Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.09.1967, Az.: BVerwG III C 20.66

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.09.1967
Aktenzeichen
BVerwG III C 20.66
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1967, 15308
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG München - 09.07.1965 - AZ: 6086/65

Amtlicher Leitsatz

Zur Erledigung der Hauptsache bei fehlender Erledigungserklärung einer Verfahrensbeteiligten (Fortführung von BVerwGE 13, 174[BVerwG 13.11.1961 - III C 137/61]).

Bestätigung von BVerwG III C 9.67, Beschluß vom 7. Juni 1967.

In der Verwaltungsstreitsache hat
der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. September 1967
durch
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Dr. Dodenhoff und Dr. Pakuscher
beschlossen:

Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt.

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 9. Juli 1965 ist wirkungslos.

Gerichtsgebühren werden nicht erhoben; jede Partei trägt ihre außergerichtlichen Kosten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.200 DM festgesetzt.

Gründe

1

Das Ausgleichsamt St. lehnte den Antrag der Klägerin, die sich vor dem 31. Dezember 1952 über ein Jahr in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten hatte, auf Feststellung ihrer Vertreibungsschäden mit der Begründung ab, sie erfülle nicht die Stichtsgsvoraussetzungen des § 230 LAG, sie sei insbesondere nicht mit ihrer Übersiedlung nach Österreich ausgewandert. Ihre Beschwerde und ihre Klage blieben erfolglos. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen und die Klägerin dieses Rechtsmittel eingelegt hatte, gewährte das Ausgleichsamt der Klägerin durch einen Bescheid vom 24. April 1967 eine Hausratsentschädigung und hob mit einem weiteren Bescheid vom selben Tage unter Ankündigung einer erneuten Sachentscheidung den angefochtenen Bescheid auf. Der Beklagte und der Beteiligte haben daraufhin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Klägerin hat sich hierzu nicht geäußert.

2

Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt. Durch die während des Revisionsverfahrens ergangenen Bescheide ist die Klägerin klaglos gestellt worden, denn aus der Begründung ihrer Klageschrift geht hervor, daß der Streit der Verfahrensbeteiligten lediglich darüber bestand, ob die Übersiedlung der Klägerin von Bayern nach Österreich im Jahre 1948 als eine Auswanderung im Sinne des § 230 Abs. 1 LAG anzusehen ist. Diesen Streit haben die neuerdings erlassenen Bescheide zugunsten der Klägerin entschieden. Nach den gesamten Umständen des Falles kann das Schweigen der Klägerin zu den daraufhin von den übrigen Verfahrensbeteiligten abgegebenen Erledigungserklärungen jedenfalls nicht dahin gewertet werden, daß sie ihren Revisionsantrag aufrechterhalte. Demgemäß war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 125 Abs. 1 und § 141 VwGO einzustellen, das Urteil des Verwaltungsgerichts für wirkungslos zu erklären und gemäß § 161 Abs. 2 VwGOüber die Kosten des Rechtsstreits nach billigem Ermessen durch Beschluß zu entscheiden.

3

Daß nur Erledigungserklärungen des Beklagten und des Beteiligten, nicht aber der Klägerin vorliegen, steht dieser Entscheidung nicht entgegen. Im Gegensatz zu § 91 a ZPO setzt der § 161 Abs. 2 VwGO keine übereinstimmenden Erledigungserklärungen sämtlicher Verfahrensbeteiligten voraus. Widerspricht der Rechtsmittelführer nicht den Erledigungserklärungen der übrigen Beteiligten, so können die Verwaltungsgerichte, wenn sich die Hauptsache erledigt hat, ohne weiteres den § 161 Abs. 2 VwGO anwenden (Fortführung von BVerwGE 13, 174[BVerwG 13.11.1961 - III C 137/61]).

4

Die nach billigem Ermessen gemäß § 161 Abs. 2 VwGO zu treffende Kostenentscheidung war nach den Grundsätzen des § 4 des Neunzehnten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (19. ÄndG LAG) vom 3. Mai 1967 (BGBl. I S. 509) vorzunehmen. Dieses Gesetz hat zwar nicht unmittelbar zur Erledigung der Hauptsache geführt; seine bevorstehende Verkündung hat jedoch die Erledigung veranlaßt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(Beschluß vom 7. Juni 1967 - BVerwG III C 9.67 - [ZLA 1967, 231]) ist § 4 des 19. ÄndG LAG auch dann anzuwenden, wenn - wie hier - die Klägerin durch den begünstigenden Bescheid im Vorgriff und nicht in Durchführung des genannten Gesetzes klaglos gestellt worden ist.

5

[...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.200 DM festgesetzt.

Die Entscheidung über den Gegenstandswert des Revisionsverfahrens beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO, § 74 BVerwGG.

Dr. Sieveking
Dr. Dodenhoff
Dr. Pakuscher