Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.06.1967, Az.: BVerwG III C 9.67
Feststellung von Vertreibungsschäden und Gewährung von Hausratentschädigung; Klaglosstellung während des Revisionsverfahrens im Vorgriff auf das Neunzehnte Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (19. ÄndG LAG); Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache; Entscheidung über die Kosten des Verfahrens
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.06.1967
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 9.67
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1967, 14932
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG München - 15.10.1965 - AZ: 6150/65
Rechtsgrundlagen
- § 230 LAG
- § 4 19. ÄndG LAG
- § 161 Abs. 2 VwGO
Fundstellen
- MDR 1967, 944-945 (Volltext mit amtl. LS)
- ZLA 1967, 231
Amtlicher Leitsatz
§ 4 des 19. ÄndG IAO vom 3. Mai 1967 (BGBl. I S. 509) ist entsprechend anwendbar, wenn die Klaglosstellung im Vorgriff auf das Änderungsgesetz erfolgt.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Juni 1967
durch
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Dr. Dodenhoff und Dr. Pakuscher
beschlossen:
Tenor:
Das Verfahren wird eingestellt.
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 15. Oktober 1965 ist unwirksam.
Jeder Beteiligte trägt seine außergerichtlichen Kosten; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.200 DM festgesetzt.
Gründe
Die aus dem Sudetenland stammende Klägerin hat bei dem Beklagten die Feststellung von Vertreibungsschäden und die Gewährung von Hausratentschädigung begehrt. Der Beklagte lehnte diesen Anspruch mit der Begründung ab, daß die Klägerin nicht die Voraussetzungen des § 230 LAG erfülle. Nach erfolgloser Beschwerde hat die Klägerin Klage erheben mit dem Antrag, sie als lastenausgleichsberechtigt anzuerkennen und ihr Hausratentschädigung zu gewähren. Das Verwaltungsgericht hat die Klage aus den Gründen des angefochtenen Bescheides unter Hinweis auf die Rechtsprechung des IV. Senats des Bundesverwaltungsgerichts abgewiesen. Nachdem die Klägerin die von dem Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt hatte, erließ der Beklagte unter dem 13. Februar 1967 einen Bescheid über die Feststellung von Hausratverlusten und über die Zuerkennung von Hausratentschädigung, mit der er die Klägerin in die Schadensgruppe 1 einreihte. Sämtliche Verfahrensbeteiligten haben daraufhin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Mit dem, erwähnten Bescheid vom 13. Februar 1967 hat der Beklagte die Klägerin klaglos gestellt. Auf Grund dieser Rechtslage und der übereinstimmenden Erklärungen der Verfahrensbeteiligten war daher das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 2 in Verbindung mit § 125 Abs. 1 und § 141 VwGO einzustellen, das Urteil des Verwaltungsgerichts für unwirksam zu erklären und über die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden.
Die von dem Gesetzgeber mib der letztgenannten Vorschrift erstrebte vereinfachte Entscheidung der Kostenfrage rechtfertigt es, daß der Richter davon absieht, einen rechtlich schwierigen, in der Hauptsache erledigten Rechtsstreit hinsichtlich aller für seinen mutmaßlichen Ausgang bedeutsamen Rechtsfragen nachzuprüfen und die rechtlichen Zweifelsfragen zu entscheiden (BVerwG, Beschluß vom 6. April 1960 - BVerwG VII C 142.59 -; BGH in NJW 1954. 1038). Dieser Fall liegt hier vor: Das Urteil des Verwaltungsgerichts steht in Einklang mit der von ihm zitierten Rechtsprechung des früher mit Lastenausgleichssachen befaßten IV. Senats des Bundesverwaltungsgerichts. Andererseits hat der seit dem 1. Juli 1964 allein für Schadensfeststellungen auf dem Gebiet des Lastenausgleichs zuständige III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts mehrfach die Revision gegen Urteile der Verwaltungsgerichte zugelassen, um den Begriff der Auswanderung in dem § 230 LAG a.F. einer erneuten Prüfung zu unterziehen. Auf Grund dieser Rechtslage hätte die Revision der Klägerin möglicherweise auch ohne den im Vorgriff auf den § 1 Nr. 2 des Neunzehnten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (19. ÄndG LAG) vom 3. Mai 1967 (BGBl. I S. 509), der den § 230 Abs. 1 Satz 2 LAG in einer für die Klägerin gunstigen Weise geändert hat, ergangenen Bescheid vom 13. Februar 1967 Erfolg gehabt. Aus den angeführten Gründen kann diese Frage nach Erledigung der Hauptsache aber nicht mehr abschließend entschieden werden, so daß es bei Anwendung des § 161 Abs. 2 VwGO billig gewesen wäre, die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben, wobei jedem Teil die Gerichtskosten zur Hälfte zur Last gefallen wären. Demgegenüber siehe die Kostenregelung des § 4 des 19. ÄndG LAG vor, daß keine Gerichtskosten erhoben werden. Das 19. ÄndG LAG hat zwar nicht unmittelbar zur Erledigung der Hauptsache geführt; seine bevorstehende Verkündung hat jedoch die Erledigung veranlaßt. Es entspricht daher dem bei der Entscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO zugrunde zu legenden billigen Ermessen, den § 4 des 19. ÄndG LAG auch auf die gegenwärtige Streitsache anzuwenden, in der die Klägerin durch den begünstigenden Bescheid im Vorgriff und nicht in Durchführung des genannten Gesetzes klaglos gestellt worden ist.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.200 DM festgesetzt.
Die Entscheidung über den Gegenstandswert des Revisionsverfahrens beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO, § 74 BVerwGG.
Dr. Dodenhoff
Dr. Pakuscher