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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.01.1990, Az.: BVerwG 1 A 36.86

Gebot der Wahrung von Belangen der Versicherten; Genehmigungspflichtige Übertragung eines erfaßten Versicherungsbestandes; Versicherer-Vermögen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.01.1990
Aktenzeichen
BVerwG 1 A 36.86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 12733
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BVerwGE 84, 306 - 314
  • DÖV 1990, 756 (amtl. Leitsatz)
  • DÖV 1990, 669 (amtl. Leitsatz)
  • JZ 1990, 730
  • JZ 1990, 752-754 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1990, 1804-1806 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1990, 1116 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 1990, 755 (amtl. Leitsatz)
  • VerBAV 1990, 209-212
  • VersR 1990, 1215
  • VersR 1990, 473-475 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1990, 645 (amtl. Leitsatz)
  • VuR 1990, 144-146 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1990, 589-592 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Für Klagen auf Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen ist nach § 10 BAG das Bundesverwaltungsgericht erstinstanzlich zuständig.

  2. 2.

    Für die Klage eines betroffenen Versicherungsnehmers auf Feststellung der Nichtigkeit der Genehmigung der Übertragung eines Versicherungsbestandes nach § 14 VAG besteht ein berechtigtes Interesse im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO.

  3. 3.

    Bei der Genehmigung der Übertragung eines Versicherungsbestandes nach § 14 VAG ist das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen gehalten, die gesetzlichen sowie vertraglichen Ansprüche und Anwartschaften der Versicherungsnehmer hinsichtlich des Vermögens des übertragenden Versicherungsunternehmens zu sichern. Es ist nicht berechtigt, zur Wahrung weitergehender Forderungen der Versicherungsnehmer die Mitübertragung des freien Vermögens des übertragenden Versicherungsunternehmens zu verlangen.

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1)

    Zum Gebot der Wahrung von den Belangen der Versicherten i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 2 VAG.

  2. 2)

    Zu der zulässigen Beschränkung des von einer nach § 14 VAG genehmigungspflichtigen Übertragung erfaßten Versicherungsbestandes.

  3. 3)

    Es besteht kein Anspruch der Versicherten auf Beteiligung an den Gewinnen des gesamten Versicherer- Vermögens.

Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 30. Januar 1990
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Scholz-Hoppe und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Gielen und Dr. Kemper
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Verfahren wird hinsichtlich der Kläger zu 5 und 6 eingestellt.

Die Klagen der Kläger zu 1 bis 4 und 7 werden abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, soweit sie vor Eintritt in die mündliche Verhandlung entstanden sind, zu je 1/7.

Im übrigen tragen die Kläger zu 1 bis 4 und 7 die Kosten des Verfahrens zu je 1/5. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Gründe

1

I.

Mit Wirkung zum 1. Januar 1985 übertrug die A. Versicherungs-AG durch einen Einbringungs- und Bestandsübertragungsvertrag ihren gesamten Bestand an direktem inländischem Versicherungsgeschäft mit den dazugehörigen Aktiven und Passiven und einem Teil ihrer Kapitalanlagen auf eine Tochtergesellschaft, und zwar die S. Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH. In diesem Zusammenhang wurde die übernehmende Gesellschaft in eine Aktiengesellschaft umgewandelt und in "A. Versicherungs-AG" umbenannt; die bisherige A. Versicherungs-AG erhielt die Firma "A. AG. Holding".

2

Mit Verfügung vom 27. Juni 1985 genehmigte der Präsident des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen (BAV) diesen Einbringungs- und Bestandsübertragungsvertrag.

3

Die Kläger zu 1 bis M und 7 haben vor der Bestandsübertragung mit der bisherigen A. Versicherungs-AG Versicherungsverträge geschlossen: Für den Kläger zu 1 bestehen seit 1981 eine Hausratversicherung und seit 1983 eine Kfz-Versicherung. Der Kläger zu 2 hat 1979 eine Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr, 1984 eine Glas- sowie eine Hausratversicherung und 1985 zwei Kfz-Versicherungen abgeschlossen. Der Kläger zu 3 hat 1981 eine Unfallversicherung, der Kläger zu 4 1976 eine verbundene Wohngebäudeversicherung und der Kläger zu 7 1979 eine Hausratversicherung vereinbart.

4

Von Seiten der Kläger und weiterer Versicherungsnehmer der bisherigen A. Versicherungs-AG wurden beim BAV Einsprüche gegen die Genehmigung des Einbringungs- und Bestandsübertragungsvertrages eingelegt. Die Einspruchsführer haben im wesentlichen geltend gemacht, die Bestandsübertragung verletze sie in ihren Rechten, da das Vermögen der bisherigen A. Versicherungs-AG, das materiell den Versicherungsnehmern zustehe, nicht in vollem Umfang auf die übernehmende Gesellschaft übertragen worden sei.

5

Das BAV hat durch Beschlußkammerentscheidung vom 25. Februar 1986 (VerBAV 1986, 262) die Einsprüche zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, die Einsprüche seien unzulässig, da die Genehmigung nicht unmittelbar in Rechte der Einspruchsführer aus dem Versicherungsverhältnis eingreife. Die Einsprüche seien außerdem unbegründet, da die Genehmigung keine Rechte, insbesondere keine Eigentumsrechte, der Einspruchsführer an dem Vermögen, das bei der bisherigen A. Versicherungs-AG zurückgeblieben sei, verletze.

6

Die Kläger wenden sich im vorliegenden Verfahren gegen die Genehmigung der Bestandsübertragung zwischen der bisherigen A. Versicherungs-AG und der S. Vermögensverwaltungs-AG durch den Präsidenten des BAV. Sie machen geltend, die Genehmigung sei rechtswidrig und nichtig, weil keine Bestandsübertragung im Sinne des § 14 VAG vorgelegen habe und der eigentliche Zweck der Konzernumstrukturierung eine nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) verbotene Kapitalaussonderung gewesen sei. Es fehle die nach § 14 VAG erforderliche Bestandsübertragung auf ein anderes "Versicherungsunternehmen"; denn die S. Vermögensverwaltungs-AG sei bis dahin kein Versicherungsunternehmen gewesen. Außerdem sei sie als hundertprozentige Tochter der bisherigen A. Versicherungs-AG für diese kein "anderes" Unternehmen. Der eigentliche Zweck des Einbringungs- und Bestandsübertragungsvertrages habe darin bestanden, das aus überschüssigem Versichertengeld aufgelaufene Vermögen vom Versicherungsbereich zu trennen und als aufsichtsrechtlich freies Anlagevermögen zurückzubehalten. Diese in eine Bestandsübertragung verkleidete Kapitalübertragung widerspreche den Anlagevorschriften des § 51 VAG. Schließlich beständen Zweifel an der Unparteilichkeit des Präsidenten des BAV, da dieser sich frühzeitig in der Öffentlichkeit festgelegt und die Entscheidungskompetenz an sich gezogen habe.

7

Durch die Genehmigung würden die Belange der Kläger als Versicherungsnehmer erheblich unmittelbar beeinträchtigt, da wesentliche Teile des aus Beitragsüberschüssen gebildeten Vermögens der bisherigen A. Versicherungs-AG der Versicherungsaufsicht entzogen würden und die - teilweise rechtlich gesicherte - Aussicht der Versicherten auf Beteiligung am Überschuß aus Erträgen des Gesamtvermögens geschmälert werde. Vor der Konzernumbildung hätten die Versicherten in der bisherigen A. Versicherungs-AG zur Erfüllung der aus ihren Versicherungsverträgen entstandenen Verpflichtungen einen Vertragspartner mit einer Bilanzsumme von 17,631 Milliarden DM gehabt. Danach habe die neue A. Versicherungs-AG nur noch über eine Bilanzsumme von etwa der Hälfte, nämlich 8,518 Milliarden DM, verfügt. Das ausgesonderte Vermögen sei zum weitaus überwiegenden Teil durch Überschüsse aus den ständig zu hoch bemessenen Versicherungsbeiträgen entstanden. Diese Überschüsse hätten den Versicherten der bisherigen A. Versicherungs-AG durch Rückerstattungen oder in Form von Beitragssenkungen zugute kommen müssen. Nach der Bestandsübertragung würden die Überschüsse, die im Wege der Beitragsrückerstattung an die Versicherten zurückzugewähren seien, nur aus einer halb so hohen Bilanzsumme erwirtschaftet.

8

Die Kläger zu 5 und 6 haben vor Eintritt in die mündliche Verhandlung ihre Klagen zurückgenommen. Die Kläger haben ursprünglich "Anfechtungsklage" erhoben, mit der sie die Aufhebung der Genehmigungsverfügung und der sie bestätigenden Beschlußkammerentscheidung begehrt haben. Mit Schriftsatz vom 14. April 1987 haben sie den Klageantrag geändert und Feststellung der Nichtigkeit der Genehmigungsverfügung sowie Verurteilung des BAV zur Rückgängigmachung der Bestandsübertragung verlangt. Sie beantragen nunmehr

festzustellen, daß die Verfügung des Präsidenten des BAV vom 27. Juni 1985 und der Beschluß der Beschlußkammer des BAV vom 25. Februar 1986 nichtig sind,

9

hilfsweise

die im Hauptantrag genannte Verfügung des Präsidenten des BAV und den genannten Beschluß der Beschlußkammer des BAV aufzuheben.

10

Die Beklagte beantragt,

die Klagen abzuweisen.

11

Die Beklagte und die Beigeladenen machen geltend, die Klagen seien unzulässig, zumindest aber unbegründet.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

13

II.

1.

Die mit dem Hauptantrag erhobenen Feststellungsklagen sind zulässig, aber unbegründet.

14

a)

Es handelt sich um Feststellungsklagen nach § 43 VwGO, da sie auf die Feststellung der Nichtigkeit von Verwaltungsakten, nämlich der Genehmigungsverfügung des Präsidenten des BAV und der Entscheidung der Beschlußkammer des BAV, gerichtet sind. Für diese Klagen ist das Bundesverwaltungsgericht nach § 10 a Satz 1 des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungs- und Bausparwesen in der Fassung vom 22. Dezember 1951 (BGBl. I S. 501) im ersten Rechtszug zuständig. Dem steht nicht entgegen, daß diese Vorschrift dem Wortlaut nach nur für "Anfechtungsklagen" sowie "Klagen wegen Untätigkeit des Bundesaufsichtsamtes" die erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts begründet; denn dies bedeutet nicht, daß Feststellungsklagen schlechthin nicht erfaßt werden. Die Tragweite dieser Vorschrift ist nämlich über den von dem damaligen Verfahrensrecht geprägten Wortlaut hinaus vom Gesetzeszweck her zu bestimmen. Wie sich aus den Gesetzesmotiven ergibt, soll die erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts dem Gesichtspunkt Rechnung tragen, daß die Entscheidungen des BAV wegen ihrer schwerwiegenden wirtschaftlichen Bedeutung und ihrer Eilbedürftigkeit eine rasche endgültige Klärung ihrer Rechtswirksamkeit verlangen (BT-Drucks. II/666 S. 3). Dieser Gedanke greift aber nicht nur dann ein, wenn solche Entscheidungen mit der Anfechtungsklage in Frage gestellt werden. Er gilt vielmehr in gleicher Weise, wenn deren Nichtigkeit geltend gemacht wird. Nach ihrem Sinn und Zweck ist die Regelung daher auch auf Fälle der vorliegenden Art anzuwenden, in denen die Wirksamkeit von Verwaltungsakten des BAV nicht durch eine Anfechtungsklage, sondern durch eine Nichtigkeitsfeststellungsklage in Zweifel gezogen wird. Für diese Auslegung spricht auch der Grundsatz der Prozeßökonomie; denn andernfalls könnte dieselbe Entscheidung des BAV nebeneinander mit der Nichtigkeitsfeststellungsklage beim Verwaltungsgericht und mit der Anfechtungsklage beim Bundesverwaltungsgericht angegriffen werden, wobei im Rahmen der Anfechtungsklage auch Rechtsfehler zu prüfen wären, die zur Nichtigkeit des Verwaltungsaktes führen.

15

b)

Die Feststellungsklagen sind nach § 43 Abs. 1 VwGO zulässig.

16

Nach dieser Vorschrift kann die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der alsbaldigen Feststellung hat. Ein solches Interesse setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts voraus, daß der Verwaltungsakt die Rechtsstellung des Klägers zumindest berühren kann und daß die begehrte Feststellung geeignet ist, die Position des Klägers in rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Hinsicht zu verbessern (vgl. Beschluß vom 9. Dezember 1981 - BVerwG 7 B 46.81 u.a. - Buchholz 310 § 43 VwGO Nr. 65 = DÖV 1982, 411; BVerwGE 74, 1 <4>[BVerwG 06.02.1986 - 5 C 40/84]). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die streitige Genehmigungsverfügung und die Beschlußkammerentscheidung berühren die Rechtsstellung der Kläger; denn sie lassen die Bestandsübertragung rechtswirksam werden und zwingen damit den Klägern eine andere Gesellschaft als Vertragspartner ihrer Versicherungsverträge auf (vgl. BVerwGE 30, 135 <136>[BVerwG 16.07.1968 - I A 5/67]). Hinzu kommt, daß die übernehmende Versicherungsgesellschaft wirtschaftlich schwächer ist, da ihre Bilanzsumme nur etwa halb so hoch ist wie diejenige der bisherigen Gesellschaft. Das rechtliche und wirtschaftliche Interesse der Kläger, die etwaige Nichtigkeit des Wechsels zu einer anderen, zudem finanziell schwächeren Versicherungsgesellschaft feststellen zu lassen und damit zugleich Klarheit über die Person des Vertragspartners zu erhalten, ist ein berechtigtes Interesse im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO.

17

c)

Die Feststellungsklagen sind aber nicht begründet.

18

Nach § 44 Abs. 1 VwVfG ist ein Verwaltungsakt nichtig, wenn er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies nach den Umständen offenkundig ist. Hierfür bestehen bei den im Streitfall angegriffenen Entscheidungen, nämlich der Genehmigung der Bestandsübertragung und der sie bestätigenden Beschlußkammerentscheidung, keine Anhaltspunkte.

19

aa)

Die Genehmigung einer Bestandsübertragung nach § 14 VAG setzt zunächst voraus, daß der zu genehmigende Vertrag die Übertragung eines Versicherungsbestandes auf ein anderes Unternehmen im Sinne dieser Vorschrift zum Inhalt hat. Insoweit bestehen keine Bedenken, daß die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

20

Soweit die Kläger rügen, daß die übernehmende Gesellschaft zuvor kein Versicherungsunternehmen war, greift ihr Einwand nicht durch. Nach § 14 VAG reicht es aus, wenn das übernehmende Unternehmen mit der Bestandsübertragung zu einem Versicherungsunternehmen wird; dies ist hier der Fall.

21

Auch der Einwand der Kläger, daß das übernehmende Unternehmen als Tochtergesellschaft kein "anderes" Unternehmen im Sinne von § 14 VAG sei, ist nicht berechtigt. Es handelt sich um eine selbständige juristische Person, die trotz der konzernmäßigen Verbindung mit der übertragenden Gesellschaft ein "anderes" Unternehmen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 VAG ist. Es gibt keinen Grund, die beiden Unternehmen in diesem Zusammenhang als Einheit zu betrachten. Damit würden konzerninterne Bestandsübertragungen entweder unzulässig oder aus der Genehmigungspflicht herausgenommen. Keines dieser Ergebnisse wäre sachgerecht oder rechtlich geboten.

22

Die Kläger machen ferner geltend, eine Bestandsübertragung im Sinne von § 14 VAG liege deswegen nicht vor, weil es sich der Sache nach nur um eine Kapitalaussonderung handele, um das aus überschüssigem Versichertengeld aufgelaufene Vermögen vom Versicherungsbereich zu trennen und als aufsichtsrechtlich freies Vermögen zurückzubehalten. Nach § 14 VAG darf die Übertragung des Versicherungsbestandes genehmigt werden; das Gesetz verlangt in diesem Zusammenhang nicht die Übertragung des gesamten Vermögens der Versicherung. Erforderlich ist insoweit allerdings, daß der Versicherungsbestand mit dem daran gebundenen Vermögen, namentlich den zuzuordnenden Rückstellungen, übertragen wird. Im übrigen nimmt das Gesetz in Kauf, daß bei Übertragung eines Versicherungsbestandes eine Trennung von dem restlichen freien Vermögen des Versicherungsunternehmens stattfinden kann. Daß danach der genehmigte Bestandsübertragungsvertrag Anlaß zu Zweifeln bieten könnte, ist nicht ersichtlich. Er bestimmt, daß das direkte Versicherungsgeschäft als Teilbetrieb mit allen dazugehörigen Aktiven und Passiven übertragen wird und daß dabei der gesamte inländische Versicherungsbestand nebst Deckungsstock und zugehörigem übrigen gebundenen Vermögen übergeht.

23

bb)

Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 VAG setzt die Genehmigung der Bestandsübertragung voraus, daß das übernehmende Unternehmen Eigenmittel in Höhe der Solvabilitätsspanne nachweist. Dies ist, wie auch die Kläger nicht bestreiten, hier geschehen.

24

cc)

Nach § 14 Abs. 1 Satz 3 VAG gilt für die Genehmigung der § 8 VAG entsprechend. Das bedeutet u.a., daß die Belange der Versicherten bei der Bestandsübertragung ausreichend gewahrt sein müssen, also durch die Übertragung nicht beeinträchtigt werden dürfen (§ 8 Abs. 1 Nr. 2, 1. Alt. VAG). Insoweit meinen die Kläger, daß ihnen Rechte und Aussichten auf Beteiligung an den Erträgen des zurückbleibenden Vermögens genommen würden. Auch dieses Vorbringen rechtfertigt das Klagebegehren nicht.

25

Richtig ist zwar, daß Versicherte, denen nach dem Gesetz oder ihrem Vertrag eine Überschußbeteiligung zusteht, davor zu schützen sind, daß sie durch eine Bestandsübertragung in dieser Hinsicht schlechter gestellt werden. Eine solche Schlechterstellung könnte sich insbesondere daraus ergeben, daß Vermögensmassen, die zu der Überschußbeteiligung der Versicherten beitragen sollen, nicht vollständig mitübertragen werden. Eine Überschußbeteiligung der Versicherten kommt im vorliegenden Fall in Betracht für die Kfz-Haftpflichtversicherung, für die in den §§ 22 ff. der Verordnung über die Tarife in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung vom 5. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1437) eine Beitragsrückerstattung vorgeschrieben ist, und die Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr, bei der ein vertraglicher Anspruch auf Beitragsrückerstattung besteht. Es liegt indes nichts dafür vor, daß den Versicherten hier eine Verschlechterung droht. Die in dem Bestandsübertragungsvertrag vorgesehene Übertragung des gesamten gebundenen Vermögens erfaßt auch Vermögensteile, die dadurch gebunden sind, daß sie der Rückerstattung dienen sollen. Hinsichtlich der Beitragsrückerstattung in der Kfz-Haftpflichtversicherung sieht der Bestandsübertragungsvertrag außerdem ausdrücklich vor, daß die Versicherten nicht benachteiligt werden dürfen und daß die entsprechenden Posten übernommen werden. Hinsichtlich der Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr liegen, wie in der mündlichen Verhandlung geklärt wurde, ebenfalls keine Anhaltspunkte dafür vor, daß die Versicherten schlechter gestellt würden, insbesondere daß Vermögensmassen, die für die vereinbarten Rückgewährrechte erheblich sein könnten, bei dem übertragenden Unternehmen zurückgeblieben wären. Die Kläger haben das Zurückbleiben derartiger Vermögenspositionen auch nicht behauptet.

26

Soweit die Kläger die Auffassung vertreten, daß bei einer Bestandsübertragung darüber hinaus das gesamte freie Vermögen der Versicherung mitübertragen werden müsse, weil es sich auch insoweit um "Geld der Versicherten" handle und diese an dem aus den Überschüssen gebildeten Vermögen teilhaben müßten, ist ihr Klagevorbringen nicht gerechtfertigt. Bei den hier betroffenen Versicherungsarten, zu denen insbesondere nicht die Lebensversicherung gehört, gewährt das geltende Recht kein allgemeines Teilhabe- oder Anwartschaftsrecht an dem freien Vermögen der Versicherungsunternehmen oder dessen Erträgen (vgl. BGHZ 87, 346 <358>[BGH 08.06.1983 - IVa ZR 150/81]; LG Hamburg, Urteil vom 15. Juli 1988 - 13 O 475/87 JZ 1989, 689 f.). Solche Rechte an dem freien Vermögen ergeben sich auch nicht aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen, und zwar auch nicht aufgrund des Vorbringens der Kläger, daß dieses freie Vermögen aus den von den Versicherten gezahlten, nicht benötigten Sicherheitszuschlägen entstanden sei und daher billigerweise nicht allein den Versicherungsunternehmen zustehen dürfe. Es mag zwar unbillig sein, wenn die Versicherten mit den Prämien erhebliche Sicherheitszuschläge zahlen und diese Zuschläge, soweit sie nicht benötigt werden, allein bei den Versicherungsunternehmen als Gewinne verbleiben. Falls bei den hier betroffenen Versicherungsarten in dieser Hinsicht Bedenken bestehen, mag das BAV gehalten sein, im Rahmen seiner Aufsicht ein zu beanstandendes Mißverhältnis der beiderseitigen Leistungen zu verhindern. Eine etwaige Unausgewogenheit in der Vergangenheit rechtfertigt es aber nicht, nunmehr anläßlich einer Bestandsübertragung für die in Rede stehenden Versicherungsarten eine Teilhabe der jetzigen Versicherten an dem gesamten Vermögen des Versicherungsunternehmens oder über die gesetzlich und vertraglich vorgesehenen Fälle hinaus ein Recht auf Beteiligung an den Gewinnen dieses Vermögens anzunehmen.

27

Sind danach im Streitfall Rechte oder Anwartschaften der Versicherten an dem freien Vermögen des Versicherungsunternehmens nicht gegeben, wäre es auch nicht zulässig, zur Wahrung der Belange der Versicherten die Genehmigung der Bestandsübertragung wegen des Zurückbleibens derartigen Vermögens bei dem übertragenden Unternehmen zu versagen.

28

dd)

Die Kläger machen außerdem geltend, durch das Zurückbleiben des freien Vermögens bei dem übertragenden Unternehmen, das kein Versicherungsunternehmen mehr sei, würden die Anlagevorschriften des § 54 VAG verletzt. Ein Verstoß gegen § 54 VAG liegt jedoch nicht vor, denn - wie bereits ausgeführt - läßt das Gesetz die Übertragung eines Versicherungsbestandes unter Abtrennung des freien Vermögens zu.

29

ee)

Schließlich machen die Kläger Zweifel an der Unparteilichkeit des Präsidenten des BAV bei der Erteilung der Genehmigung geltend; ihrer Ansicht nach hatte er sich frühzeitig in der Öffentlichkeit festgelegt und die Entscheidungskompetenz an sich gezogen. Diese Zweifel sind jedoch nicht begründet.

30

Nach § 7 Abs. 3 Nr. 1 i.V. mit Abs. 2 Nr. 4 der Dritten Durchführungsverordnung zum BAG vom 25. März 1953 (BGBl. I S. 75) kann der Präsident u.a. über die Genehmigung einer Bestandsübertragung entscheiden, wenn dem Antrag stattgegeben werden soll. Da im Streitfall eine solche positive Entscheidung getroffen worden ist, bestehen gegen die Zuständigkeit des Präsidenten keine Bedenken. Für eine Befangenheit liegen Anhaltspunkte nicht vor. Die Kläger haben ihren Vorwurf auch nicht substantiiert.

31

ff)

Die angegriffene Genehmigungsverfügung ist somit nicht nichtig. Da für die Beschlußkammerentscheidung selbständige Nichtigkeitsgründe nicht ersichtlich sind, müssen die Nichtigkeitsfeststellungsklagen erfolglos bleiben.

32

2.

Die gegen die Genehmigung und die Beschlußkammerentscheidung hilfsweise erhobenen Anfechtungsklagen sind unzulässig. Die Kläger haben dadurch, daß sie von den ursprünglich erhobenen Anfechtungsklagen zu Nichtigkeitsfeststellungsklagen übergegangen sind, ihr Klagebegehren auf die Feststellung der Nichtigkeit beschränkt und hinsichtlich des Anfechtungsbegehrens die Klagen fallengelassen (§ 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO).

33

Da dies nach Ablauf der Klagefrist (§ 74 VwGO) geschehen ist, sind die angefochtenen Verwaltungsakte seither unanfechtbar.

34

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Zeit bis zum Eintritt in die mündliche Verhandlung auf 42.000 DM und für die Zeit danach auf 30.000 DM festgesetzt.

Meyer
Dr. Diefenbach
Dr. Scholz-Hoppe
Gielen
Dr. Kemper