Bundessozialgericht
Beschl. v. 08.05.2025, Az.: B 5 R 38/25 AR
Verwerfung des Rechtsbehelfs
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 08.05.2025
- Aktenzeichen
- B 5 R 38/25 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 17992
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:080525BB5R3825AR0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Münster - 16.05.2024 - AZ: S 23 R 445/21
- BSG - 01.04.2025 - AZ: B 5 R 19/25 AR
Rechtsgrundlage
Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 8. Mai 2025 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kaltenstein sowie die Richterinnen Dr. Hannes und Hahn
beschlossen:
Tenor:
Der Rechtsbehelf des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 1. April 2025 - B 5 R 19/25 AR - wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Der Senat hat mit Beschluss vom 1.4.2025, dem Kläger zugestellt am 30.4.2025, die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG vom 7.10.2024 als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit einem durch Telefax am 30.4.2025 beim BSG eingegangenen Schreiben ohne Datum.
II
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Rechtsbehelf nur als Anhörungsrüge nach § 178a SGG oder auch als Gegenvorstellung zu verstehen ist. Jedenfalls ist dieser Rechtsbehelf schon deshalb unzulässig, weil er - wie bereits die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - nicht formgerecht durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten erhoben worden ist. Der Vertretungszwang des § 73 Abs 4 Satz 1 SGG gilt auch für Anhörungsrügen und Gegenvorstellungen (vgl zB BSG Beschluss vom 8.8.2018 - B 1 KR 12/18 C - SozR 4-1500 § 60 Nr 11 RdNr 16 f).
Der vom Kläger eingelegte Rechtsbehelf ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (vgl § 178a Abs 4 Satz 1, § 169 Satz 2 und 3 SGG entsprechend).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG sowie einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 und 4 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (vgl § 178a Abs 4 Satz 3 SGG).
Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass vergleichbare Eingaben in diesem Verfahren künftig nicht mehr beschieden werden. Macht ein Beteiligter wiederholt mit im Kern gleichen Begründungen Eingaben, bedarf es keiner weiteren Bescheidung (vgl BSG Beschluss vom 7.5.2024 - B 5 R 37/24 AR - juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 21.5.2007 - B 1 KR 4/07 S - SozR 4-1500 § 160a Nr 17 RdNr 7; BVerfG <Kammer> Beschluss vom 19.4.2021 - 1 BvR 2552/18 ua - juris RdNr 7 f).