50, die Beklagte 47/50.

Tatbestand

1

Die klagende französische Firma stellt Planierraupen her. Sie ließ ihre Interessen in Norddeutschland zunächst durch ihren Angestellten, den Kaufmann Rudolf W. als "inspecteur commercial" wahrnehmen. Im Jahre 1961 gründete die Klägerin die "FR Ba. GmbH" in A. bei Ha. (im folgenden: FR.) als Verkaufsgesellschaft für das Gebiet Norddeutschland. Gesellschafter waren Angestellte der Klägerin. Diese schloß am 1. Januar 1962 mit der FR. einen formularmäßigen Agenturvertrag, nach dem die FR. die Erzeugnisse der Klägerin in Norddeutschland als Eigenhändlerin vertreiben sollte. W., der bis dahin lediglich als Angestellter der Klägerin bei der FR. tätig war, erhielt im Juli/August 1962 90 % der Geschäftsanteile der FR.. Am 31. August 1962 wurde er deren Geschäftsführer.

2

Er stand während seiner Tätigkeit bei der FR. in geschäftlicher Beziehung zu dem Architekten Ho., der im Jahre 1962 die "Han. E. GmbH" gründete. W und Ho. vereinbarten, daß dieser über die FR. Geräte der Klägerin für die GmbH beziehen sollte. In Ausführung dieses Vorhabens stellten W. für die FR. als "Händlerfirma" und Ho. als "Käufer" unter dem 3. April 1962 bei der beklagten Kundenkreditbank einen Darlehensantrag für die Finanzierung des Kaufs einer "Planierraupe C. CD 8". Der Kredit sollte gegen 24 Monatswechsel, ausgestellt von der FR. und akzeptiert von Ho., gegeben werden. Die im Formular vorgesehene Angabe der Nummer des Geräts unterblieb zunächst, später wurde handschriftlich die Nummer 36.942 eingesetzt. Der Kaufpreis war mit 107.550 DM angegeben, die angeblich geleistete Anzahlung des Ho. mit 27.650 DM, der zu finanzierende Restkaufpreis mit 80.000 DM. Das Formular enthielt ferner die übliche Sicherungsübereignung an das Finanzierungsinstitut und außerdem die wahrheitswidrigen Erklärungen des W. für die FR., daß "die Ware dem Käufer bereits ausgeliefert sei", und des Ho., daß er "die Ware erhalten habe". Die beklagte Kundenkreditbank nahm den Darlehensantrag an und gab am 27. April 1962 W. einen an die FR. adressierten Scheck über 80.000 DM. Dessen Gegenwert zog W. ein und verwandte ihn nach der - vom Berufungsgericht als richtig unterstellten - Behauptung der Klägerin für sich.

3

Am 10. Mai 1962 schloß Ho. mit der FR. einen formularmäßigen Kaufvertrag, in dem es heißt:

"Die Firma Manlred Ho., Hoch- und Tiefbau, Ge., So. Str. ..., bestellt auf Grung nachstehender Zahlungs- und Lieferungsbedingungen

1 Planierraupe R. CO.

Typ CD 8 Fabr. Nr. 32.430

Listenpreis ... DM 106.950. -
Zahlungsbedingungen:Barzahlung bei Lieferung.
Lieferung Anfang Juni.
..."
4

Die in Bezug genommenen Zahlungs- und Lieferungsbedingungen enthalten einen Saldo-Eigentumsvorbehalt zugunsten der Klägerin.

5

Mit Schreiben vom 15. Mai 1962 teilte die Klägerin der FR. - auszugsweise, in deutscher Übersetzung - mit:

"Wir bestätigen den Empfang Ihrer mündliehen Bestellung bezüglich eines Traktors CD 8 Angledoze, der für Ihren Kunden Ho. bestimmt, ist und danken Ihnen hierfür. Wir haben für diese Bestellung den Traktor CD 8 Angledoze Nr. 32.430 vorgesehen und denken, ihn von Ly. aus Ende dieser Woche absenden zu können. ...

Der Traktor wird an den Bestimmungsort durch den Spediteur Kü. & Na. in Ha. ausgeführt, dem wir den Auftrag erteilen, den Traktor nur gegen die Übergabe eines Schocks über 20 v. H. Ihrer Rechnung auszuhändigen (diesen Betrag wollen Sie uns mit Rückpost mitteilen, damit wir die entsprechenden Anweisungen an Kü. & Na. erteilen können)."

6

Am selben Tage erteilte die Klägerin der FR. über diese Raupe die Rechnung Nr. 18.499 über einen Betrag ton 84.127 DM. Die Raupe wurde am 18. Mai 1962 von der Klägerin abgesandt. Am 28. Mai 1962 schrieb diese an die Speditionsfirma Kü. & Na. in Ha..

"Betr.: CD 8 Nr. 32.430 für Firma Manfred Ho.

Sehr geehrte Herren!

Wir nehmen Bezug auf Ihr Fernschreiben und bitten Sie höflichst, hier beigefaltet 5 Exemplare unserer Rechnung Nr. 18.499 vom 15. Mai 1962 über 87.127,00 DM finden zu wollen.

... wir bitten Sie, diesen Traktor nur gegen Aushändigung, eines Schecks, gezogen auf die Firma Ho. zu Order der Firma FR. ... mit einem Betrag von 21.390,00 DM, und welcher Teil des Betrages unsere Rechnung darstellt, auszuliefern. Diesen Scheck wollen Sie dann bitte sofort an uns übermitteln. ..."

7

Die Maschine traf am 1. Juni 1962 bei der Firma Kü. & Kaö in Ha. ein.

8

Ho. löste die Maschine trotz Mahnung seitens der Firma Kü. & Na. nicht ein. Sie blieb auf dem Lagergelände des Spediteurs oder der Bundesbahn im Freien stehen.

9

Am 3. August 1962 vereinbarte die Klägerin zur Bereinigung von Unklarheiten mit der FR. einen (zweiten) schriftlichen Kaufvertrag über diese Raupe, in dem es heißt:

"Der Verkäufer (Klägerin) verkauft an die Firma FR. Baumaschinen G. m. b. H., die hier nachstehend angeführten Waren.

Die Einzelheiten und technischen Angaben entsprechen der beigefügten Rechnung No. 18.499 vom 15.5.1962

1 CD 8 AD. No. 32.430

zum Preise von 84.127,00 DM.

Zahlungsbedingungen:

Entsprechend den zwischen Verkäufer und Käufer getroffenen Vereinbarungen erfolgt die Zahlung wie folgt:

Tratte No, 4951 über 84.127,00 DM, fällig am 15.8.1962. ...

Eigentumsvorbehalt

Der Verkäufer behält sieh das Eigentum vor an den von ihm gelieferten Gütern bis zur Bezahlung seiner einzelnen Forderungen und bis zur Begleichung seines sich für ihn aus dem Kontokorrentverhältnis ergebenden Guthabens.

Der Käufer darf die gelieferte Ware nur in ordnungsmäßigem Geschäftsverkehr und unter Vorbehalt des Eigentums weiterveräußern. Sämtliche, ihm aus der Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrunde zustehenden Forderungen tritt er hiermit an den Verkäufer zu dessen Sicherung ab. Er ist ermächtigt, die abgetretenen Forderungen so lange einzuziehen, als er seiner Zahlungspflicht gegenüber dem Verkäufer vertragsgemäß nachkommt. ..."

10

Diesen Vertrag unterschrieben für die FR. deren derzeitiger Geschäftsführer Ph., ferner W. im eigenen Namen. Die FR. löste den am 15. August 1962 fälligen Wechsel nicht ein. Am 1. September 1962 versuchte ein Beauftragter der Beklagten vergeblich, die Raupe bei der FR. zu besichtigen. Am selben Tage schrieb die FR. durch W. an die Beklagte:

"Wir bestätigen Ihnen hiermit, daß die an Herrn Ho. gelieferte Maschine aufgrund von Lieferschwierigkeiten eine andere Fabrik-Nr. erhalten hat.

Es handelt sich dabei um eine Maschine gleichen Typs mit der Fabr.-Nr, 32.430.

Die Ursache, daß die Maschine bis jetzt nicht zum Einsatz kommen konnte, ist auf den Baustop zurückzuführen.

Die Maschine steht z. Zt. auf dem Lagerplatz der Firma Kü. & Na. und soll nicht wie ursprünglich vorgesehen nach Gehrden, sondern sofort auf die Baustelle transportiert werden."

11

Nachdem ein auf Grund des Finanzierungevertrages vom 3. April 1962 von Ho. gegebener, am 25. November 1962 fälliger Ratenwechsel über 3.757 DM zu Protest gegangen war, stellte die Beklagte mit Schreiben vom 27. November 1962 an Ho. ihre Gesamtforderung von noch rund 68.000 DM - mit Klageandrohung gegen Ho. und die FR. - fällig. Kurze Zeit darauf ließ die Beklagte durch Ho., dem sie einen zugunsten der FR. ausgestellten Scheck über den Auslösungsbetrag von 21.390 DM übergab, die Raupe beim Spediteur auslösen und nahm sie an sich. Die Beklagte veräußerte die Raupe für 70.000 DM an die Firma Ge. & Wa..

12

Die Klägerin verlangt von der Beklagten auf Grund der §§ 816, 987 ff BGB als Teil des von der Beklagten bei der Weiterveräußerung erzielten Erlöses 50.000 DM. Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Klägerin Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts.

13

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

14

1.

Das anzuwendende Recht

15

Nach deutschem internationalem Privatrecht entscheidet über den Erwerb und Verlust des Eigentums das Belegenheitsstatut (lex rei sitae). Deshalb ist nach deutschem Recht die Frage zu beurteilen, ob die Klägerin, nachdem die Raupe in Deutschland eingetroffen war, das Eigentum an ihr verloren hat. Das gleiche gilt für Schadensersatzansprüche der Klägerin aus dem Eigentümer-Besitzerverhältnis (§§ 989, 990 BGB). Aber auch die Frage, ob der Eigentümer einer Sache, der durch gutgläubigen Erwerb eines Dritten sein Eigentum verloren hat, dafür einen Bereicherungsanspruch gegen den verfügenden Nichtberechtigten erwirbt, richtet sich nach der Rechtsordnung des Staates, in dem sich die veräußerte Sache befunden hat, als der Eigentumserwerb des Gutgläubigen sich vollendete (BGH - VII ZR 161/57 - v. 4. Februar 1960 - NJW 1960, 774). Als die Firma Ge. & Wa. die Raupe von der Beklagten erwarb, befand sich die Raupe in der Bundesrepublick Deutschland. Ein Bereicherungsanspruch der Klägerin beurteilt sich deshalb ebenfalls nach deutschem Recht. Das Berufungsgericht hat demnach zu Recht auf den Streitfall unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten deutsches Recht angewandt.

16

2.

Anspruchskonkurrenz

17

Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß als Anspruchsgrundlagen für die Klageforderung § 816 und §§ 990, 989 BGB in Frage kommen. Obgleich die Regelung des Eigentümer-Besitzerverhältnisses eine Sonderregelung ist, die in gewissem Umfang Ausschließlichkeitscharakt er hat, schließt sie doch, wie schon das Reichsgericht in WarnR 1920 Nr. 160 anerkannt hat, § 816 BGB als Anspruchsgrundlage nicht aus (BGHZ 14, 7, 8 [BGH 03.06.1954 - IV ZR 218/53]; NJW 1953, 58, 59) [BGH 20.10.1952 - IV ZR 44/52]. Das Berufungsgericht hat deshalb zu Recht beide Anspruchsgrundlagen nebeneinander behandelt.

18

3.

Die Begründung des Berufungsurteils

19

Das Berufungsgericht stellt fest, die Klägerin sei noch Eigentümerin der Raupe gewesen, als die Beklagte sie an die Firma Ge. & Wa. veräußert habe.

20

Gleichwohl lasse sich die Klageforderung nicht auf § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB stützen. Die Pflicht der Beklagten zur Herausgabe des von ihr erzielten Erlöses mindere sich nämlich gemäß § 818 Abs. 3 BGB um die Leistungen, die die Beklagte zugunsten der Klägerin erbracht habe, um den Besitz der Raupe zu erlangen. Darunter falle einmal der Auslösungsbetrag von 21.390 DM, den die Beklagte durch Scheck über den Spediteur an die Klägerin gezahlt habe. Die Klägerin müsse sich aber auch die 80.000 DM anrechnen lassen, die die Beklagte im April 1962 durch Scheck an die FR. zu Händen von W. gezahlt habe. Dabei sei es gleichgültig, ob W. damals Empfangsvollmacht für die FR. gehabt habe und auch, ob er, wie nach einem Schreiben seiner Bank anzunehmen sei, den Scheck zugunsten seines privaten Kontos habe einziehen lassen. W. sei jedenfalls am 1. September 1962 als Geschäftsführer berechtigt gewesen, die FR. zu vertreten. Er habe deshalb namens der FR. mit Ho. und der Beklagten wirksam vereinbaren können und vereinbart, daß die von der Beklagten im April 1962 gezahlten 80.000 DM auf die Kaufpreisforderung für die Raupe Nr. 32.430 angerechnet werden sollten. Diese Kaufpreisforderung habe die FR. zwar in dem (zweiten) Kaufvertrag Klägerin/Fr. vom 3. August 1962 an die Klägerin abgetreten gehabt. Da aber die Beklagte am 1. September 1962 van dieser Abtretung nichts gewußt habe, müsse die Klägerin gemäß § 407 BGB die nachträgliche Vereinbarung über die Anrechnung der 80.000 DM auf den Kaufpreis für die Raupe Nr. 32.430 gegen sich gelten lassen, Abgesehen davon, sei die FR., weil die Abtretung an die Klägerin nur eine stille Zession gewesen sei, auch nach der Abtretung an die Klägerin noch befugt gewesen, die Forderung im eigenen Namen einzuziehen, und deshalb auch, mit dem Schuldner Ho. oder der Beklagten Verrechnungsabreden über früher geleistete Zahlungen zu treffen. Die Klägerin müsse deshalb Leistungen der Beklagten in Höhe von 80.000 + 21.390 = 101.390 DM als zu ihren Gunsten erfolgt gegen sich gelten lassen. Da ihr Bereicherungsanspruch nach § 816 BGB höchstens 70.000 DM (= dem von der Beklagten erzielten Erlös) betragen könne, entfalle er mit Rücksicht auf die höheren anrechnungsfähigen Aufwendungen der Beklagten ganz.

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Die Klägerin habe auch keinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte auf Grund der §§ 989, 990 BGB. Zwar sei die Beklagte, als sie über Ho. den Besitz der Raupe erlangte, hinsichtlich ihres Rechts zum Eigenbesitz bösgläubig gewesen. Sie habe sich auch durch die Veräußerung schuldhaft außerstande gesetzt, die Raupe an die Klägerin herauszugeben. Der Klägerin sei dadurch jedoch ein Schaden nicht entstanden. Hätte die Klägerin die Raupe zurückerhalten und verwertet, so hätte die FR. und damit auch die Klägerin von Ho. nicht mehr den Kaufpreis verlangen können. Die Klägerin könne also, weil sie 101.390 DM als an sie erbrachte Leistung gelten lassen müsse, einen Schaden nur erlitten haben, wenn die Raupe zur Zeit der Veräußerung an die Firma Ge. & Wa. mehr als 101.390 DM wert gewesen sei. Nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin habe sie aber zu diesem Zeitpunkt nur noch einen Wert von etwa 50.000 DM gehabt.

22

Die Revision hat Erfolg.

23

4.

Der Bereicherungsanspruch (§ 816 Abs. 1 S. 1 BGB)

24

a)

Zwar nicht die Revision, aber die Beklagte als Revisionsbeklagte rügt, das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, daß Ho. und - über ihn - die Beklagte nicht Eigentümer der Raupe geworden seien. Diesen Rügen hält das Berufungsurteil jedoch im Ergebnis stand.

25

aa)

Ho. kann, weil Vertragspartnerin der Klägerin allein die FR. war, nur von dieser und nicht unmittelbar von der Klägerin das Eigentum an der Raupe erworben haben. Die FR. ist auf Grund des am 15. Mai 1962 von der Klägerin bestätigten mündlichen Kaufvertrages bis zur Auslösung der Raupe schon deshalb nicht Eigentümerin geworden, weil die Klägerin die Aushändigung und damit eine Übereignung der Raupe von der Zahlung von 21.390 DM abhängig machte. Als die Beklagte durch Ho. diesen Betrag Ende November/Anfang Dezember 1962 an den Spediteur zahlen ließ, war aber der Kaufvertrag vom Mai 1962 zwischen der Klägerin und FR. schon aufgehoben und durch den schriftlichen Kaufvertrag vom 3. August 1962 ersetzt worden. Dieser enthielt einen Kontokorrent-Eigentumsvorbehalt zugunsten der Klägerin und die Bestimmung, daß die FR. für die Raupe noch einen Betrag von 84.127 DM zu zahlen hatte. Da die FR. den über diesen Betrag gegebenen Wechsel nicht eingelöst und den Betrag auch sonst nicht gezahlt hat, ist sie durch die Zahlung des viel geringeren Auslösungsbetrages seitens der Beklagten und Ho. nicht Eigentümerin der Raupe geworden.

26

Nach dem Vertrag vom 3. August 1962 durfte die FR. die Raupe nur in ordnungsmäßigem Geschäftsverkehr und unter Vorbehalt des Eigentums weiterveräußern. Diesen Anforderungen entsprach der - nach der Annahme des Berufungsgerichts Anfang September 1962 - zwischen der FR., Ho. und der Beklagten geschlossene Vertrag, daß nunmehr die Raupe Nr. 32.430 als von der Beklagten finanziert gelten sollte, nicht. Wenn die FR. sich am 3. August 1962 der Klägerin gegenüber verpflichtete, den Eigentumsvorbehalt wegen der noch in voller Höhe offenstehenden Kaufpreisforderung weiterzugeben, so entsprach dem nicht die zwischen der FR., Ho. und der Beklagten getroffene Abrede über die Verrechnung der schon vier Monate zuvor von der Beklagten gezahlten, aber von W. nicht weitergeleiteten 80.000 DM. Die von der Klägerin in dem Vertrag vom 3. August 1962 an die FR.grundsätzlich erteilte Einwilligung zur Weiterveräußerung deckte demnach nicht eine Weiterveräußerung an Ho. gegen Zahlung nur des Auslösungsbetrages. Da mithin die FR. weder Eigentümerin war, noch ihre Veräußerung an Ho. mit Einwilligung der Klägerin erfolgt ist, könnte Ho. nur auf Grund guten Glaubens von der FR. Eigentum erwerben.

27

Zutreffend nimmt jedoch das Berufungsgericht an, daß Ho., als er Anfang November 1962 den Besitz der Raupe erlangte, hinsichtlich des Eigentums der FR. (§ 932 BGB) und ihrer Verfügungsbefugnis (§ 366 HGB) nicht gutgläubig war. Diese Annahme des Berufungsgerichts findet eine ausreichende Stütze schon in der auf die Aussage des Zeugen Rechtsanwalt Sch. gegründeten Feststellung, daß dieser kurz vorher H. - zu dessen "Entsetzen" - mitgeteilt hatte, daß "dieses Gerät gegenüber (der Klägerin) nicht bezahlt und daher Eigentum (der Klägerin) sei". Daraus konnte das Berufungsgericht mit Recht folgern, daß nach dieser Mitteilung Ho. nur noch grob fahrlässig an das Eigentum der FR. oder an deren Befugnis glauben, konnte, gegen Zahlung allein des Auslösungsbetrages ihm die Raupe zu übereignen.Ho. mußte vielmehr Verdacht schöpfen, daß - wie es auch zutraf - jedenfalls die FR. den von der Beklagten zur Verfügung gestellten Finanzierungsbetrag von 80.000 DM nicht an die Klägerin weitergegeben hatte und deshalb ein Eigentumsvorbehalt der Klägerin sich auf eine höhere Forderung als den Auslösungsbetrag erstreckte.

28

Das Berufungsgericht hat demnach, entgegen den Ausführungen der Revisionsbeantwortung, zu Recht angenommen, daß Ho., als er Anfang Dezember 1962 die Raupe beim Spediteur auslöste, nicht Eigentümer des Geräts geworden ist.

29

bb)

Das Berufungsurteil verneint auch zu Recht, daß die Beklagte Eigentümerin der Raupe geworden ist.

30

Der Finanzierungsvertrag vom 3. April 1962 und die darin enthaltene Sicherungsübereignung bezogen sich zunächst, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler feststellt, nicht auf die hier fragliche Raupe Nr. 32.430. Das änderte sich erst Anfang September 1962, als die FR., Ho. und die Beklagte auf der Grundlage des Schreibens der FR. an die Beklagte vom 1. September 1962 vereinbarten, daß nunmehr diese Raupe als von der Beklagten finanziert gelten sollte. Die darin enthaltene Sicherungsübereignung an die Beklagte blieb zunächst schon deshalb ohne Wirkung, weil die Beklagte von Ho. weder den unmittelbaren noch den mittelbaren Besitz erlangte (§§ 932, 933, 934 BGB). Als dann Anfang Dezember 1962 die Beklagte nach Auslösung der Raupe unmittelbare Besitzerin wurde, war sie nach der Feststellung des Berufungsurteils hinsichtlich des Eigentums und der Verfügungsbefugnis des Ho. bösgläubig. Auch diese Feststellung hält den Angriffen der Revisionsbeklagten stand.

31

Unstreitig hat die Beklagte am 1. September 1962 die von ihr finanzierte und ihr sicherungsübereignete Raupe vergeblich bei der FR. gesucht. Unstreitig erfuhr sie dann durch das Schreiben der FR. (W.) vom 1. September 1962, daß die ihr früher angegebene Nummer der ihr im April 1962 sicherungsübereigneten Raupe nicht stimmte. Die dafür von der FR. (W.) angegebene Begründung, "die an Herrn Ho. gelieferte Maschine habe auf Grund von Lieferschwierigkeiten eine andere Fabriknummer erhalten", war mindestens fadenscheinig, zumal W. und Ho. in ihrem Darlehensantrag vom 3. April 1962 angegeben hatten, die Raupe sei bereits an Hoffknecht ausgeliefert. Durch das Schreiben erfuhr die Beklagte ferner, daß die Raupe, die sie schon im April 1962 voll finanziert hatte, im September 1962 noch beim Spediteur stand. Daraus ergab sich, daß W. oder die FR. mindestens einen Teil der 80.000 DM oder die angebliche Anzahlung des Ho. zweckfremd verwandt hatten, oder daß Ho. überhaupt keine Anzahlung geleistet hatte. Daß die Raupe auch noch Anfang Dezember 1962, also 8 Monate nach der angeblichen Lieferung, noch uneingelöst und unbenutzt beim Spediteur stand, war ein deutlicher Hinweis nicht nur auf das finanzielle Unvermögen Ho. und der FR. sondern auch darauf, daß auf ihrer Seite das Geschäft mit der Raupe irregulär war. Es lag nahe, daß W. und/oder Ho. sich gegenüber der Klägerin ebenso unredlich verhalten hatten, wie gegenüber der Beklagten. Unter diesen Umständen durfte das Berufungsgericht es der Beklagten als Fahrlässigkeit anlasten, wenn sie, ohne Erkundigungen einzuziehen, bei der Auslösung der Raupe angenommen haben sollte, die Raupe sei bei der Klägerin als Herstel-

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[xxxxx]

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die 80.000 DM sollten als Finanzierungsbetrag für diese Raupe gelten. Diese 80.000 DM hat aber nicht die Klägerin, sondern W. (oder die FR.). also ein Dritter erhalten. Die vom Berufungsgericht als entscheidend angesehene Besonderheit des Falles liegt nur darin, daß vorher, in dem Kaufvertrag Klägerin-FR. vom 3. August 1962 die Vertragsparteien einen verlängerten Eigentumsvorbehalt vereinbart hatten, so daß also damit die FR. ihre Kaufpreisforderung gegen Ho. an die Klägerin abgetreten hatte. Es mag zutreffen, daß deshalb die Klägerin, die auch mit dem Schuldner Ho. Anfang September 1962 getroffene Abrede über die Verrechnung der 80.000 DM gemäß § 407 Abs. 1 BGB gegen sich gelten lassen muß, weil Ho. den verlängerten Eigentumsvorbehalt nicht kannte. Dann könnte also die Klägerin als Zessionarin der FR. die ihr abgetretene Kaufpreisforderung in Höhe von 80.000 DM nicht mit Erfolg gegen den Schuldner Ho. geltend machen. Darin erschöpft sich aber die Tragweite des § 407 BGB. Wenn auch die Klägerin als Zessionarin der FR. gemäß § 407 BGB gegenüber der ihr zedierten Forderung die Verrechnungsabrede vom 1. September 1962 gegen sich gelten lassen muß und deshalb nicht die ihr abgetretene Kaufpreisforderung der FR. gegen Ho. mit Erfolg einklagen könnte, so wird dadurch der Umfang ihres Anspruchs gegen die Beklagte aus § 816 Abs. 1 S. 1 BGB nicht berührt: Die Beklagte hat die 80.000 DM nicht an sie, sondern zum Zwecke des Erwerbs der Raupe an einen Dritten, nämlich an W. (FR.) gezahlt. Das Berufungsgericht überträgt systemwidrigund deshalb unzulässigerweise die in § 407 BGB normierten Rechtsfolgen in das Bereicherungsrecht (§§ 816, 818 Abs. 3 BGB). Dies führt folgerichtig zu einem sinnwidrigen Ergebnis: Hätte die Klägerin in dem Kaufvertrag vom 3. August 1962 mit der FR. nur einen einfachen Eigentumsvorbehalt vereinbart, so könnte die Beklagte gegenüber dem Anspruch der Klägerin aus § 816 Abs. 1 S. 1 BGB nicht geltend machen, sie sei wegen der Zahlung der 80.000 DM an FR. (W.) nicht mehr bereichert; da die Klägerin aber als zusätzliche Sicherung noch eine Verlängerung des Eigentumsvorbehalts vereinbart hat, soll ihr Anspruch unter dem Gesichtspunkt des § 818 Abs. 3 BGB entfallen. Das ist bin unannehmbares Ergebnis.

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Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sind demnach die von der Beklagten gezahlten 80.000 DM auf die Bereicherungsforderung der Klägerin nicht anzurechnen.

35

bb)

Anders verhält es sich dagegen mit den 21.390 DM, die die Beklagte als Auslösungsbetrag über den Spediteur an die Klägerin gezahlt hat. Diesen Betrag hat die Klägerin in Form eines Schecks erhalten; sie hat - wie das Berufungsgericht, von der Revision unangefochten, festgestellt - auch über ihn verfügt. Ob dabei auf Grund dieser Verfügung der Gegenwert im Ergebnis der FR. zugute gekommen ist, ist, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, in diesem Zusammenhang unerheblich. Entscheidend ist, daß die Beklagte an die Klägerin geleistet hat, und zwar zum Zwecke des Erwerbs der Raupe. Hätte die Beklagte die Raupe nicht veräußert, und wäre sie daraufhin von der Klägerin gemäß § 985 BGB auf Herausgabe verklagt worden, so hätte die Beklagte gemäß § 812 Abs. 1 S. 2 BGB den gezahlten Auslösungsbetrag von der Klägerin zurückverlangen können. Dementsprechend kann die Beklagte, nachdem an die Stelle des Herausgabeanspruchs der Anspruch aus § 816 BGB getreten ist, den von ihr herauszugebenden Erlös von 70.000 DM um den Auslösungsbetrag von 21.390 DM kurzen (§ 818 Abs. 3 BGB). Abzuziehen ist ferner der Betrag von 1.700 DM, den die Beklagte unstreitig für Vermittlerprovision (1.000 DM) und Umsatzsteuer (700 DM) aufgewandt hat. Die Forderung der Klägerin aus § 816 Abs. 1 S. 1 BGB beträgt deshalb 70.000 - 21.390 - 1.700 = 46.910 DM.

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Demgegenüber wendet die Revision zu Unrecht ein, bei der Berechnung der Bereicherungsforderung sei von der Höhe der Kaufpreisforderung der Klägerin auszugehen, die in dem Kaufvertrag mit der FR. auf 84.127 DM festgesetzt sei, so daß also bei Anrechnung der 21.390 DM immer noch ein die Klageforderung von 50.000 DM übersteigender Betrag übrig bleibe. Die Revision übersieht dabei, daß zwischen den Parteien kaufvertragliche Beziehungen nie bestanden haben. Der Bereicherungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte richtet sich ausschließlich nach §§ 816, 818 BGB: Maßgeblich ist der von der Beklagten erzielte Erlös (70.000 DM) abzüglich der anrechnungsfähigen Zahlung an die Klägerin (21.390 DM) zuzüglich der Aufwendungen der Beklagten für Provision und Umsatzsteuer.

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5.

Der Schadensersatzanspruch der Klägerin (§§ 989, 990 BGB)

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Die Begründung des Berufungsurteils, der Klägerin sei kein Schaden entstanden, ist nicht haltbar. Hätte die Beklagte die Raupe nicht veräußert, sondern an die Klägerin auf Grund deren Eigentums herausgegeben, so hätte die Klägerin die Raupe verwerten können. Ob und welche Ansprüche sie in diesem Falle gegen die FR. gehabt hätte oder jetzt gegen sie hat, ist schon deshalb für die Schadensberechnung unerheblich, weil die FR. vermögenslos ist. Der Schaden der Klägerin besteht also darin, daß die Beklagte ihr die Möglichkeit genommen hat, die Raupe zu verwerten, die nach den Angaben der Klägerin im Zeitpunkt der Veräußerung durch die Beklagte einen Wert von 50.000 DM gehabt hat. Auf diesen Schaden muß sie sich jedoch den von der Beklagten an sie gezahlten Auslösungsbetrag von 21.390 DM anrechnen lassen, weil die Beklagte diesen Betrag gemäß § 812 Abs. 1 S. 2 BGB von ihr zurückfordern kann. Die Schadensersatzforderung der Klägerin ist deshalb keinesfalls höher als die aus § 816 Abs. 1 So 1 BGB sich ergebende Forderung. Deshalb kann auch unentschieden bleiben, ob, wie die Revisionsbeklagte meint, der Klägerin ein Mitverschulden bei der Entstehung des Schadens anzulasten ist, etwa, weil sie Wagensommer bei der FR. hat schalten und walten lassen, oder weil sie beim Spediteur nicht die Auslösungsbefugnis des Ho. widerrufen hat. Gegenüber dem Bereicherungsanspruch aus § 816 BGB ist der Einwand des Mitverschuldens nicht zulässig.

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Unter Abweisung der Mehrforderung war deshalb die Beklagte zur Zahlung von 46.910 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 8. Januar 1964 zu verurteilen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.

Dr. Haidinger
Dr. Gelhaar
Dr. Mezger
Mormann
Dr. Hiddemann