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Bundessozialgericht
Beschl. v. 01.04.2025, Az.: B 5 R 19/25 AR

Weiterzahlung einer Rente wegen Erwerbsminderung; Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
01.04.2025
Aktenzeichen
B 5 R 19/25 AR
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 14482
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:010425BB5R1925AR0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Münster - 16.05.2024 - AZ: S 23 R 445/21
nachfolgend
BSG - 08.05.2025 - AZ: B 5 R 38/25 AR

Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 1. April 2025 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kaltenstein sowie die Richterinnen Prof. Dr. Körner und Hahn
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 7. Oktober 2024 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

I

1

Der Kläger begehrt in der Hauptsache von der Beklagten die Weiterzahlung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Das SG hat seine Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 16.5.2024), das LSG die hiergegen eingelegte Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 7.10.2024, dem Kläger zugestellt am 24.12.2024). Die Revision hat das LSG nicht zugelassen. Hiergegen hat sich der Kläger mit einem am 5.3.2025 beim BSG eingegangenen, von ihm unterzeichneten Schreiben vom 25.2.2025 gewandt und "Beschwerde" eingelegt.

II

2

1. Der Senat wertet das Vorbringen des Klägers im Schreiben vom 25.2.2025 als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil des LSG. Eine solche Beschwerde ist das einzige im Gesetz vorgesehene Rechtsmittel gegen die Entscheidung des LSG (vgl § 160a SGG).

3

Die Beschwerde des Klägers ist schon deshalb unzulässig, weil sie nicht bis zum Ablauf der Beschwerdefrist am 24.1.2025 von einem nach § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist (§ 160a Abs 1 Satz 2 SGG). Auf dieses Erfordernis ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Urteils hingewiesen worden.

4

Die somit nicht formgerechte Beschwerde ist ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG).

5

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG und einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.